Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.01.2016, RV/5200007/2014

Keine Aussetzung der Einhebung während des Insolvenzverfahrens

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., als Insolvenzverwalter der A-GmbH, Adr., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Z. vom , Zl. 000, betreffend die Aussetzung der Einhebung von Aussetzungszinsen zu Recht erkannt: 

Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird wie folgt abgeändert:

Die Wortfolge "Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen" wird ersetzt durch die Wortfolge "Der Antrag wird abgewiesen".

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. 001, setzte das Zollamt gegenüber der A-GmbH gemäß Art. 244 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 212a Abs. 9 Bundesabgabenordnung (BAO) für den Zeitraum bis Aussetzungszinsen in der Höhe von 797,60 Euro fest.

Der dagegen erhobenen Berufung gab das Zollamt mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 002, teilweise statt und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass nunmehr für den Zeitraum bis Aussetzungszinsen in der Höhe von 467,93 Euro festgesetzt wurden.

Gleichzeitig mit der Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung der Aussetzungszinsen begehrte die A-GmbH in der Eingabe vom  die Aussetzung der Einhebung (arg. "Vollziehung") der Aussetzungszinsen ohne Leistung einer Sicherheit bis zu einer abschließenden finanzgerichtlichen Entscheidung unter Hinweis auf Art. 244 Abs. 2 ZK.

Das Zollamt wies diesen Aussetzungsantrag mit Bescheid vom , Zl. 003, unter Hinweis auf den Umstand, dass in der "Hauptsache" über die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom selben Tag, Zl. 002, bereits entschieden wurde, ab - ebenso die dagegen eingebrachte Berufung vom mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 004.

Mit Beschluss des Landesgerichtes LG vom xx.xx.xxxx, ****, wurde über das Vermögen der A-GmbH der Konkurs eröffnet und Bf., zum Insolvenzverwalter bestellt.

Gleichzeitig mit der als Berufung bezeichneten (Administrativ)Beschwerde vom gegen die Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 004, beantragte der Insolvenzverwalter neuerlich die Aussetzung der Einhebung (arg. "Vollziehung") der Aussetzungszinsen, wiederum ohne Leistung einer Sicherheit, bis zu einer abschließenden finanzgerichtlichen Entscheidung.

Das Zollamt wies auch diesen neuerlichen Aussetzungsantrag vom  betreffend die Aussetzungszinsen mit Bescheid vom , Zl. 000, als unbegründet ab. (Dieser Bescheid ist nunmehr gegenständlich vor dem Bundesfinanzgericht angefochten.)

Dagegen richtete sich die als Bescheidbeschwerde zu erledigende Berufung vom . Der im Konkurs über das Vermögen der A-GmbH bestellte Insolvenzverwalter führt darin begründend aus:
1. Die belangte Behörde führe in ihrem Bescheid aus, dass Aussetzungszinsen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub darstellen würden. Aus diesem Grund sei die Einhebung von Aussetzungszinsen im Hinblick darauf, dass diese Zinsen durch den vom Abgabenpflichtigen eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung strittiger Abgaben ausgelöst worden seien, nicht unbillig.
Nach Ansicht der belangten Behörde hätte die Schuldnerin (und somit Abgabenpflichtige) die Möglichkeit, das Entstehen der Aussetzungszinsen in gegebenenfalls beträchtlicher Höhe durch Entrichtung der ausgesetzten Abgaben zu verhindern - auf eventuelle unersetzbare wirtschaftliche Schäden durch die sofortige Entrichtung dieser Beträge sei nicht Bedacht zu nehmen.
Bei dieser Argumentation übersehe die belangte Behörde, dass bei Abgabenpflichtigen nicht nur wirtschaftliche Schäden zu befürchten seien bzw. gewesen seien, sondern dass die Abgabenpflichtige gar nicht in der Lage sei, die entsprechenden Zinsen bzw. Beträge zu bedienen. So befinde sich die Abgabenpflichtige nicht nur in Konkurs, sondern sei darüber hinaus bereits mit angezeigt worden, dass die Insolvenzmasse nicht ausreiche, um die Masseforderung zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit).
Da somit der Abgabenpflichtigen und Schuldnerin in gegenständlichem Fall die Entrichtung der ausgesetzten Abgaben praktisch unmöglich sei, könne auf die von der einschreitenden Behörde angeführte Rechtsprechung nicht zurückgegriffen werden.
Vielmehr wäre bei rechtsrichtiger Beurteilung von einer Vorschreibung bzw. Festsetzung von Aussetzungszinsen, ebenso wie von einer Einhebung dieser Aussetzungszinsen, Abstand zu nehmen gewesen.
2. In diesem Zusammenhang sei es auch unerheblich, ob im Verfahren betreffend Aussetzungszinsen über die Rechtmäßigkeit jenes Abgabenbescheides, auf Grund dessen die Aussetzung bewilligt worden sei, zu befinden sei oder nicht.
Vielmehr sei - wie die erkennende Behörde richtig ausführe - in gegenständlichem Verfahren vorrangig über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Aussetzungszinsen zu befinden. Diese Festsetzung sei - wie bereits ausgeführt worden sei - zu Unrecht erfolgt.

Das Zollamt wies in der Folge die Beschwerde mit Berufungsvorentscheidung (Beschwerdevorentscheidung) vom , Zl. 005, als unbegründet ab.

Mit der fristgerechten Einbringung des (als Beschwerde bezeichneten) Vorlageantrages vom durch den Insolvenzverwalter im Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft gilt die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt (§ 264 Abs. 3 BAO).

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 98 Abs. 1 Z. 4 ZollR-DG iVm § 3 Abs. 2 lit. d BAO zählen die Aussetzungszinsen zu den Nebenansprüchen und sind als solche nach den für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben geltenden Bestimmungen zu erheben (§ 2 Abs. 1 ZollR-DG). Im Sinne dieser Bestimmungen sind damit auch die Normen des unionsrechtlichen Zollrechts auf den Beschwerdefall anzuwenden.

Gemäß Art. 244 ZK wird durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.

Die Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, sodass in Vollziehung des Art. 244 ZK, die für diese nationale Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen auch bei der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind ().

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Mit Beschluss des Landesgerichtes LG vom xx.xx.xxxx, ****, wurde über das Vermögen der A-GmbH der Konkurs eröffnet und Bf., zum Insolvenzverwalter bestellt.

Im gegenständlichen Fall wurden die dem Aussetzungsverfahren zu Grunde liegenden Abgaben (Aussetzungszinsen) mit Bescheid vom , Zl. 001, gegenüber der A-GmbH festgesetzt. Es handelt sich dabei um eine Insolvenzforderung.

Da ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der A-GmbH anhängig ist, ist vorrangig auf die insolvenzrechtlichen Bestimmungen (Insolvenzordnung, IO) Bedacht zu nehmen.

Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), nach § 2 Abs. 2 IO dessen freier Verfügung entzogen.

Gemäß § 10 Abs. 1 IO kann nach der Konkurseröffnung wegen einer Forderung gegen den Schuldner an den zur Insolvenzmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden (Exekutionssperre).

Gemäß § 14 Abs. 2 IO gelten betagte Forderungen im Insolvenzverfahren als fällig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () kommt den Aufrechnungsvorschriften des Insolvenzrechtes der Vorrang vor den Verrechnungsregeln der BAO zu. Die Zahlungs- und Exekutionssperre des § 10 IO schließt die abgabenrechtliche Verrechnung (Tilgung) gemäß §§ 213 ff BAO hinsichtlich Insolvenzforderungen insoweit aus (vgl. Kanduth-Kristen/Treer, Insolvenz und Steuern, 44).

Einhebungsschritte können sohin nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht mehr vorgenommen werden, da den insolvenzrechtlichen Bestimmungen - die eine gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger im Rahmen der durch das Insolvenzrecht selbst aufgestellten Rangordnung zum Ziel haben - der Vorrang gegenüber den einschlägigen abgabenrechtlichen Bestimmungen einzuräumen ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () kann die Einhebung einer Abgabe nur dann ausgesetzt werden, wenn Einhebungsschritte in Betracht kommen (siehe auch -G/04, und , RV/0339-G/04, sowie , RV/0136-W/09).
Nachdem derzeit die Abgaben am betreffenden Abgabenkonto von der Einbringung ausgesetzt sind, somit nicht von Einhebungsschritten bedroht sein können, fehlt es an Abgaben, für die die Wirkung der Aussetzung der Einhebung eintreten könnte.

Da hinsichtlich der antragsgegenständlichen Insolvenzforderung (Aussetzungszinsen) auf Grund der Insolvenzeröffnung Einhebungsschritte nicht in Betracht kommen, hat die Zollbehörde bereits aus diesem Grund zu Recht die Aussetzung der Einhebung nicht gewährt.

Zur Änderung des Spruches:
Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet: „Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen“.
Diesem Spruch ist insofern eine gewisse Widersprüchlichkeit inhärent, als einerseits mit
der Wortfolge „als unbegründet“ zum Ausdruck gebracht wird, dass seitens des Zollamtes
eine meritorische Entscheidung über den Antrag vom intendiert war, also
eine Entscheidung in der Sache ergehen sollte.
Andererseits erlaubt das Wort „zurückgewiesen“ die Auslegung, dass eine
Sachentscheidung gerade nicht gewollt war, sondern aus formalen Gründen mit
Zurückweisung zu entscheiden war, also eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem
erwähnten Anbringen unterbleiben sollte.
Bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die
Begründung heranzuziehen ().
In der Begründung des angefochtenen Bescheides kommt klar zum Ausdruck, dass das
Zollamt geprüft hat, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, die begehrte
Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Bei verständiger Würdigung der Begründung
kann somit kein Zweifel daran bestehen, dass das Zollamt meritorisch über den Antrag
abgesprochen hat und zum Ergebnis gelangt ist, dass er abzuweisen ist.
Da im Streitfall - wie oben ausgeführt - eine Aussetzung nicht in Betracht kommt, erfolgte
diese Abweisung zu Recht.
Dafür hingegen, dass das Zollamt den o.a. Antrag vom als unzulässig
erachtete und der Spruch des angefochtene Bescheid als Zurückweisung zu interpretieren
ist, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Ein Anbringen ist zurückzuweisen, wenn es unzulässig
ist (). Dies ist etwa dann der Fall, wenn res judicata,
mangelnde Aktivlegitimation oder Fristversäumnis vorliegt. Die Tatsache, dass weder
der Aktenlage noch der Begründung des angefochtenen Bescheides Hinweise auf das
Bestehen eines Zurückweisungsgrundes zu entnehmen sind, spricht daher ebenfalls für
die Auslegung des Spruches im Sinne der obigen Ausführungen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher zur Klarstellung abzuändern.

Revisionszulassung:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Das Bundesfinanzgericht konnte sich bei den erheblichen Rechtsfragen auf die in den rechtlichen Erwägungen wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Die Revision ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 14 Abs. 2 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 2 Abs. 2 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 10 Abs. 1 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5200007.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at