Säumniszuschlag, Aussetzungsantrag nach Fälligkeit verhindert keinen Säumniszuschlag
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senat in der Beschwerdesache der GmbH, Wien, vertreten durch Dr. Josef Weller, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, Mariahilfer Straße 140/Stiege 1, 1150 Wien, über die Beschwerde der Abgabepflichtigen vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , FA-StNr. 07, über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages nach Durchführung einer mündlichen Verhandlungam in Anwesenheit der Vertreterin des Finanzamtes F. sowie der Schriftführerin, jedoch in Abwesenheit der Beschwerdeführerin und des steuerlichen Vertreters zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom wurde über GmbH (in weiterer Folge: Bf.) ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 58,19 festgesetzt, da die Umsatzsteuer 2013 in Höhe von € 2.909,33 nicht fristgerecht bis entrichtet worden sei.
In der dagegen fristgerecht über FinanzOnline eingebrachten Beschwerde vom führte die Bf. aus, dass gemäß der Beschwerde gegen den USt-Bescheid 2013 vom keine diesbezügliche Säumnis eingetreten sei. Im Falle der Befassung des Verwaltungsgerichtes mit dieser Berufung wird bereits jetzt Senatszuständigkeit sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung i m Rahmen der Entscheidung durch einen Berufungssenat beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Als Begründung wurde auf § 217 Abs. 1 und 2 BAO verwiesen und ausgeführt, dass die Nachzahlung an Umsatzsteuer für das Jahr 2013 laut Bescheid vom in Höhe von € 2.909,33 mit dem gesetzlichen Fälligkeitstag nicht bis zu diesem Datum entrichtet worden sei, somit sei gemäß oben angeführter Gesetzesstelle ein Säumniszuschlag in Höhe von € 58,19 verwirkt worden.
Mit dem dagegen fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag vom wird beantragt, die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
"Begündung:
bereits mit wurde erstmalig ein antrag auf aussetzung der einhebung im betrag von € 2.909,33 eingebracht und war diese aussetzung bis (bescheid über den ablauf einer aussetzung der einhebung mit diesem tag) aufrecht; daher ist bis dato diese abgabe nicht fällig und davon auch kein SZ festzusetzen."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs. 4 lit. a BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist.
§ 21 Abs. 1 UStG 1994: Der Unternehmer hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der Überschuß sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein vorangemeldeter Überschuß ist gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück.
§ 21 Abs. 5 UStG 1994: Durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung wird keine von Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit begründet.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Säumniszuschlag eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht ist ( ). Säumniszuschläge fallen grundsätzlich immer dann an, wenn Abgaben nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden und keine im Gesetz taxativ aufgezählten Aufschiebungsgründe oder Ausnahmetatbestände gesetzt wurden. Die Fälligkeit von Abgaben ist in den einschlägigen Abgabenvorschriften geregelt. Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus (vgl. ; , 2009/17/0125).
Nach der hier zur Anwendung kommenden Bestimmung des § 21 Abs. 1 UStG 1994 hätte die Bf. bis längstens die Umsatzsteuervoranmeldung 12/2013 beim Finanzamt einreichen bzw. die Umsatzsteuervorauszahlung 12/2013 entrichten müssen.
Tatsächlich wurde laut Darstellung des Finanzamtes die Umsatzsteuererklärung 2013 erst am vom steuerlichen Vertreter eingereicht, wobei darauf basierend der Umsatzsteuerbescheid 2013 vom mit einer Nachforderung von € 2.909,33 festgesetzt wurde.
Zum Beschwerdevorbringen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Fälligkeit der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 jeweils am fünfzehnten Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats eintritt. Für die Entstehung des Säumniszuschlags nach § 217 BAO kommt es auf den Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide über die Jahresumsatzsteuer nicht an ().
Die Tatsache, dass gegen den dem Bescheid über die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages zugrunde liegenden Stammabgabenbescheid (Umsatzsteuer 2013) Beschwerde eingebracht wurde, rechtfertigt noch keine Stattgabe der gegenständlichen Beschwerde, da die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages unabhängig von der sachlichen Richtigkeit des Abgabenbescheides eintritt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht im Sinne des § 217 BAO nur eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus, wobei ein Bescheid über einen Säumniszuschlag auch dann rechtmäßig ist, wenn die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (vgl. ebenfalls ).
Säumniszuschläge fallen grundsätzlich immer dann an, wenn Abgaben nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden und keine im Gesetz taxativ aufgezählten Aufschiebungsgründe oder Ausnahmetatbestände gesetzt wurden. Die Fälligkeit von Abgaben ist in den einschlägigen Abgabenvorschriften geregelt. Gemäß der hier zur Anwendung kommenden Bestimmung des § 21 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz 1994 wird durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung keine von Abs. 1 und 3 leg. cit. abweichende Fälligkeit begründet.
Ob auf Grund eines nach Eintritt der Fälligkeit der Abgabenschuld gestellten Antrages des Abgabepflichtigen in weiterer Folge eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO bewilligt wurde (oder wird), ist für die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages unerheblich, weil nur ein vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebrachter Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Festsetzung eines Säumniszuschlages entgegenstünde (). Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht nicht erst mit seiner bescheidmäßigen Geltendmachung, sondern bereits mit Ablauf des für die Entrichtung der betreffenden Abgaben maßgebenden Fälligkeitstages (vgl. ).
Da im Beschwerdefall die Umsatzsteuer 2013 als Selbstbemessungsabgabe jeweils schon lange vor ihrer bescheidmäßigen Nachforderung fällig geworden ist (§ 21 UStG), somit die Zustellung des Umsatzsteuerbescheides die mit Ablauf des umsatzsteuergesetzlichen Fälligkeitstages verwirkten Säumniszuschlagsverpflichtung nicht mehr berührt, kann auch der innerhalb der Nachfristen gemäß § 210 Abs. 4 BAO eingebrachte Antrag auf Aussetzung der Einhebung keine Auswirkung auf den mit Ablauf des Fälligkeitstages bereits entstandenen Säumniszuschlagsanspruch bewirken (). Nachdem die Antragstellung bereits entstandene Säumniszuschlagsansprüche nicht berührt (vgl. Stoll, BAO, 2275), war mangels Vorliegen der Voraussetzung des § 217 Abs. 4 lit. a und b BAO die Berufung abzuweisen.
Da weder die Bf. noch der steuerliche Vertreter zur beantragten mündlichen Verhandlung erschienen sind wird informativ darauf hingewiesen, dass gemäß § 217 Abs. 8 BAO im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat.
Zur Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die oben zitierte Judikatur wird verwiesen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7105651.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at