Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.06.2016, RV/7106029/2015

Unzuständigkeit des Finanzamtes

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7106029/2015-RS1
Übermittelt eine Partei lediglich eine Kopie eines (Rückforderungs-)Bescheides dem Finanzamt, darf diese "Eingabe" keineswegs als Beschwerde gewertet werden. Wird eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, obwohl eine Beschwerde nicht vorlag, ist diese rechtswidrig infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a RiCP in der Beschwerdesache Bf., W., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Februar bis Juni 2014, für das Kind Kind, geb. Datum, zu Recht erkannt: 

1. Die Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Abweisung der Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufgehoben. 

2. Der Vorlageantrag vom wird als unzulässig (geworden) zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Akteninhalt:

Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog im Streitzeitraum Februar bis Juni 2014 für das Kind K., geb. 1, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe forderte das Finanzamt (FA) u.a. Jahreszeugnisse und Schulnachrichten von K. an.

Vorgelegt wurden Schulbestätigungen und Schulnachrichten für A (einer anderen Tochter der Bf.) und die Abmeldung von den Bundesschulen Z für K..

Das FA forderte mit Bescheid vom die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für K. für den Zeitraum Feber 2014 bis Juni 2014 zurück. Begründend wurde auf die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 lit. b bis e und 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) und § 33 Abs. 3 EStG 1988 hingewiesen.
Die Rechtsmittelbelehrung lautete:
"Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem oben angeführten Amt das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht werden. Die Beschwerde ist zu begründen.
Durch die Einbringung einer Beschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides gemäß § 254 Bundesabgabenordnung (BAO) nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung der zurückzuzahlenden Beihilfe nicht aufgehalten.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann gemäß § 212a BAO die Einhebung des in Streit stehenden Betrages auf Antrag bis zur Erledigung der Beschwerde ausgesetzt werden. Soweit der Beschwerde nicht stattgegeben wird, sind in der Folge hiefür Zinsen zu entrichten."

Die Bf. übermittelte dem FA am - ohne jegliches Begleitschreiben - eine Kopie des Rückforderungsbescheides vom und die Abmeldung der Tochter K. von den Bundesschulen Z mit .

Das FA erließ am einen Mängelbehebungsauftrag und rügte, dass die Beschwerde vom nachfolgende Mängel aufwies:

  • Fehlen eines Inhaltserfordernisses

Gemäß § 250 Abs. 1 BAO hat die Bescheidbeschwerde zu enthalten:

- Die  Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet
- Die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird
- Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden
- Eine Begründung

Im Schriftsatz vom  führte die Bf. aus, dass sie gegen den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge Beschwerde einbringen möchte. K. habe bis den Aufbaulehrgang für soziale Berufe in der Gasse,Bezirk, besucht. Auf dem Bescheid sei der Zeitraum von Februar bis Juni 2014 angegeben. Daher sei der Betrag von € 1.195,50 nicht korrekt.

Das FA ersuchte die Bf. mit Schreiben vom insofern um Ergänzung als es Schulnachricht/Jahreszeugnis und Prüfungsdekret oder Nachweis über abgelegte Prüfungen im Schuljahr 2013/14 abverlangte.

Die Bf. legte folgende Unterlagen vor:

- Schulnachricht der Bundesfachschulen und Aufbaulehrgang für wirtschaftliche und soziale Berufe vom ;
- Jahreszeugnis o.a. Schule vom ;
- Schulnachricht o.a. Schule  vom .

Das FA wies in der Folge die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom mit der Begründung ab, dass K. mit von der Schule abgemeldet worden sei und Nachweise über Prüfungsantritte bzw. abgelegte Prüfungen nach Jänner 2014 nicht erbracht worden seien. Weiters wurde auf § 2 Abs. 1 lit. b bis e FLAG 1967 in der ab gültigen Fassung mit der Begründung verwiesen, dass die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung iSdG praktischer und theoretischer Unterricht seien, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt werde. Weitere Merkmale seien eine angemessene Unterrichtsdauer sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung.
Familienbeihilfenanspruch bestehe nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben werde. Dies werde dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehme und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antrete. Die Berufsausbildung von K. habe mit Ende Jänner 2014 geendet.
Rechtsmittelbelehrend wurde ausgeführt: "Diese Beschwerdevorentscheidung wirkt wie eine Entscheidung über die Beschwerde, es sei denn, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht bei dem oben angeführten Amt gestellt wird. Bei rechtzeitiger Einbringung dieses Antrages gilt die Beschwerde ab diesem Zeitpunkt wieder als unerledigt; im Übrigen bleiben aber die Wirkungen der Beschwerdevorentscheidung bis zur abschließenden Erledigung erhalten."

Die Bf. brachte mit Schriftsatz vom den Vorlageantrag ein und führte aus, dass K. den Aufbaulehrgang für soziale Berufe bis besucht habe, was mit der beiliegenden Schulbesuchsbestätigung bestätigt sei. Es sei angegeben worden, dass K. nur von Februar bis Juni 2014 die Schule besucht habe, weswegen der Betrag von € 1.195,50 nicht korrekt sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

2. Gesetzliche Bestimmungen:

§ 243 BAO idgF ab lautet:

„Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.“

§ 250 Abs 1 BAO idgF ab lautet:

Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, gemäß § 262 Abs. 1 BAO mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnenden Bescheid abzusprechen.

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann nach § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

In § 278 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idF BGBl. I Nr. 14/2013, ist angeordnet: 

„(1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht (außer in den Fällen des § 278) immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabebehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Eine ersatzlose (meritorische) Aufhebung hat zu erfolgen, wenn der angefochtene Bescheid von einer hiefür nicht zuständigen Behörde erlassen wurde. Eine ersatzlose (meritorische) Aufhebung im Sinne des § 279 Abs. 1 BAO darf dann erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (, , Ritz, BAO 5 , Rz 6 zu § 279).

Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, obwohl keine Beschwerde vorlag, bewirkt eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes ().

Ein Vorlageantrag setzt zwingend eine im Rechtsbestand befindliche Beschwerdevorentscheidung voraus ().

3. Als erwiesen angenommener Sachverhalt:

  • : Erlassung des Rückforderungsbescheides.

  • : Übermittlung einer Kopie des Rückforderungsbescheides durch die Bf. samt Abmeldebestätigung der Tochter von den Bundesschulen Z.

  • : Mängelbehebungsauftrag durch das FA.

  • . Einbringung der Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid.

  • : Ergänzungsersuchen durch das FA.

  • : Übermittlung von Schulnachrichten/Zeugnissen durch die Bf.

  • : Beschwerdevorentscheidung.

  • : Vorlageantrag.

4. Rechtliche Würdigung:

Strittig ist im Beschwerdefall, ob die von der Bf. übermittelte Kopie des Rückforderungsbescheides samt Abmeldebestätigung als Beschwerde im Sinne des § 243 BAO zu werten ist.

Beschwerden sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs. 1 BAO. Sie sind grundsätzlich schriftlich einzubringen.

Mit der Übermittlung der Kopien des Rückforderungsbescheides samt Abmeldebestätigung durch die Bf. wird keineswegs der Gegenstand ihres "Anbringens" bestimmt. Es muss aus dem Anbringen zumindest andeutungsweise zu entnehmen sein, was die Partei beabsichtigt. Für die Beurteilung der Wesensart einer Eingabe, ist ihr wesentlicher Inhalt maßgebend, der sich aus dem gestellten Antrag "bei verständiger Wertung" erkennen lässt ().

"Weist ein Schritt der Partei nicht die Mindesterfordernisse auf, die eine Eingabe ihrem Inhalt nach als Berufung (Anm.: nunmehr Beschwerde) qualifizieren, dann kann sie nicht als Berufung (Beschwerde) in Behandlung genommen werden, sie kann auch nicht als Berufung (Beschwerde) mit den mit einer Berufung (Beschwerde) verbundenen Wirkung gelten. Wird somit ein Schriftsatz eingebracht, der nach den angeführten Maßstäben, keinesfalls als Berufung (Beschwerde) gelten kann, so würde ein Verfahren nach § 275 (Anm.: nunmehr: § 85 Abs. 2 BAO) nicht eingeleitet werden können, es mangelt an der tatbestandlichen Voraussetzung "Berufung" (Beschwerde) (Stoll, BAO Kommentar, Band 3, S. 2568).

Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, obwohl keine Beschwerde vorlag, bewirkt eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes ().

Ein Vorlageantrag setzt zwingend eine im Rechtsbestand befindliche Beschwerdevorentscheidung voraus ().

Im Beschwerdefall wertete das FA die Kopie des Rückforderungsbescheides i. V. mit der Kopie der Abmeldung von den Bundesschulen Z als gegen den Rückforderungsbescheid gerichtete Beschwerde. Im Sinne der o.a. Judikatur lag aber eine Beschwerde ihrem Wesen nach gar nicht vor. Dementsprechend lag dem Mängelbehebungsauftrag und idF der Beschwerdevorentscheidung vom keine Beschwerde zugrunde. Die Beschwerdevorentscheidung ist daher mit einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.

Die Beschwerdevorentscheidung vom betreffend die Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge ist daher durch das Bundesfinanzgericht zur Herbeiführung eines rechtsrichtigen Verfahrenszustandes gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufzuheben.

Was den Vorlageantrag vom anlangt, so ist dieser durch die ersatzlose Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung unzulässig geworden und nach § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen gewesen.

5. Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wird die Revision nicht zugelassen,

- da die ersatzlose Aufhebung nach § 279 Abs. 1 BAO bei Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde und in jenen Fällen, in denen keine weitere Entscheidung in Betracht kommt, durch den Verwaltungsgerichtshof gedeckt ist und

- da die Tatfrage, ob eine Beschwerde erhoben wurde, der Revision nicht zugänglich ist ().

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
Hilber in AFS 2016, 212
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7106029.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at