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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 25.06.2015, RV/5300002/2012

1. Verzollungsumgehungen eines Zolldisponenten, welcher fahrlässig im Versandscheinverfahren durch versehentliche Eingabe falscher Warenorte die angelieferten Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen hat; 2. Außerordentliche Strafmilderung infolge besonderer Umstände

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5300002/2012-RS1
Der deliktische Erfolg des Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung im Falle eines Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, letzte Alternative, bzw. einer Verzollungsumgehung nach § 36 Abs. 1 FinStrG als Realakte besteht in der Herstellung dieses Umstandes selbst; der Entzug ist dann eingetreten, wenn der Behörde - wenngleich allenfalls auch nur vorübergehend - der Zugriff auf die Ware unmöglich gemacht wird. Darauf, dass ein konkreter Zugriffsversuch der Behörde gescheitert wäre, kommt es dabei nicht an. Das Delikt ist somit mit dem Setzen der jeweiligen Entzugshandlung vollendet.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Linz 4 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Dr. Alois Winklbauer und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gerhard Augustin und Mag. Franz Gall in der Finanzstrafsache gegen A, geboren am xxxx, Speditionsangestellter, wohnhaft in XXX, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner Rechtsanwälte, Kroatengasse 7, 4014 Linz, wegen Verzollungsumgehung gemäß § 36 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde (vormals "Berufung") des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenats II beim Zollamt Linz Wels als Organ des Zollamtes Linz Wels als Finanzstrafbehörde vom , StrNr. 500/2011/00228-001, in der Sitzung am nach in Anwesenheit des Beschuldigten, des Rechtsanwaltes Mag. Bernhard Scharmüller für die Verteidigerin, des Amtsbeauftragten AmtsdirektorGerhard Cihlar, BA, und der Schriftführerin Tanja Grottenthaler durchgeführter mündlicher Verhandlung

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und das in seinem Schuldspruch unverändert bleibende Erkenntnis des Spruchsenates in seinem Ausspruch über Strafe und Kosten dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:

Die über A gemäß § 36 Abs. 3 FinStrG verhängte Geldstrafe wird auf

€ 2.000,00
(in Worten: Euro zweitausend)

und die gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit vorzuschreibende Ersatzfreiheitsstrafe auf

vier Tage

herabgesetzt.

Die vom Beschuldigten zu tragenden pauschalen Verfahrenskosten werden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG mit € 200,00 festgesetzt.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.

III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom hat der Spruchsenat II beim Zollamt Linz Wels als Finanzstrafbehörde den Beschwerdeführer für schuldig befunden, [im Amtsbereich der genannten Finanzstrafbehörde in der Zeit von Oktober bis Dezember 2010] fahrlässig als Angestellter der B-GmbH in bbbb eingangsabgabenpflichtige Waren, nämlich 6,431.270,00 kg Phosphat im Wert von USD 893.946,53 mit darauf entfallenden Eingangsabgaben von € 130.892,59 (Einfuhrumsatzsteuer), welche mit 6 Versandscheinen T1 MRN txx1 vom , MRN txx2 vom , MRN txx3 vom , MRN txx4 vom , MRN txx5 vom und MRN txx6 vom angewiesen worden waren, der zollamtlichen Überwachung durch [ergänze: Benennung eines falschen Warenortes und dadurch erfolgter] Verletzung der im Art. 96 Zollkodex iVm Art. 261 Abs. 1 Zollkodex-Durchführungsverordnung normierten Gestellungspflicht entzogen und dadurch das Finanzvergehen der Verzollungsumgehung nach § 36 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben, weshalb über ihn unter Anwendung des § 23 Abs. 4 FinStrG gemäß § 36 Abs. 3 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 4.000,00 sowie für den Fall deren Nichteinbringung gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen verhängt wurden; dazu ist ihm gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG ein pauschaler Ersatz der Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 400,00 auferlegt worden.

Der Beschuldigte, so der Spruchsenat in der Begründung seines Erkenntnisses, sei seit 1995 als Zolldeklarant tätig gewesen, und zwar zunächst in Vorarlberg und seit Oktober 2010 bei der B-GmbH in Y, deren Kunde die C-GmbH in Y ist. Er habe daher auf Grund seiner beruflichen Laufbahn Vorkenntnisse auf dem Gebiet der Zollverfahren, sei zudem in seinem Tätigkeitsbereich bei seinem nunmehrigen Arbeitgeber eingeschult und mit dem NCTS-System (für Versandscheine) vertraut gemacht worden. Es sei ihm die Funktionsweise der EDV-Systeme erklärt und besonders auf die Bedeutung des Warenortes hingewiesen worden, zumal zu jenem Zeitpunkt das NCTS-System nicht mit dem Euro-Zoll-System verknüpft gewesen sei und daher Fehleingaben in Bezug auf den Warenort möglich gewesen waren; so würde im NCTS-System ein Warenort - im vorliegenden Fall die C-GmbH in cccc, - vorgeschlagen werden und sei dieser gegebenenfalls entsprechend zu ändern gewesen.

Bezüglich der obangeführten sechs Versandscheine habe der Beschuldigte in seiner Funktion als verantwortlicher Zolldeklarant im NCTS-System mittels elektronischer Meldung ("Ankunftsanzeige TR 200") der Zollbehörde mitgeteilt, dass die diese betreffenden Waren am zugelassenen Warenort TIN1 (= C-GmbH, cccc) eingetroffen seien, wobei dies auch durch Eingabe der Entladevermerke mit "A2" (= "konform") bestätigt worden sei.

Tatsächlich hätten sich die Waren aber nicht am von ihm auf diese Weise angegebenen Ort, sondern an einem anderen zugelassenen Warenort, nämlich zu TIN2 (= D-GmbH, dddd) befunden.

Dadurch sei die Zollbehörde in den gegenständlichen sechs Fällen daran gehindert worden, die zu jenem Zeitpunkt (noch) unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware, die insgesamt 6,431.270,00 kg Phosphat im Wert von zusammen USD 893.946,53, mit darauf entfallenden Eingangsabgaben (Einfuhrumsatzsteuer) in Höhe von € 130.892,59) der zollrechtlich vorgesehenen Prüfung zu unterziehen. Die genannten Waren seien somit der zollamtlichen Überwachung entzogen worden, wodurch nach Art. 203 Zollkodex die Zollschuld entstanden sei.

Der Beschuldigte habe insofern fahrlässig gehandelt, als er bezüglich der Abfertigung der sechs in Rede stehenden Versandscheine aus Versehen jeweils einen falschen Warenort angegeben habe, und zwar dadurch, dass er den im NCTS-System vorgeschlagenen Warenort nicht händisch richtiggestellt habe, - dies trotz des Umstandes, dass er bereits seit 15 Jahren im Zollbereich tätig ist, bei der B-GmbH als verantwortlicher Zolldeklarant im NCTS-System geschult und er dabei auch ausdrücklich auf die Bedeutung der Angabe des Warenortes aufmerksam gemacht worden ist. Sorgfaltswidriges Handeln sei ihm vorzuwerfen, weil er zwischen dem und  bei den gegenständlichen sechs Versandscheinabfertigungen - trotz seiner zollrechtlichen Kenntnisse und im Bewusstsein der Bedeutung des Warenortes (welches er im Übrigen auch dadurch manifestiert hat, dass er im selben Zeitraum die Versandscheinabfertigung weiterer sieben Lieferungen gleichartiger und für den selben Kunden bestimmter Waren korrekt, d.h. unter händischer Abänderung des Warenortes, durchführte) - den Warenort nicht "umbesserte".

Da sich zudem der Beschuldigte selbst zum (objektiven) Tatgeschehensablauf geständig gezeigt habe und seine diesbezüglichen Angaben auch mit dem sonstigen Ermittlungsergebnissen der Zollbehörde im Einklang stünden, sei der obgeschilderte Sachverhalt als erwiesen anzunehmen.

In finanzstrafrechtlicher Hinsicht erfülle der Sachverhalt den Tatbestand des Finanzvergehens der Verzollungsumgehung gemäß § 36 Abs. 1 FinStrG.

Nach der Rechtsprechung des EuGH sei der Begriff des "Entziehens" so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führe, dass die zuständige Zollbehörde, und zwar auch nur zeitweise, am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der im Art. 37 Abs. 1 Zollkodex vorgesehenen Prüfungen gehindert werde; dabei sei das Vorliegen eines subjektiven Elements nicht erforderlich, sondern es genüge das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen, wie insbesondere das körperliche Fehlen der Ware am zugelassenen Warenort im Zeitpunkt, in dem die Zollbehörde die Beschau dieser Ware vornehmen möchte.

Liege eine derartige Situation vor, sei die Zollbehörde objektiv - wenn auch nur vorübergehend - nicht in der Lage, die zollamtliche Überwachung sicherzustellen. Dies sei im vorliegenden Fall zum maßgebenden Zeitpunkt zugetroffen und sei deshalb von einem Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung auszugehen gewesen.

Der beim Beschuldigten diesbezüglich anzulegenden Sorgfaltsmaßstab orientiere sich an jenem eines sorgfältig handelnden Zolldeklaranten, der- wie auch der Beschwerdeführer- eine entsprechende Ausbildung für diese verantwortungsvolle Tätigkeit erhalten habe, wozu jedenfalls auch zähle, dass er sich in den von ihm bei Versandscheinabfertigungen zu verwendenden EDV-Systemen und deren "Eigenheiten" auskenne und bei der Eingabe von Daten sorgfältig umgehe.

Dies habe der Beschuldigte indes bei der Erstellung der Ankunftsanzeigen (TR200) zu den in Rede stehenden sechs Versandscheinen außer Acht gelassen. Gerade sein Vorbringen, die Konsequenzen seiner (oben bereits geschilderten) "Falscheingaben" seien ihm nicht bewusst gewesen, zeige dessen mangelnde Umsicht und sein fehlendes Problembewusstsein, dies trotz seiner langjährigen Praxis sowie einer zollstrafbehördlichen Verwarnung im Jahr 2006. So sei es geradezu bezeichnend für sein sorgfaltswidriges Verhalten, dass er im Zeitraum vom bis nahezu die Hälfte der für die C-GmbH abgefertigten Warensendungen "falsch gestellt" habe. Ein (anstelle des Beschwerdeführers) sorgfältig handelnder Zolldeklarant hätte jedenfalls auf Grund seiner bei der Einschulung erworbenen Kenntnisse und bezüglich des "Warenortes" erhaltenen (ausdrücklichen) Hinweise bei der Gestellung der sechs Lieferungen von Phosphat  den vom "System" jeweils vorgeschlagenen Warenort entsprechend auf seine Richtigkeit überprüft und zutreffendenfalls richtiggestellt, was im übrigen dem Beschwerdeführer auch zumutbar gewesen sei, zumal es nicht zuletzt auch wegen der ihm durch das Zollamt Feldkirch im Jahr 2006 erteilten Verwarnung an ihm gelegen gewesen wäre, besonders sorgfältig vorzugehen.

Ein - hier nicht vorliegender- entschuldbarer Irrtum iSd § 9 1. Satz FinStrG, der dem Beschuldigten sein Vergehen bzw. das darin liegende Unrecht nicht erkennen hätte lassen, wäre übrigens nur dann vorgelegen, wenn er bei der Beurteilung des Sachverhalts und der Rechtslage jenes Maß an gebotener pflichtgemäßer Sorgfalt aufgewendet hätte, das von ihm objektiv nach dem Umständen des Falls gefordert werden müsste und das ihm subjektiv nach seinen persönlichen Verhältnissen nach zugemutet werden könnte.

Auch eine entschuldbare Fehlleistung iSd § 9 2. Satz FinStrG sei fallbezogen angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte im genannten Zeitraum bei 13 Versandscheinabfertigungen nur bei 7 korrekt vorgegangen sei, nicht gegeben, zumal eine entschuldbare Fehlleistung nach der Rechtsprechung nur ein ausnahmsweises, zumeist einmaliges, aus besonderen Umständen entstandenes Versehen darstelle; davon sei im vorliegenden Fall allerdings keine Rede.

Bei der Bemessung der Geldstrafe sei von einem Strafrahmen von bis zu € 130.892,59 auszugehen gewesen, wobei als mildernd das (faktisch abgegebene) Geständnis und die Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen die bereits erwähnte Verwarnung durch das Zollamt Feldkirch vom wegen § 36 Abs.2 FinStrG zu werten gewesen sei. Ausgehend von der täterpersönlichkeitsbezogenen Schuld, der angeführten besonderen Strafzumessungsgründe und den persönlichen Verhältnissen des Täters sei die ihm auferlegte Geldstrafe von € 4.000,00 angemessen.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die nunmehr gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde nach § 151 FinStrG nF zu behandelnde Berufung des Beschuldigten, in der eine Nichterfüllung des Tatbestandes der Verzollungsumgehung, das Vorliegen einer Selbstanzeige und die Unverhältnismäßigkeit der ausgesprochenen Strafe behauptet wird.

Im Einzelnen wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung liege erst dann vor, wenn eine konkret begonnene Überwachungsmaßnahme nicht mehr durchgeführt bzw. fortgesetzt werden könne, wobei dieser Tatbestand zum Zeitpunkt erfüllt sein müsse, zu dem die Zollbehörde die Warenbeschau vornehmen möchte, sohin erst bei Entdeckung der Tat, insbesondere im Rahmen einer Prüfung. Sei die Ware noch "verfügbar", sei eine "Reparatur" des falschen Warenortes noch möglich, und zwar unter Anwendung des Art. 204 Zollkodex. Im vorliegenden Fall unterstelle der Abgabenbescheid jedoch, dass ein Entziehen bereits erfüllt sei, wenn bloß abstrakt die Durchführung einer zollamtlichen Prüfung möglicherweise erschwert sei. Tatsächlich sei hier aber weder die Durchführung einer derartigen Prüfung erschwert gewesen noch sei das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten geeignet gewesen, den Tatbestand des § 36 Abs. 1 FinStrG zu erfüllen. Denn dieser habe in den Anschlussverfahren zu den gegenständlichen sechs Versandverfahren ohnehin jeweils den richtigen Warenort TIN2 (= D-GmbH, dddd) angegeben und somit aus eigenem den zuvor im NCTS-System irrtümlich falsch angegebenen Warenort durch die richtige Eingabe im E-Zoll-System korrigiert.

Die Divergenz sei im übrigen erst im Zuge einer nachträglichen Softwareroutineüberprüfung aufgefallen, eine tatsächliche Prüfung durch das Zollamt habe gar nicht stattgefunden, sondern es sei damals die Freigabe beider Eingaben durch das Zollorgan erfolgt.

Aber selbst wenn zuvor eine zollbehördliche Überprüfung  stattgefunden hätte, hätte der unterlaufene Fehler jederzeit noch richtig gestellt und der tatsächliche Warenort bekanntgegeben werden können. Die Ableitung des Tatbestandes der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung auf Grund der erfolgten Richtigstellung des Warenortes durch den Beschwerdeführer selbst erweise sich daher als "Zirkelschluss".

Zudem würde bei Subsumtion der bloßen irrtümlichen Angabe des Warenortes unter den § 36 Abs. 1 FinStrG ein unvertretbarer Systembruch der Strafrechtsordnung vorliegen, da die Deliktsvollendung nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG erst mit der gelungenen Verbringung bzw. Entziehung der Ware - im vorliegenden Fall durch Erreichen des Ziels, nämlich der Verhinderung bzw. Erschwerung der Erhebung der Zollschuld durch die Tathandlung, eintrete. Bevor dies jedoch eintrete, bleibe die Tat im Versuchsstadium, was bei einem Fahrlässigkeitsdelikt (wie im vorliegenden Fall der Verzollungsumgehung) den Ausschluss der Strafbarkeit bedeute. Im gegenständlichen Fall liege eine bloße - nicht strafbare fahrlässige Vorbereitungshandlung ohne konkreten Taterfolg vor.

Tatsache sei weiters, dass der Fehler des Beschwerdeführers nicht nur gänzlich folgenlos geblieben sei, sondern dass diese von ihm selbst aufgezeigt worden sei. Insofern unterschieden sich auch die im angefochtenen Bescheid angeführten Fälle vom in Rede stehenden Fall: Dem , liege nämlich ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die Zollbehörde die Beschau angeordnet habe, diese dann aber nicht durchgeführt werden habe können, weil die Ware vom Ort der vorübergehenden Verwahrung entfernt worden sei; im gegenständlichen Fall sei hingegen weder eine Zollbeschau angeordnet noch die Ware entfernt worden. Im VwGH-Erkenntnis vom , 2006/16/0142, sei die Ware nicht gestellt worden; demgegenüber habe im vorliegenden Fall sehr wohl eine Gestellung stattgefunden.

Aber selbst unter der Annahme der Erfüllung des Tatbestandes des § 36 Abs. 1 FinStrG wäre im gegenständlichen Fall Straffreiheit gemäß § 29 FinStrG eingetreten, weil die angefallene Einfuhrumsatzsteuer ordnungsgemäß rechtzeitig entrichtet worden sei. Die Verfehlung sei demnach nicht mit einer Abgabenverkürzung verbunden gewesen (§ 29 Abs. 2 FinStrG); außerdem sei die Straffreiheit nicht durch § 29 Abs. 3 lit. a oder c FinStrG eingeschränkt. Zu § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG sei anzuführen, dass die Tat zum Zeitpunkt der Selbstanzeige weder entdeckt noch die Entdeckung unmittelbar bevorgestanden sei noch derartige Umstände dem Beschwerdeführer bekannt gewesen seien. Er habe daher mit der Angabe des richtigen Warenortes jedenfalls eine strafbefreiende Selbstanzeige abgegeben, und zwar im Anschlussverfahren. Hätte er dort den falschen Warenort bestätigt, wäre seine Verfehlung unentdeckt und damit folgenlos geblieben. Nunmehr werde ihm indes zur Last gelegt, dass er im E-Zoll-Verfahren den richtigen Warenort angegeben habe, es würde daher - sollte sein Verhalten nicht als strafbefreiende Selbstanzeige gewertet werden - eine Bestrafung auf Grund seines rechtmäßigen Verhaltens erfolgen. Zudem wäre die Tat spätestens im Zeitpunkt der Meldung des richtigen Warenortes entdeckt und damit eine Selbstanzeige überhaupt verunmöglicht , was einem verfassungsrechtlich nicht tragbarem Ergebnis gleichkäme.

Im Falle einer Bejahung der Strafbarkeit der vorgeworfenen Tat sei die unbedingt verhängte Geldstrafe von € 4.000,00 bei weitem überhöht, da zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer selbst keinerlei Vorteile aus der irrtümlich falschen Angabe des Warenortes gezogen habe bzw. überhaupt hätte ziehen können. Auch im Hinblick auf die aus eigenem erfolgten Aufklärung des Sachverhaltes erscheine die Strafe in Höhe von zwei Monatsgehältern als bei weitem überzogen. Den Beschwerdeführer träfe äußerstenfalls eine entschuldbare Fehlleistung gemäß § 9 FinStrG. Es handle sich bei der Problematik der Angabe des falschen Warenortes nämlich um einen Risikofaktor für Fehlleistungen im täglichen Arbeitsablauf eines Zollsachbearbeiters. Betont werde dazu auch, dass auch dem zuständigen Zollbeamten die fehlerhafte Eingabe konkret nicht aufgefallen sei und den insgesamt 6 Versandscheinen tatsächlich nur 2 EDV-Eingaben zugrunde gelegen seien.

Zudem werde auch auf den § 25 Abs. 1 FinStrG hingewiesen: Im vorliegenden Fall habe die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat keinerlei Folgen gezeitigt, zumal die betreffenden Eingangsabgaben bescheidmäßig vorgeschrieben und vollständig entrichtet worden seien und somit keine Abgabenverkürzung eingetreten sei, sodass hier auch auf Grund des evident geringfügigen Verschuldens das Absehen von der weiteren Durchführung des Finanzstrafverfahrens zwingend geboten gewesen wäre. Der Vollständigkeit werde abschließend angemerkt, dass die im angefochtenen Bescheid erwähnte Verwarnung vom eine Verkürzung von Eingangsabgaben in Höhe von € 128,85 betroffen und daher wohl keinen relevanten Aspekt für die Strafbemessung darstellen könne.

Von Seite des Amtsbeauftragten wurde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates kein Rechtsmittel eingebracht.

In einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am ergänzte der Beschwerdeführer seine bisherige (in seiner schriftlichen Stellungnahme vom gegenüber dem Zollamt Linz Wels sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am dargelegte) Verantwortung  im Wesentlichen folgendermaßen:

Zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gab er an, er wohne zur Zeit noch in Miete, habe aber nach einer  Erbschaft € 140.000,00 ausbezahlt erhalten und sich davon und mit Aufnahme eines Kredits von € 150.000,00 ein Haus gekauft, das er für seine Wohnzwecke zu adaptieren gedenke. Er sei bei der B-GmbH als Zolldeklarant beschäftigt, sein monatliches Gehalt betrage netto € 1.900,00. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten.  

Zur Frage, ob nunmehr technische und organisatorische Maßnahmen im Bereich der Zollverwaltung getroffen worden seien, um derartige "Missgeschicke" wie die verfahrensgegenständlichen möglichst auszuschließen, räumte er ein, dass bei der Ankunftsanzeige zwar nach wie vor ein "anderer" zugelassener Warenort angegeben werden könne, dies falle aber sogleich auf, wenn ein anderes Zollverfahren (wie beispielsweise eine Überführung in den freien Verkehr) sich anschließe. Er sei im Übrigen in derartigen Angelegenheiten nunmehr sehr aufmerksam; so sei ihm seither eine derartige Fehleingabe nur noch einmal "passiert", diese habe er aber durch unverzügliche Kontaktaufnahme mit dem Zollamt (noch) richtigstellen können. Übrigens sei von seinem Unternehmen die Initiative ausgegangen, dass die Software entsprechend angepasst werde.

Damals habe er übrigens ca. 20 bis 30 derartige Ankunftsanzeigen täglich zu bearbeiten gehabt. Er sei daher der Ansicht, dass in Anbetracht des Zeitablaufs und der geänderten Verhältnisse seine damaligen Verfehlungen heute nicht mehr strafwürdig seien. Auch sei - im Einklang mit der Auffassung der Zollbehörde - bei einer erstmaligen Verfehlung eine bloße Verwarnung angebracht.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

1. Zollrechtliche Grundlagen und abgabenrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes:

Waren, die in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht werden, unterliegen gemäß Art. 37 Abs. 1 Zollkodex (ZK) vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem geltenden Recht zollamtlich geprüft werden und bleiben nach Art. 37 Abs. 2 ZK so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren (unbeschadet des Art. 82 Abs. 1 ZK), bis sie ihren Statut wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht, wiederausgeführt oder nach Art. 182 ZK vernichtet oder zerstört werden.

Die B-GmbH, bei der der Beschwerdeführer als Zollsachbearbeiter tätig ist (und als deren Organ in den in Rede stehenden 6 Abfertigungsfällen er eingeschritten ist), ist Inhaberin einer Bewilligung zur Teilnahme am Informatikverfahren gemäß § 55 Abs. 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) sowie zur Gestellung und Abfertigung an zugelassenen Warenorten gemäß § 11 Abs. 7 ZollR-DG, u.a. am Unternehmensstandort der D-GmbH in dddd, sowie an der Betriebsstätte ihres Kunden, der C-GmbH in cccc. Weiters verfügt sie über den Status eines zugelassenen Empfängers.

Unbestritten ist, dass die mit den oberwähnten 6 Versandscheinen angelieferten Waren (Phosphat aus Syrien) an einem für das genannte Speditionsunternehmen bewilligten Warenort, nämlich in der dddd, eingetroffen sind.

Für die am genannten Warenort angekommenen Waren war im Beschwerdefall mit der Übernahme durch den zugelassenen Empfänger (= B-GmbH) das Versandverfahren beendet (Art. 406 Abs. 2 Zollkodex-Durchführungsverordnung, in weiterer Folge: ZK-DVO), die Waren befanden sich dann in vorübergehender Verwahrung (Art. 55  iVm Art. 50 ZK) und unterlagen gemäß Art. 37 ZK auch noch weiterhin der zollamtlichen Überwachung. In diesem Stadium traf die B-GmbH die Pflicht, die Bestimmungszollstelle (= Zollamt Linz Wels) unverzüglich mit der Ankunftsanzeige über das Eintreffen der Waren am richtigen Warenort zu unterrichten (Art. 408 Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO) .

Unbestritten ist auch, dass  der Beschwerdeführer (im Namen der B-GmbH) dem Zollamt Linz Wels für die von den in Rede stehenden 6 Versandscheinen erfassten Waren tatsachenwidrig das angebliche Eintreffen der Waren am zugelassenen Warenort bei der C-GmbH in cccc, mit Ankunftsanzeige gemeldet hat und in weiterer Folge, nach Erhalt der Entladeerlaubnis, den Entladekommentar (im konkreten Fall mit "konform") erstattet hat, obwohl sich die Waren nicht dort, sondern an einem anderen bewilligten Warenort, nämlich bei der D-GmbH in der dddd, befunden haben. A hatte es irrtümlich unterlassen, in den jeweiligen elektronischen Feldern der Ankunftsanzeigen den vom System vorgeschlagen, aber unzutreffenden Warenort richtigzustellen, sodass dem Zollamt Linz Wels mitgeteilt worden war, die Waren befänden sich in cccc, was sich erst bei einer nachträglich vorgenommenen Versandscheinprüfung durch die Zollbehörde herausgestellt hat.

Konkret war dem Zollamt aufgefallen, dass die B-GmbH bei den jeweiligen späteren Anschlussverfahren widersprüchlich andere Warenorte (nämlich, wie sich in der Folge herausstellt, die richtigen) angegeben hatte, was mittels eines E-Mails vom E, Kontrolllogistik der B-GmbH, vorgehalten wurde (Zollstrafakt Bl. 139).

In der diesbezüglichen Antwort-Mail des Unternehmens vom wurde ausgeführt:

"Sehr geehrte Frau {Name der einschreitenden Beamtin}!
Zur Klärung des Sachverhaltes können wir Ihnen folgendes mitteilen:
[...]
Bei den Versandscheinen
  txx1 die Warenort-TIN1 und für das Anschlussverfahren (atx1) die Warenort-TIN2
  txx2 die Warenort-TIN1 und für das Anschlussverfahren (atx1) die Warenort-TIN2
  txx3 die Warenort-TIN1 und für das Anschlussverfahren (atx1) die Warenort-TIN2
  txx4 die Warenort-TIN1 und für das Anschlussverfahren (atx2) die Warenort-TIN2
  txx5 die Warenort-TIN1 und für das Anschlussverfahren (atx2) die Warenort-TIN2
  txx6 die Warenort-TIN1 und für das Anschlussverfahren (atx1) die Warenort-TIN2
muss beim NCTS die richtige Warenort-TIN lauten: tin2.
Die zuständigen Sachbearbeiter wurden über die fehlerhafte Angabe des TIN-Warenortes informiert und in Hinkunft wird genauestens darauf geachtet, dass sich solche Fehler nicht mehr wiederholen.
Mit freundlichen Grüßen
E
{firmenmäßige Zeichnung}" (Zollstrafakt Bl. 138).

Mittels E-Zoll-Abfragen des Zollamtes vom wurde als verantwortlicher Zolldisponent der Beschuldigte festgestellt (Zollstrafakt Bl. 145 ff) und ihm mit Schreiben der Finanzstrafbehörde vom die später in einem Schuldspruch bestätigte Verdachtslage zur Kenntnis gebracht (Zollstrafakt Bl. 148 ff).

Durch eine Ankunftsanzeige wird nun das Zollamt vom Eintreffen der Ware beim zugelassenen Empfänger in Kenntnis und in die Lage versetzt, seine Kontrollrechte auszuüben und gegebenenfalls Kontrollen auch tatsächlich durchzuführen.

Gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Die Zollschuld entsteht gemäß Art. 203 Abs. 2 ZK in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Zollschuldner ist gemäß Art. 203 Abs. 3 erster Anstrich ZK die Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat.

Der Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung umfasst jede Handlung oder Unterlassung, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Prüfungen (Art. 37 ZK) gehindert wird (vgl. dazu die Urteile des EuGH: ; ; ; und ).

Da im gegenständlichen Fall die Zollschuld (die Einfuhrumsatzsteuerschuld) für das genannte Speditionsunternehmen im Zeitpunkt der Mitteilungen des unzutreffenden Warenortes gemäß Art. 203 Abs. 1 und 3 ZK iVm § 2 Abs. 1 ZR-DG entstanden war (was im übrigen auch in den zwei Abgabenbescheiden des Zollamtes Linz Wels vom , Zln. 520000/01133/1/2011 und 520000/01136/1/2011, rechtskräftig festgestellt worden ist), hatten nachfolgende Ereignisse, wie hier die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr, keine Auswirkungen mehr auf die bereits entstandene Zollschuld (; ).

Es kommt nicht darauf an, ob die Zollbehörde tatsächlich eine solche Prüfung durchzuführen beabsichtigt und ob der Beteiligte die Ware der Zollbehörde zu einer solchen Prüfung zur Verfügung stellen könnte. Entscheidend ist allein, dass die Zollbehörde – wenn auch nur vorübergehend – objektiv nicht in der Lage ist, die zollamtliche Überwachung sicherzustellen (vgl. dazu auch das Urteil des BFH v. , VII R 21/04; ; sowie ; ; ; sowie ; vgl. auch Witte, Zollkodex6, RN 3 und 5 zu Art. 203).

Tatsächlich konnte nun in der hier vorliegenden Beschwerdesache - wie ausgeführt - das Zollamt Linz Wels, welchem die Ankunftsanzeigen mit Angabe des unzutreffenden Warenorts übermittelt worden waren, als zuständige Zollstelle, welcher in weiterer Folge die Anmeldungen zur Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zugeleitet wurden, bis dahin Prüfungen und Kontrollen am tatsächlichen Warenort logischerweise nicht durchführen, weil es ja in Unkenntnis über den Ort der Waren gewesen ist und in dieser Zeit keinen Zugriff auf die Waren gehabt hat. Ein Entziehen hätte übrigens auch dann stattgefunden, wenn die unzutreffende Benennung des Warenortes von der Behörde unverzüglich entdeckt worden wäre: Die vorübergehende Verwahrung und einzelne Zollverfahren sind ortsgebunden. Selbst wenn der Sachverhalt durch die Zollstelle am neuen (hier: tatsächlichen) Aufenthaltsort solcherart doch noch überprüfbar gewesen wäre, wäre den Zollbehörden allenfalls zumindest kurzzeitig die Prüfungsmöglichkeit genommen und damit entzogen worden (Witte, aaO, RN 11 zu Art. 203).

Der Beschwerdeführer vermochte im gegebenen Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf eine diesbezügliche Besprechung im Bundesministerium für Finanzen, deren Ergebnisse unter der Bezeichnung "Runder Tisch BMF – Wirtschaft vom " festgehalten wurden, verweisen (Beilage zur Rechtsmittelschrift). Zum Besprechungspunkt "Warenort-Verwechslungen" wurde nämlich lediglich festgehalten, von Seiten der Wirtschaft werde vorgeschlagen, zusätzlich zur Angabe des Warenort-TIN auch eine textliche Angabe des Warenortes vorzunehmen. Diesbezüglich sei eine Änderung sowohl bei den (elektronischen) Systemen des jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten als auch im System der Zollbehörde erforderlich. Das BMF versprach, die Problematik intern zu behandeln. Sofern eine Entscheidung für eine Umsetzung getroffen werde, sei diese bis frühestens Mitte 2012 zu erwarten. Es finden sich im Besprechungsergebnis also keine Zugeständnisse dergestalt, dass die Zollverwaltung bei Angabe unzutreffender Warenorte die Speditionswirtschaft von den rechtlich vorgesehenen zollschuldrechtlichen Konsequenzen etwa frei lassen würde. Derartige Zugeständnisse wären im Übrigen ohnedies contra legem und unerheblich für ein Entstehen einer Zollschuld.

2. Finanzstrafrechtliche Grundlagen und strafrechtliche Beurteilung des Sachverhalts:

Gemäß § 35 Abs. 1 lit. a, 3. Alternative FinStrG macht sich des Finanzvergehens des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich der zollamtlichen Überwachung entzieht.

Der Verzollungsumgehung nach § 36 Abs. 1 FinStrG macht sich schuldig, wer die in § 35 Abs. 1 FinStrG bezeichnete Tat fahrlässig begeht, wobei gemäß § 8 Abs. 2 FinStrG jemand fahrlässig handelt, der diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirklicht, ihn aber nicht herbeiführen will. Dabei ist die Strafbarkeit eines solchen fahrlässigen Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung für die anzuwendende Rechtslage (vgl. § 4 Abs. 2 FinStrG) noch nicht lediglich auf grobe Pflichtverletzungen begrenzt.

Im vorliegenden Fall ist der objektive Tatbestand - die Entziehung der verfahrensgegenständlichen Waren aus der zollamtlichen Überwachung durch die auf Grund unrichtiger Angaben hinsichtlich des (tatsächlichen) Warenortes ins Leere gegangenen Ankunftsanzeigen (wie oben bereits eingehend dargestellt) - verwirklicht worden.

Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass nach der erhobenen Sachlage der Beschwerdeführer tatsächlich jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, zu der er nach den Umständen verpflichtet und auf Grund seiner geistigen und körperlichen Verhältnisse auch befähigt war und welche ihm auch zumutbar gewesen ist, weshalb somit er fahrlässig im Sinne des § 8 Abs. 2 FinStrG gehandelt hat: Das Bundesfinanzgericht folgt den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis bzw. den eigenen Einlassungen des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am (Zollstrafakt Bl. 193 verso), wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines (beschwerdegegenständlichen) Fehlverhaltens bereits 15 Jahre Erfahrung als Zolldeklarant eines in Vorarlberg ansässigen Unternehmens aufzuweisen hatte und er bei Arbeitsaufnahme bei seinem neuen Arbeitgeber (der B-GmbH, Y) Anfang Oktober 2010 eingehend im NCTS-System eingeschult und dabei auch (ausdrücklich) auf die Bedeutung der richtigen Eingabe des jeweiligen Warenortes hingewiesen wurde. Demnach hatte sich der beim Beschwerdeführer anzulegende Sorgfaltsmaßstab an jenem eines erfahrenen, sorgfältig handelnden Zolldeklaranten zu orientieren. Ein solcher Zolldeklarant in der Lage des Beschuldigten hätte der Dateneingabe und konkret der Auswahl des Warenortes zumal ob der Wichtigkeit der korrekten Eingabe und im Bewusstsein, dass das geänderte Berufsumfeld und die Neuheit des Systems insoweit noch keine Routine zulassen, eine entsprechende Aufmerksamkeit geschenkt, wodurch allenfalls einmal infolge eines "Vertippens" oder Ähnlichem, wenn überhaupt in Anbetracht der erfolgten Sensibilisierung, jedenfalls aber sehr selten (und nicht wie der Beschuldigte in nahezu der Hälfte seiner Eingaben) ein derartiger Fehler aufgetreten wäre. Es wäre dem Beschuldigten nach seinen Verhältnissen eine solche Konzentration auf die Sache auch zumutbar gewesen; dass er an den Tagen der Fehleingaben in seinen Fähigkeiten beeinträchtigt gewesen wäre, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurde auch nicht vorgebracht. Insoweit liegt auch keine entschuldbare Fehlleistung vor. Der gegenüber dem Beschwerdeführer erhobene Vorwurf einer fahrlässigen Verhaltensweise ist daher zu bestätigen.

Mit dem Einwand der Verteidigung, dass im Falle der Subsumtion des Verhaltens des Beschuldigten unter den Tatbestand der Verzollungsumgehung nach § 36 Abs. 1 FinStrG dennoch keine Strafbarkeit vorliege, da das Delikt nicht vollendet, sondern lediglich ein - rechtlich undenkbares - "fahrlässiges Vorbereitungsdelikt" gesetzt worden sei bzw. lediglich ein - im Rahmen eines Fahrlässigkeitsdelikts - nicht strafbarer Versuch vorliege, da Eingangsabgaben ja nicht verkürzt worden seien und daher ein konkreter Taterfolg nicht eingetreten sei, wird die Rechtslage verkannt:

Zwar ist sowohl der Schmuggel als auch dessen fahrlässige Begehungsform, nämlich die (hier zutreffende) Verzollungsumgehung, ein sogenanntes "Erfolgsdelikt", jedoch besteht der "Erfolg" bei einem derartigen Delikt nicht - wie der Beschwerdeführer offenbar vermeint - in einer Abgabenverkürzung, sondern ist der Erfolg, nämlich, die Waren der zollamtlichen Überwachung zu entziehen, dann eingetreten, sobald die Behörde der (allenfalls zunächst mögliche) Zugriff auf die Ware (später wieder) unmöglich gemacht wird, wobei es - wie oben bereits ausgeführt - schon genügt, dass der Zollbehörde auch nur vorübergehend die Möglichkeit genommen wird, das Vorhandensein oder den Verbleib der Ware zu prüfen (siehe dazu bspw. Witte, Zollkodex6, RN 3 bis 5 zu Art. 203, sowie Tannert/Kotschnigg, Finanzstrafgesetz, RZ. 66 zu § 35: "Nach Art. 37 Abs. 1 1. Satz Zollkodex unterliegen Waren ab dem Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft der zollamtlichen Überwachung. Sobald dieses abstrakte Überwachungsverhältnis entweder durch Gestellung oder durch eine vorherige spezielle Überwachungsmaßnahme ( Art. 37 Abs. 1 2. Satz Zollkodex) konkretisiert worden ist, greift der Schutzbereich des Abs. 1 lit. a 3. Fall. Die Behörde muss ab diesem Zeitpunkt jederzeit Zugriff auf die Ware haben. Das 'Entziehen' ist daher (ebenso wie das 'Verbringen') ein Realakt, welcher der Behörde - wenn auch nur zeitweilig - die Möglichkeit nimmt, auf die Ware zuzugreifen. Darauf, dass ein konkreter Zugriffsversuch tatsächlich gescheitert ist, kommt es dabei nicht an. Demnach ist das Delikt mit dem Setzen der jeweiligen Entzugshandlung vollendet.").

Dem weiteren Einwand des Beschwerdeführers, es sei - selbst im Fall, dass der Tatbestandes des § 36 Abs.1 FinStrG verwirklicht sein sollte - Straffreiheit nach § 29 FinStrG eingetreten, weil er ja im jeweiligen Anschlussverfahren gegenüber der Zollbehörde seine Verfehlung dargelegt habe, dies zu einem Zeitpunkt, zu dem die Tat weder bereits entdeckt noch deren Entdeckung unmittelbar bevorgestanden sei, und außerdem die angefallene Einfuhrumsatzsteuer ordnungsgemäß und fristgerecht entrichtet worden sei, ist entgegenzuhalten:

Die Selbstanzeige ist ein besonderer Strafaufhebungsgrund, muss jedoch, um strafaufhebende Wirkung zu entfalten, u.a. die Darlegung der Verfehlung sowie - falls neben dem Anzeiger (hier theoretisch in Frage kommend: die B-GmbH) eine weitere Person straffrei gestellt werden sollte - gemäß § 29 Abs. 5 FinStrG idFd BGBl I 2010/104 die Benennung derjenigen Person, welche straffrei gestellt werden soll, enthalten, wobei die darzulegende Verfehlung aus dem stattgefunden habenden Finanzvergehen, welches vom Anzeiger nachträglich der Behörde zur Kenntnis gebracht wird, besteht. Die Darlegung ist zwar formfrei, hat aber, um als ausreichend bestimmt angesehen zu werden,  die gesamte nach dem Gesetz erforderlichen Informationen zu beinhalten: Werden insbesondere in der Darlegung die strafrelevanten (und zudem häufig komplexen) Sachverhalte nicht insoweit offengelegt, als daraus Tatbestände des Finanzstrafgesetzes subsumierbar sind, hat die Selbstanzeige hinsichtlich begangener Finanzvergehens eben nicht stattgefunden. Ob ein derartiges Anbringen vorliegt, unterliegt im übrigen der freien Beweiswürdigung auf Grund der gegebenen  Akten- und Beweislage (vgl. dazu Tannert, Finanzstrafgesetz9, Rz. 4 bis 8 zu § 29).

Im gegenständlichen Fall  vermag das Bundesfinanzgericht in den vom Beschwerdeführer angesprochenen zu den "Anschlussverfahren" abgegebenen Einfuhranmeldungen zur Überführung der in Rede stehenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr indes keine Anbringen zu erkennen, die nach ihrem objektiven Erklärungswert u.a. auch dem Beschwerdeführer zuzuschreiben wären, um als Selbstanzeigen (zu seinen Gunsten) gewertet werden zu können:

Die in den Anbringen der B-GmbH gemachten Darlegungen waren zur Aufhellung des deliktischen Sachverhaltes nicht ausreichend; so ist auch das Zollamt Linz Wels aufgrund der sich damals vorerst ergebenden Aktenlage davon ausgegangen, dass die Waren rechtswidrigerweise nach ihrer Gestellung am zugelassenen Warenort bei der C-GmbH in cccc, ohne Anschlussverfahren zum Warenort D-GmbH, dddd, verbracht worden waren (diesbezügliche Vorhalte, Zollstrafakt Bl. 41, 52, 63, 113, 124, 135).

Im Übrigen hat der Beschuldigte vor dem Spruchsenat selbst erklärt, erst nach der Rückfrage der Behörde am (also nach den Anschlussverfahren) nochmals (hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Meldungen) nachgesehen zu haben (Zollstrafakt Bl. 195). War zum Zeitpunkt der zur Sprache gebrachten nachträglichen Abfertigung der Waren auf Seite der B-GmbH bzw. ihrer Angestellten unbekannt gewesen, dass durch frühere Falschmeldungen die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen gewesen waren, kann auch von Seite dieses Dienstleisters kein Wille bestanden haben, diesen Sachverhalt anzuzeigen.

Zusätzlich fehlte es an der Benennung des Beschuldigten als den Begünstigen entsprechender Selbstanzeigen (so solche vorgelegen hätten).

Gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde bzw. das Bundesfinanzgericht von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Dem Täter wäre jedoch eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.

Da durch die fehlende Sorgfalt des Beschuldigten bei seinen strafrelevanten Eingaben in mehrfachen Angriffen Waren im Wert von USD 893.946,53 mit darauf lastender Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 130.892,59 der zollamtlichen Überwachung entzogen worden waren, kann von allenfalls nur unbedeutenden Folgen der Taten keine Rede sein (vgl. z.B. Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki, Finanzstrafgesetz I4, Rechtsprechung zu § 25).

Somit steht für das Bundesfinanzgericht fest, dass der Beschwerdeführer durch sein im Zusammenhang mit den in Rede stehenden sechs Versandscheinen gesetztes  Verhalten in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand von Verzollungsumgehungen nach § 36 Abs. 1 FinStrG erfüllt hat und einer gebotenen Bestrafung auch keine erfolgreichen Einreden entgegenstehen. Insofern war demnach auch der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu bestätigen.

3. Zur Strafbemessung:

Die Beschwerde des Beschuldigten in diesem Punkte ist jedoch berechtigt:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe die Schuld des Täters.

Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, ob die Verkürzung endgültig oder nur vorübergehend eintreten hätte sollen. Zu letzterem führt die Verteidigung insoweit zutreffend aus, dass durch die Verfehlungen des Beschuldigten in der Gesamtschau eine dauerhafte Abgabenvermeidung nicht herbeigeführt worden ist.

Zusätzlich sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.

Verzollungsumgehungen nach § 36 Abs. 1 FinStrG werden gemäß § 36 Abs. 3 1. Halbsatz leg.cit. mit Geldstrafen bis zum Einfachen des auf die Ware entfallenden Abgabenbetrages geahndet.

Dabei ist nach § 21 Abs. 1 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe auszusprechen. Hängen wie bei Verzollungsumgehungen nach § 36 Abs. 1 FinStrG die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgeblich (§ 21 Abs. 2 Satz 3 FinStrG).

Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall daher angedrohte Strafrahmen beträgt € 61.395,06 (MRN txx1, MRN txx2, MRN txx3, Zollstrafakt Bl. 79) + € 69.497,53 (MRN txx4, MRN txx5, MRN txx6, Zollstrafakt Bl. 7) = € 130.892,59.

Hielten sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage, wäre von einem durchschnittlichen Verschulden des Finanzstraftäters auszugehen und lägen bei ihm durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Umstände vor, ergäbe sich solcherart eine Geldstrafe von etwa € 65.000,00.

Wenngleich obenstehend die Umstände der beruflichen Veränderung des Beschuldigten und die Neuheit des Systems als Argumente einer objektiv geforderten ganz besonderen Sorgfalt erwähnt wurden, sind diese Aspekte im Gegenzug bei der Frage der Intensität einer subjektiven Verschuldenskomponente für A schuldreduzierend.

Ebenfalls zu Gunsten des Beschuldigten sind seine geständige Verantwortung, seine nunmehrige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die erfolgte Schadensgutmachung und der Zeitablauf seit Tatbegehung bzw. das seither - laut Aktenlage - gegebene zollrechtliche Wohlverhalten des Täters, wodurch der Strafzweck einer Spezialprävention wesentlich an Bedeutung verloren hat, zu berücksichtigen.

Dem steht als erschwerende Aspekt lediglich der Umstand der mehrfachen Fehlhandlungen gegenüber.

Auch ist der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich dadurch wesentlich abgemildert, dass de lege ferenda bei derartigen Verfehlungen nur mehr grobe Fahrlässigkeit strafbar sein wird.

Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Strafmilderung nach § 23 Abs. 4 FinStrG liegen daher jedenfalls vor.

Im Gegenzug darf aber nicht übersehen werden, dass bei Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes im Falle eines gänzlichen Absehens von einer Bestrafung dies im dienstlichen Umfeld des Beschuldigten quasi als "Freibrief" missverstanden werden könnte, die Nichteinhaltung der - in Anbetracht des möglichen hohen Schadenspotenziales - dringend gebotenen beruflichen Sorgfalt als bloße Nebensächlichkeit aufzufassen.

In gesamthafter Abwägung dieser Aspekte und unter Bedachtnahme auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Beschuldigten, wie von ihm dargestellt - er verdient monatlich netto € 1.900,00 und hat davon neben Miete und Betriebskosten seiner Wohnung auch Kreditrückzahlungen zu leisten -  kann mit einer Geldstrafe von € 2.500,00 ( das sind 1,91 % des Strafrahmens) das Auslagen gefunden werden, wovon nochmals ein Abmilderung wegen überlanger Verfahrensdauer auf die spruchgemäße Höhe der Geldstrafe von € 2.000,00, das sind verbleibend lediglich 1,53 % des Strafrahmens, vorzunehmen ist.

Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, welche ebenfalls entsprechend zu reduzieren war.

Die Höhe der pauschalen Verfahrenskosten gründet sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach einem Bestraften pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00, aufzuerlegen ist.

4. Zulässigkeit der Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wesentlich für das gegenständliche Erkenntnis ist vielmehr - bei gesicherter Rechtslage - das vom Bundesfinanzgericht zu übende Ermessen gewesen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 36 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 29 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Art. 408 Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
§ 9 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 25 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Art. 37 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Schlagworte
Zolldisponent
Fahrlässigkeit
entschuldbare Fehlleistung
Versandverfahren
Ankunftsanzeige
Warenort
NCTS-System
zollamtliche Überwachung
Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung
Verzollungsumgehung
Selbstanzeige
Begünstigtenbenennung
Darlegung der Verfehlung
unbedeutende Tatfolgen
Strafbemessung
außerordentliche Strafmilderung
Verweise





ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5300002.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at