Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 23.06.2016, RV/7101080/2015

Haftung nach § 12 BAO aufgrund der Gesellschafterstellung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senat in der Beschwerdesache M., Wien, über die Bescheidbeschwerde vom gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom , FA-StNr. 04 gemäß § 12 BAO nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Abwesenheit des Beschwerdeführers, jedoch in Anwesenheit des Vertreters des Finanzamtes FA sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Haftungsbescheid insoweit abgeändert, als die Haftungssumme von € 19.560,00 auf € 12.000,00 an Umsatzsteuer 2011 eingeschränkt wird.

Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom wurde Herr M. (in weiterer Folge: Bf.), geb., Wien, als Haftungspflichtiger gemäß § 12 BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Firma D OG, FN, Wien1, im Ausmaß von € 19.560,00, nämlich

Zwangsstrafe 2011 in Höhe von € 6.000,00,
Umsatzsteuer 2011 in Höhe von € 12.000,00,
Verspätungszuschlag 2011 in Höhe von € 1.200,00,
Säumniszuschlag 1 2012 in Höhe von € 240,00
Säumniszuschlag 2 2012 in Höhe von € 120,00

in Anspruch genommen und aufgefordert, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten. Als Begründung wurde unter Hinweis auf § 12 BAO ausgeführt, dass Komplementäre unmittelbar, primär, unbeschränkt, persönlich und solidarisch haften.

In der dagegen eingebrachten Berufung vom wurde beantragt, den angefochtenen Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben mit folgender Begründung:

"1. Die Geltendmachung von Haftungen im Sinne des § 7 i.V.m. §§ 224 und 225 BAO stellt nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre eine behördliche Maßnahme dar, welche im Ermessen der Behörde liegt. Dieses Ermessen in § 20 der Bundesabgabenordnung geregelt und sind demnach Ermessungsentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Im vorliegenden Fall war ich nun Gesellschafter der Firma D OG, wobei aber alle Geschäftsführungshandlungen ausschließlich vom ursprünglich allein zeichnungsberechtigten Gesellschafter Gf. vorgenommen wurden. Alle anderen zahlreichen Gesellschafter waren ursprünglich als "nicht vertretungsbefugt" im Firmenbuch eingetragen und wurde dies erst nachträglich geändert.

Konkret hatte ich auch keinen Einfluss auf die Geschäftsführung und war dieser weisungsunterworfen. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, warum gerade ich von der Behörde zur Haftung herangezogen wurde. Der angefochtene Bescheid lässt eine nähere Begründung der diesbezüglichen Ermessungsübung vollkommen vermissen.

2. Das Finanzamt hat Umsatzsteuerbescheide an die D OG erlassen, da die OG es verabsäumt hat Steuererklärungen abzugeben. Mit gesonderter Eingabe beantrage ich, diese Abgaben nicht festzusetzen, weil

a) die OG selbst überhaupt nicht unternehmerisch tätig war
b) die unternehmerische Tätigkeit von der " E." D KG ausgeübt wurde und diese Gesellschaft ausschließlich Parkett-Verlegearbeiten gegenüber bauausführenden Firmen im Subauftrag durchgeführt hat. Auch ich war immer bei derartigen Aufträgen eingesetzt, insbesondere für die Firmen XB sowie RA.

Sämtliche Umsätze der "E." D KG bzw. allenfalls der D OG sind somit Bauleistungen und es wurde daher auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Bei dieser Sachlage kann aber naturgemäß auch keine Umsatzsteuerpflicht entstehen! Die Heranziehung zur Haftung erfolgt somit für Steuern, die mangels Abgabe von Steuererklärungen quasi als Strafsteuer festgesetzt worden sind, aber jeglichem Realitätsbezug entbehren.

3. Die Geltendmachung einer Haftung für derartige Abgaben ist - auch unter dem in Punkt 1. erwähnten Ermessungsgesichtspunkt - unzutreffend."

 

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom wurde der Beschwerde vom teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid auf die Haftung für Umsatzsteuer 2011 in Höhe von € 12.000,00 eingeschränkt mit folgender Begründung:

"Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom wurde betreffend der Firma D  OG, FN, ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet. In der Folge wurde die Gesellschaft aufgelöst.

Der Bf. war laut Firmenbuch unbeschränkt haftender Gesellschafter vom bis .

Gemäß § 12 BAO haften die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

Vom Haftungstatbestand des § 12 BAO werden Gesellschafter der Personengesellschaften nach dem UGB (OG, KG) erfasst.

Der unbeschränkt haftende Gesellschafter einer OG haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unmittelbar, primär, unbeschränkt, unbeschränkbar, persönlich und solidarisch.

Gemäß § 128 Unternehmensgesetzbuch (UGB) sind entgegenstehende Vereinbarungen Dritten gegenüber unwirksam.

Die Haftungsinanspruchnahme nach § 12 BAO stellt keine Verschuldensfrage wie sich aus § 9 BAO in Zusammenhang mit z. B. Geschäftsführern einer GesmbH ergibt. Somit tritt der Umfang der Vertretung entgegen den Haftungsbestimmungen des UGB zurück.

§ 12 BAO ist keine Ausfallshaftung. Die Nachrangigkeit der Haftung ist aber auch hier zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass der Haftende in der Regel nur dann in Anspruch genommen werden darf, wenn die Einbringung der Abgabe beim Hauptschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Die Uneinbringlichkeit beim Hauptschuldner ist hingegen nur bei Vorliegen einer Ausfallshaftung Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme.

Eine ermessenswidrige Inanspruchnahme des Haftenden läge vor, wenn aushaftende Abgabenschulden vom Primärschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden könnten. Da die Gesellschaft aufgelöst wurde, ist eine Einbringlichkeit bei dieser nicht mehr gegeben.

Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörde haben sich gemäß § 20 BAO innerhalb der Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Im Rahmen der Zweckmäßigkeit ist daher auch jeweils die Einbringlichkeit der Abgabenschulden zu prüfen.

Bei der Ermessensübung ist vor allem der Zweck der Haftungsbestimmung zu berücksichtigen.

Haftungen sind Besicherungsinstitute zum Zweck der Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalls. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal angedeutet, inwieweit die Einbringlichkeit der Abgabenschuld bei der Gesellschaft selbst gegeben sei.

Bei der Ermessensübung sind zwar auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftungspflichtigen zu berücksichtigen, doch schließt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes selbst eine allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit die Geltendmachung der Haftung nicht aus, weil künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können. Das Alter des Beschwerdeführers (Jahrgang 1989) spricht gerade für die Geltendmachung der Haftung.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gegen den Haftungsbescheid ist einzig und allein die Frage, ob der Geschäftsführer zu Recht als Haftender für Abgaben der Gesellschaft herangezogen worden ist oder nicht, nicht jedoch, ob die der Gesellschaft vorgeschriebenen Abgaben zu Recht bestehen oder nicht.

Die Verringerung der Haftungsschuld ergab sich durch den Wegfall von Abgaben, die erst nach Ausscheiden des Bf. aus der OG als Komplementär fällig wurden.

Aus den genannten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden."

 

Im Schreiben vom stellte der Bf. gemäß § 264 BAO den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde vom gegen den Haftungsbescheid vom durch das Verwaltungsgericht (Bundesfinanzgericht) und begründete dies wie folgt:

" 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ich für (geschätzte) Umsatzsteuer der D OG zur Haftung herangezogen. Bereits in meiner Beschwerde vom habe ich darauf hingewiesen, dass die Abgabenfestsetzung gegenüber der D OG zu Unrecht erfolgte. Mit Eingabe vom wurde für die D OG beantragt, den Umsatzsteuerbescheid 2011 vom , mit dem eine Umsatzsteuer in Höhe von € 12.000,00 im Schätzungswege festgesetzt worden ist, gem. § 299 BAO aufzuheben, da sich der Spruch als nicht richtig erweist. Außerdem wurde beantragt, die Umsatzsteuer 2011 mit € 0,00 festzusetzen. Die offenkundige Unrichtigkeit der Umsatzsteuerfestsetzung wurde in der genannten Eingabe ausführlich begründet, wobei es im Wesentlichen darum geht, dass Umsätze überhaupt nicht von der D OG, sondern von der D KG erzielt wurden. Selbst wenn der OG Umsätze zuzurechnen wären, so könnten dies aufgrund des amtsbekannten Sachverhaltes nur Bauleistungsumsätze im Rahmen von Subaufträgen sein, bei denen die Umsatzsteuerpflicht kraft zwingenden Rechts auf den Rechnungsempfänger übergeht.

Rechnungen mit Mehrwertsteuer wurden nicht ausgestellt und wird dies vom Finanzamt auch in den Umsatzsteuerbescheiden gar nicht behauptet. Die Bescheide wurden lediglich erlassen, weil es die OG verabsäumt hat, Steuererklärungen abzugeben: eigentlich hat sie dies gar nicht verabsäumt, weil sie eben keine Umsätze erzielt hat! Eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen ist bisher seitens des Finanzamtes in keiner Weise erfolgt.

2. Für die Abgaben, für welche ich mit dem angefochtenen Bescheid zur Haftung herangezogen werde, werden auch zahlreiche weitere Gesellschafter zur Haftung herangezogen: die Geltendmachung von Haftungen ist aber insgesamt begrenzt mit der Summe der Schulden, für welche gehaftet wird.

Zusammenfassend bestreite ich daher die Richtigkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben sowie die Berechtigung der Ermessensentscheidung, mich zur Haftung im durchgeführten Ausmaß heranzuziehen. Ich beantrage daher

I. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben

II. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen

III. auf Entscheidung durch den ganzen Senat."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 12 BAO haften die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

§ 105 Unternehmensgesetzbuch: Eine offene Gesellschaft ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden sind und bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Die offene Gesellschaft ist rechtsfähig. Sie kann jeden erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit haben. Ihr gehören mindestens zwei Gesellschafter an.

§ 128 Unternehmensgesetzbuch: Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Die Gesellschafter einer OHG, OEG, OG, KG und KEG werden vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst. Dabei kommt es auf die "förmliche Gesellschafterstellung", auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Gesellschafterstellung an (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 147 f). Der persönlich haftende Gesellschafter einer OG haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich (vgl. ).

Wie das Finanzamt bereits richtig ausgeführt hat haftet der Komplementär unmittelbar, primär, unbeschränkt, unbeschränkbar, persönlich und solidarisch ( vgl. Ritz, BAO5, § 12 Tz 3 mwN). Der Vertreter haftet für die Abgabenschulden der Firma auch dann, wenn er als Gesellschafter "faktisch" ausgeschieden ist (/0276).

Unbestritten ist, dass der Bf. laut Firmenbuch im Zeitraum von bis unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma D OG gewesen ist und somit verpflichtet war, die Abgaben der OG aus deren Mittel zu bezahlen. ebenso unbestritten ist, dass der hier (laut Beschwerdevorentscheidung vom verbleibende) haftungsgegenständliche Umsatzsteuerbescheid 2011 der OG zugestellt wurde.

Soweit der Bf. einwendet, dass er zunächst als "nicht vertretungsbefugt" im Firmenbuch eingetragen gewesen wäre, ist festzuhalten, dass mit Antrag auf Änderung, eingelangt beim Firmenbuch am , der Eintrag "nicht vertretungsbefugt" gelöscht wurde.

Ein persönlich haftender Gesellschafter haftet auch dann, wenn ihm de facto kein Einfluss auf die Betriebsführung zukommt (vgl. Ritz, BAO5, § 12 Tz 1 mit Hinweis auf betreffend Haftung einen Komplementärs).

Der Einwand des Bf., dass er nie in die Firmenangelegenheiten eingebunden gewesen sei, kann ihn insowiet nicht von der Haftung befreien. Abgesehen davon kann sich ein Gesellschafter, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen einen Jahresabschluss oder, wenn keine Pflicht zur Rechnungslegung besteht, eine sonstige Abrechnung anfertigen oder die Vorlage eines solchen Abschlusses oder einer solchen Abrechnung fordern (§ 118 Abs. 1 UGB). Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechtes nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht (§ 118 Abs. 2 UGB).

Die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid richtet sich auch gegen die Richtigkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gegen den Haftungsbescheid ist einzig und allein die Frage, ob der haftende Gesellschafter zu Recht als Haftender für Abgaben der Gesellschaft herangezogen worden ist oder nicht, nicht jedoch, ob die der Gesellschaft vorgeschriebenen Abgaben zu Recht bestehen oder nicht (). Die Richtigkeit des Umsatzsteuerbescheides 2011 ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ebenso wie im Verfahren nach § 9 BAO auch - im Verfahren nach § 12 BAO nicht zu erörtern (z.B. ).

Die Frage, ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist als Vorfrage im Haftungsverfahren nur dann zu beantworten, wenn kein eine Bindungswirkung auslösender Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid vorangegangen ist (vgl. ).

Gehen einem Haftungsbescheid Abgabenbescheide voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diese Bescheide zu halten. Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen die Abgabenbescheide eingeräumt ().

Der Bf. wird dadurch jedoch in seinen Rechten nicht verletzt, da gemäß § 248 BAO der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Beschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde eingebracht hat (vgl. Punkt 2. der ursprünglichen Berufung vom ).  Die Einwendungen des Bf. gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 werden im nachfolgenden beim Finanzamt zu führenden Beschwerdeverfahren gemäß § 248 BAO zu berücksichtigen sein.

Im Hinblick auf die o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Einwand, dass der Bf. mit gesonderter Eingabe die Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide beantragt habe, der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid nicht zum Erfolg verhelfen.

Laut Beschluss des Gerichtes vom Z 2013, AZ 3 13, wurde mangels kostendeckenden Vermögens ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der OG nicht eröffnet. Die Gesellschaft ist infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst. Damit steht die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin fest.

In seiner Eigenschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter konnte der Bf. für die Abgabenschulden der OG somit auch in Anspruch genommen werden. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Heranziehung des Bf. zur Haftung nach § 12 BAO waren daher erfüllt.

Allerdings ist die Geltendmachung der Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt. Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörde haben sich gemäß § 20 BAO innerhalb der Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wie die Abgabenbehörde auch in diesem Zusammenhang richtig ausgeführt hat ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Im Rahmen der Zweckmäßigkeit ist daher auch jeweils die Einbringlichkeit der Abgabenschulden zu prüfen ().

Die Haftung nach § 12 BAO ist zwar keine Ausfallshaftung, jedoch ist das Prinzip der Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme der Gesellschaft zu berücksichtigen. Der Haftende kann somit in der Regel nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Einbringung der Abgaben bei der Gesellschaft gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Eine ermessenswidrige Inanspruchnahme des Haftenden läge vor, wenn aushaftende Abgabenschulden vom Primärschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden könnten (vgl. ). Die Ausführungen des Finanzamtes zum Ermessen sind nachvollziehbar und im Rahmen der Gesetzesbestimmung, sodass dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen konnte.

Gemäß den abgabenrechtlichen Bestimmungen ist die dem Haftungsbescheid zugrunde liegende Umsatzsteuerschuld 2011 (an die die Behörde im Haftungsverfahren gebunden ist) im Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit des Bf. bereits fällig gewesen, hat doch der Unternehmer für die Umsatzsteuer gemäß § 21 Abs. 1 UStG spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonat eine Voranmeldung einzureichen. Gemäß § 21 Abs. 5 UStG wird durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung keine von Abs. 1 und Abs. 3 abweichende Fälligkeit begründet.

Soweit der Bf. vorbringt, dass das Finanzamt zur Einbringung des Abgabenrückstandes der OG neben ihm auch noch weitere persönlich haftenden Gesellschafter der OG nach § 12 BAO für Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft zur Haftung herangezogen habe, die Geltendmachung der Haftungen aber mit der Summe der Schulden, für die gehaftet werde begrenzt sei, ist zu erwidern, dass im gegenständlichen Fall ein Gesamtschuldverhältnis vorliegt, da mehrere Personen (Gesellschafter) eine unteilbare Sache schulden.

Gesamtschuldverhältnisse erlöschen durch die Erfüllung. Soweit der Gläubiger durch Leistung eines Schuldners befriedigt wird, werden alle anderen Schuldner von ihrer Verbindlichkeit befreit. Der Gläubiger bekommt daher insgesamt die Leistung nur einmal (§ 893 ABGB).

Als Folge der Uneinbringlichkeit der Umsatzsteuer 2011 bei der Gesellschaft war dem Finanzamt nur mehr der Weg über die Geltendmachung der Haftung eröffnet, wobei keine Ermessensgründe vorliegen, die dagegen sprechen, die Haftung gegenüber den Personen geltend zu machen, die von der OG profitiert haben. 

Gehaftet wird insgesamt nur für die Zeit der Angehörigkeit als Gesellschafter der betreffenden Gesellschaft (vgl. Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 12 Seite 64).

Da allerdings die im angefochtenen Bescheid neben der Umsatzsteuer 2011 angeführten Abgabenschuldigkeiten erst nach dem Ausscheiden des Bf. aus der OG festgesetzt wurden, war der Beschwerde insoweit stattzugeben.

Darüber hinaus erfolgte die Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtiger - da die Voraussetzungen des § 12 BAO vorliegen - für die Umsatzsteuer 2011 der OG im Ausmaß von € 12.000,00 zu Recht.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die Rechtsfragen zur Haftung nach § 12 BAO in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abschließend behandelt sind, war die Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101080.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at