1. Säumniszuschlag 2. Kein grobes Verschulden bei verspäteter Entrichtung einer Einkommensteuernachforderung, wenn Bescheide auf dem Postweg verlorengehen 3. Grobes Verschulden bei Einkommensteuervorauszahlung, da diese bereits ohne verlorengegangene Erinnerung durch die steuerliche Vertretung bekannt war
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, vertreten durch Wirtschaftsprüferin Mag. Ingrid Huber, Feldweg 7, 9241 Wernberg, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der erste Säumniszuschlag von € 564,61 betreffend Einkommensteuer 2013 gemäß § 217 Abs. 7 BAO auf € 0,00 herabgesetzt wird.
Hinsichtlich des ersten Säumniszuschlages von € 521,86 betreffend Einkommensteuervorauszahlung 07-09/2015 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt erste Säumniszuschläge in Höhe von € 564,61 und € 521,86 fest, da die Einkommensteuern 2013 und 07-09/2015 mit Beträgen von € 28.230,45 und € 26.093,00 nicht bis zum jeweiligen Fälligkeitstag, dem bzw. entrichtet worden seien.
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In der dagegen am aufgrund des Fristverlängerungsantrages vom rechtzeitig eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer (Bf.), die Säumniszuschläge nicht festzusetzen. Als Begründung führe er an, dass ihm seine steuerliche Vertreterin die Steuerbescheide 2013 zusammen mit dem Vorauszahlungsbescheid für das dritte Quartal 2015 per Post übermittelt habe. Dieses Schreiben habe der Bf. von der Post nicht zugestellt erhalten. Dadurch sei die Säumnis entstanden. Ihn treffe kein grobes Verschulden an der Säumnis.
Seit Mitte 2014 habe der Bf. zwei weitere Unternehmen gegründet, arbeite zusätzlich als Vortragender und Lehrer und verlasse sich daher bei den finanzamtlichen Fälligkeiten auf die Informationsschreiben seiner Steuerberaterin. Daher habe er die Einkommensteuervorauszahlung nicht auf einen Merker gesetzt, weil er stets fristgerecht Informationsschreiben der Steuerberaterin erhalten habe. Der Bf. sei seinen Zahlungsverpflichtungen stets pünktlich nachgekommen.
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Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus:
Gemäß § 217 Abs. 1 BAO iVm § 217 Abs. 2 BAO betrage der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werde.
Gemäß § 217 Abs. 7 BAO seien Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen Insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe.
Die Einkommensteuer 2013 in Höhe von € 29.425,00 sei gemäß § 210 Abs. 1 BAO am fällig gewesen. Durch die sonstige Gutschrift aus der Umsatzsteuer 2013 in Höhe von € 639,55 und aus der sonstigen Gutschrift aus der Umsatzsteuer 05/2015 in Höhe von € 639,55 habe sich der Rückstand aus der Einkommensteuer 2013 auf € 28.230,45 vermindert. Eine Entrichtung der Einkommensteuer 2013 in Höhe von € 28.230,45 sei bis heute nicht erfolgt. Es sei auch kein Zahlungserleichterungsansuchen bis zur Fälligkeit eingebracht worden.
Die Einkommensteuervorauszahlung 07-09/2015 in Höhe von € 26.093,00 sei gemäß § 45 Abs. 2 EStG iVm § 210 Abs. 3 BAO am fällig gewesen. Eine Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlung 07-09/2015 sei bis heute nicht erfolgt. Es sei auch kein Zahlungserleichterungsansuchen bis zum Fälligkeitstag eingebracht worden.
Zum Beschwerdevorbringen werde vom Finanzamt festgehalten, dass es zwar sein könne, dass die Post am Weg vom Steuerberater zu seinem Klienten verloren gehe. Zwischen Einbringung der Beschwerde und dem heutigen Tag seien jedoch bereits zwei Wochen vergangen und eine Entrichtung der Einkommensteuer 2013 und der Einkommensteuervorauszahlung 07-09/2015 sei noch immer nicht erfolgt.
Es sei jedoch behauptet worden, dass am ein Ratenansuchen für den Rückstand eingebracht worden sei, was auch ein Nachweis dafür wäre, dass der Rückstand bis heute nicht entrichtet worden sei.
Die Einkommensteuer 01-03/2015 in Höhe von € 5.057,00, die am fällig gewesen sei, sei entgegen dem Vorbringen, dass den Zahlungsverpflichtungen immer pünktlich nachgekommen worden sei, auch erst mit und damit verspätet entrichtet worden.
Da die Einkommensteuer 2013 in Höhe von € 28.230,45, die am fällig gewesen sei, und die Einkommensteuer 07-09/2015 in Höhe von € 26.093,00, die am fällig gewesen sei, nicht bis zu den jeweiligen Fälligkeitstagen entrichtet worden seien und ein grobes Verschulden vorgelegen sei, weil die Abgaben bis heute nicht entrichtet worden seien und auch schon zuvor die Einkommensteuer 01-03/2015 verspätet entrichtet worden sei, seien erste Säumniszuschläge in Höhe von € 564,61 und € 521,86 vorzuschreiben und die Beschwerde abzuweisen gewesen.
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Der Bf. beantragte am rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend vor, dass der Nachweis, dass das Zahlungserleichterungsansuchen vom per Fax eingebracht worden sei, laut Faxprotokoll vorliege. Wie der Abgabenbehörde telefonisch zur Auskunft gegeben worden sei, erfolge nur bei einer Nichtübertragung des Faxes ein sofortiger Ausdruck des Faxprotokolls, bei einer fehlerfreien Übermittlung werde ein Faxprotokoll erst nach einer Anzahl von 100 Faxen ausgedruckt (Voreinstellung am Faxgerät aus Umweltschutzgründen). Dieses Faxprotokoll sei nun generiert worden (durch viele interne Faxe, um dieses Protokoll zu erhalten). Es verwundere, dass dieses Fax anscheinend von einer Amtsperson gelöscht worden sei, da es beim Finanzamt nicht aufzufinden sei, wie die Recherchen der Steuerberaterin ergeben hätten.
Die Abgabenbehörde führe aus, dass der Bf. die Einkommensteuer 01-03/2015 verspätet entrichtet habe. Dies sei korrekt. Als die steuerliche Vertreterin die FinanzOnline-Abfrage des Abgabenkontos gemacht habe, sei ihr der Rückstand aufgefallen (eine Buchungsmitteilung sei nicht versandt worden) und sie habe den Bf. unverzüglich darüber informiert, der dann auch unverzüglich die Überweisung vorgenommen habe. Es liege kein grobes Verschulden vor. Der Bf. sei sehr vielarbeitend und habe zudem pflegebedürftige Eltern, um die er sich auch in seiner kargen Freizeit kümmere.
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In Beantwortung eines Vorhaltes des Bundesfinanzgerichtes vom übermittelte die steuerliche Vertreterin des Bf. Auszüge aus dem Postausgangsbuch der Kanzlei, woraus ersichtlich sei, dass der Einkommensteuerbescheid 2013 am und die Benachrichtigung über die Fälligkeit der Einkommensteuervorauszahlung 07-09/2015 am dem Bf. seitens der Kanzlei zugesandt worden seien.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt war der Entscheidung zugrunde zu legen:
Mit Bescheid vom erfolgte die Veranlagung der Einkommensteuer 2013 mit einer Nachforderung von € 29.425,00, die am fällig wurde.
Aufgrund der Vorauszahlungsbescheide vom aufgrund des Einkommensteuerbescheides 2012 bzw. vom aufgrund des Einkommensteuerbescheides 2013 wurde die Einkommensteuervorauszahlung 07-09/2015 mit einer gemäß § 45 Abs. 2 EStG 1988 am fälligen Zahllast von € 26.093,00 am verbucht.
Bis zu den jeweiligen Fälligkeitstagen erfolgten keinerlei Zahlungen, allerdings geringe sonstige Gutschriften (Umsatzsteuer 2013 von € 555,00 und Umsatzsteuer 05/2015 von € 639,55) erfolgten, die die Zahllast aus der Einkommensteuer 2013 auf € 28.230,45 verringerte.
Am brachte der Bf. ein Zahlungserleichterungsansuchen betreffend den gesamten auf dem Abgabenkonto befindlichen Rückstand ein, das mit Bescheid vom abgewiesen wurde.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der unstrittigen Aktenlage und steht daher zweifelsfrei fest.
Rechtliche Würdigung:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Da bis zu den Fälligkeitstagen nur geringfügige Entrichtungen erfolgten, waren erste Säumniszuschläge von den in Höhe von € 28.230,45 (Einkommensteuer 2013) und € 26.093,00 (Einkommensteuervorauszahlung 07-09/2015) aushaftenden Abgabenschuldigkeiten verwirkt und wurden zu Recht festgesetzt.
Säumniszuschläge sind gemäß § 217 Abs. 4 BAO für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß § 212a BAO ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 BAO gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß § 231 BAO ausgesetzt ist.
Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1 BAO) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO eingebracht, so dürfen gemäß § 230 Abs. 3 BAO Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz BAO handelt.
Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen nach dem im Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt eingebracht, so kann die Abgabenbehörde gemäß § 230 Abs. 4 BAO dem Ansuchen aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Maßnahmen zur Einbringung zuerkennen; das gleiche gilt für einen Antrag gemäß § 214 Abs. 5 BAO.
Dem Einwand des Bf., dass er am für (unter anderem) die gegenständlichen Einkommensteuern ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht habe, muss entgegengehalten werden, dass gemäß § 230 Abs. 3 BAO iVm § 217 Abs. 4 lit. b BAO nur rechtzeitige Ansuchen um Zahlungserleichterung (mit Ausnahme einer gemäß § 230 Abs. 4 BAO von der Abgabenbehörde zuerkannten aufschiebenden Wirkung, die gegenständlich aber nicht erteilt wurde) eine Hemmung und damit Verhinderung einer Verwirkung von Säumniszuschlägen bewirken.
Ein Zahlungserleichterungsansuchen wäre daher nur dann rechtzeitig gewesen, wenn ein solches bereits vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist, somit vor Fälligkeit der Einkommensteuern ( bzw. ) eingebracht worden wäre. Das Ratenansuchen vom konnte daher eine säumniszuschlagsvermeidende Hemmung nicht entfalten.
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind gemäß § 217 Abs. 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (). Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (). Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt ().
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes auf die konkreten Fähigkeiten des jeweiligen Steuerpflichtigen abzustellen, wobei es insbesondere auf seine Rechtskundigkeit in steuerlichen Belangen und seine bisherigen diesbezüglichen Erfahrungen aus Vorzeiträumen ankommt.
Dabei ist dem Bf. zu folgen, dass er sich grundsätzlich zu Recht darauf verlassen konnte, dass ihm wie gewohnt von seiner steuerlichen Vertreterin, die er mit der Wahrung des Fristenvormerks auch für Zahlungen fälliger Abgabenrückstände betraut hatte, rechtzeitig die Bescheide bzw. Zahlscheine zugesandt werden.
Dass die steuerliche Vertreterin diese Unterlagen dem Bf. auch tatsächlich zusandte, ergibt sich aus der von der Steuerberatungskanzlei übermittelten Abschrift des Postausgangsbuches.
Wurde der dem Säumniszuschlag zugrunde liegende Abgabenbescheid ordnungsgemäß an den Rechtsvertreter des Steuerpflichtigen zugestellt und ist das Schreiben, mit welchem der Rechtsvertreter den Steuerpflichtigen von der Abgabenvorschreibung in Kenntnis setzen und diesen um fristgerechte Abgabenentrichtung ersuchen wollte, auf dem Postweg verloren gegangen, dann trifft den Steuerpflichtigen, der solcherart von der Abgabenvorschreibung erst nach Ablauf der Zahlungsfrist Kenntnis erlangt hat, kein Verschulden am Zahlungsverzug. Eine auffallende Sorglosigkeit (grobes Verschulden) des Rechtsvertreters ergibt sich weder aus dem Umstand, dass das Schreiben an den Mandanten als unbescheinigte Postsendung aufgegeben wurde, noch aus der unterlassenen Überprüfung des tatsächlichen Einganges des Schreibens beim Mandanten (-I/06).
Dies gilt allerdings nur für die mit Bescheid vom festgesetzte Nachforderung an Einkommensteuer 2013, nicht jedoch für die Einkommensteuervorauszahlung 07-09/2015, da sich die Fälligkeitstermine der Einkommensteuervorauszahlungen nicht nur aus § 45 Abs. 2 EStG 1988 ergeben, sondern der Bf. darüber hinaus einen Vorauszahlungsbescheid über die Höhe und Fälligkeit der vierteljährlichen Vorauszahlungen erhalten hat (Bescheid vom aufgrund des Einkommensteuerbescheides 2012 bzw. vom aufgrund des Einkommensteuerbescheides 2013). Dem Bf. waren die einzelnen Fälligkeitstermine sowie die Systematik von vierteljährlichen Einkommensteuervorauszahlungen somit bekannt, weswegen das vorgebrachte Argument, das Schreiben der steuerlichen Vertreterin sei verloren gegangen und der Bf. habe daher auf die Zahlung vergessen, nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes grobes Verschulden nicht ausschließt (vgl. ).
Nicht unberücksichtigt bleiben konnte auch der Umstand, dass auch frühere Einkommensteuervorauszahlungen verspätet entrichtet wurden:
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Abgabe | Fälligkeit | Entrichtung |
Einkommensteuer 10-12/2014 | und | |
Einkommensteuer 01-03/2015 |
Dieses fortgesetzte, den Sorgfaltsanforderungen im Zusammenhang mit der Einhaltung von behördlichen Fristen nicht entsprechende Verhalten kann somit nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit gewertet werden, zumal die gegenständliche, am fällige Einkommensteuer 07-09/2015 erst am , bzw. entrichtet wurde.
Auch das weitere Vorbringen, dass der Bf. zwei weitere Unternehmen gegründet habe und zusätzlich als Vortragender und Lehrer arbeite, kann ihn nicht exkulpieren, da auch eine allfällige Arbeitsüberlastung nicht dazu führen darf, jegliche Kontrollmaßnahmen eines grundsätzlichen Zahlungstermins zu unterlassen.
Besteht eine Überlastung, wäre die in dieser Situation geforderte Konsequenz gewesen, für eine entsprechende Unterstützung Sorge zu tragen, um durch Arbeitsüberlastung verursachte Fehler zu verhindern. Da der Bf. diese Umstände gekannt und dennoch keine Abhilfe geschaffen hat, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eben diese Arbeitsüberlastung ihn an der Einhaltung und Erfüllung der ihn obliegenden Sorgfaltspflicht gehindert hätten.
Angesichts der wiederholten Versäumnisse muss daher von einer auffallenden Sorglosigkeit im Verkehr mit den Behörden und somit von einem über den minderen Grad des Versehens hinausreichenden Verschulden an der verspäteten Entrichtung der Einkommensteuer 07-09/2015 ausgegangen werden, das einer Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge entgegen stand.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 217 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 230 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 230 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100742.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at