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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.06.2016, RV/7500679/2016

Abweisung eines Antrages auf Zahlungserleichterung; Vorbringen des Bf. ist nicht geeignet, die Entrichtung der Geldstrafe überhaupt vor Ablauf der dreijährigen Vollstreckungsverjährungsfrist nach § 31 Abs.3 VStG 1991 zu prognostizieren

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin xyz über die Beschwerde des Bf., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung, vom , betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens zu einer zu Zahl MA-67-xxx verhängten Geldstrafe nach dem Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, (VwGVG), wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig .

Entscheidungsgründe

Mit Strafbescheid der Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , Zahl: MA 67-PA- xxx wurde gegenüber dem Beschwerdeführer,(Bf.) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 360,00 festgesetzt. Laut Rückstandsausweis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom resultiert daraus ein vollstreckbarer Rückstand  von Euro 290,00.

Mit Bescheid der MA 6 vom , MA 67-PA- xxx , Kontonummer: yyy, wurde dem Antrag des Bf. auf Bewilligung eines Zahlungsaufschubes für die Entrichtung dieses Betrages bis zum stattgegeben.

Mit Strafbescheid der MA 67 vom , MA 67-PA- zzz wurde gegenüber dem Bf. eine Geldstrafe von Euro 88,00 festgesetzt

Am stellte der Bf dazu den Antrag die Geldstrafe in Raten zu je Euro 20,00 monatlich (Zahlungsbeginn: Anfang Oktober) entrichten zu dürfen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom wurde ihm mitgeteilt, dass der, mit Bescheid vom bewilligte, Zahlungsaufschub mit abläuft und das festgelegte Zahlungsziel noch ausständig ist, und dass sich der derzeitige Gesamtrückstand des Bf. (inkl. nicht rechtskräftiger Strafen) auf Euro 652,00 beläuft. Nach Zahlungseingang der Euro 290,00 erhalte der Bf. einen, seinem Ansuchen auf Ratenzahlung entsprechenden, Bescheid.

Mit Eingaben vom 05 / stellte der Bf. den Antrag auf Verlängerung des Zahlungszieles bzw. auf Entrichtung der Strafe von Euro 290,00 in Raten zu je Euro 20,00 (Zahlungsbeginn Oktober 2015). Mit der Begründung, derzeit ohne Beschäftigung und krank zu sein. Er habe vier Kinder und seine Frau sei noch in Karenz.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom wurde dem Bf. mitgeteilt, dass dieses Zahlungserleichterungsansuchen erst nach Einlangen des Betrages von Euro 290,00 auf das d.o. Konto bis zum , bewilligt werden könne.

Mit Bescheid der MA 6 vom Identifikationsmerkmal: uuu, wurde der Antrag des Bf vom , auf Zahlungserleichterung, betreffend die Entrichtung der, mit dem letztgenannten Strafbescheid verhängten, Verkehrsstrafe, abgewiesen. Als Begründung dazu wurde angeführt, dass die Erteilung einer Zahlungserleichterung untrennbar mit der Zahlungsfähigkeit verbunden sei .Da der Bf. die geforderte Sofortzahlung nicht geleistet hat, sich der Rückstand aufgrund neuer Strafen erhöht hat, und bereits  die Modalitäten einer bewilligten Zahlungserleichterung vom Bf. nicht eingehalten worden ist, sei von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen auszugehen.

Am beantragte der Bf. den Rückstand von Euro 300,00 (Geldstrafe 290,00 aus Strafbescheid vom zuzüglich Euro 10,00 Zwangsverfahrensgebühr zu  Zahl MA-PA- 674322/4/4, Zwangsverfahrensgebühr) begleichen zu dürfen. Mit der Begründung, er sei derzeit ohne Beschäftigung, Vater von vier Kindern  und seine Frau sei auch nicht berufstätig.

Mit Bescheid vom , wies die MA 67  diesen Antrag, unter Hinweis auf § 54bVStG, ab. Mit der Begründung, für diese Verkehrsstrafe  ist ein Zahlungsaufschub bereits bewilligt worden  und der, dieser Bewilligung entsprechende, Zahlungseingang ist nicht erfolgt. Darüber hinaus liegt es nicht im Sinn des Gesetzgebers, Zahlungserleichterungen alleine deshalb zu gewähren, damit exekutive Einbringungsmaßnahmen bzw, die Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe hintangehalten werden.

Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde, in welcher der Bf. anführt, momentan in einer sehr schwierigen finanziellen Lage zu sein und gesundheitliche Probleme zu haben. Er beziehe derzeit Notstandshilfe und habe vier minderjährige Kinder.

Er könne die Begleichung der Verkehrsstrafe  in vier Monatsraten anbieten. (Zahlungsbeginn ). Eine andere Zahlungsweise sei ihm beim besten Willen nicht möglich.

Das Bundesfinanzgericht hat hiezu erwogen:

§ 54b VStG lautet:

(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

Gemäß § 54b Abs. 3  VStG 1991 hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

Die Anwendung des § 54b Abs. 3 VStG 1991 setzt voraus, dass die Geldstrafe an sich einbringlich ist (die Beschwerdeführerin mithin zahlungsfähig ist). Im Falle der Uneinbringlichkeit ist nach § 54b Abs. 2 VStG 1991 vorzugehen und die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen und nicht Aufschub zu gewähren. Der Behörde ist dabei kein Ermessen eingeräumt.

Die Bestimmung des § 54b Abs. 3 VStG 1991 stellt auf die Unzumutbarkeit der Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen ab (). Andere als wirtschaftliche Gründe sind daher nicht geeignet, einen Antrag auf Zahlungserleichterung zu stützen. (Fister in Lewisch/Fister/Wilguni, VStG § 54 b Rz 12). Zudem müssen für die Anwendung des § 54 lit.b Abs.3 leg.cit. ins Treffen geführten Gründe ihrer Art nach die Annahme rechtfertigen, dass durch die Bewilligung der Zahlungserleichterung vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften vermindert oder vermieden werden (vgl. ). Werden vom Bestraften Gründe angegeben, die nicht bloß vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften implizieren, sodass keine Prognose dahingehend möglich ist, dass der Bestrafte die Geldstrafe überhaupt  bezahlen kann, so hat die Behörde von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszugehen (vgl. ).

Die Anwendung des Abs. 3 (Bewilligung eines Aufschubes oder einer Teilzahlung) setzt voraus, dass die Geldstrafe an sich einbringlich  und die Bestrafte mithin zahlungsfähig ist. Die Einbringlichkeit muss bei dem Bestraften gegeben sein.

Im Falle der begründeten Annahme der Uneinbringlichkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Raum für die Bewilligung eines Aufschubes oder einer Teilzahlung und daher ein dahingehender Antrag der Partei nicht zu bewilligen (; ).

Entscheidend ist nicht die Zahlungsbereitschaft, sondern die tatsächliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe, das bedeutet, dass die Bestrafte zur Leistung der Geldstrafe wirtschaftlich außerstande ist -oder die begründete Annahme, dass die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich ist.

Den Bf. trifft eine besondere Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung dahingehend, dass er die für die Zahlungserleichterungen geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe konkret darzulegen hat. Demgemäß hatte er auch nachzuweisen, dass und zu welchem Zeitpunkt sie in der Lage sein wird, die genannten Geldstrafen zu entrichten.

Im zu beurteilenden Fall legte der Bf. nicht dar, dass seine finanziellen Schwierigkeiten bloß vorübergehender Natur sind und er tatsächlich in der Lage sein werde, die Geldstrafe nach Ablauf der von ihm gewünschten Frist zu entrichten.( (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni Kommentar§ 54 b VStG Rz 15)

Obwohl dem Bf. in den Begründungen der Bescheide vom und vom vorgehalten worden ist, dass die verhängten Geldstrafen bei ihm uneinbringlich seien, bzw., dass Zahlungserleichterungen nicht alleine deshalb zu gewähren seien, damit exekutive Einbringungsmaßnahmen gehemmt bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollzogen wird, unternahm er nichts um der belangten Behörde konkret nachzuweisen, dass die geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten von vorübergehender Dauer sind, bzw. um  der belangten Behörde zu verdeutlichen, dass sein Ansuchen um Zahlungserleichterung nicht nur das Ziel hat, behördliche Vollstreckungsmaßnahmen bzw. die Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe zu verhindern.

Die vom Bf. aufgestellten Behauptungen derzeit in finanziellen Schwierigkeiten zu sein, beschäftigungslos zu sein, gesundheitlich gr0ße Probleme zu haben und Vater von vier minderjährigen Kinder zu sein,  sind jedenfalls nicht geeignet, die Entrichtung der Geldstrafe überhaupt vor Ablauf der dreijährigen Vollstreckungsverjährung des § 31 Abs.3 VStG 1991, zu prognostizieren.

Auch dass der Rückstand bis zum bereits auf Euro 652,00 Euro angewiesen ist, lässt keine positive Prognose zur Zahlung der Geldstrafe zu.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie von der Uneinbringlichkeit der im vorliegenden Fall offenen vollstreckbaren Geldstrafe nach dem Parkometergesetz 2006 ausgegangen ist.

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde der Bf. daher abzuweisen und der bekämpfte Bescheid der MA 6 vom zu bestätigen.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zur Bewilligung von Zahlungserleichterungen und zum Vorliegen der Uneinbringlichkeit von Geldstrafen ab, sondern folgt dessen Judikaturlinie.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision durch die belangte Behörde gegen dieses Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 54b Abs. 3 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500679.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at