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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.07.2016, RV/7105191/2015

"Metadaten" einer Bescheinigung des Sozialministeriumservice sind nicht ausreichend

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/7105191/2015-RS1
wie RV/7100539/2014-RS2
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Nachweis betreffend die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in einem qualifizierten Verfahren durch ein ärztliches Gutachten zu führen. Ein Gutachten zu einer solchen Sachfrage ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen. Auch die Gutachten der Ärzte des Bundessozialamts haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind daher verpflichtet, die Beweiskraft der Gutachten des Bundessozialamtes zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen.
RV/7105191/2015-RS2
wie RV/7100539/2014-RS4
Der , 66 5002/6-VI/6/02, Anforderung einer ärztlichen Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, sieht ebenso wie die Richtlinie des BMF-280000/0222-IV/2/2013, Organisationshandbuch – zur verwaltungsökonomischen Abwicklung des Verfahrens – ausschließlich den elektronischen Verkehr mit dem Bundessozialamt durch die Finanzämter vor. Das Gericht hätte daher ohne Bescheidaufhebung die erforderliche Ergänzung des Gutachtens durch das Finanzamt veranlassen müssen, dieses hätte dann dem Gericht zu berichten gehabt, das Gericht hätte hierzu das Parteiengehör zu wahren gehabt und allenfalls hätte in weiterer Folge das Gericht – nach Einholung entsprechender Zustimmungserklärungen – nach § 300 BAO vorgehen können. Hier erweist sich eine sofortige Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde als weitaus verwaltungsökonomischer.
RV/7105191/2015-RS3
wie RV/7101144/2014-RS2
Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele ). Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumsservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind daher verpflichtet, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumsservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa , m.w.N.).

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache betreffend die Beschwerde der A B C, Adresse, vertreten durch die Sachwalterin Dr. Christiana Bobek, Rechtsanwalt, 1150 Wien, Mariahilfer Straße 140, vom zur Post gegeben und am Finanzamt eingelangt am  gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom , wonach der Antrag vom auf Familienbeihilfe für sich selbst ab April 2015 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer X, beschlossen:

I. Der angefochtene Abweisungsbescheid vom und die diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung vom werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Antrag

Mit Telefax vom stellte die Sachwalterin namens der Beschwerdeführerin (Bf) A B C "Antrag auf Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe" und legte folgende Unterlagen vor:

Antrag Formular Beih 1, unterfertigt am , Datum des Eingangsstempels , eingescannt am . Es ist die im November 1991 geborene Bf arbeitssuchend und ersuche um Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe wegen "psychischer Erkrankung". 

Antrag Formular Beih 3, unterfertigt am , eingescannt am . Danach werde erhöhte Familienbeihilfe beantragt wegen "schwere psychiatrische Erkrankung (bereits bekannt)". Pflegegeld werde nicht bezogen.

Mitteilung des AMS vom , wonach der Bf von bis Notstandshilfe zusteht.

Offenkundig dürfte das Telefax samt Beilagen vom Finanzamt am erfasst worden sein. 

Unstrittig ist, dass verfahrensgegenständlich dieses Anbringen ist.

Abweisungsbescheid

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom auf Familienbeihilfe für sich selbst ab April 2015 ab und begründete dies wie folgt:

Gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Hinweis

Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes folgende Bescheinigung(en) über das Ausmaß der Behinderung, die Ihnen bereits durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zugesandt wurde(n):

Name des Kindes   Datum              Geschäftszahl

CA          Y

Der Bescheid wurde am der Sachwalterin zugestellt.

Beschwerde

Gegen den Abweisungsbescheid vom , zugestellt am , erhob die Bf durch ihre Sachwalterin mit Eingabe vom , Postaufgabe , Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, die wie folgt begründet wurde:

In der Begründung der angefochtenen Abweisungsbescheides wird ausgeführt, dass gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind als erheblich behindert gilt, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Zumal beim Beschwerdeführer der Gesamtgrad der Behinderung nur 40% betrage, war der Antrag des Beschwerdeführers vom [handschriftlich ausgebessert 21.01] auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe abzuweisen.

Diese Feststellung ist unrichtig und mangelhaft.

Die bei der Beschwerdeführerin vorliegende - durch nachfolgend vorgelegte ärztliche Gutachten und Befundberichte fundierte - psychische Erkrankung im Sinne einer Intelligenzminderung im Rahmen eines geistig-seelischen Entwicklungsrückstandes, einhergehend mit emotionaler und sozialer Unreife verursachen bei der Beschwerdeführerin bereits eine in die Minderjährigkeit hineinreichende soziale Auffälligkeit und einen auffälligen sozialen Rückzug aus sozialen Bindungen.

Wie aus dem Sachverständigengutachten der gerichtlich beeideten Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie Frau Dr. DE-F vom hervorgeht, besteht bei der Beschwerdeführerin seit frühester Kindheit das oben beschriebene Krankheitsbild, eine sohin schwere psychische Erkrankung. Zwar hat die Beschwerdeführerin bei Wien Work integrative Betriebe und AusbildungsgmbH eine Lehre als Maler und Anstreicher am positiv abgeschlossen, seit Abschluss der Lehre jedoch im erlernten Beruf krankheitsbedingt keine Beschäftigung mehr ausgeübt, um ein Einkommen ins Verdienen zu bringen.

Zusammenfassend kann daher bei der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Erkrankung im Sinne einer Intelligenzminderung leidet, welche bereits seit frühester Kindheit vorliegt und der GdB mindestens 50% beträgt.

Auf Grund des Gesamtgrades der Behinderung von mindestens 50% ist die Beschwerdeführerin sohin dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Beweis: Fachärztliche SV-Gutachten der Dr. E-F vom

Fest steht, dass bei der Beschwerdeführerin bereits seit frühester Kindheit eine erhebliche Behinderung vorliegt und die Beschwerdeführerin sohin dauernd außerstande ist, durch das ins Verdienen erzielte Einkonunen sich selbst einen Unterhalt zu verschaffen Es liegen daher divergierende Fakten, basierend auf den am durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen - Landestelle Wien - eingeholten Sachverständigengutachten vor und ist die Erstellung neuer Gutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie sowie der Berufskunde erforderlich.

Der Beschwerdeführerin ist daher rückwirkend ab April 2015 die erhöhte Familienbeihilfe zu gewähren, da die gesetzlichen Voraussetzungen - entgegen der Ansicht des Finanzamtes im Abweisungsbescheid - sehr wohl vorliegen.

Die Beschwerdeführerin stellt daher den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht, es wolle der Abweisungsbescheid vom aufgehoben und der Beschwerdeführerin ab April 2015 die erhöhte Familienbeihilfe zuerkannt werden.

Psychiatrisches und neurologisches Sachverständigengutachten vom

Das beigefügte psychiatrische und neurologische Sachverständigengutachten vom von Dr. D E-F, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeutin und Lehrtherapeutin, Beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, betreffend die Bf auf Grund eines Beschlusses des Bezirksgerichts Hernals lautet auszugsweise: 

...  Die Sachwalterschaft wurde am vom Amt für Jugend und Familien mit folgender Begründung angeregt:

Die Betroffene befinde sich im Kinderheim G, weil eine Versorgung durch die Mutter zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich war.

2004 wurde vom BG Meidling die Obsorge für A und ihre jüngeren Geschwister H und I übertragen, da die Versorgung (Pflege, Förderung, etc.) schon davor sehr mangelhaft war.

Bei der Betroffenen wurde dann Epilepsie diagnostiziert sowie viele Entwicklungsdefizite aufgrund mangelnder Förderung.

Sie habe sich zwar im Kinderheim verbessert, jedoch gibt es nach wie vor viele Bereiche, in denen die Betroffene ohne Unterstützung und Anleitung nicht zurechtkommt.

Zudem habe sie große Gedächtnisprobleme sowie ist ihre Merkfähigkeit sehr schwach, dies führt dazu, dass sie sich leicht ausnutzen Jassen kann, vor allem im finanziellen Bereich.

Da die Betroffene im November 2009 volljährig wird, sie aber noch nicht in der Lage ist, eigenständig zu wohnen und ihr Vermögen zu verwalten, wurde für sie einerseits ein Trainingswohnen bei der Caritas beantragt sowie eine SW.

Die Erstanhörung durch das Gericht fand am im Kinderheim G statt.

Sie gibt ihr Geburtsdatum richtig an sowie meint sie, dass sie im 2. Lehrjahr eine Lehre als Maler und Anstreicher absolviert. Ihr monatliches Einkommen beträgt ca. € 300.-

Ersparnisse habe sie in der Höhe von ca.€ 1.200.-.

Sie meint von sich selbst, dass sie Unterstützung in finanziellen Angelegenheiten will.

..., eine Betreuerin vom Kinderheim G, gibt an, dass sie Unterstützung in den finanziellen Angelegenheiten benötigt.

Es wurde eruiert, dass der Stiefvater vom Konto der Betroffenen ca. € 5.000,00 abgehoben hat. Er ließ sie die Erlagscheine unterschreiben.

...

Beruflich gibt sie an, dass sie eine Lehre als Maler und Anstreicher mache....

Zu ihrer Schulbildung gibt sie an, dass sie eine kooperative Schule mit Sonderschulzweig besucht hat und dass sie ziemlich schlecht war in der Schule.

In der Lehre gehe es ihr recht gut, jedoch gibt es in der Berufsschule schon schulische Schwierigkeiten, sie „finde den Stoff ein bisschen zu schwer".

Wenn sie zum Beispiel etwas liest, versteht sie nicht immer alles und auch das Rechnen funktioniert nicht immer.

Sie erzählt, dass sie in der Schule immer wieder Schwierigkeiten hatte, vor allem bei Inhaltsangaben.

Sie verdiene € 300.- im Monat.

Sie habe eine Karte, wo sie Anfang des Monats Geld abheben kann sowie am 20. des Monats.

Sie freue sich schon auf eine eigene Wohnung und diese soll auch teilbetreut werden.

Zu ihrer Epilepsie befragt, meint sie, dass sie keine Medikamente nimmt. Hinterfragt, warum sie das tut, meint sie, dass sie keine Anfälle gehabt hat und es einfach abgesetzt hat....

Auf die Frage, ob sie das Gefühl habe, Sachen zu vergessen, bejaht sie dies und meint, dass sie sich deshalb viele Sachen aufschreiben muss....

Psychopathologischer Status

Die Bewusstseinslage ist klar.

Orientierung zur Person soweit vorhanden. Zeitliche Orientierung ist leicht eingeschränkt. Situative Orientierung gegeben.

Der Gedankenduktus ist teilweise etwas sprunghaft und sie verliert leicht den Faden. Vor allem Sachverhalte werden nicht immer entsprechend beschrieben im Sinne, dass sie dann den Faden dabei verliert.

Insgesamt ist das kombinatorische Denken doch als eingeschränkt anzusehen, vor allem in komplexen Angelegenheiten und im Weiteren eben in der Handhabung. Vor allem fehlen ihr sicherlich ein entsprechender sogenannter Weitblick und eine ausreichende Überblickgewinnung.

Insgesamt ist sie jedoch in ihrer Ausdrucksweise, vor allem in der Verbalisierung, als  fast eloquent einzustufen, wobei doch eine gewisse Reflexion vorhanden ist, dass sie Dinge selbst nicht im ausreichenden Maße schaffen kann, sodass von einer gravierenden Selbstüberschätzung nicht gesprochen werden kann. Jedoch ist nicht auszuschließen, dass sie gewissen Beeinflussungen vielleicht unterliegen könnte, da doch nicht auszuschließen ist, dass sie ihre Fähigkeiten vielleicht dann doch überschätzen könnte.

Das vorstellungsgebundenen Denken ist doch als leicht eingeschränkt anzusehen. Es müssen zeitweise auch einfache Formulierungen verwendet werden, damit sie einen Zusammenhang in adäquater Weise herstellen kann, was ihr dann aber auch gelingt.

Die Aufmerksamkeitsspanne ist schwankend, jedoch im Groben gegeben, die Kritikfähigkeit ist mäßiggradig.

Was jedoch die Sachwalterschaft anbelangt, besteht eine ausreichende Einsichtsfähigkeit und sie selbst möchte auch eine Sachwalterschaft haben...

Psychiatrisches Kalkül

Insgesamt zeigt sich das Bild einer leichten Intelligenzminderung im Rahmen eines geistig-seelischen Entwicklungsrückstandes, einhergehend mit emotionaler und auch sozialer Unreife.

Im Weiteren besteht auch eine Erkrankung aus dem epileptischen Formenkreis...

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , der Sachwalterin zugestellt am , wies das Finanzamt die Beschwerde vom als unbegründet ab:

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Da lt. den Ausführungen der fachärztlichen Sachverständigengutachten vom und vom keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt werden konnte, ist kein Anspruch auf Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung gegeben.

Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.

Gutachten vom

Das Sozialministerium erstattete bereits am ein Gutachten betreffend die Bf, wobei elektronisch dem BFG vom Finanzamt folgende Daten vorgelegt wurden:

                                +---------------------------+

Ablage                      | BSB-Beschein.               |

+----------------------+                                    +-------------------------------------------

XCA

erledigt: S

Anforderung vorgemerkt                                               autom.

 Erledigung durchgeführt

Grad der Behind.: 50 % ab

dauernd

erwerbsunfähig: ja vor 18. Lj.:  vor 21. Lj.: 

Nachuntersuchung:      vorauss. weitere 3 Jahre: ja

Stellungnahme...........................................................................................................

„GDB: Leiden 2 erhöht wegen Geringfügigkeit (anfallsfrei) nicht weiter. Rückwirkendes Datum: Einschulung auf ASO Lehrplan DEU: Erwerbsunfähig ab erwerbsfähigem Alter 2008-11 (danach integrative Lehrausbildung gestartet)“

Bescheinigung:       GZ:                                              **1**

„Fach/Ärztliches Sachverständigengutachen“

„Betr.: C A“

„Vers.Nr.: X“

„Untersuchung am: 2010-02-04 09:15 Ordination“

„Identität nachgewiesen durch: Schulausweis“

„Anamnese:“

„Vom 12-17 Lebensjahr in einem Heim mit Bezugsbetreuerin. Danach ein Jahr bei der Mutter, wegen Streitigkeiten danach bis heute bei der Oma. Volkschule, kooperative Mittelschule (kein HS Abschluss). Danach "schnuppern" bei Wien work. Seit zwei Jahren nun in einer teilintegrativen Ausbildung zur Maler/Anstreicherin (vier Jahre Dauer). Weil mit Geld nicht umgehen kann, wurde eine Sachwalterschaft beantragt (seit 1 Monat) . Anamnestisch GM Epilepsie, letzter Anfall vor über 10 Jahren (keine regelmäßige Medikamenteneinnahme) .“

„Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz) :
Neurotop 300 unregelmäßig“

„Untersuchungsbefund:
kein fokales Defizit“

„Status psychicus / Entwicklungsstand:
intellektuell minderbegabt, verzögerte Auffassungsgabe, schnelle Ermüdbarkeit“

„Relevante vorgelegte Befunde:
2010-02-12 PSYCHIATRISCHES SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN
geistig seelischer Entwicklungsrückstand, einhergehend mit emotionaler und sozialer Unreife“

„Diagnose (n) :
Intellektuelle Beeinträchtigung mittleren Grades
Richtsatzposition: 579 Gdb: 050% ICD: F79.0
Rahmensatzbegründung:“

„Cerebrales Anfallsleiden
Richtsatzposition: 571 Gdb: 010% ICD: G40.0
Rahmensatzbegründung:“

„Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Leiden 2 erhöht wegen Geringfügigkeit (anfallsfrei) nicht weiter.
Rückwirkendes Datum: Einschulung auf ASO Lehrplan“

„Eine Nachuntersuchung in 5 Jahren ist erforderlich.“

„Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.“

„Erwerbsunfähig ab erwerbsfähigem Alter 2008-11 (danach integrative Lehrausbildung gestartet)“

„erstellt am 2010-04-27 von JK, Facharzt für Neurologie“

„zugestimmt am 2010-04-29 Leitender Arzt: LM“

Metadaten vom

Aktenkundig sind folgende "Metadaten" einer Begutachtung durch das Sozialministeriumservice vom :

                                +---------------------------+

Ablage                      | BSB-Beschein.               |

+----------------------+                                    +-------------------------------------------

XCA

erledigt: A

Anforderung vorgemerkt                                               Antrag

 Erledigung durchgeführt

Grad der Behind.: 40 % ab

dauernd

erwerbsunfähig: nein vor 18. Lj.: nein vor 21. Lj.: nein

Nachuntersuchung: vorauss. weitere 3 Jahre: ja

Stellungnahme...........................................................................................................

DEU: Am ersten Arbeitsmarkt einordenbar-

Bescheinigung: GZ:  Y                                          **1**

Metadaten vom

Aktenkundig sind folgende "Metadaten" einer Begutachtung durch das Sozialministeriumservice vom :

                                +---------------------------+

Einlaufstück                      | BSB-Beschein.               |

+----------------------+                                    +-------------------------------------------

„X C A“

„Art der Erkrankung/Behinderung und andere Informationen an BSB ............... Intellektuelle Beeinträchtigung mittleren Grades
Cerebrales Anfallsleiden (das Beschwerdeschreiben + das Sachverständigen-
gutachten wird postalisch übermittelt)“

„Grund für Anforderung der Bescheinigung“

„- Überprüfung des laufenden Bezuges der erhöhten FB“

„- x Neuantrag ab 415 (MMJJ)“

„Neuantrag ab dem Eintritt der Behinderung lt. Bescheinigung“

„Beschwerde“

„E-Mail-Adresse ............................................................... .“

„Status:“

                                +---------------------------+

Ablage                      | BSB-Beschein.               |

+----------------------+                                    +-------------------------------------------

XCA

erledigt: N

Anforderung vorgemerkt                                               Antrag

 Bescheinigung erstellt

Grad der Behind.: 40 % ab

dauernd

erwerbsunfähig: nein vor 18. Lj.: nein vor 21. Lj.: nein

Nachuntersuchung: vorauss. weitere 3 Jahre: ja

Stellungnahme...........................................................................................................

DEU: idem zu VGA-

Bescheinigung: GZ:  Z                                          **1**

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom stellte die Bf durch ihre Sachwalterin Vorlageantrag, ohne inhaltlich weitere Ausführungen anzugeben.

Vorlagebericht

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und führte unter anderem aus:

Sachverhalt:

Der Antragsteller beantragte für sich selbst die Weitergewährung der Familienbeihilfe.

Der Antrag wurde mittels Bescheid vom abgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit BVE vom abgewiesen (Begründung für die Abweisung: Da lt. den Ausführungen der fachärztlichen Sachverständigengutachten vom und vom keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt werden konnte, ist kein Anspruch auf Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung gegeben)

Am langte der Vorlageantrag ein.

Beweismittel:

Gescannte Dokumente

Stellungnahme:

Es wird ersucht, die Beschwerde im Sinne der Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung abzuweisen.

Zustellung des Vorlageberichts

Nach mehreren diesbezüglichen E-Mails des Bundesfinanzgerichts vom , vom , vom und vom  berichtete das Finanzamt, dass der (gesamte) Vorlagebericht vom , der vom Finanzamt zunächst der Bf selbst zugesandt wurde, nunmehr auch der Sachwalterin zugestellt wurde, und legte einen diesbezüglichen Zustellnachweis vom vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 2 lit. a BAO ist die Bundesabgabenordnung sinngemäß in Angelegenheiten der Familienbeihilfe anzuwenden.

§ 115 BAO lautet:

§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.

§§ 166 f BAO lauten:

§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

§ 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind gemäß § 177 Abs. 1 BAO die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen.

§ 183 BAO lautet:

§ 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.

(2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.

(3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

§ 270 BAO lautet:

§ 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.

§ 278 BAO lautet:

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 in der bis gültigen Fassung besteht für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 in der ab gültigen Fassung besteht für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 in der bis gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 in der ab gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe kann nur für höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden (§ 10 Abs. 3 FLAG 1967).

§ 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) lautet:

§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.

(2) Ab beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind monatlich 105,4 €; sie erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 3. Lebensjahr vollendet, um monatlich 7,3 €; sie erhöht sich weiters für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 18,2 €; sie erhöht sich weiters ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, um monatlich 21,8 €. Diese Beträge gelten für eine Vollwaise (§ 6) entsprechend.

(3) Ab erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, wenn sie

a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,4 € für jedes Kind,

b) für drei Kinder gewährt wird, um 15,94 € für jedes Kind,

c) für vier Kinder gewährt wird, um 24,45 € für jedes Kind,

d) für fünf Kinder gewährt wird, um 29,56 € für jedes Kind,

e) für sechs Kinder gewährt wird, um 32,97 € für jedes Kind,

f) für sieben Kinder gewährt wird, um 35,4 € für jedes Kind,

g) für acht Kinder gewährt wird, um 37,23 € für jedes Kind,

h) für neun Kinder gewährt wird, um 38,65 € für jedes Kind,

i) für zehn Kinder gewährt wird, um 39,78 € für jedes Kind,

j) für elf Kinder gewährt wird, um 40,71 € für jedes Kind,

k) für zwölf Kinder gewährt wird, um 41,49 € für jedes Kind,

l) für dreizehn Kinder gewährt wird, um 42,14 € für jedes Kind,

m) für vierzehn Kinder gewährt wird, um 42,7 € für jedes Kind,

n) für fünfzehn Kinder gewährt wird, um 43,19 € für jedes Kind und

o) für sechzehn und mehr Kinder gewährt wird, um 50 € für jedes Kind.

(4) Ab erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 138,3 €.

(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.

(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €.

Verfahrensgegenstand

Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag datiert zwar mit , trägt allerdings den Eingangsstempel des Finanzamts vom . Damit ist das im Spruch des Abweisungsbescheids genannte Anbringen "vom " ohne Zweifel zu identifizieren.

Nachweisführung

§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung ausschließlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (früher: Bundessozialamt, jetzt: Sozialministeriumservice).

Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen.

Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind dauernd außerstande war bzw. ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. ; , und die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (vgl. ; ).

Sachverständigengutachten

Die Sachverständigengutachten, die den Bescheinigungen des Sozialministeriumservice zugrunde zu legen sind, haben sich mit allen der Behörde vorliegenden Beweismitteln, die für die Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, von Bedeutung sein können, auseinanderzusetzen.

Diese Beweismittel sind in den Befund des Gutachtens aufzunehmen. Es bilden nur jene Tatsachen, die in den Befund aufgenommen wurden, die Grundlage für die im Rahmen der Gutachtenserstattung im engeren Sinn vorgenommen Wertungen.

Wäre es möglich, dass Sachverständige ihnen bekannte, aber nicht in den Befund ihres Gutachtens aufgenommene Tatsachen bei der Gutachtenserstellung im engeren Sinn verwerten dürften, wäre eine Bekämpfung durch die Parteien und eine Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte nicht möglich, weil gar nicht beurteilt werden könnte, wovon bei Erstattung des Gutachtens im engeren Sinn ausgegangen wurde. Die Behörde hat daher zu prüfen, ob in den Befund des Gutachtens alle notwendigen und entscheidungsrelevanten Tatsachen Eingang gefunden haben (vgl. ; ).

Kenntnis des vollständigen Gutachtens für eine Entscheidung der Behörde und des Bundesfinanzgerichts unerlässlich

Da die Behörde verpflichtet ist, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen, ist es unerlässlich, dass die Behörde vor Erlassung eines Bescheides Kenntnis von einem derartigen Gutachten hat. Erst recht ist im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht durch die Behörde dafür Sorge zu tragen, dass ein solches Gutachten aktenkundig ist (vgl. etwa ).

Der , 66 5002/6-VI/6/02, Verfahrenserweiterung DB7: Anforderung einer ärztlichen Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (= BSB), legt fest, dass der gesamte Ablauf von der Anforderung der Bescheinigung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bis zu deren Übermittlung an das Finanzamt elektronisch zu erfolgen hat.

Das EDV-Verfahren betreffend die Zusammenarbeit zwischen Finanzämtern und Sozialministeriumservice sah diesem Erlass zufolge (bis Oktober 2014) vor, dass "das BSB das Untersuchungsergebnis der anspruchsberechtigten Person nicht mitteilt", weswegen die Finanzämter "im Zuge der Erledigung eines Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe die BSB-Bescheinigung der anspruchsberechtigten Person zu übermitteln" hätten (Punkt 2.5 des Erlasses). "Die wichtigsten Ergebnisdaten der Erledigung durch das BSB werden in der Ablage zum entsprechenden Kind in der Karteikarte 'BSB-Beschein.' (= BGM3115) angezeigt. Wurde eine Bescheinigung erstellt, kann - wenn notwendig - durch Angabe des Buchstaben 'a' im Bearbeitungsfeld zur Bescheinigung in die Maske BGM3116 gewechselt werden, wo der vollständige Text der Bescheinigung angezeigt wird" (Punkt 2.5 des Erlasses).

Die Finanzämter hatten in der Vergangenheit somit direkten elektronischen Zugriff auf den vollständigen Text des vom Sozialministeriumservice auf Grund einer Anforderung des Finanzamts erstellten Gutachtens.

Dieses Verfahren wurde mit Erlass BMF-110901/0004-V/2/2014, DB7 – Verfahrensänderungen im 'BSB-Verfahren',  gültig ab , unter anderem wie folgt geändert:

„... Zu neuen Anforderungen werden nur mehr die für die Bearbeitung des Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe notwendigen Daten (= 'Metadaten') der BSB-Bescheinigung angezeigt. Die Ansicht der vollständigen BSB-Bescheinigung ist nicht mehr möglich. Zu alten Anforderungen ist die Ansicht der vollständigen BSB-Bescheinigungen weiterhin möglich. Diese Metadaten bilden - so wie bisher - die Entscheidungsgrundlage für die Feststellung des Anspruches auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe. Für den Fall, dass in Bezug auf das Sachverständigengutachten Klärungsbedarf bestehen sollte, kann das BSB direkt kontaktiert werden....“

„... Wurde bisher ein BSB-Verfahren abgeschlossen, wurde die BSB-Bescheinigung als Anhang zur Erledigung des Finanzamtes (zB Abweisungsbescheid, FB-Mitteilung) versendet. Da zu den neuen BSB-Bescheinigungen die Finanzverwaltung nur mehr die Metadaten erhält, kann auch die Versendung der vollständigen BSB-Bescheinigung nicht mehr durch die Finanzverwaltung erfolgen. Die Versendung erfolgt daher nunmehr direkt durch das BSB. Auf der Erledigung der Finanzverwaltung wird nur mehr ein Hinweis auf die durch das BSB versendete BSB-Bescheinigung aufgenommen.“

„Die Finanzverwaltung hat die Möglichkeit, die nochmalige Versendung der BSB-Bescheinigung durch das BSB anzustoßen (zB falls im Zuge der Nachfrage einer anspruchsberechtigten Person diese behauptet, die BSB-Bescheinigung nicht erhalten zu haben)...“

Das bedeutet, dass seit Oktober 2014 die Finanzämter keinen automatischen Zugriff auf den vollständigen Gutachtenstext haben.

Es mag sein, dass die Übermittlung der "Metadaten" ausreichend ist, wenn die Bescheinigung des Sozialministeriumservice die Angaben des jeweiligen Antragstellers vollinhaltlich stützt, also auf Grund der Bescheinigung des Sozialministeriumservice einem Antrag vollinhaltlich Folge zu geben ist, und eine dessen ungeachtet zulässige amtswegige Prüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens aus verwaltungsökonomischen Gründen in der Regel unterbleiben kann. 

Erhält die Behörde aber lediglich die "Metadaten" und wäre auf Grund dieser "Metadaten" der Nachweis einer erheblichen Behinderung i.S.d. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 oder einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 oder § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 nicht erbracht, belastet die Behörde einen darauf gestützten Abweisungsbescheid (§ 13 FLAG 1967) mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), wenn sie vor Bescheiderlassung nicht das den "Metadaten" zugrunde liegenden Gutachten einer Prüfung unterzieht, die auch in der Begründung des Bescheides zum Ausdruck kommt (vgl. ).

Auch wenn das Finanzamt (zunächst) keine Kenntnis des vollständigen Gutachtenstextes hat, hat es vor Erlassung eines Bescheides zwingend gemäß § 183 Abs. 4 BAO das Parteiengehör zu wahren. Das bedeutet in Bezug auf Bescheinigungen des Sozialministeriumservice, dass es nicht ausreichend ist, wenn erst in der Bescheidbegründung auf diese Bescheinigung Bezug genommen wird, sondern dem Antragsteller ist nach Kenntniserlangung der "Metadaten" der Bescheinigung durch das Finanzamt im Wege des EDV-Verfahrens förmlich ("Vorhalt") Gelegenheit zu gehen, sich zu dieser Beweisaufnahme zu äußern (vgl. ).

Sollte der Antragsteller die Schlüssigkeit des Gutachtens bezweifeln, wird das Finanzamt den vollständigen Text des Gutachtens, entweder durch Anforderung beim Sozialministeriumservice, oder auch durch Anforderung beim Antragsteller beizuschaffen und in weiterer Folge das Gutachten auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen haben. Das Ergebnis dieser Prüfung muss sich in der Begründung des Bescheides (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO) niederschlagen (vgl. ).

Wenn dem Finanzamt das vollständige Gutachten nicht bekannt ist, hat es dieses daher vor Bescheiderlassung beizuschaffen (vgl. etwa ; ).

Von den Gutachten des Sozialministeriumservice vom und vom sind nur die "Metadaten" aktenkundig. Lediglich der Wortlaut des Gutachtens vom 27./, welches einen Grad der Behinderung von 50% und eine voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt, von welchem aber im angefochtenen Bescheid abgewichen wurde, ist aktenkundig.

Zurückverweisung der Sache an die Behörde

Das Finanzamt wird im fortgesetzten Verfahren zunächst eine Ergänzung der Gutachtens des Sozialministeriumsservice vom und vom um deren vollständigen Text zu veranlassen haben.

Ist der jeweilige Gutachtenstext bekannt, wird das Finanzamt festzustellen haben, ob in diesen Gutachten des Sozialministeriumservice auf das von der Bf vorgelegte psychiatrische und neurologische Sachverständigengutachten vom von Dr. D E-F, eingegangen ist. Dieses Gutachten wurde jedenfalls dem Gutachten des Sozialministeriumservice vom 27./ zugrunde gelegt.

Danach hat das Finanzamt die Schlüssigkeit der beiden Gutachtens, insbesonders auch im Hinblick auf das Vorgutachten, zu beurteilen.

Das Gutachten des Sozialministeriumservice vom 27./ diagnostizierte einen GdB von 50% und eine Erwerbsunfähigkeit ab dem erwerbsfähigen Alter zufolge Intellektueller Beeinträchtigung mittleren Grades (Richtsatzposition: 579, ICD: F79.0).

Die in § 8 Abs. 5 FLAG 1967 genannte Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der Fassung BGBl. II Nr. 251/2012:

Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung  heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Inkrafttreten

Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

In der Anlage zur Verordnung werden die Rahmensätze für die einzelnen Erkrankungen verbindlich angegeben.

Im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vom 27./ war jedoch die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 150/1965, maßgebend, wobei Abschnitt V lit. a der Anlage hierzu lautete:

ABSCHNITT V

                          Geisteskrankheiten

a) Organische Demenz:

   578. Leichte ...........................................       30

   579. Mittlere ..........................................       50

   580. Hochgradige .......................................  100

Unter welche Richtsatzposition der nunmehr anzuwendenden Einschätzungsverordnung das maßgebliche Leiden der Bf von den Gutachtern subsumiert wurde, geht aus den "Metadaten" nicht hervor. Hier wird anhand des Gutachtenstextes die Schlüssigkeit zu beurteilen sein.

Im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung wird auch darauf Bedacht zu nehmen sein, ob aus den Gutachten vom und vom nachvollziehbar hervorgeht, aus welchen Gründen die Einschätzung vom 27./ nicht mehr aufrecht erhalten wird. Sollte die Gutachterin davon ausgehen, dass die Bf nunmehr "Am ersten Arbeitsmarkt einordenbar", ist, wie sich das den "Metadaten" des Gutachtens vom entnehmen lässt, wird eine nähere Begründung dieser Annahme nötig sein. 

Zurückverweisung

Gemäß § 278 BAO kann das Verwaltungsgericht bei unterlassenen Ermittlungen mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen.

Der , 66 5002/6-VI/6/02, Anforderung einer ärztlichen Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, sieht ebenso wie die Richtlinie des BMF-280000/0222-IV/2/2013, Organisationshandbuch – zur verwaltungsökonomischen Abwicklung des Verfahrens – ausschließlich den elektronischen Verkehr mit dem Sozialministeriumservice durch die Finanzämter vor.

Hier erweist sich eine sofortige Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde als weitaus verwaltungsökonomischer (vgl. ; ; ; oder ).

Die Veranlassung einer Gutachtensergänzung oder eines neuen Gutachtens erfolgt im elektronischen Verkehr der Finanzämter mit dem Sozialministeriumservice, das Bundesfinanzgericht ist in dieses elektronische Verfahren nicht eingebunden.

Hierbei genügt es nicht, im Wege der elektronischen Datenverarbeitung ein neuerliches Gutachten des Sozialministeriumsservice anzufordern, ohne dem dortigen Gutachter alle erforderlichen aktenkundigen Informationen von Amts wegen zur Verfügung zu stellen. Ein Gutachten, das nur auf den vom Antragsteller oder vom Untersuchten dem Gutachter vorgelegten Befunden beruht, ohne sich mit den anderen aktenkundigen Befunden auseinanderzusetzen, ist unvollständig (vgl. ; oder ).

Bereits im Hinblick auf das dargestellte elektronische Verfahren erweist sich die Zurückverweisung der Sache als zweckmäßiger (rascher und kostengünstiger) als die Führung dieser Ermittlungen durch das Bundesfinanzgericht selbst.

Die Aufhebung unter Zurückverweisung dient der Verfahrensbeschleunigung und entspricht dem Gebot der angemessenen Verfahrensdauer. Dem Bundesfinanzgericht fehlen zumindest für umfangreichere Ermittlungen die erforderlichen Ressourcen (das BFG hat eine verglichen mit allen anderen Gerichten signifikant zu niedrige Ausstattung mit nichtrichterlichen Mitarbeitern vgl. Wanke/Unger, BFGG § 18 Anm. 6). Die erforderlichen Erhebungen sind daher jedenfalls vom Finanzamt (sei es nach § 278 BAO, sei es bei Nichtaufhebung nach § 269 Abs. 2 BAO) durchzuführen (vgl. oder ).

Die Bf erhält somit schneller und kostengünstiger eine Entscheidung, wenn das Finanzamt nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Beachtung der im Aufhebungsbeschluss dargelegten Rechtsansicht des Gerichts neuerlich entscheiden kann (vgl. ).

Nichtzulassung der Revision

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 183 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7105191.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at