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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.08.2016, RV/7106289/2015

Rückforderung von Familienbeihilfe wegen Unterhaltsleistungen durch den geschiedenen Ehegatten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Beschwerde der Bf., Adr., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum September 2013 bis Juni 2014, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.), geb. 1994, befand sich im Streitzeitraum September 2013 bis Juni 2014 in Berufsausbildung (Vienna Business School) und bezog für sich selbst Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

Sie war vom April bis Juli verheiratet.

Im Zuge der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen forderte das Finanzamt von der Bf. die für den Zeitraum September 2013 bis Juni 2014 bezogenen Beträge mit der Begründung zurück, dass gemäß § 5 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder bestehe, denen Unterhalt von ihrer Ehegattin oder ihrem Ehegatten oder ihrer früheren Ehegattin oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten sei.

Die steuerliche Vertretung der Bf. erhob gegen den Rückforderungsbescheid im Wesentlichen mit folgender Begründung Beschwerde:

Der Exmann der Bf. sei mit Vergleich des Bezirksgerichtes Mödling vom verpflichtet worden, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von € 200,-- zu bezahlen.

Die Bf. sei nach wie vor Schülerin der Vienna Business School. Das Schulgeld habe für das Schuljahr 2013/2014 € 1.500,-- betragen. Für das Jahr 2015 betrage es € 1.530,--.

Die Bf. bezahlte selbst das Schulgeld.

Unter Berücksichtigung der Zahlung der Unterhaltsbeiträge von jährlich € 2.400,-- und unter Abzug des Schulgeldes von € 1.500,-- verbleibe für die Bf. ein Restbetrag in Höhe von 900,--.

Grundsätzlich sei Familienbeihilfe nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu gewähren, wenn die Anspruchsvoraussetzungen hiezu nachgewiesen würden. Dies seien nachgewiesen worden. Da sich die Bf. nach wie vor in Berufsausbildung befinde, bestehe der Bezug der Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbeträge zu Recht. Das 24. Lebensjahr sei noch nicht überschritten worden. Grundsätzlich bestehe eine Zuverdienstgrenze bei Bezug der Familienbeihilfe von max. € 10.000,-- brutto. Diese Zuverdienstgrenze gelte ab dem 18. Geburtstag des Kindes und sei diese nicht überschritten worden.

Es mache keinen Unterschied, ob nunmehr Gehaltseinkünfte vorlägen oder ob eine Unterhaltsleistung durch den Exmann erfolge sofern diese unter € 10.000,-- brutto pro Jahr betrage. Eine Differenzierung zwischen Unterhalt und Eigeneinkommen wäre eine unzulässige Differenzierung im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom unter Verweis auf die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 FLAG 1967 mit der Begründung ab, dass Herr Marcel laut Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling Unterhaltsleistungen in Höhe von € 200,-- monatlich, beginnend mit bis einschließlich November 2014 zu bezahlen habe.

Die Beschwerde sei daher für den Zeitraum September 2013 bis Juni 2014 abzuweisen.

Die Bf. brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Die Begründung ist im Wesentlichen ident mit den Ausführungen in der Beschwerde.

 Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt ist unstrittig und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Bf. befand sich im Streitzeitraum September 2013 bis Juni 2014 in Berufsausbildung (Vienna Business School).

Sie war vom April bis Juli verheiratet.

Der geschiedene Gatte zahlte im Streitzeitraum Unterhaltsleistungen in monatlicher Höhe von € 200,-- (Vergleich des Bezirksgerichtes Mödling vom ).

Die Bf. bezog im Jahr 2013 ein Einkommen von rd. € 1.900,-- und 2014 von rd. € 2.500,--.

Der geschiedene Ehegatte bezog im Jahr 2013 ein Einkommen von rd. € 18.300,-- und 2014 von rd. € 17.000,--.

Die Eltern leisten an die Bf. keinen Unterhalt.

Gesetzliche Bestimmungen:

Gemäß § 5 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) idgF besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.

Art und Umfang des Unterhaltsanspruches eines Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten ergeben sich aus dem Zivilrecht, insbesondere aus § 94 ABGB:

§ 94. (1) Die Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.

(2) Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Abs. 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Mißbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag.

(3) Auf Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre. Auf den Unterhaltsanspruch an sich kann im vorhinein nicht verzichtet werden.

Eine Eheschließung bewirkt nicht den völligen Verlust des Unterhaltsanspruches gegen die Eltern, sondern nur dessen Subsidiarität; vgl zB : "Den Ausführungen des Rekursgerichtes ist zuzustimmen: Dieses ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Unterhaltsverpflichtung der Eltern für ein verheiratetes Kind gegenüber der Ehegattenunterhaltspflicht nur subsidiär ist, also nur dann und insoweit zum Tragen kommt, als der in erster Linie unterhaltspflichtige Ehepartner nicht in der Lage ist, seiner Unterhaltsverpflichtung nachzukommen (vgl Pichler in Rummel ABGB2 Rz 12 zu § 140; Schwimann Rz 110 zu § 140)."

Zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdefall, ob die Einkünfte des geschiedenen Gatten höchstens zur Bestreitung der eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse ausreichen, was die subsidiär gegebenen Unterhaltspflichten der Bf fortbestehen lassen würde oder ob die Einkünfte des Ehegatten über die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse hinausgehen, was seine Unterhaltspflicht begründen würde und somit den Anspruch auf Familienbeihilfe der Bw ausschließen würde.

Es ist sachgerecht, sich bei der Höhe der "bescheidensten Bedürfnisse" an den zivilrechtlichen Begriffen "notwendiger bzw notdürftiger" Unterhalt zu orientieren. Diese wiederum orientieren sich nach der Judikatur am "Existenzminimum", das die Ausgleichszulagenrichtsätze des § 293 ASVG als Basis hat.

Das Existenzminimum (der Ausgleichszulagenrichtsatz) reicht schon nach dem Wortsinn aus, um die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse abzudecken und wird auch rechtlich in diesem Sinn verstanden (zB im Unterhaltsrecht, im Pensionsrecht und im Exekutionsrecht).

Siehe dazu zB E LGZ Wien 44 R 464/02i, EFSlg 100.944, zu § 68a EheG:

"Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Personen zur Befriedigung ihrer einfachsten Lebensbedürfnisse eines bestimmten Mindestbetrages bedürfen. Dieser als absolutes Minimum angesehene Betrag ergibt sich aus §§ 293 f ASVG. Mit dem Betrag für allein stehende Personen nach § 293 Abs 1 lit a ASVG stimmt nunmehr auch gem § 291a Abs 1 EO der unpfändbare Freibetrag (Existenzminimum) überein."

Da es bei dieser Beurteilung ausschließlich um die eigenen Unterhaltsbedürfnisse des Ehegatten der Bf geht, kann nur der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende herangezogen werden.

Richtsätze


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2013
Alleinstehende
837,63
 
Ehepaare
1.255,89
2014
Alleinstehende
857,73
 
Ehepaare
1.286,03

Nach dem dargestellten Sachverhalt reichen die Einkünfte des Ehegatten der Bf. somit über die Bestreitung der eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse hinaus, was die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau begründet.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Für den vorliegenden Fall ist der eindeutige Wortlaut des § 5 Abs 2 FLAG heranzuziehen; dessen Wortlaut - arg: "Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist".

Das bedeutet, dass jeder Unterhalt vom Ehegatten oder früheren Ehegatten den Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließt. Dass nur eine ausschließliche Unterhaltsleistung durch den Ehegatten dem Bezug von Familienbeihilfe entgegen stünde, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.

Der VwGH führt dazu aus (Erk vom , 88/13/0124):

" ... Für die Frage des Anspruches derselben auf Familienbeihilfe ist entscheidend, ob und inwieweit der Ehegatte dem Kinde den notwendigen, sich aus den Erfahrungswerten des täglichen Lebens entsprechend dem Alter und dem Berufsstand der Ehegatten ergebenden Unterhalt zu leisten in der Lage ist. Stünde dieser Ehegatte selbst noch in Berufsausbildung und wäre er daher auch noch nicht selbsterhaltungsfähig, dann wäre die Fortdauer der elterlichen Unterhaltspflicht und damit der Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben. Bezieht jedoch der Ehegatte des noch in Berufsausbildung stehenden, nicht selbsterhaltungsfähigen Kindes Einkünfte, dann ist zu prüfen, ob er auf Grund derselben den notwendigen Unterhalt für seinen noch in Berufsausbildung stehenden Gatten zu leisten vermag. Ist dies zu bejahen, begründen freiwillige Unterhaltsgewährungen der Eltern des noch nicht selbsterhaltungsfähigen Ehepartners keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Reichen dagegen die Einkünfte des Gatten höchstens zur Bestreitung der eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse aus, so wird seine Unterhaltspflicht gegenüber dem nicht selbsterhaltungsfähigen Ehegatten verneint werden müssen, weshalb die Unterhaltspflicht der Eltern desselben fortbesteht und diese bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - insb auch des Umstandes, dass die Eltern die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend tragen - Anspruch auf Familienbeihilfe haben. ..."

Daraus folgt, dass die im Streitzeitraum bestehende Unterhaltspflicht des Ehegatten dem Anspruch auf Familienbeihilfe entgegensteht.

Dass die Unterhaltspflicht des (früheren) Ehegatten einen Umfang erreichen muss, der dazu führt, dass damit der überwiegende Unterhalt des Unterhaltsberechtigten abgedeckt wird, wird vom Wortlaut der Bestimmung nicht gefordert ().

Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen dieser Berufungsentscheidung nicht über die Abgabeneinhebung abgesprochen werden kann. Angeregt wird, dass sich die Bf. diesbezüglich mit dem Finanzamt in Verbindung setzt.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7106289.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at