Aussetzungszinsen bei langer Rechtsmitteldauer, weshalb 50,00 Euro-Grenze erreicht wurde
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs. 9 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Anlässlich der Beschwerdeentscheidung wird der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert, als nunmehr Aussetzungszinsen für den Zeitraum bis in Höhe von € 108,05 (statt € 66,30) festgesetzt werden.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Im Antrag auf Vorlage der Berufung vom zur Entscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) die Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2008 im Betrag von € 800,65.
Mit Bescheid vom gab das Finanzamt diesem Aussetzungsantrag statt.
Das mittlerweile zuständige Bundesfinanzgericht erledigte die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung mit Erkenntnis vom .
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Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung und setzte Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs. 9 BAO für den Zeitraum bis in Höhe von € 66,30 fest und führte begründend aus, dass die Aussetzungszinsen für jene Abgaben vorzuschreiben gewesen seien, für die aufgrund eines Antrags auf Aussetzung der Einhebung bzw. aufgrund der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung Zahlungsaufschub eingetreten sei.
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In der gegen diesen Festsetzungsbescheid am rechtzeitig eingebrachten (als Berufung bezeichneten) Beschwerde brachte der Bf. vor, dass er im Jahr 2009 gegen den Einkommensteuerbescheid vom , durch welchen der Bescheid vom aufgehoben worden sei, berufen habe.
Insgesamt habe es nahezu sechs Jahre gedauert, bis über diese Berufung entschieden worden sei. Durch den damals zuständigen Finanzbeamten im FA Wien 4/5/10 habe er dazu bewegt werden sollen, die Berufung zurückzuziehen. Zu diesem Zweck sei er auch vorgeladen worden. Da er jedoch darauf bestand habe, dass über die Berufung entschieden werde, sei seine Rechtssache über Jahre verschleppt worden. Nach dieser langen Zeitspanne niemand ernsthaft mehr mit einer Erledigung gerechnet.
Unglaublich sei es nun, dass er für die Aussetzung des damals vorgeschriebenen Betrages von € 800,65 nun auch noch € 66,30 Aussetzungszinsen bezahlen solle.
Hierzu sei auszuführen, dass er zum damaligen Aussetzungszeitpunkt nicht darüber informiert worden sei, dass die Aussetzung der Abgabenschuld Aussetzungszinsen nach sich ziehe.
Viel schwerer wiege jedoch der Umstand, dass nahezu sechs Jahre vergehen hätten müssen, bis eine Entscheidung in der Sache getroffen worden sei. Es sei kaum vorstellbar, dass eine Berufung ohne einen für den Berufungswerber ersichtlichen Grund eine so lange Zeit in Anspruch nehme, zumal im Regelfall eine Entscheidungsfrist von max. sechs Monaten gesetzlich vorgesehen sei. Auch habe er auf den Ablauf keinerlei Einfluss nehmen können, da ihm niemand habe sagen können, wer über seine Berufung entscheide und wo diese gerade anhängig sei. Bisweilen sei sogar davon ausgegangen worden, dass diese verlorengegangen sei.
Ihm nun Zinsen von sechs Jahren vorzuschreiben, sei mehr als unbillig und nicht fair, nicht zuletzt, da er aufgrund seiner sehr schweren Familiensituation (Alleinverdiener, Frau und drei Kinder, Wohnungskredit, schwere Krebserkrankung eines Kindes, körperliche Einschränkung des zweiten Kindes - Nachweis: erhöhte FB seiner Frau B.K.) ohnehin materiell genug belastet sei.
Hierzu sei noch zu sagen, dass bei entsprechend schnellerer Erledigung der Rechtssache, die Zinsen erheblich niedriger gewesen und somit weit unter € 50,00 gelegen wären. In diesem Fall wären die Zinsen dann laut Gesetz gar nicht zum Tragen gekommen, da eine Zinszahlungspflicht erst dann entstehe, wenn die Zinsen über € 50,00 ausmachen würden. Erst die extrem lange und damit sehr ungewöhnliche Erledigungspraxis, wobei davon auszugehen sei, dass seine Berufung geraume Zeit vom FA Wien 4/5/10 verschleppt worden sei, habe den Betrag der Zinsen auf über € 50,00 anwachsen lassen und damit einen Betrag erreicht, der „gerade noch“ eine Zahlungspflicht auslöse. Ihn nun mit einer zusätzlichen Zinszahlung „abzustrafen“, sei nicht im Sinne der Rechtsstaatlichkeit und Bürgerfairness und ausschließlich auf die äußerst lange Bearbeitungszeit der Berufung zurückzuführen.
Der Bf. ersuche daher im Rahmen der Berufung, den Bescheid über die Festsetzung der Aussetzungszinsen ersatzlos aufzuheben.
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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO könne die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhänge, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit ausgesetzt werden, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweiche, zurückzuführen sei oder jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gelte sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten werde.
Für Abgabenschuldigkeiten seien, soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintrete, Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen würden, seien nicht festzusetzen.
Gemäß § 212a Abs. 9 BAO würden erst nach erfolgter Erledigung der Beschwerdeentscheidung über die maßgeblichen Abgabenbescheide bzw. Grundlagenbescheide die Aussetzungszinsen, nach Lage des Falles, von Amts wegen korrigiert.
Da mit der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt worden sei, seien auch die Aussetzungszinsen mit Bescheid vom festzusetzen gewesen. Dem Antrag habe daher nicht Folge geleistet werden können.
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Fristgerecht beantragte der Bf. am die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und führte aus:
Am habe er gegen den Einkommensteuerbescheid vom berufen. Nach der negativen Berufungsvorentscheidung vom habe er gegen diese und den zugrundeliegenden Bescheid vom einen Vorlageantrag an die 2. Instanz mit Datum vom beim FA Wien 4/5/10 eingebracht, dieser Vorlageantrag sei von ihm inhaltlich mit Schreiben vom noch ergänzt worden.
Insgesamt habe es nahezu sechs Jahre gedauert, bis über diesen Vorlageantrag im Jahr 2015 entschieden worden sei. Aus seiner Sicht eine äußerst lange Zeitspanne, insbesondere wenn man die Bestimmungen des § 291 Abs. 1 BAO sowie die artverwandte und damit inhaltsgleiche Regelung im AVG (§ 73) in Betracht ziehe. Eine Begründung, warum die Entscheidung so lange auf sich habe warten lassen, habe es von keiner Seite gegeben.
Es sei allerdings nachweisbar, dass der damals zuständige Sachbearbeiter im FA Wien 4/5/10 die Weiterleitung des Vorlageantrags aus einem ihm nicht bekannten Grund erst stark zeitverzögert (nach über zwei Jahren) an die 2. Instanz veranlasst habe. Sein Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde an die 2. Instanz sei jahrelang vom FA Wien 4/5/10 nicht weitergeleitet worden. Dies habe im August 2009 seinen Beginn genommen. Erst als er den Wohnsitz 2011 gewechselt habe, sei durch die neue Zuständigkeit des FA Wien 12/13/14 Purkersdorf der Angelegenheit wieder neue Aufmerksamkeit geschenkt worden, indem man ihm die ausgesetzte Steuerschuld (€ 800,65) neuerlich in Unwissenheit des Umstandes, dass noch der Vorlageantrag anhängig sei, seitens des neu zuständigen Finanzamtes vorgeschrieben habe. Es habe eine Rücksprache zwischen dem FA Wien 12/13/14 Purkersdorf und dem FA Wien 4/5/10 stattgefunden mit dem Ergebnis, dass er ins FA Wien 4/5/10 zum Sachbearbeiter vorgeladen worden sei. Dort habe ihn der Sachbearbeiter zu überreden versucht, doch den Vorlageantrag zurückzuziehen. Im Gegenzug habe dieser sich für eine Ratenzahlung seiner Steuerschuld einsetzen wollen.
Er habe damals jedoch auf die Vorlage an die 2. Instanz bestanden. Daraufhin habe er vom FA Wien 4/5/10 mit Datum eine Verständigung über die Vorlage seines Einbringens an den Unabhängigen Finanzsenat erhalten.
Schon der bisherige Sachverhalt lasse erkennen, dass hier nicht gesetzeskonform gehandelt worden sei, da seine Berufung an die 2. Instanz von Ende August 2009 bis zumindest im FA Wien 4/5/10 gelegen sei. Im § 276 Abs. 6 BAO idF vom heiße es dazu „...Die Abgabenbehörde l. Instanz hat die Berufung.....ohne unnötigen Aufschub der Abgabenbehörde 2. Instanz vorzulegen.“ Der vorliegende Fall erinnere jedoch stark an Behördenwillkür und entspreche nicht der Zielsetzung des Gesetzes.
Nachdem er die Verständigung vom über die Vorlage an die 2. Instanz erhalten habe, habe es wiederum fast vier Jahre gedauert, ehe die Berufung durch das Bundesfinanzgericht im Sommer 2015 erledigt worden sei. Auch hier stehe eine dermaßen lange Zeitspanne nicht im Verhältnis zur Intention des Gesetzgebers.
Nachdem er nun den ausgesetzten Betrag aufgrund der Sachentscheidung des Bundesfinanzgerichtes idH von € 800,65 zahlen müsse, seien ihm für die letzten Jahre auch noch Zinsen vorgeschrieben worden, deren Rechtmäßigkeit er unter den gegebenen Umständen in Zweifel ziehe. Zu bedenken gelte hier, dass die Berufungsentscheidung über Jahre verschleppt worden sei und er keine Möglichkeit gehabt habe, darauf einzuwirken, er jedoch für die lange Zeit nun auch noch Zinsen zahlen solle, die bei ordnungs- und zeitgemäßem Ablauf verhindert worden wären. Der unnötig lange Verfahrensablauf sei damit maßgeblich für die jetzige Zinsvorschreibung gewesen.
Aufgrund seiner persönlich schweren Familiensituation (Alleinverdiener, drei Kinder und Wohnungsbelastung von ca. € 145.000,00) treffe ihn jede zusätzliche Zahlung besonders hart.
Im vorliegenden Fall verstehe er nicht, dass er einen weiteren finanziellen Nachteil in Form von Aussetzungszinsen erleide, weil eine Entscheidung der Behörde bzw. des Gerichts so lange gedauert habe. Dazu komme noch der Umstand hinzu, dass er zum damaligen Aussetzungszeitpunkt nicht darüber informiert worden sei, dass die Aussetzung der Abgabenschuld Aussetzungszinsen nach sich ziehe.
Hierzu sei noch zu sagen, dass bei entsprechend schneller Erledigung der Rechtssache, nämlich innerhalb angemessener Frist, die Zinsen erheblich niedriger gewesen wären und somit weit unter € 50,00 gelegen hätten. In diesem Fall wären die Zinsen dann laut der Bestimmung des § 212a Abs. 9 BAO idgF gar nicht zum Tragen gekommen, da eine Zinszahlungspflicht erst dann entstehe, wenn die Zinsen über € 50,00 ausmachen würden. Erst die extrem lange Wartezeit auf die Erledigung habe den Zinsbetrag auf über € 50,00 anwachsen lassen und damit einen Betrag erreicht, der „gerade noch“ eine Zinszahlungspflicht auslöse.
Der Bf. ersuche daher, den Bescheid über die Festsetzung der Aussetzungszinsen ersatzlos aufzuheben und um Klärung, warum die Entscheidung über den Vorlageantrag so lange gedauert habe. Außerdem ersuche er in eventu um Prüfung einer allfälligen Verjährung der Steuerschuld (€ 800,65).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 212a Abs. 1 BAO: Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
§ 212a Abs. 3 BAO: Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden.
§ 212a Abs. 5 BAO: Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf. Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung oder
b) Erkenntnisses oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
§ 212a Abs. 9 BAO: Für Abgabenschuldigkeiten sind
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
Da im gegenständlichen Fall das Beschwerdeverfahren (betreffend Einkommensteuer 2008) mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom abgeschlossen wurde, erfolgte die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung zu Recht, da einerseits dadurch der Rechtsgrund und auch die Notwendigkeit für eine Aussetzung weggefallen waren und anderseits das Gesetz für diesen Fall auch keine andere Möglichkeit der Entscheidung vorsieht.
Da somit die abschließende Erledigung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung bereits ergangen war, waren Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs. 9 BAO festzusetzen.
§ 27 Abs. 1 VwGG (idF vor dem ): Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes vorsehen, ist das Verwaltungsgericht gemäß § 291 Abs. 1 BAO (idgF ab ) verpflichtet, über Anträge der Parteien und über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Bescheidbeschwerden beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde (§ 265). In den Fällen des § 284 Abs. 5 beginnt die Entscheidungsfrist mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist.
Der Bf. stellt die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum bis ausschließlich unter dem (unstrittigen) Gesichtspunkt in Frage, dass das Bundesfinanzgericht über die Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 vom nicht innerhalb von sechs Monaten, sondern erst mit Erkenntnis vom , GZ. RV/7103276/2011, entschieden hat.
Der vom Bf. vertretene Standpunkt ist nicht berechtigt. Der Bf. verkennt nämlich, dass die Dauer des Beschwerdeverfahrens auf die Rechtmäßigkeit von Aussetzungszinsen keinen Einfluss hat. Aussetzungszinsen sind für die Dauer des Berufungsverfahrens selbst dann nicht rechtswidrig, wenn das der Einhebungsaussetzung zugrunde liegende Beschwerdeverfahren unangemessen lang gedauert hat (vgl. Ritz, BAO3, § 212a, Tz 32).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur hier strittigen Rechtsfrage in mehreren ähnlich gelagerten Beschwerdefällen (alte Rechtslage, aber vergleichbar) Stellung genommen. Im Erkenntnis vom , 2002/14/0051, wurde das Vorbringen in einer Berufung gegen einen Aussetzungszinsenbescheid, über die Berufung gegen die Abgabenbescheide sei nicht zeitgerecht entschieden worden, mit der Begründung verworfen, dass aus der Bestimmung des § 311 Abs. 1 BAO, der zufolge die Abgabenbehörden verpflichtet sind, über die in Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, für den Steuerpflichtigen selbst dann nichts zu gewinnen sei, wenn die ungewöhnlich lange Dauer des Berufungsverfahrens - ungeachtet der Kompliziertheit des Sachverhaltes und des Umfanges der erforderlichen Ermittlungen - auch auf ein schuldhaftes Verhalten der Abgabenbehörde zurückzuführen sein sollte. Denn gemäß § 212a Abs. 9 BAO seien Aussetzungszinsen für die Dauer des durch die Aussetzung bewirkten Zahlungsaufschubes, der nach § 212a Abs. 5 BAO mit dem Ablauf der Aussetzung (oder ihrem Widerruf) ende, zu entrichten. Die für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde erforderliche Frist gemäß § 27 VwGG sei daher für das Ausmaß der zu entrichtenden Aussetzungszinsen nicht maßgebend. Auch eine Bedachtnahme auf die für die Durchführung des Berufungsverfahrens unbedingt notwendige oder angemessene Zeit komme nicht in Betracht.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom , 97/14/0131, und , 96/15/0173, die Rechtsanschauung vertreten, dass der Steuerpflichtige, der Aussetzungszinsen vermeiden oder gering halten wolle, entweder von einer Antragstellung gemäß § 212a Abs. 1 BAO Abstand nehmen oder - wenn ihm über seinen Antrag die Aussetzung bereits bewilligt wurde - den dadurch bewirkten Zahlungsaufschub jederzeit durch die im § 212a Abs. 8 BAO vorgesehene Tilgung beenden könne.
In einigen anderen Beschwerdefällen hat der Verwaltungsgerichtshof auch darauf hingewiesen, dass den durch eine lange Dauer des Berufungsverfahrens aufgelaufenen Aussetzungszinsen der Zinsengewinn durch den Zahlungsaufschub beim Steuerpflichtigen gegenüberstehe (vgl. dazu etwa ; ; ; ).
Auch nach der herrschenden Lehre ist der Sinn der gesetzlichen Bestimmung des § 212a Abs. 9 BAO betreffend die Entrichtung von Aussetzungszinsen die Abgeltung des Zinsvorteils für Abgaben, deren Vorschreibung sich letztlich als rechtmäßig erweist. Soweit die strittigen Beträge sich als zu Unrecht vorgeschrieben und damit mit Rechtswidrigkeit behaftet erweisen, fallen keine Zinsen an, da gemäß § 212a Abs. 9 drittletzter Satz BAO im Falle der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat (Ritz, BAO, Kommentar, Seite 501).
Aus dieser Rechtslage ergibt sich für den Beschwerdefall, dass die Vorschreibung von Aussetzungszinsen grundsätzlich zu Recht besteht.
§ 207 Abs. 2 BAO: Die Verjährungsfrist beträgt (…) bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre.
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO: Die Verjährung beginnt in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
§ 209a Abs. 2 BAO: Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Beschwerde oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 oder wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig im Sinn des § 304 eingebracht wurde.
Da der Bf. auch die Frage der Verjährung aufwarf, war nunmehr zu prüfen, ob die Festsetzung der gegenständlichen Aussetzungszinsen aus diesem Grund nicht berechtigt sein könnte.
Dabei ist festzustellen, dass nach Judikatur und herrschenden Lehre für Aussetzungszinsen nach § 212a Abs. 9 BAO eine mittelbare Abhängigkeit von einer meritorischen Erledigung einer Bescheidbeschwerde (einer gemäß § 212a BAO ausgesetzten Abgabe) besteht (; RV/0254-I/07; Ritz, BAO5, § 209a Tz 6).
Der Festsetzung von Aussetzungszinsen stand daher gemäß § 209a Abs. 2 BAO der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, da die Beschwerde (Berufung) gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 am und damit vor Eintritt der Verjährung, die gemäß § 207 Abs. 2 BAO iVm § 208 Abs. 1 lit. a BAO fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, somit laufend während des gesamten Aussetzungszeitraumes () eintrat (frühestens daher mit ), eingebracht wurde.
Das bedeutet jedoch, dass das Finanzamt den Berechnungszeitraum zur Festsetzung der gegenständlichen Aussetzungszinsen zu Unrecht erst mit beginnen ließ, da Aussetzungszinsen für die gesamte Zeit des Zahlungsaufschubes aufgrund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung oder der daraufhin erfolgten Bewilligung gemäß § 212a Abs. 9 BAO vorzuschreiben sind. Da der Antrag auf Aussetzung der Einhebung () vor der am fälligen Einkommensteuer 2008 eingebracht wurde, lag der Zahlungsaufschub aufgrund dieses Antrages erst ab dem vor.
Die Aussetzungszinsen waren daher für den Zeitraum bis neu zu berechnen:
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Datum | Anfangsbestand und Änderung | Aussetzungs-betrag | Anzahl der Tage | Jahreszinssatz | Tageszinssatz | Aussetzungs-zinsen |
800,65 | 800,65 | 727 | 2,38 | 0,0065 | 37,83 | |
0,00 | 800,65 | 154 | 2,88 | 0,0079 | 9,74 | |
0,00 | 800,65 | 511 | 2,38 | 0,0065 | 26,59 | |
0,00 | 800,65 | 814 | 1,88 | 0,0052 | 33,89 | |
gesamt | 108,05 |
Aus dem Einwand der persönlichen schweren Familiensituation sowie, dass bei zeitnaher Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat und rascherer Erledigung durch das Bundesfinanzgericht Aussetzungszinsen mangels Erreichens der Freigrenze von € 50,00 nicht festgesetzt worden wären, lässt sich nichts gewinnen, weil die Bestimmung des § 212a Abs. 9 BAO nicht im Ermessen der Abgabenbehörde steht, da für Abgabenschuldigkeiten Aussetzungszinsen (über € 50,00) festzusetzen sind (und nicht festgesetzt werden können).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 27 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 209a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 291 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102326.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at