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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.07.2016, RV/1100436/2014

BVE ohne Beschwerde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl, über die Beschwerde von a, vertreten durch Winkel Steiner Wirtschaftstreuhand Steuerberatungsges.m.b.H, 6845 Hohenems, Schweizerstraße 77, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Feststellung des Einheitswertes zum , EW-AZ XXX

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerdevorentscheidung vom betreffend den Einheitswertfeststellungsbescheid zum , EW-AZ XXX wird ersatzlos aufgehoben.

2. Eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Feldkirch hinsichtlich der Miteigentumsgemeinschaft des Grundbesitzes – landwirtschaftlicher Betrieb, x b Herrn c gemäß § 81 Abs 2 BAO zum Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit der Miteigentümer des o.a. Grundbesitzes hinsichtlich Feststellung des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages bestellt.

Mit Feststellungsbescheid zum vom hat das Finanzamt Feldkirch hinsichtlich der oa Miteigentumsgemeinschaft den Einheitswert gemäß § 21 Abs 1 Z 1 BewG fortgeschrieben.

Auf Grund dieses neuen Einheitswertbescheides hat das Finanzamt Feldkirch mittels Bescheid vom einen neuen Grundsteuermessbescheid zum erlassen.

Der Einheitswertbescheid und der Grundsteuermessbescheid wurden an c und Miteigentümer, zH c, zugestellt.

Mit Eingabe vom stellte die Beschwerdeführerin Anträge gemäß § 299 BAO. Sie beantragte die Aufhebung des Einheitswertfeststellungsbescheides zum und des Grundsteuermessbescheides jeweils vom , EW-AZ XXX.

Das Finanzamt Feldkirch hat den Antrag auf Aufhebung des Einheitswertfeststellungsbescheides zum vom , EW-AZ XXX als Beschwerde behandelt und diese mittels Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Den Antrag auf Aufhebung des Grundsteuermessbescheides hat das Finanzamt nicht behandelt.

Mit Eingabe vom 12. Juli hat die Beschwerdeführer in gegen die Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag eingebracht. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die Ablehnung der Außenstelle Feldkirch des Bundesfinanzgerichtes, da der Leiter der Außenstelle Feldkirch befangen sei, sowie die Ablehnung des Leiters der Außenstelle Feldkirch.

Mit Beschluss vom hat die Präsidentin des Bundesfinanzgerichts den Antrag auf Ablehnung der Außenstelle Feldkirch als unzulässig zurückgewiesen und den Antrag auf Ablehnung des Leiters der Außenstelle Feldkirch als unbegründet abgewiesen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gem. § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann nach § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht nach § 279 Abs. 1 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Eine ersatzlose (meritorische) Aufhebung hat zu erfolgen, wenn der angefochtene Bescheid von einer hiefür nicht zuständigen Behörde erlassen wurde. Eine ersatzlose (meritorische) Aufhebung im Sinne des § 279 Abs. 1 BAO darf dann erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt. (, , Ritz, BAO5, Rz 6 zu § 279).

Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, obwohl keine Beschwerde vorlag, bewirkt eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes. ().

Ein Vorlageantrag setzt zwingend eine im Rechtsbestand befindliche  Beschwerdevorentscheidung voraus. ().

Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung erlassen obwohl keine Beschwerde vorgelegen ist. Die Beschwerdevorentscheidung vom ist daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.

Der Vorlageantrag vom ist zulässig, da eine zwar rechtswidrige, aber im Rechtsbestand befindliche Beschwerdevorentscheidung vorliegt.

Die Beschwerdevorentscheidung vom ist daher durch das Bundesfinanzgericht zur Herbeiführung eines rechtsrichtigen Verfahrenszustandes gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufzuheben.

Das Finanzamt hat daher über die Anträge gemäß § 299 BAO auf Aufhebung der Bescheide betreffend Einheitswertfeststellung zum sowie den Grundsteuermessbetrag, jeweils vom , EW-AZ XXX mittels Erstbescheiden abzusprechen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wird die Revision nicht zugelassen, da die ersatzlose Aufhebung nach § 279 Abs. 1 BAO bei Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde und in jenen Fällen, in denen keine weitere Entscheidung in Betracht kommt durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gedeckt ist und die Tatfrage, ob eine Beschwerde erhoben wurde, der Revision nicht zugänglich ist ().

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.1100436.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at