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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.03.2016, RV/5100189/2014

Verlängerung des Beihilfenbezuges bei "langem Studium" (Medizinstudium)?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ri. in der Beschwerdesache der Bf., Adr1, vertreten durch RA, Adr2, gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom , betreffend Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Beträgen an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das Kind CK, SV-Nr, betreffend den Zeitraum Oktober 2012 bis Februar 2013, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Akteninhalt/Verfahrensablauf

1. Rückforderungsbescheid vom
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) die Familienbeihilfe (FB) und die Kinderabsetzbeträge (KAB) betreffend das Kind CK (CK), SV-Nr , für den Zeitraum Oktober 2012 bis Februar 2013 im Gesamtbetrag von 1.119,50€ (827,50€ an FB und 292,00€ an KAB) zurück.
Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass eine Verlängerung des FB-Anspruches gemäß § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 bis zur Vollendung des 25. Lebens­jahres (LJ) des Kindes, längstens jedoch bis zum ehestmöglichen Abschluss eines Studiums möglich sei, wenn
- das Kind das Studium bis zu dem Kalenderjahr, in dem es das 19 LJ vollendet hat, begonnen habe,
- und die gesetzliche Studiendauer bis zum ehestmöglichen Abschluss mindestens zehn Semester betrage,
- und die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten werde.
Unter der gesetzlichen Studiendauer sei jener in Semester definierte Zeitraum zu verstehen, der in der jeweiligen Studienvorschrift für die Absolvierung eines Studiums vorgesehen sei. Darüber hinaus könnten keine weiteren Semester berücksichtigt werden.
Die gesetzliche Studiendauer (des anspruchsvermittelnden Kindes CK) sei im September 2012 abgelaufen.
Im Beihilfenakt befindet sich ein Studienzeitbestätigung der Medizinischen Universität (MedUni) Wien betreffend CK vom aus der hervorgeht, dass dieses Kind das Studium der Humanmedizin im WS 2006/2007 begonnen und dieses Studium durchgehend bis einschließlich SS 2013 betrieben hat. Sie befand sich demnach im WS 2012/2013 im dreizehnten Semester und im SS 2013 im vierzehnten Semester des besagten Studiums.

2. Berufung vom gegen den Rückforderungsbescheid vom
Gegen den unter I.1 angeführten Bescheid erhob die Bf. durch ihren Rechtsvertreter rechtzeitig Berufung (die nunmehr als Beschwerde zu qualifizieren ist) und führte darin im Wesentlichen aus:
CK sei am geboren und habe nach Abschluss der Mittelschule im Jahr 2006 das Studium der Medizin begonnen. Die Regelstudienzeit für dieses Studium betrage zwölf Semester.
Dieses Studium wäre gemäß dem Studienfortschritt und der Ablegung von Prüfungen an und für sich im Sommer 2012 beendet gewesen, es sei nur noch die Diplomarbeit (DA) abzuliefern gewesen. Dies sei im September 2012 geschehen, womit die eigentliche Studienzeit beendet gewesen sei; CK habe jedenfalls innerhalb der vorgesehenen Zeit ihr Studium abgeschlossen. Allerding habe der zuständige Professor die DA noch nicht geprüft und bewertet, CK habe daher den akademischen Titel noch nicht erworben.
Es liege keinesfalls irgendeine auf ein Versäumnis von CK zurückzuführende Studienverzögerung vor.
Überdies stehe für jeden der drei Studienabschnitte ein Toleranzsemester zu, wovon CK niemals Gebrauch machen musste, weil sie sämtliche Prüfungen in der vorge­sehenen Zeit abgelegt habe.
Auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Anmerkung des erkennenden Gerichtes: = Einbringungsdatum der Berufung) sei CK nicht säumig, weil sie auf die Raschheit der Beurteilung der DA keinen Einfluss habe. Sie könne zwar versuchen, die möglichst rasche Benotung der DA durch den zuständigen Professor zu erwirken, könne jedoch auf den beurteilenden Professor „keinen Druck ausüben“. 
Dazu komme noch, dass in den Mitteilungen des Finanzamtes (vom , vom und vom ) für CK ein Bezugszeitraum für die FB und den KAB bis einschließlich Februar 2013 angeführt gewesen sei. Die Bf. habe daher mit Recht von einem rechtmäßigen Bezug der FB und des KAB ausgehen können und habe daher die besagten Beträge gutgläubig verbraucht.
Insoweit die Rückforderung auch mit der Vollendung des 25. LJ von CK begründet werde, sei sie unzutreffend, weil die Genannte erst am 3.05.20013 das 25. LJ vollende, sodass zum "gegenwärtigen Zeitpunkt" noch kein Rückforderungsanspruch bestehe. Diese Frage würde sich erst für das Wintersemester (WS) 2013/2014 stellen, wenn auch im Sommersemester 2013 noch keine Benotung der DA erfolge.
CK habe das Studium vor Vollendung des 19. LJ begonnen, die gesetzliche Studien­dauer bisher nicht überschritten und auch das 25. LJ noch nicht vollendet. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung liegen daher nicht vor und selbst wenn sie formell vorliegen würden, wäre ein gutgläubiger Verbrauch auf Grund der Mitteilungen des Finanzamtes gegeben (Mitteilung der Gewährung der „Studienbeihilfe“ bis jedenfalls einschließlich Februar 2013), weil auf diese vertraut werden konnte.

3. Maßgebliche studienrechtliche Regelungen
Das „Curriculum für das Diplomstudium Humanmedizin“ an der MedUni Wien zum Stand , der nach Auskunft der Curriculumsdirektion mit den im Jahr 2012 geltenden Regelungen identisch ist, enthält u.a. folgende Regelungen:
- dieses Studium umfasst 12 Semester und ist in drei Abschnitte gegliedert, wovon der 1. Abschnitt zwei Semester, der 2. Abschnitt sechs Semester und der 3. Abschnitt vier Semester umfasst (Punkt 1.4)
- im Abschnitt „Wissenschaftliche Ausbildung (Punkt 1.1. ) wird ausgeführt, dass die DA parallel zu den Lehrveranstaltungen des 2. und 3. Studienabschnittes nach erfolgreicher Absolvierung des „SSM 3“ (Wahlpflichtelement in Form eines speziellen Studienmodules zum Erlernen der Grundzüge des wissenschaftlichen Arbeitens als Vorbereitung auf die DA) anzufertigen ist
- gemäß Punkt 7.4.3 ist die dritte – und letzte - Diplomprüfung (DP) in zwei Teilen abzulegen: Der erste Teil besteht aus Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter und aus den vorgeschriebenen Gesamtprüfungen. Der zweite Teil ist eine kommissionelle Prüfung aus dem wissenschaftlichen Fachgebiet der DA
- unter Punkt 7.4.3.2 ist geregelt, dass der positive Abschluss der im Rahmen des SSM 3 vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen (Pflicht- und Wahlfächer) eine Voraussetzung für die Einreichung der verpflichtend zu verfassenden DA ist
- im Punkt 7.4.3.3.1 ist festgehalten, dass der zweite Teil der dritten DP eine kommissionelle Prüfung aus dem wissenschaftlichen Fachgebiet der DA umfasst; darüber hinaus wird in diesem Punkt ausgeführt, dass die positive Beurteilung der DA die Voraussetzung für die Zulassung zum zweiten Teil der dritten DP ist (Hervorhebung durch das erkennende Gericht)
- im Punkt 10 des besagten Curriculums befindet sich eine graphische Übersicht der drei Studienabschnitte dieses Studiums; im Punkt 10.2 „Zweiter Studienabschnitt“ ist im „8. Semester“ die Absolvierung der Projektstudien „SSM 3“ als Pflicht- und als Wahlteil („DA Teil A“) – deren erfolgreiche Absolvierung Voraussetzung für die Verfassung der DA ist – vorgesehen
- im Punkt 10.3 der genannte Übersicht ist im „Dritten Studienabschnitt“ unter „9. und 10. Semester“ die Verfassung der „Diplomarbeit Teil B“ angeführt.

4. Auskunft der Curriculumsdirektion der MedUni Wien
Über Anfrage des Bundesfinanzgerichtes (BFG) teilte der Curriculumsdirektor betreffend die Abwicklung der DA durch CK folgende Daten mit:
Anmeldung:
Bewilligung:
Einreichung:
Approbation:
Anmeldung der dritten Diplomprüfung (2. Teil) :
Termin der Diplomprüfung:
Letzte große Prüfung im Studium: SIP6:
 

II. Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Streitpunkt
Im strittigen Rückforderungsbescheid forderte das Finanzamt die FB und den KAB für das Kind CK betreffend den Zeitraum Oktober 2012 bis Februar 2013 mit der Begründung zurück, dass eine der Voraussetzungen des Verlängerungstatbestandes des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 – Verlängerung des FB-Bezuges bis zur Vollendung des 25. Lebens­jahres des Kindes – nicht erfüllt sei. Das anspruchsvermittelnde Kind CK habe nämlich das Medizinstudium nicht innerhalb der gesetzlichen Studiendauer (bis September 2012) abgeschlossen.

Die Bf. wendet dagegen ein, ihr Studium wäre „an sich“ im Sommer 2012 – d.h. bis zum Ende der gesetzlichen Studiendauer - beendet gewesen, jedoch habe der zuständige Professor die von ihr im September 2012 abgegebene DA bis Mitte April 2013 nicht beurteilt. Dadurch habe sich ohne irgendein Versäumnis oder Verschulden der CK eine Verzögerung des Studienabschlusses ergeben.
Ihre Tochter habe zudem während des ganzen Studiums sämtliche Prüfungen zu den vorgesehenen Zeitpunkten absolviert und daher in keinem Studienabschnitt ein so genannten Toleranzsemester in Anspruch genommen.
Darüber hinaus sei die Bf. auf Grund entsprechender Mitteilungen des Finanzamtes, wonach ihr für CK bis Februar 2013 ein FB-Anspruch zustehe, von einem recht­mäßigen Bezug der strittigen Beihilfenbeträge ausgegangen. Sie habe diese Beträge daher gutgläubig verbraucht, die Rückforderung sei nach Ansicht der Bf. demnach zu Unrecht erfolgt.

2. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt
Das den Anspruch auf FB und KAB vermittelnde Kind CK wurde am geboren und hat somit im Jahr 2007 das 19. und am das 24. LJ vollendet. CK hat mit Ende des Schuljahres 2005/2006 die Reifeprüfung abgelegt und im WS 2006/2007 an der MedUni Wien das Studium der Humanmedizin begonnen, das eine gesetzliche Studiendauer von zwölf Semestern umfasst. Nach einer vorgelegten Bestätigung der besagten Universität war sie zu diesem Studium durchgehend bis zum SS 2013 gemeldet, sie befand sich demnach im SS 2012 im zwölften Semester.
Nach den von der Curriculumsdirektion der genannten Universität bekannt gegebenen Daten hat sich CK am zu DA angemeldet, diese wurde am bewilligt; die Einreichung der DA erfolgte am und die Approbation derselben am . CK meldete sich zum zweiten Teil der dritten DP – einer mündlich abzulegenden kommissionellen Prüfung aus dem Fachgebiet der DA für deren Ablegung die positive Beurteilung der DA Voraussetzung ist – am an und absolvierte diese am . Die letzte große Prüfung des besagten Studiums (SIP6) – vor der Ablegung des zweiten Teiles der dritten DP - legte CK am ab.

3. Maßgebliche rechtliche Grundlagen/rechtliche Würdigung
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl. I 111/2010) wurde die Altersgrenze in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, bis zu der bei Vorliegen einer Berufsausbildung FB bezogen werden kann, ab vom 26. auf das 24. LJ herabgesetzt.
Gleichzeitig hat der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 1 lit. j und k FLAG 1967 zwei weitere Verlängerungstatbestände bis zum 25. LJ geschaffen. Nach der hier interessierenden Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
"j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studien­abschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird."

Anzumerken ist, dass die sublit aa) bis cc) der soeben zitierten gesetzlichen Bestimmung durch "und" verbunden sind. Dies bedeutet somit, dass die darin normierten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen.
Zusammen gefasst ist demnach Voraussetzung für eine Verlängerung des FB-Bezuges nach dieser Gesetzesbestimmung die gleichzeitige Erfüllung folgender Voraussetzungen:
Studienbeginn vor dem Kalenderjahr der Vollendung des 19. LJ,
ein mindestens 10-semestriges Studium
und die Einhaltung der gesetzlichen Studiendauer (Hervorhebung durch das BFG).

Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass CK das Medizinstudium vor Vollendung des 19. LJ (das war der X.05.2007) – nämlich im Oktober 2006 begonnen hat. Die gesetzliche Studiendauer für dieses Studium bis zum ehestmöglichen Abschluss beträgt nach den betreffenden studienrechtlichen Vorschriften zwölf Semester. Daher wäre der Zeitpunkt des ehestmöglichen Abschlusses dieses Studiums für CK das Ende des SS 2012 gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte CK das Medizinstudium jedoch nicht abgeschlossen, sie meldete ihre DA nämlich erst am im November 2012 an und reichte diese im April 2013 ein; den zweiten Teil der dritten DP legte sie im Juni 2013 ab. Damit hat sie eine der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung des FB-Bezuges gem. § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 – nämlich die Nichtüberschreitung der gesetzlichen Studiendauer – nicht erfüllt.

Die Bf. argumentiert, dass die Verzögerung des Studienabschlusses aus­schließlich darauf zurückzuführen gewesen sei, dass der zuständige Professor die von ihrer Tochter „rechtzeitig im September 2012 abgegebene DA“ verspätet beurteilt habe, die Verspätung daher auf keinerlei Versäumnis der Tochter beruhe. Dem ist entgegen zu halten, dass nach Auskunft der MedUni Wien die Anmeldung der DA erst im November 2012 (im WS 2012/2013) und deren Einreichung erst im April 2013 (im SS 2013) - und daher nach Ablauf der gesetzlichen Studiendauer - erfolgte. Die Tochter der Bf. konnte daher den zweiten Teil der dritten DP erst im SS 2013 ablegen, weil nach den studienrechtlichen Vorschriften die positive Beurteilung der DA Voraussetzung für den Antritt zu dieser Prüfung ist.
Zudem ist nach dem Curriculum für das besagte Studium die Ablegung der „DA Teil A“ im zweiten Studienabschnitt (8. Semester) und die Absolvierung der „DA Teil B“ im dritten Studienabschnitt – im 9. und 10 Semester – vorgesehen; hätte daher CK ihre DA entsprechend dem zeitlichen Ablauf, wie er im Studienplan für dieses Studium vorgesehen ist verfasst, hätte sie diese Arbeit bereits spätestens Ende des 10. Semesters d.h. bis zum Ende des SS 2011 einreichen müssen.
Nach dem tatsächlichen zeitlichen Verlauf des Medizinstudiums der Tochter der Bf. kann daher keineswegs davon ausgegangen werden, dass die Verzögerung beim Studienab­schluss – über die gesetzliche Studiendauer hinaus – auf eine ausschließlich verzögerte Beurteilung der DA durch den zuständigen Professor zurückzuführen war. Vielmehr wäre es an CK gelegen gewesen, durch rechtzeitige Einreichung dieser Arbeit – bis Ende des SS 2011 – einen Abschluss des Studiums bis zum Ende des 12. Semesters (spätestens bis Ende September 2012) sicherzustellen.

Mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzung der Nichtüberschreitung der gesetzlichen Studiendauer ist daher eine Verlängerung des FB-Bezuges nach § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 nicht möglich.

Die Bf., wandte darüber hinaus ein, dass ihre Tochter während des Medizinstudiums nie ein so genanntes Toleranzsemester in Anspruch genommen habe und folgert daraus offenbar, dass ihr daher die FB bis zum 25. LJ des Kindes zustehe. Dem ist entgegen zu halten, dass unter „gesetzlicher Studiendauer“ iSd § 2 Abs. 1 lit. j sublit. cc FLAG 1967 nur die Mindeststudiendauer verstanden werden kann, bei der Toleranz- und Verlängerungssemester nicht berücksichtigt werden können (sieh unter Hinweis auf ).

Was schließlich das Argument des gutgläubigen Verbrauches der FB und des KAB auf Grund von Mitteilungen des Finanzamtes über die Dauer des voraussichtliches Anspruchs­zeitraumes betrifft ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der gesetzlichen des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 (hinsichtlich des AB in Verbindung mit § 33 Abs. 3 EStG 1988) um eine objektive Erstattungspflicht von zu Unrecht bezogenen FB (bzw. KAB) handelt. Subjektive Momente, wie Verschulden der Behörde, Gutgläubigkeit des Bezuges der Beihilfe oder zweckentsprechende Verwendung derselben sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für diese Rückzahlungs­verpflichtung unerheblich. Entscheiden ist lediglich, ob der Empfänger die Beiträge zu Unrecht bezogen hat (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 26 Rz 3 mit Hinweis auf ).

Der angefochtene Bescheid erweist sich demnach als rechtmäßig, sodass der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein konnte.
 

4. Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Auf Grund der oben unter Punkt II.3 zitierten Rechtsprechung des VwGH und des BFG ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Verlängerung des Beihilfenbezuges bei Vorliegen eines "langen Studiums" bis zum 25. LJ des Kindes möglich ist, ausreichend geklärt.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab.
Diese Entscheidung ist somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegen dieses Erkenntnis ist daher gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine (ordentliche) Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Schlagworte
Verlängerung Beihilfenbezug
langes Studium
Studienverzögerung
Diplomarbeit
gesetzliche Studiendauer
Toleranzsemester
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100189.2014

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