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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.11.2015, RV/5101173/2015

Häusliches Arbeitszimmer eines Vortragenden

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache B , gegen den Bescheid des Finanzamt Grieskirchen Wels vom , betreffend Einkommensteuer 2014 zu Recht erkannt: 

Der Bescheid wird abgeändert.

Zu versteuerndes Einkommen:  14.464,41 €

Festgesetzte Einkommensteuer:  938,19 €

Abgabennachforderung:  484,00 €

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (= Bf) bezog im beschwerdegegenständlichen Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (als Vortragender) sowie negative Einkünfte aus selbständiger Arbeit (als Autor).
Als Werbungskosten geltend gemachte Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer samt Einrichtung wurden vom Finanzamt nicht anerkannt, da der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit als Vortragender nicht im Arbeitszimmer sondern am Ort der Wissensvermittlung liegt.
Ausgaben für Lektorat und Produktionskosten wurden als Betriebsausgaben betreffend die Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Tätigkeit als Autor) anerkannt.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht hinsichtlich der Nichtqualifizierung der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer und dessen Einrichtung als Werbungskosten. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der Bf kein Schullehrer sei, er habe lediglich Vortragsstunden bezahlt bekommen und musste "sämtliche beruflichen essentiellen Vorbereitungszeiten unentgeltlich zuhause erledigen". Ohne das Arbeitszimmer wäre er nicht in der Lage gewesen, den Beruf als Erwachsenentrainer auszuüben. Er habe "nur für 20 Stunden Lohn erhalten", habe das Büro w.a. zur "Stundenvorbereitung" genutzt, man könne nicht sagen, dass seine tägliche Arbeit mit den " 5 Stunden Vortrag erledigt gewesen wäre".

Das Finanzamt erließ darauf eine abändernde BVE, indem es die beschwerdegegenständlichen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer und Einrichtung nicht als Werbungskosten qualifizierte und von den geltend gemachten Telefon- und Internetkosten einen Privatanteil von 40 % ausschied. Weiters beurteilte es die Einkünfte aus der schriftstellerischen Tätigkeit steuerlich nicht, da sie nach aktenkundiger Recherche zum vom Bf herausgegebenen Buch nicht als unternehmerische Betätigung mit nachhaltiger Gewinnerzielungsabsicht definiert werden könne.

Der Bf brachte in der Folge rechtzeitig einen Vorlageantrag ein, weitere materiellrechtliche Ausführungen machte er nicht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung...

Laut bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988.
Laut steht es dem Gesetzgeber frei, im Bereich möglicher Privatmitverwendung die Anerkennung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten an strenge Voraussetzungen zu binden.
Wie in der herrschenden Literatur (siehe u.a. Jakom/Baldauf EStG, 2015 § 20 RZ 41-58) unter Beachtung der VwGH-Judikatur behandelt, sind Tätigkeiten mit Mittelpunkt außerhalb eines Arbeitszimmers u.a. die Lehrtätigkeit (Mittelpunkt ist der Ort an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt – u.a.), das heißt Mittelpunkt der Lehrtätigkeit ist der jeweilige Vortragsraum oder Übungsraum; die Tätigkeit eines Vortragenden (), die Tätigkeit einer Moderatorin () aufgrund der Ähnlichkeit mit der Lehr- und Vortragstätigkeit.
Bei Subsumierung des beschwerdegegenständlichen Sachverhaltes unter die anzuwendenden Normen und Anwendung der einschlägigen Judikatur des VfGH und VwGH ist zum einen zu betonen, dass es durchaus glaubhaft erscheint, dass der Bf das gegenständliche Arbeitszimmer samt Einrichtung in der beschriebenen Form nützt und ihm auch von seinem Arbeitgeber kein geeigneter Arbeitsraum zum Nachschlagen von Werken, Verfassen von Vortragsunterlagen u.ä. zur Verfügung gestellt wird, doch ist bei der eindeutigen Sachverhaltssituation der Vortragendentätigkeit des Bf unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Mittelpunkt dieser Tätigkeit im Vortragsraum und nicht im gegenständlichen Arbeitszimmer liegt: Es ist dabei laut der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit nach dem "typischen Berufsbild" zu beurteilen, der – wie laut den o.a. VwGH-Judikaten – bei einem Vortragenden dort ist, wo er Wissen direkt an seine Hörer vermittelt, also im jeweiligen Vortragsraum. – Dass der Bf dieses Wissen vorher gesammelt hat, ist ebenso evident wie der Umstand, dass er es für die jeweiligen Vortragseinheiten "in Form" brachte, stellt jedoch bei Beachtung der entsprechenden VwGH-Judikatur eine nicht zu beachtende Größe dar.

Es sind in der Folge die im Zusammenhang mit dem häuslichen Arbeitszimmer und seiner Einrichtung geltend gemachten Kosten nicht als Werbungskosten zu qualifizieren.

Da die aktenkundige Recherche zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit vom Bf sowohl hinsichtlich ihres Sachverhaltes als auch der vom Finanzamt gezogenen rechtlichen Konsequenzen akzeptiert wurde, wird ihr im Ergebnis gefolgt.
Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision an den VwGH ist nicht zulässig. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG kann gegen den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes Revision erhoben werden, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn eine Rechtsprechung des VwGH fehlt.
Die gegenständliche Entscheidung gründet auf der Rechtsprechung des VfGH und VwGH zur Anerkennung von Kosten für häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten. Eine Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Hinsichtlich der Nichtqualifizierung der Autorentätigkeit des Bf als unternehmerische Betätigung liegt kein Widerspruch des Bf vor.

Beilage: 1 Berechnungsblatt.

 

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Häusliches Arbeitszimmer
Vortragender
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101173.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at