Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.07.2016, RV/7101759/2012

Die Festsetzung von Aussetzungszinsen erfolgte nach Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung, als Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub, zu Recht.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7101759/2012-RS1
Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. (z.B. )

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin xyz in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH, Bauernmarkt 2, 1010 Wien , gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel vom xxx,  betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gegenüber der Beschwerdeführerin, (Bf.),  die Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 5 GebG im Betrage von Euro 55.080,00 fest.

Dagegen erhob die Bf, durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin, fristgerecht Berufung. Sie beantragte die Aufhebung des bekämpften Bescheides mit der Begründung, es läge ein, der Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 5 GebG nicht unterliegender Nachtrag gemäß § 21 GebG zum ursprünglichen Mietvertrag dar. Dieser Nachtrag sei von denselben ursprünglichen Vertragsparteien dieses Mietvertrages bzw. deren Rechtsnachfolger abgeschlossen worden, und beinhalte eine Herabsetzung der Gesamtleistung der Mieterin.

Gleichzeitig wurde die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs.1 BAO  beantragt.

In der Folge bewilligte die belangte Behörde mit Bescheid vom die Aussetzung der Einhebung.

Die Berufung in der Sache selbst wies die belangte Behörde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Im Anschluss daran verfügte sie mit Bescheid vom16.05.2012 den Ablauf der Aussetzung der Einhebung und setzte mit dem, im Spruch dieses Erkenntnisses genannten, Bescheid gegenüber der Bf. Aussetzungszinsen, für den Zeitraum bis , im Betrage von Euro 2.786,00 fest.

In der, gegen diesen Aussetzungszinsenbescheid fristgerecht eingebrachten, Berufung, beantragte die Bf. die ersatzlose Aufhebung dieses Bescheides.  Sie habe gegen die- ihrer Ansicht nach- rechtswidrige Berufungsvorentscheidung in der Sache selbst, einen Vorlageantrag iSd § 276 Abs.1 BAO, an den Unabhängigen Finanzsenat,(UFS), eingebracht und dazu gleichzeitig einen neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der bekämpften Mietgebühr gestellt.

Das Bundesfinanzgericht, (BFG), hat dazu als Nachfolgebehörde des UFS erwogen:

Die am bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Anträge auf Aussetzung der Einhebung können gemäß § 212a Abs. 3 BAO bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden.

Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294 BAO). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung oder

b) Erkenntnisses oder

c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Für Abgabenschuldigkeiten sind gemäß § 212a Abs. 9 BAO,

a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden oder

b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,

Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.

Zunächst ist festzustellen, dass im gegenständlichen Verfahren ausschließlich über die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Aussetzungszinsen und nicht über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Gebühr gemäß § 33 TP 5 GebG abzusprechen ist. Über den gegen die letztgenannte Festsetzung eingebrachten Vorlageantrag gemäß § 276 Abs.1 BAO aF (BGBl I 2012/112 (AbgÄG)) an den UFS, welcher nunmehr als Beschwerde gemäß § 265 BAO n.F (BGBl I 2013/70 (Verw-AnpG))  vor dem BFG zu werten ist, wird mit gesondertem Bescheid in Kürze abzusprechen sein.

Der mit der Aussetzung der Einhebung verbundene Zahlungsaufschub endet nach § 212a Abs.5 zweiter Satz BAO mit Ablauf der Aussetzung oder mit Widerruf. Der Ablauf ist bescheidmäßig anlässlich der, über die Berufung ergehende, das Berufungsverfahren abschließenden, Erledigung zu veranlassen. Der Ablauf ist zwingend vorzunehmen.(z.B. )..Die Pflicht, anlässlich der Beschwerdevorentscheidung den Ablauf zu verfügen, erlischt nicht, wenn zwischenzeitig der Vorlageantrag gestellt wird, und ein neuerlicher Aussetzungsantrag eingebracht wird. ( vgl.).

Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. (z.B. )

Der Aussetzungszinsenanspruch entsteht dem § 4 Abs.1 zufolge laufend in jener Zeit, in der der Zahlungsaufschub in Anspruch genommen wurde. (z.B. ). Dieser Anspruch entspricht der Verpflichtung des Abgabenschuldners zur Entrichtung von Aussetzungszinsen.

Entsprechend der o.a. Bestimmung des § 212a Abs.9 BAO sind Aussetzungszinsen nicht nur für die Dauer des (aus dem Aussetzungsbescheid sich ergebenden) Zahlungsaufschubes zu entrichten, sondern bereits für die Zeit, in der nach § 230 Abs. 6 BAO auf Grund des Aussetzungsantrages Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen. Damit entsteht bereits ab dem Zeitpunkt, in dem ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht wurde, der Aussetzungszinsenanspruch. Die Festsetzung von Aussetzungszinsen ist eine gesetzliche Folge des verfügten Ablaufes der Aussetzung der Einhebung von Abgaben infolge der Erledigung der damit im Zusammenhang stehenden Berufung ( ; ).

Im zu beurteilenden Fall stellte die Bf., im Zusammenhalt mit der o.a. Berufung gegen den o.a. Gebührenbescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern und Glücksspiel am , einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Rechtsgebühr. Diese Rechtsgebühr war am fällig, d.h. die Bf. war zur Entrichtung des Abgabenbetrages ab diesem Zeitpunkt verpflichtet. Im Lichte des § 230 Abs.6 BAO bewirkte der  Aussetzungsantrag vom die Hemmung von Einbringungsmaßnahmen durch die belangte Behörde, ab dem auf den Fälligkeitszeitpunkt folgendem Werktage. () (vgl.§ 108 Abs.3 BAO)

Als Folge des Antrages auf Aussetzung der Einhebung wurde vom o.a. Finanzamt die Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom verfügt.

Nach Erlassung der o.a. Berufungsvorentscheidung vom durch die belangte Behörde verfügte diese  mit dem bekämpften Bescheid den Ablauf der Aussetzung der Einhebung des von der Berufungsentscheidung umfassten Steuerbetrages. Diese Verfügung stellt die zwingende Folge der o.a. Berufungsvorentscheidung , welche ab dem als Beschwerdevorentscheidung zu gelten hat,.dar

Im Lichte der vorstehenden rechtlichen Ausführungen, ist die Verpflichtung der Bw. zur Entrichtung von Aussetzungszinsen zwischen und laufend entstanden, und erweist sich daher die Festsetzung von Aussetzungszinsen, nach der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung, im Gesamtbetrag von Euro 2.786,00 (es wird dazu auf die dem bekämpften Bescheid beigelegte Buchungsmitteilung hingewiesen) zu Recht.

Daran vermag weder die von der Bf. ins Treffen geführte Einbringung eines Vorlageantrages iSd § 276 Abs.1 BAO aF noch der, damit verbundene neuerliche Antrag auf Aussetzung der Einhebung etwas zu ändern.

Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 280 Abs.1 lit.d BAO haben Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte den Spruch einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG zulässig ist, zu enthalten.

Gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Da auf die, in diesem Erkenntnis zu beurteilenden, Rechtsfrage der Zulässigkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen, keine der genannten Voraussetzungen zutrifft, war die Revision nicht zuzulassen.

Aus den aufgezeigten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101759.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at