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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.05.2016, RV/1100015/2016

Entschädigungszahlung an einen Nachbarn im Zuge der Errichtung eines Fabrikgebäudes - Leistung iSd § 29 Z 3 EStG 1988?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1100015/2016-RS1
Verzichtet ein Steuerpflichtiger auf Rechte, die Ausfluss seiner Eigentümerposition sind, oder überträgt er solche Rechte (Verzicht oder Beschränkung von Nutzungsmöglichkeiten), bleibt aber ansonsten sein Vermögen in der Substanz ungeschmälert, so liegt eine Leistung nach § 29 Z 3 EStG 1988 vor. Entschädigungen zum Ausgleich von Nachteilen in der Vermögenssphäre [hier: einmalige und freiwillige Entschädigungsleistung an einen Nachbarn für Unannehmlichkeiten (Lärm, Staub, Dreck) während einer zweijährigen Bauphase] sind grundsätzlich nicht als Leistungen iSd § 29 Z 3 EStG 1988 anzusehen.
RV/1100015/2016-RS2
Zufolge der amtswegigen Ermittlungspflicht ist es primär Aufgabe der Abgabenbehörde, durch entsprechende Gestaltung des Ermittlungsverfahrens möglichst einwandfreie und nachvollziehbare Entscheidungsgrundlagen zu gewinnen. (Bloße) Vermutungen können aber eine ausreichende Sachverhaltsermittlung nicht ersetzen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr.  W in der Beschwerdesache des Bf., Gde X, L-Straße-xx, vertreten durch die XY Steuerberatung KG, Gd Y, F-Straße-yy, gegen den Bescheid des Finanzamtes X, Gde X, R-Straße-zz, vertreten durch Dr. D, vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014 zu Recht erkannt :

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Spruchbestandteil dieses Erkenntnisses.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) hat im Streitjahr in seiner elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung (beim Finanzamt am eingelangt) neben Einkünften aus selbständiger Arbeit und nichtselbständiger Arbeit auch sonstige Einkünfte [Einkünfte aus Leistungen (§ 29 Z 3 EStG 1988)] in Höhe von 17.500,00 € erklärt.
Er wohnte gemeinsam mit seiner Gattin T in Gde X, L-Straße-xx. Die 500 m2 große Liegenschaft (Grundbuchkörper) EZ  xyz, GB  zyxv N, bestehend aus den Grundstücken yx und xz samt dem darauf befindlichen Haus " Gde X, L-Straße-xx", stand jeweils im Hälfteeigentum der Ehegatten.

Der Einreichung der Einkommensteuererklärung 2014 ging eine Anfrage der steuerlichen Vertretung des Bf. voran, wobei diese mit Schreiben vom die Abgabenbehörde um Beurteilung folgendes Sachverhaltes ersuchte:
"Auf dem Nachbargrundstück der Familie Bf errichtet und erweitert das Unternehmen M ein Fabrikgebäude. Auf Grund der umfangreichen Baumaßnahmen und den damit verbundenen Nachteilen für die Familie Bf hat sich M bereit erklärt, für die Unannehmlichkeiten während der Bauphase eine einmalige und freiwillige Entschädigungsleistung zu bezahlen. Es wurde kein Vertrag hinsichtlich dieser Entschädigungsleistung errichtet. Die Entschädigungszahlung wurde unabhängig von allfälligen Einsprüchen oder anderweitigen Bedingungen gewährt."
Die steuerliche Vertretung würdigte diesen Sachverhalt folgendermaßen:
" Die Zahlung ist nach meiner Beurteilung als nicht steuerbare Schadenersatzleistung einzustufen, da es an einer Gegenleistung (Dulden, Unterlassen) fehlt. Eine Einstufung als Einkünfte aus sonstiger Leistung nach § 29 Ziffer 3 EStG 1988 ist daher nicht möglich (siehe dazu Doralt zu § 29 Tz 41/1 - Teilstrich 2).
Die Zuordnung der Zahlung zu den Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen ist mangels Veräußerung nicht möglich.
"

Die Abgabenbehörde hat diese Anfrage mit Schreiben vom wie folgt beantwortet:
"" Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 96/14/0012, ausgesprochen, dass Verzichte auf Nachbarrechte, die im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben geleistet werden, zu Einkünften aus Leistungen im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988 führen. Bei einem Verzicht auf derartige Nachbarrechte handelt es sich nicht um eine Veräußerung von Vermögen oder eine einem Veräußerungsvorgang gleichzuhaltende Vermögensumschichtung. Das Vermögen bleibt vielmehr in seiner Substanz dem Liegenschaftseigentümer ungeschmälert erhalten. Der Verzicht auf die genannten Nachbarrechte stellt eine in einem Dulden oder Unterlassen bestehende Leistung dar und führt im Falle der Entgeltlichkeit zu Einkünften aus sonstigen Leistungen im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988.
Nichts anderes gilt für die hier zu beurteilende Sache. Ihr Einwand, die Entschädigungszahlung sei unabhängig von allfälligen Einsprüchen oder anderweitigen Bedingungen gewährt worden, ist unglaubwürdig. Denn rechtsgeschäftslos gewährt kein Unternehmen, das in seiner Sparte zu den "Global Playern" zählt, eine namhafte geldwerte Leistung.
Und: Für die steuerliche Absetzbarkeit der Zahlung als Betriebsausgabe bei der M
GmbH reichte Ihre Darstellungsweise nicht aus.""

Mit E-Mail vom ergänzte die steuerliche Vertretung des Bf. in Erwiderung zur Anfragebeantwortung der Abgabenbehörde noch Nachstehendes:
"1. Im von Ihnen zitierten Erkenntnis des VwGH 96/14/0012 wird im Absatz 4. der von Ihnen zitierte Verzicht auf Nachbarrechte (Abstandsnachsicht, Inanspruchnahme des Grundstücks für Abstellen von Geräten und weitere Zugeständnisse) abgehandelt. Im damaligen Sachverhalt wurde bereits auf Grund der im Verfahren vorliegenden Unterlagen mehr oder weniger klar dargestellt, dass eben Nachbarrechte mit der Geldleistung abgegolten wurden. Der Einwand, dass es sich um Schadenersatzleistungen handelt (handeln könnte), wurde auf Grund des Neuerungsverbotes gar nicht behandelt.
Im Fall der Familie Bf liegt eben kein Verzicht auf irgendwelche Nachbarrechte vor (keine Nachsichten, keine Nutzung des Grundstücks). Dies insbesondere deshalb, weil die Behörde (Stadt X) bereits früh kommuniziert hat, dass vom Bauherr M sämtliche Auflagen und Vorschriften eingehalten werden. Diesbezügliche Einsprüche wären von vornherein sinnlos gewesen.
2. Dass die Firma M als Global Player bedingungslos zahlt, scheint zwar ungewöhnlich, ist aber kein Argument für die Annahme von Rechtsgeschäften. Vielmehr muss angenommen werden, dass sich ein solches Unternehmen im Falle der Abwehr von allfälligen Einsprüchen/Bedingungen ausschließlich schriftlich absichert. Allein auf Grund der Zahlung dieser Entschädigung kann sich die Firma M nicht darauf verlassen, dass - falls sinnvoll - trotzdem Einsprüche erhoben würden.
3. Eine Leistung im Sinne des § 29 Z 3 unterstellt immer einen Leistungsaustausch. In diesem Sinne müsste die Familie Bf der Firma M einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, während die Firma M im Gegenzug den Geldbetrag aufwendet. Der Sachverhalt ergibt aber keinen Anhaltspunkt für die Annahme eines wirtschaftlichen Vorteils auf Seite der Firma M (wie oben erwähnt, wären die Einsprüche ohne Erfolg gewesen).
4. Allenfalls könnte man unterstellen, dass die Zahlung eine gewisse (pauschale) Wertminderung des Grundstücks der Familie Bf ausgleicht. Durch die Errichtung einer größeren Produktionshalle (es bestand davor bereits eine Halle) dürfte der Verkehrswert des Grundstücks sinken. Eine derartige Wertminderung wäre wiederum nicht steuerbar, da es sich um keinen Verkauf handelt (siehe auch Baldauf SWK 10/2013, 536)."

Im Rahmen einer Erhebung (Auskunftserteilung) gemäß § 143 BAO durch das Finanzamt wurde in der Folge im Zusammenhang mit der an den Bf. und an seine Gattin im Jahr 2014 geleisteten "freiwilligen Entschädigungszahlung" von Seiten der S M GmbH (Buchhaltung) mit E-Mail vom bekannt gegeben, dass der Bf. und seine Gattin gemeinsam 35.000,00 € erhalten hätten und diese Zahlung im Rechenwerk der Fa.  S M GmbH unter dem Titel "Freiwillige Entschädigungsleistung für Unannehmlichkeiten während der Bauphase" erfasst worden sei.

Mit Einkommensteuerbescheid vom wurde der Bf. für das Jahr 2014 veranlagt; dabei unterzog es erklärungsgemäß Einkünfte aus Leistungen iHv 17.500,00 € als sonstige Leistungen der Einkommensteuer.

In der gegen diesen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 erhobenen Beschwerde vom beantragte die steuerliche Vertretung des Bf., die sonstigen Einkünfte mit Null (statt bisher 17.500,00 €) anzusetzen, und führte dazu Folgendes begründend aus:
" BF ist Hälfteeigentümer des Grundstückes in X, L-Straße-xx. Auf dem Nachbargrundstück der Familie Bf errichtet und erweitert das Unternehmen M ein Fabrikgebäude in sehr großem Umfang. Das zukünftige Fabrikgebäude reicht nahe an die Grundstücksgrenze der Familie Bf. Die Baumaßnahmen sind erheblich und dauern mindestens 2 Jahre. die Belästigungen durch die Bautätigkeit sind für die unmittelbaren Nachbarn enorm. Die Beeinträchtigung der Wohnsituation in der Nachbarschaft umfasst insbesondere
- Erschütterungen im Zuge von Abriss-, Pilotier- und Planierarbeiten,
- Baustellenlärm (Verkehr, Betonierungsarbeiten, Hämmern, etc.),
- die erlaubten Bauzeiten sind sehr lange und dauern von Montag bis Samstag jeweils von 7:30 bis 19:00, bei technischer Notwendigkeit auch außerhalb dieser Zeiten.
Im Zuge der Bauverhandlungen wurde durch die zuständigen Behörden früh kommuniziert, dass allfällige Einsprüche der Nachbarn gegen den Bau sinnlos (gewesen) wären, da der Bauherr M sämtliche Auflagen und Vorschriften eingehalten hat. Allerdings hat sich das Unternehmen M bereit erklärt, für die Unannehmlichkeiten während der Bauphase (Lärm, Staub, Dreck) eine einmalige und freiwillige Entschädigungsleistung zu zahlen. Diese Entschädigungszahlung wurde unabhängig von möglichen Einsprüchen oder anderweitigen Bedingungen gewährt.
Über die Leistung der Zahlung wurde kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen. Es erfolgte lediglich die Überweisung des Geldbetrages. Für den Bauherrn M bestand daher keine Garantie, dass die Familie Bf nicht gegen den Bau rechtlich vorgehen wird.
Bedingung für die Einordnung der Zahlung als sonstige Leistung gemäß § 29 EStG ist, dass eine solche Zahlung einem Verhältnis aus Leistung und Gegenleistung entspringt. Genau dies trifft in diesem Fall nicht zu, da die Familie Bf keine Gegenleistung erbracht hat. Bei der Zahlung handelt es sich um eine nicht steuerbare Schadenersatzleistung, die ausschließlich für die Beeinträchtigung der Wohn- und Lebensqualität während der langen Bauphase geleistet wird.
Dass ein Unternehmen in der Größe des Unternehmens M eine rechtsgeschäftslose Zahlung leistet, mag ungewöhnlich erscheinen. Dennoch ist der Schluss, dass ein derart großes Unternehmen keine rechtsgeschäftslose Zahlungen leisten würde, nicht zwingend (siehe Schreiben des Finanzamtes vom ). Im Gegenteil, üblicherweise sichern Unternehmen dieser Größenordnung ihre rechtliche Position durch entsprechende schriftliche Vereinbarungen und Verträge ab. Derartige Vereinbarungen fehlen im vorliegenden Fall, da weder schriftlich noch mündlich Bedingungen ausverhandelt wurden.
Alternativ handelt es sich bei der Zahlung um eine pauschale Vergütung für die Wertminderung des Grundstücks der Familie Bf. Durch die Errichtung einer größeren Produktionshalle und der Ausweitung des Produktionsbetriebes auf dem Nachbargrundstück ist der Verkehrswert des Grundstückes mit Sicherheit gesunken. Eine derartige Wertminderung ist wiederum nicht steuerbar, da es sich um keine private Grundstücksveräußerung handelt (siehe dazu auch Baldauf in SWK 10/2013, 536).
"

Das Finanzamt wies in der Folge die in Rede stehende Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Dabei ging die Abgabenbehörde im Wesentlichen davon aus, dass die in Rede stehende Zahlung der S M GmbH über 17.500,00 € im Streitjahr "aller Wahrscheinlichkeit nach" nur einen Zweck verfolgt habe, nämlich den Verzicht auf a) das Einlegen von Rechtsbehelfen gegen den Baubescheid bzw. b) auf eine einschlägige Klagsführung nach dem ABGB (Nachbarrechte) materiell abzugelten, und das entgeltliche Abfinden derartiger Rechte zu Einkünften aus Leistungen iSd § 29 EStG 1988 führe (an dieser Stelle wird auf die diesbezüglichen, ausführlichen Überlegungen der Abgabenbehörde in der Bescheidbegründung verwiesen).

Mit Anbringen (FinanzOnline) vom stellte die steuerliche Vertretung des Bf. einen Antrag auf Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, womit diese wiederum als unerledigt galt, und gleichzeitig einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO. Begründend verwies die steuerliche Vertretung dabei auf das oben dargelegte Beschwerdevorbringen und brachte in Erwiderung auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen noch vor, dass die Argumentation des Finanzamtes auf Annahmen beruhe. Der Bf. habe auf keine Nachbarrechte verzichtet. Bei der Größe des Projektes sei es unüblich, dass sich ein Unternehmen auf den guten Willen der Nachbarn verlasse und bedingungslose Zahlungen leisten würde. Im vorliegenden Fall handle es sich aber um bedingungslose Zahlungen, da dem Bf. alle Möglichkeiten der Beschwerdeführung offen geblieben wären und seien.
Für den Bf. sei klar gewesen, dass Einsprüche zwecklos gewesen wären. Ein Unterlassen von Einsprüchen könne in diesem Zusammenhang nicht als Leistung angesehen werden.
In der Beschwerdevorentscheidung würden die Dimensionen und die Immissionen beschrieben, die für die Nachbarn eine lang andauernde und große Belastung darstellen würden. Die Zahlung sei daher jedenfalls (zum Teil) als Schadenersatz für diese Belastung anzusehen.
Die Argumentation, wonach keine Wertminderung vorliegen würde, da vorher und nachher ein Betriebsgebäude angrenze, lasse die enorme Vergrößerung des neuen Gebäudes völlig außer Acht. Die Gebäudegrenzen seien weit verschoben und die Höhe des Gebäudes habe sich vervielfacht. Himmel und Bäume seien verschwunden. Bei Ansicht des Baues vor Ort sei diese Wertminderung evident.
Anders als in der Beschwerdevorentscheidung angedeutet, sei auch ein Nebeneinander von Schadenersatz und Ausgleich für Wertminderung denkbar (dann sei die Zahlung aufzuteilen).

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt - wie dem Bf. mitgeteilt wurde - die im Spruch genannte Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Mit Anbringen vom zog die steuerliche Vertretung des Bf. den im Vorlageantrag gestellten Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurück.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 unterliegen Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Z 1, 2 oder 4 des § 29 EStG gehören, als sonstige Einkünfte der Steuerpflicht. Solche Einkünfte sind nur dann nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr höchstens 220,00 € betragen. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2).

Leistungen im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988 sind nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dadurch charakterisiert, dass sie einem Verhältnis aus Leistung und Gegenleistung entspringen und ist darunter jedes Verhalten zu verstehen, das einem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Für die Annahme einer Leistung im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988 ist somit ein Leistungsaustausch erforderlich. Unerheblich ist dabei, ob Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen; die Zahlung muss jedoch als echte wirtschaftliche Gegenleistung durch die Leistung veranlasst bzw. ausgelöst sein, aber nicht unbedingt auf Grund eines gegenseitigen Vertrages. Das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung darf sich jedoch nicht auf die Übertragung von Wirtschaftsgütern oder Ausgleich von Vermögensnachteilen, sondern nur auf ein sonstiges Handeln, Unterlassen oder Dulden beziehen (vgl. Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 18 zu § 29 EStG 1988; Doralt, EStG8, § 29 Tzen 35 ff, und die dort zit. VwGH-Judikate).

Die deutsche Rechtsprechung (vgl. BFH, BStBl. 1980 II 114 sowie BStBl. 1983 II 201) definiert den Begriff Leistung als "jedes Tun, Unterlassen und Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und um des Entgelts willen erbracht wird". Dabei genügt es für die Annahme, dass jemand um des Entgelts willen gehandelt hat, wenn der Leistende und der Zahlende, dem die Leistung zugutegekommen ist, übereinstimmend davon ausgehen, dass die Leistung entsprechend vergütet worden ist und damit wie bei den anderen Einkunftsarten der Tatbestand eines auf Einkommens- und Vermögensvermehrung durch Leistungsaustausch gerichteten wirtschaftlichen Verhaltens erfüllt ist.

Die Leistung im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988 ist von der nicht steuerbaren privaten Vermögenssphäre abzugrenzen. Die Besteuerung von Privatvermögen erfolgt nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen der §§ 30 und 31. Daraus folgt, dass die Veräußerung bzw. veräußerungsähnliche Vorgänge nicht als Leistungen iSd § 29 Z 3 angesehen werden können; das gleiche gilt für Entschädigungen zum Ausgleich von Nachteilen in der Vermögenssphäre (zB private Schadenersatzleistungen, wenn sie mit einem Einmalbetrag abgegolten werden; vgl. Doralt, EStG8, § 29 Tzen 37 und 41/1, und die dort zit. VwGH-Judikatur).

Verzichtet dagegen der Steuerpflichtige auf Rechte, die Ausfluss seiner Eigentümerposition sind, oder überträgt er solche Rechte (Verzicht oder Beschränkung von Nutzungsmöglichkeiten), bleibt aber ansonsten sein Vermögen in der Substanz ungeschmälert, so liegt eine Leistung nach § 29 Z 3 EStG 1988 vor (vgl. , zum Verzicht auf Nachbarrechte im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben; BFH, BStBl 1977 II 26, zum Verzicht auf die Einhaltung des Mindestabstandes; BFH, BStBl 1983 II 404, zum Verzicht oder Zurückziehen von Einwendungen im Bau- und Betriebsstättengenehmigungsverfahren); dementsprechend unterliegen auch Entgelte für den Verzicht, einen Teil seines Grundstückes zu bebauen oder ein Wirtschaftsgut zu veräußern, sowie Entgelte für die Duldung fremden Verhaltens und für den Verzicht auf Abwehransprüche § 29 Z 3 EStG 1988, weil kein eigenes Wirtschaftsgut übertragen wird und es somit im Vermögensbereich zu keiner Substanzverringerung kommt (vgl. Doralt, EStG8, § 29 Tzen 37/1 und 41).

Entgegen der Auffassung des Bf., wonach es sich im Hinblick auf die hier strittige, vom Bf. im Streitjahr vereinnahmte Zahlung der S M GmbH iHv 17.500,00 € um nicht steuerbaren Schadensersatz handle, liegen nach Ansicht der Amtspartei diesbezüglich (steuerpflichtige) sonstige Einkünfte nach § 29 Z 3 EStG 1988 vor. Entscheidungswesentlich ist in diesem Zusammenhang, ob es sich dabei - wie von Seiten des Bf. angegeben wird - um eine einmalige und freiwillige Entschädigungszahlung der genannten GmbH (Bauherrin) für die Unannehmlichkeiten während der Bauphase (Lärm, Staub, Dreck) oder - wie von Seiten des Finanzamtes vertreten wird - um eine Zahlung für den Verzicht auf Einspruch- bzw. Nachbarrechte im Zusammenhang mit den gegenständlichen Bauvorhaben bzw. -maßnahmen handelt.

Vorab sei erwähnt, dass sich das Finanzgericht grundsätzlich den Ausführungen und Einschätzungen der steuerlichen Vertretung des Bf. anschließt und auf deren im Verfahrensgang dargestellten Ausführungen verweist.

Nach dem in § 167 Abs. 2 BAO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat sich die Abgabenbehörde und in der Folge das Bundesfinanzgericht - ohne an formale Regeln gebunden zu sein, aber unter Wahrung aller Verfahrensgrundsätze (ordnungsgemäß und vollständig durchgeführtes Ermittlungsverfahren) - Klarheit über den maßgebenden Sachverhalt zu verschaffen. Dabei ist unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die dazu vorzunehmende Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Von mehreren Möglichkeiten ist jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. zB ; ; ).

Nach § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich ist (Untersuchungsgrundsatz). Ungeachtet der in dieser Gesetzesstelle umschriebenen amtswegigen Ermittlungspflicht haben, wie sich aus §§ 119 ff BAO ergibt, auch die Abgabepflichtigen an der Wahrheitsfindung und Sachaufklärung mitzuwirken (Mitwirkungspflicht); ohne eine solche Mitwirkung der Abgabepflichtigen wäre die Erforschung der materiellen Wahrheit vielfach nicht möglich oder mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden.
Zufolge der amtswegigen Ermittlungspflicht ist es primär Aufgabe der Abgabenbehörde, durch entsprechende Gestaltung des Ermittlungsverfahrens möglichst einwandfreie und nachvollziehbare Entscheidungsgrundlagen zu gewinnen (vgl. ).

Der Bf. hat - bereits vor Einreichung seiner Abgabenerklärung - vorgebracht, dass er auf Grund umfangreicher Baumaßnahmen (zwei Jahre andauernder Bau eines HL auf dem Nachbargrundstück durch die S M GmbH, Baubeginn im Herbst 2014) und den damit verbundenen Nachteilen für seine Familie von der genannten GmbH für die Unannehmlichkeiten während der Bauphase (Lärm, Staub, Dreck) eine einmalige und freiwillige Entschädigungsleistung bekommen habe. Es sei diesbezüglich kein Vertrag errichtet worden. Die Entschädigungszahlung sei unabhängig von allfälligen Einsprüchen oder anderweitigen Bedingungen gewährt worden.
Die Abgabenbehörde hat - wie oben im Verfahrensgang dargelegt - im Rahmen einer Erhebung (Auskunftserteilung) gemäß § 143 BAO festgestellt, dass die Ehegatten Bf (als Hälfteeigentümer der Liegenschaft " Gde X, L-Straße-xx") gemeinsam 35.000,00 € von der S M GmbH erhalten haben. Außerdem wurde der vom Bf. angegebene Zweck der in Rede stehenden Zahlung von Seiten der S M GmbH (Buchhaltung) insofern bestätigt, als diese Zahlung in deren Rechenwerk auch unter dem Titel "Freiwillige Entschädigungsleistung für Unannehmlichkeiten während der Bauphase" erfasst worden sei.

Entgegen dieses Erhebungsergebnisses gelangte die Abgabenbehörde in seiner Beschwerdevorentscheidung vom zur Annahme, dass die gegenständliche Zahlung "aller Wahrscheinlichkeit nach" für den Verzicht auf das Einlegen von Rechtsbehelfen gegen den Baubescheid bzw. auf eine Klagsführung nach dem ABGB (Nachbarrechte) erfolgt sei. Das Vorbringen des Bf., dass es sich bei den strittigen Einnahmen um eine freiwillige (unabhängig von allfälligen Einsprüchen oder anderweitigen Bedingungen von der S M GmbH bezahlte) Entschädigungsleistung für die Beeinträchtigung der Wohn- und Lebensqualität während der langen Bauphase handle, wurde von Seiten der Abgabenbehörde jedoch nicht durch entsprechende Ermittlungsergebnisse widerlegt. Das Finanzamt äußerte lediglich die Vermutung einer Möglichkeit, wonach der Sachverhalt anders gelagert sein könnte bzw. dass der wahre wirtschaftliche Gehalt des in Rede stehenden Vorganges ein anderer sei, als er vom Bf. vorgebracht wurde bzw. wie er im Zuge der abgabenbehördlichen Erhebung bei der S M GmbH festgestellt worden war. (Bloße) Vermutungen können aber eine ausreichende Sachverhaltsermittlung nicht ersetzen (vgl.  455, 457, 459/79). Gegenständlich lagen keine Indizien vor bzw. ergaben sich aus der Aktenlage keine (deutlichen) Anhaltspunkte für die Sichtweise der Abgabenbehörde und kann damit nach Ansicht des Finanzgerichtes nicht als erwiesen angenommen werden, dass die gegenständliche (freiwillig gezahlte und nicht erzwingbare) von der S M GmbH erbrachte Entschädigung im Vertrauen auf eine konkrete Gegenleistung erbracht wurde. Dem von der Abgabenbehörde gezogenen Schluss, die gegenständliche Zahlung sei für den Verzicht auf Einspruch- bzw. Nachbarrechte erfolgt, müssten eindeutige, zweifelsfreie Tatsachenfeststellungen und nicht bloße Vermutungen zu Grunde liegen. Wie bereits erwähnt, hat aber die Abgabenbehörde ihre Vermutung nicht durch entsprechende Beweise (ausreichend) erhärtet.
Zugegebenermaßen erscheint eine rechtsgeschäftslose, bedingungslose (freiwillige) Zahlung des gegenständlichen Unternehmens grundsätzlich ungewöhnlich. Es war in diesem Zusammenhang jedoch zu berücksichtigen, dass ein (fremdes) Unternehmen im Falle eines Verzichtes auf Einspruch- bzw. Nachbarrechte seine rechtliche Position jedenfalls durch entsprechende schriftliche Verträge abgesichert bzw. schriftliche Vereinbarungen abgeschlossen hätte, um spätere Differenzen darüber, was genau abgesprochen worden ist, zu vermeiden. Für das Fehlen eines entsprechenden Verzichtes und damit einer Leistung iSd § 29 Z 3 EStG 1988 sprach auch - der Argumentation der steuerlichen Vertretung folgend - , dass die Baubehörde bereits früh kommuniziert hat, dass von der Bauherrin sämtliche Auflagen und Vorschriften eingehalten worden sind und damit entsprechende Einsprüche von vornherein sinnlos gewesen wären.
Da nach Ansicht des Finanzgerichtes der vom Bf. seiner Argumentation zu Grunde gelegte Sachverhalt auf Grund der zweifellos schweren Beeinträchtigungen durch die gegenständlichen Baumaßnahmen (siehe dazu die Ausführungen der steuerlichen Vertretung des Bf. im Beschwerdeschriftsatz) durchaus plausibel erscheint und dieser angesichts des oben dargestellten abgabenbehördlichen Erhebungsergebnisses als erwiesen anzunehmen war, war bei der in Rede stehenden freiwilligen Entschädigungszahlung von - der privaten Sphäre des Bf. zuzuordnendem, im Vermögensbereich des Geschädigten abspielendem - nicht steuerbarem Schadensersatz auszugehen (keine einkommensteuerpflichtigen Einnahmen, weil sie keiner der Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 zugerechnet werden können).

Der Beschwerde war daher - mangels dem Beschwerdevorbringen entgegenstehender Ermittlungsergebnisse/Tatsachenfeststellungen - stattzugeben.

Zulässigkeit der Revision:

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lagen keine Rechtsfragen vor, denen grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen, oben zitierten VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.

Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 29 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
Hilber in AFS 2016, 180
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.1100015.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at