1. Prozesskosten als nachträgliche Werbungskosten aus einer ehemaligen Verpachtungstätigkeit 2. AfA für ein Gasthausgeschirr nach Beendigung der Verpachtungstätigkeit
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden und die weiteren Senatsmitglieder im Beisein der Schriftführerin in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Steuerberater, gegen die Bescheide des Finanzamtes, vertreten durch Finanzamtsvertreter, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 in der Sitzung am nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2000 richtet, teilweise Folge gegeben.
Dieser Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem beiliegenden
Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.
2. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2001 richtet, als unbegründet abgewiesen.
Dieser Bescheid bleibt unverändert.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf), der aus einem Betrieb Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, und LR als Pächter sowie DG als Verpächter schlossen beginnend mit einen (undatierten) Pachtvertrag über das Gastgewerbeunternehmen "XY" in Q-Dorf. Betrieben wurde die Gastwirtschaft in der Folge von der R KEG, an welcher der Bf nicht beteiligt war.
In einer ebenfalls undatierten, als "Unterpachtvertrag" bezeichneten Vereinbarung zwischen dem Bf und der R KEG wird zunächst festgehalten, dass der Bf von DG das Inventar für den Gastgewerbebetrieb um 150.000,00 S zuzüglich 20% Umsatzsteuer kauft. Sodann wird vereinbart, dass der Bf dieses Inventar an die R KEG zur Führung des Gastgewerbebetriebes "XY" gegen ein Entgelt in Höhe der Hälfte des monatlichen Gewinnes hieraus verpachtet; die KEG verpflichtet sich weiters zur Übernahme sämtlicher Zahlungen sowie des monatlichen Pachtzinses, welche zur Betriebsführung notwendig sind.
Der Bf erklärte in den Jahren 1997 bis 1999 Verluste aus Vermietung und Verpachtung in Höhe der jährlichen Abschreibung des Inventars von 30.000,00 S und wurde mit diesen Verlusten erklärungsgemäß veranlagt.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 machte der Bf zusätzlich zu der Abschreibung Rechts- und Prozesskosten in Höhe von 55.000,00 S als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Über Vorhalt des Finanzamtes legte der Bf mit Schreiben vom eine Honorarnote und zwei Gerichtsurteile vor. Dazu erläuterte er, dass das Gasthaus im Juli 1997 durch ein verheerendes Hochwasser stark beschädigt worden und der Betrieb im Anschluss nicht mehr richtig in Schwung gekommen sei, weshalb ihn die R KEG eingestellt habe und das Pachtverhältnis mit DG aufgelöst worden sei. DG habe daraufhin bei Gericht eine Klage gegen den Bf und LR eingebracht, was die als Werbungskosten geltend gemachten Rechtsanwaltskosten verursacht habe. Zur Frage des Finanzamtes nach einem Gesamtüberschuss aus der Verpachtung des Inventars brachte der Bf vor, mit durchschnittlichen Pachteinnahmen von monatlich rd. 4.000,00 S bzw. jährlich 48.000,00 S gerechnet zu haben, woraus sich ein jährlicher Überschuss von 18.000,00 S ergeben hätte. Aus den genannten Gründen seien aber bis zum Jahr 2000 keinen Einnahmen aus der Verpachtung des Inventars erzielt worden. Der Bf versuche nach wie vor, das Gasthausinventar entweder zu vermieten oder zu verkaufen.
Vor Durchführung der Veranlagungen für die Jahre 2000 und 2001 (für dieses Jahr erklärte der Bf abermals einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe der jährlichen Abschreibung) hielt das Finanzamt in einem Aktenvermerk fest, dass anlässlich der Veranlagung 2002 zu überprüfen sein werde, welche Maßnahmen im Hinblick auf einen Gesamtüberschuss gesetzt wurden bzw. ob sich der Verdacht auf Liebhaberei bestätige. Die Veranlagungen der Jahre 2000 und 2001 erfolgten daher vorläufig.
Für die Jahre 2000 und 2001 ergingen folglich mit Datum und vorläufige Einkommensteuerbescheide, in welchen die Verluste aus der Inventarvermietung in Höhe von -85.000,00 S (2000) und -29.999,00 S (2001; im Bescheid unter den Sonstigen Einkünften erfasst) erklärungsgemäß berücksichtigt wurden.
Nachdem er für das Jahr 2002 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 0,00 S erklärt hatte, brachte der Bf in einer Vorhaltsbeantwortung vom vor, er habe insofern Werbemaßnahmen gesetzt, als er in seinem Betrieb mit einem Aushang den Verkauf des Gastro-Geschirrs angeboten habe; auch bei diversen Märkten und im Wege persönlicher Kontakte habe er einen Verkauf versucht. Da das Geschirr infolge des Hochwassers allerdings auch beschädigt und verschmutzt gewesen sei, habe sich der Verkauf bisher schwierig gestaltet. Es hätten sich zwar Interessenten für einzelne Teile gefunden, eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung sei aber nur bei einem Verkauf in Bausch und Bogen möglich.
In einer weiteren Vorhaltsbeantwortung vom führte der Bf zur Einkunftsquelleneigenschaft aus, dass die Verpachtung des Inventars ohne die von ihm nicht beeinflussbaren Umstände - das Hochwasser, die folgenden Zahlungsschwierigkeiten der R KEG und der Rechtsstreit mit dem Verpächter - jedenfalls einen Gesamtüberschuss erbracht hätte. Er habe auch Maßnahmen gesetzt, das Inventar, nach der Vermietung an die R KEG, an andere Interessenten zu vermieten. Da nur die Vermietung als Sachgesamtheit wirtschaftlich sinnvoll sei und für eine Nutzung nur die Gastgewerbebranche in Frage käme, habe sich der potentielle Kundenkreis stark eingeschränkt. Namentlich könne er drei Personen anführen, mit denen er Gespräche geführt habe. Außerdem habe er die Absicht zum Erwerb eines Gastgewerbebetriebes aus einer Konkursmasse gehabt, im Zuge der Verpachtung dieses Betriebes hätte er auch das Inventar vermietet.
Mit Datum erließ das Finanzamt endgültige Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001, in welchen es die geltend gemachten Verluste aus Vermietung und Verpachtung nicht mehr anerkannte. Der Betätigung sei über den Anlaufzeitraum hinaus keine Einkunftsquelleneigenschaft zuzumessen. Dieser Beurteilung lägen die aktenkundigen Verluste und Ertragsverhältnisse sowie die Ausführungen zu Art und Ausmaße der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage zu Grunde. Hinsichtlich der Vergleichsmöglichkeiten mit anderen Betrieben und marktgerechten Verhaltensweisen sei festzuhalten, dass derartiges weder namhaft gemacht worden noch seitens des Finanzamtes feststellbar sei, vielmehr bestätigten die Ausführungen in den Vorhaltsbeantwortungen, dass es keinen Markt für die Vermietung des Geschirrs gebe.
In seiner Beschwerde wendet der Bf ein, das Finanzamt sei erst gar nicht berechtigt gewesen, erneute, nun endgültige Bescheide zu erlassen. Bereits am habe er mit der Beantwortung des Ergänzungsersuchens den gesamten Sachverhalt dargelegt, das Finanzamt hätte daher schon in diesem Zeitpunkt den Sachverhalt endgültig beurteilen können. Ein Grund zur Erlassung vorläufiger Bescheide sei somit nicht vorgelegen. Die abermals erlassenen, als endgültig bezeichneten Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 seien nichtig und gegenstandslos. Die Begründung der vorläufigen Bescheide habe auch nicht die für die Vorläufigkeit maßgebende Ungewissheit angegeben.
Ferner habe das Finanzamt bei der Kriterienprüfung nach § 2 der Liebhabereiverordnung nicht berücksichtigt, dass die Verluste auf unvorhersehbare und vom Bf unbeeinflussbare Umstände zurückzuführen seien, nämlich die Hochwasserkatastrophe im Jahr 1997, die daraus resultierenden Zahlungsschwierigkeiten der Mieterin (der R KEG) sowie die nachfolgenden Rechtsstreitigkeiten. Die objektive Eignung als Einkunftsquelle sei ohne Zweifel gegeben, weil ohne Eintritt der unvorhersehbaren und unbeeinflussbaren Umstände innerhalb eines Zeitraums von 3-4 Jahren ein Gesamtüberschuss erzielt worden wäre. Das Finanzamt habe es auch unterlassen, hinsichtlich der Vergleichbarkeit mit anderen Betrieben entsprechende Erhebungen und Nachforschungen anzustellen.
Aus dem vom Bf vorgelegten Gerichtsurteil, das eine von DG gegen den Bf und LR wegen rückständiger Zahlungen aus dem Pachtvertrag betreffend das Gasthaus "XY" - u.a. Pachtzins und Betriebskosten für Jänner bis April 1998 - eingebrachte Klage betrifft, wird auszugsweise Folgendes festgestellt:
Im Juli 1997 beschädigte ein Hochwasser das Gasthaus und dessen Einrichtung erheblich. Der Schaden wurde von einer Kommission der Gemeinde Q-Dorf mit rd. 1,6 Mio S beziffert. Nach diesem Hochwasser kam der Betrieb nicht mehr richtig in Schwung, die R KEG erzielte nur mehr geringe Einnahmen und konnte die Pacht ab Oktober 1997 nicht mehr zahlen. DG erklärte daraufhin den Pachtvertrag zum Jahresende 1997 für vorzeitig aufgelöst, womit das Pachtverhältnis endete. Ein Anspruch des DG auf Pachtzins oder Betriebskostenersatz bestand daher nicht mehr.
In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung führte der Bf aus, dass durch das Hochwasser die Hälfte des Geschirrs beschädigt bzw. davongeschwemmt worden sei, maximal 50% davon sei nutzbar geblieben, dazu komme, dass Teile einer Serie davongeschwemmt worden seien. Das Geschirr habe dann nicht mehr den Wert gehabt wie vorher; da Teile gefehlt hätten (und noch immer fehlen), könne eine genaue Aussage über den Wert eigentlich nicht mehr getroffen werden, auf Grund des Fehlens von Teilen sei ein Verkauf nicht mehr möglich. Er habe alle möglichen Maßnahmen zur weiteren Verwertung des Geschirrs gesetzt, außerdem seien ihm durch seinen Betrieb zeitliche Grenzen gesetzt; es sei auch eine Frage der Wirtschaftlichkeit, sich für einen allfälligen geringen Verwertungserlös allzu intensiv einer Verwertung des Geschirrs zu widmen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Hinsichtlich der gegen die Erlassung vorläufiger und endgültiger Bescheide gerichteten Einwendungen des Bf ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es der Vorläufigkeit keinen Abbruch tut, wenn in der Bescheidbegründung die für die Vorläufigkeit ausschlaggebend gewesene Ungewissheit nicht angegeben wird, ferner auf eine vorläufige Abgabenfestsetzung eine endgültige Abgabenfestsetzung selbst dann folgen darf, wenn bei Erlassung des vorläufigen Bescheides keine Ungewissheit bestanden hat (z.B. ).
2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung (LVO) liegen Einkünfte vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und nicht unter Abs. 2 fällt. Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
Gemäß § 2 Abs. 2 LVO liegen innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (z.B. Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Ein Anlaufzeitraum darf dann nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird.
Vor einer Prüfung erklärter negativer Einkünfte unter Liebhabereigesichtspunkten ist zunächst zu klären, ob ein Steuerpflichtiger diese überhaupt auf Grund einer Betätigung in einer der gesetzlich aufgezählten Einkunftsarten erwirtschaftet hat (vgl. Doralt/Renner, EStG14, (LVO) § 2 Tz 324). Weiters ist zu beachten, dass Beurteilungseinheit bei den Überschusseinkünften die einzelne Einkunftsquelle ist (/02013); mehrere Einkunftsquellen (z.B. mehrere Mietobjekte) sind stets getrennt als solche zu beurteilen (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, III, § 2 - Liebhaberei ABC, Stichwort "Beurteilungseinheit").
Bei der Beantwortung dieser Fragen ist konkret zu unterscheiden zwischen den Verhältnissen, wie sie sich im Jahr 1997 darstellen, und den ab dem Jahr 1998 gegebenen Verhältnissen.
2.2. Der Bf hat die von ihm - gemeinsam mit LR - beginnend mit gepachtete Gastwirtschaft nicht selbst betrieben, Betreiberin war die R KEG. Eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den beiden Pächtern und der R KEG gibt es dazu nicht, letztlich kann die R KEG den Betrieb aber nur als Unterpächterin geführt haben. Das erschließt sich auch aus der zwischen dem Bf und der R KEG getroffenen Vereinbarung, die mit "Unterpachtvertrag" betitelt ist. Da der Bf Eigentümer des gemäß Pkt. II der Vereinbarung an die KEG verpachteten Inventars (im Wesentlichen Geschirr) geworden ist, kann sich der Begriff "Unterpacht" nur auf das Gasthaus selbst bezogen haben, was auch aus Pkt. III der Vereinbarung abzuleiten ist, demzufolge sich die KEG zur Übernahme sämtlicher Zahlungen, auch des monatlichen Pachtzinses, welche zur Betriebsführung notwendig sind, verpflichtet. Die vom Bf im Februar 1997 aufgenommene Betätigung hat folglich darin bestanden, der R KEG als (einer der beiden) Hauptpächter die Führung der Gastwirtschaft und als Eigentümer das dafür notwendige Inventar bzw. Geschirr zu überlassen, und zwar zum einen gegen Bezahlung des monatlichen Pachtzinses, zum anderen gegen Bezahlung der Hälfte des monatlichen Gewinns des Gastwirtschaftsbetriebes. Es handelt sich dabei um eine einheitlich zu beurteilende Betätigung, Unterverpachtung der Gastwirtschaft und Verpachtung des Geschirrs beruhen auf der selben Vereinbarung, dem "Unterpachtvertrag", beziehen sich auf das selbe Objekt, die Gastwirtschaft, und sind miteinander wirtschaftlich verflochten, da die Verpachtung des Geschirrs lt. Pkt. II des Unterpachtvertrages zur Führung des Gastgewerbebetriebes "XY" erfolgte und in dessen Pkt. III mit der Bedingung der Übernahme sämtlicher zur Betriebsführung notwendiger Zahlungen verknüpft wird. Diese Betätigung - Überlassung der Gastwirtschaft und des für dessen Führung erforderlichen Inventars an die R KEG - hat der Bf nur im Jahr 1997 ausgeübt. Nach den durch ein Hochwasser verursachten Schäden hat die KEG den Betrieb nicht mehr weitergeführt bzw. den Pachtzins nicht mehr bezahlt, auch der Bf selbst hat den Pachtzins an den Verpächter DG nicht mehr entrichtet, weshalb dieser das Pachtverhältnis per Ende 1997 aufgelöst hat, das Pachtobjekt wurde zurückgestellt, die R KEG wurde im März 1998 von Amts wegen im Firmenbuch gelöscht. Die in der (Unter)Verpachtung der Gastwirtschaft samt Geschirr bestehende Betätigung des Bf wurde damit bereits Ende 1997 wieder beendet, dem Bf ist das Geschirr verblieben.
Bei der vom Bf im Jahr 1997 ausgeübten Betätigung handelt es sich unstrittig um eine solche im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO, für welche gemäß § 2 Abs. 2 LVO ein Anlaufzeitraum zu berücksichtigen ist. Dafür, dass mit der Beendigung der Betätigung durch den Bf vor dem Erzielen eines Gesamtüberschusses zu rechnen war, bestehen keine Anhaltspunkte. Der auf Erzielung von Einnahmen in Höhe des halben monatlichen Gewinns der Betreiberin der Gastwirtschaft gerichteten Betätigung kann auch die grundsätzliche Eignung, in absehbarer Zeit ein gesamtpositives Ergebnis zu erwirtschaften, nicht von vornherein abgesprochen werden. Davon, dass sich der Bf von Beginn an keine Hoffnung auf einen Gesamterfolg machen konnte, kann daher nicht ausgegangen werden.
Ursache für die vorzeitige Einstellung der in der (Unter)Verpachtung der Gastwirtschaft samt Geschirr bestehenden Betätigung waren die bei Beginn der Betätigung nicht vorhersehbaren Hochwasserschäden bzw. die damit einhergehenden Zahlungsschwierigkeiten der R KEG, somit vom Bf de facto nicht zu beeinflussende Ereignisse. Unvorhergesehene Ereignisse in Form von Verlusten bzw. entgangenen Einnahmen („Unwägbarkeiten“ oder anormale wirtschaftliche Verhältnisse) stellen in der Regel die objektive Ertragseignung für sich allein gesehen noch nicht in Frage. Dies gilt selbst dann, wenn die Betätigung aus diesem Grund beendet wird. Unwägbarkeiten sind das Ergebnis negativ beeinflussende Ereignisse, die nicht dem üblichen Wirtschaftsverlauf entsprechen und in der Regel keinen Kausalzusammenhang zu einem gewollten Verhalten des Steuerpflichtigen aufweisen (vgl. Hofstätter/ Reichel, Die Einkommensteuer, Tz 365).
Innerhalb des Anlaufzeitraums ist jedenfalls von einer Einkunftsquelle auszugehen (Doralt/ Kirchmayr/ Mayr/ Zorn, § 2 EStG, LVO, Tz 433). Die vom Bf im Jahr 1997 ausgeübte Betätigung stellte daher eine Einkunftsquelle dar.
Der Verpächter, DG, forderte in dem von ihm angestrengten Zivilprozess von den beiden Pächtern, dem Bf und LR, die Zahlung von rückständigem Pachtzins und Betriebskosten aus der Verpachtung der Gastwirtschaft. Der Prozess betraf damit Zahlungen für jenes Pachtobjekt, welches der Bf zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendete. Die aus diesem Prozess dem Bf im Jahr 2000 erwachsenen Kosten dienten der Abwehr weiterer Ausgaben für das Pachtobjekt und daher unzweifelhaft der Sicherung seiner Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 EStG gehören zu den Einkünften auch solche aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7. Da der Bf im Jahr 1997 nach dem zuvor Gesagten eine als Einkunftsquelle anzuerkennende Betätigung ausgeübt hat und sich die im Jahr 2000 bezahlten Prozesskosten auf diese Einkunftsquelle bezogen, stellen diese Kosten in Höhe von 50.000,00 S nachträgliche Werbungskosten dar (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2014, § 32 Rz 21). Der Beschwerde war daher in diesem Punkt Folge zu geben.
2.3. Für das nach Beendigung der Verpachtung an die R KEG verbliebene Geschirr machte der Bf in den Jahren ab 1998 die AfA als negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 EStG ("Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen") geltend.
Die Vornahme einer AfA setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut der Erzielung von Einkünften dient und deshalb einer Abnutzung unterliegt (Hofstätter/ Reichel, Die Einkommensteuer, § 7 Tz 5; ). Eine tatsächliche Vermietung bzw. Verpachtung des Geschirrs hat aber seit 1998 und so auch in den beiden Streitjahren 2000 und 2001 unstrittig nicht stattgefunden. Lediglich bei Gebäuden ist (die ernsthafte und nach außen ausreichend zum Ausdruck kommende Vermietungsabsicht vorausgesetzt) eine AfA bereits vor der Benützung bzw. auch während der Unterbrechung der Benützung zulässig, da diese unabhängig von der tatsächlichen Inbetriebnahme einer altersbedingten Abnutzung unterliegen (Doralt, EStG13, § 7 Tz 32). Die Geltendmachung einer AfA von den Anschaffungskosten des Geschirrs kommt daher in den Jahren 2000 und 2001 schon deshalb nicht in Betracht, weil das Geschirr in diesen Jahren nicht der Erzielung von Einkünften gedient hat. Umstände, die ungeachtet der Nichtverwendung des Geschirrs dessen altersbedingte Abnutzung herbeigeführt hätten, hat der Bf nicht aufgezeigt.
Davon abgesehen sprechen die vorliegenden Verhältnisse dagegen, dass der Bf nach Beendigung der Verpachtung an die R KEG ernsthaft die Absicht verfolgt hätte, mit dem Geschirr eine weitere Betätigung auszuüben bzw. erneut Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Geschirrs zu erzielen. So ist sein diesbezüglich über die Jahre erstattetes Vorbringen uneinheitlich. Im Schreiben vom teilte er dem Finanzamt mit, er habe versucht, das Inventar zu vermieten oder zu verkaufen, während er im Schreiben vom nur Verkaufsversuche anführt, um im Schreiben vom Vermietungsabsichten ins Treffen zu führen. Auch können die behaupteten Werbemaßnahmen - Anschläge im Betrieb des Bf und in diversen Märkten mit der bloßen Aufschrift "Zu verkaufen Gastro-Geschirr Div. Nirosta Geschirr, Porzellangeschirr, Fonduegeschirr, Kaffeetassen, Gläser, Besteck, Registrierkasse, etc." (lt. Schreiben vom ) und "Ich vermiete Gastro-Geschirr Div. Nirosta Geschirr, Porzellangeschirr, Fonduegeschirr, Kaffeetassen, Gläser, Besteck" (lt. Schreiben vom ), sowie nicht näher konkretisierte Kontaktaufnahmen zu Gastwirten - bestenfalls als halbherzig bezeichnet werden. Bemühungen, die objektiv betrachtet darauf abgezielt hätten, einen Mieter für das Geschirr zu finden bzw. insbesondere aus einer weiteren Vermietung Einnahmen in einer, im Hinblick auf das Vorliegen einer Einkunftsquelle, steuerlich relevanten Höhe zu erzielen, sind darin nicht zu erblicken. Vor allem aber lässt der Umstand, dass der Bf das durch das Hochwasser im Jahr 1997 beschädigte und stark verschmutzte Geschirr nicht umgehend wieder instand gesetzt bzw. fehlende Teile ersetzt hatte, sondern noch Jahre danach in seinem Schreiben vom davon spricht, dass sich der Verkauf des durch das Hochwasser in Mitleidenschaft gezogenen Geschirrs als "bisher" eher schwierig gestaltet habe, die beteuerten Vermietungsbemühungen als unglaubwürdig erscheinen. Der Umstand, dass sich das Geschirr noch nach rund sieben Jahren in dem durch das Hochwasser herbeigeführten (beschädigten, verschmutzten und unvollständigen) Zustand befunden hat, weist eher darauf hin, dass der Bf das Geschirr nach dem Schadensereignis dem Verfall preisgegeben hat. Das kommt auch im Vorbringen des Bf in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck, ihm seien durch seinen Betrieb zeitliche Grenzen gesetzt, es sei nicht wirtschaftlich, sich für einen allfälligen geringen Verwertungserlös allzu intensiv einer Verwertung des Geschirrs zu widmen. Solcherart ist eine nach dem Jahr 1997 weiterbestehende Vermietungsabsicht nicht als erwiesen anzusehen, weshalb der begehrte Abzug der AfA auch aus diesem Grund nicht zusteht. Im Übrigen wäre dem infolge des Hochwassers im Jahr 1997 eingetretenen Wertverlust des Geschirrs in diesem Jahr im Wege einer Absetzung für außergewöhnlich Abnutzung Rechnung zu tragen gewesen.
Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.
Zur Frage der Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (z.B. ). Dass mit einer Einkunftsquelle zusammenhängende, nach Beendigung der Betätigung anfallende Ausgaben Werbungskosten darstellen, folgt unmittelbar aus dem Gesetz. Die Frage, ob die gegenständlich strittigen Prozesskosten mit einer ehemaligen Einkunftsquelle zusammenhingen, war ebenso einzelfallbezogen im Rahmen der Beweiswürdigung zu lösen, wie die Frage einer ab dem Jahr 1998 hinsichtlich des Geschirrs bestehenden Vermietungsabsicht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag daher nicht vor, weshalb die Revision spruchgemäß nicht zuzulassen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 32 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101198.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at