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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.06.2016, RV/7104553/2014

Familienbeihilfenanspruch einer pflichtversicherten EU-Bürgerin in einer der selbständigen Erwerbstätigkeit gleichgestellten Situation

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom , über die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für Jänner sowie März bis Juni 2013 betreffend das Kind A. zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.), eine slowakische Staatsbürgerin, war bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als gewerblich selbständig Erwerbstätige (selbständige Personenbetreuerin) in Österreich gemeldet und bezog Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für ihren minderjährigen Sohn A. bis Juni 2013.

In der Folge einer Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe erließ das Finanzamt den Bescheid vom über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für A. für die Zeiträume Jänner 2013 und März bis Juni 2013 und begründete diesen wie folgt:
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht grundsätzlich nur für die Dauer einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit im Inland oder bei Bezug einer Geldleistung infolge dieser Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit. Kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen verstößt.
Tätigkeiten, die sich als völlig unwesentlich darstellen, bleiben dabei außer Betracht.
Da Sie im Jänner 2013 u. auch in den Monaten März - Juni 2013 keine tatsächliche Erwerbstätigkeit in Österreich ausgeübt haben, besteht für Jänner 2013 und für die Monate März - Juni 2013 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Der Bezug von Krankengeld aufgrund einer freiwilligen Zusatzversicherung ist einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht gleichgestellt.
Bemerkt wird, dass für die Zeit des Wochengeldanspruches wieder Anspruch auf eine Familienleistung für Ihre beiden Kinder A. und N. besteht.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit folgender Begründung eingebracht:

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Artikel, die sich auf mich beziehen und aufgrund derer, ich Anspruch auf die Familienbeihilfe in Österreich habe.

Verordnung(EG) Nr. 883/2004 Artikel 1 Buch. b:
„selbstständige Erwerbstätigkeit“ ist jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 11 Abs. 2
Für die Zwecke der Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben...

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 11 Abs. 3 lit. a)
eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 67
Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden...

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 14 Abs. 1
Die Artikel 11 bis 13 (behandeln über die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften) gelten nicht für die freiwillige Versicherung oder die freiwillige Weiterversicherung, es sei denn, in einem Mitgliedstaat gibt es für einen der in Artikel 3 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Zweige nur ein System der freiwilligen Versicherung.

Meine Begründung
Ich war das ganze Jahr 2013 nur in Österreich als selbständige Personenbetreuerin tätig (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 1 Buch. b) und in den Monaten Jänner 2013 und März 2013 bis Juni 2013 habe ich Krankengeld bezogen (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 11 Abs. 2). Auf Grund oben genannter Verordnungen unterlag ich das ganze Jahr 2013 nur den Österreichischen Rechtsvorschriften (Verordnung(EG) Nr. 883/2004 Artikel 11 Abs. 3 lit. a) und daher habe ich nur in Österreich Anspruch auf die Familienleistungen (Verordnung (EG) Nr.883/2004 Artikel 67).
Da es in Österreich für die selbständig Erwerbstätigen nur eine freiwillige Zusatzversicherung in der Krankenversicherung gibt, die nur auf Grund einer aufrechten Pflichtversicherung abgeschlossen werden darf, wird der Bezug vom Krankengeld bei selbständig Erwerbstätigen der wirklichen Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gleichgestellt (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 14 Abs. 1).
Auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage stelle ich den Antrag auf Aufhebung des Bescheides über Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge und auf die Gewährung der Familienbeihilfe für die strittigen Monate Jänner 2013 und März bis Juni 2013.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung wie folgt:
Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (im Folgenden „VO“ genannt) lautet: „Allgemeine Regelung
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für lnvaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes: a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats [...]”
Artikel 14 V0 lautet: „Freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung
(1) Die Artikel 11 bis 13 gelten nicht für die freiwillige Versicherung oder die freiwillige Weiterversicherung, es sei denn, in einem Mitgliedstaat gibt es für einen der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweige nur ein System der freiwilligen Versicherung.”
Artikel 3 Abs. 1 VO lautet: „Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen: a) Leistung bei Krankheit; b) Leistung bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft; c) Leistungen bei Invalidität; d) Leistungen bei Alter; e) Leistungen an Hinterbliebene; f) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten; g) Sterbegeld; h) Leistungen bei Arbeitslosigkeit; i) Vorruhestandsleistungen; j) Familienleistungen.”

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind unter anderem in der Krankenversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des EStG 1988 erzielen, pflichtversichert. Gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 leg cit beginnt bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 leg cit endet die Pflichtversicherung bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Gemäß § 9 GSVG können Versicherte bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres für ihre Person eine Zusatzversicherung auf Krankengeld abschließen. Als Leistungen der Krankenversicherung sind nach § 79 Abs. 1 Z 2 GSVG „aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung [...]”, gemäß Z 3 leg cit „aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit: Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit [...]”, gemäß Z 3a leg cit „aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft: Mutterschaftsleistungen [...]‚ gemäß Z 4 leg cit „Zahnbehandlung und Zahnersatz [...]” zu gewähren. Gemäß Abs. 3 leg cit werden die Leistungen der Krankenversicherung auch gewährt, wenn es sich um die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit handelt.
In Ihrer Beschwerde (Berufung) vom geben Sie an, dass Sie in den Monaten Jänner sowie März bis Juni 2013 Krankengeld gemäß Artikel 11 Abs. 2 VO bezogen haben. Demnach wäre es notwendig, dass Sie aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung bezogen haben. Wie bereits oben ausgeführt, sind Geldleistungen aus einer freiwilligen Versicherung oder einer freiwilligen Weiterversicherung unbeachtlich, es sei denn in einem Mitgliedstaat gibt es (unter anderem) für Leistung bei Krankheit oder Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nur ein System der freiwilligen Versicherung. Sie geben an, dass es in Österreich für selbständig Erwerbstätige nur eine „freiwillige Zusatzversicherung in der Krankenversicherung gibt, die nur auf Grund einer aufrechten Pflichtversicherung abgeschlossen werden darf” und deshalb „der Bezug vom Krankengeld bei selbständigen Erwerbstätigen der wirklichen Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gleichgestellt” wird (Zitate Seite 2 der Berufung vom ). Dem muss entgegen gehalten werden, dass, wie oben ausgeführt, selbständig Erwerbstätige bzw. „Gewerbetreibende“ in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert sind. Zudem besteht Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG. Eine Ausnahme von der Pflichtversicherung wird von Ihnen nicht behauptet. Der Aufgabenkatalog der gewerblichen Krankenversicherung reicht wie bereits oben angeführt von der Früherkennung von Krankheiten über Mutterschaftsleistungen und die Behandlung von Krankheiten bis hin zur Rehabilitation. Lediglich auf freiwilliger Basis kann auch eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden, die bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und Kuraufenthalt Geldleistungen garantiert. Durch diese freiwillige Versicherung besteht Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit oder Taggeld bei Anstaltspflege. Sie sind daher zumindest in den gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a, b, c, d, f VO genannten Zweigen pflichtversichert. Schließen Sie eine freiwillige Versicherung für Leistungen außerhalb dieser angeführten Zweige ab, hat dies für den Geltungsbereich des Artikel 11 (in Verbindung mit Artikel 14) VO keine Bedeutung. Dass es in Österreich für selbständig Erwerbstätige lediglich eine freiwillige Krankenversicherung geben würde, ist mit Verweis auf die oben angeführten Gesetzesstellen unzutreffend. Leistungen aus einer freiwilligen Versicherung, welche über Leistungen aus der gesetzlichen Kranken-Pflichtversicherung hinausgehen, sind für die Anwendung der VO aufgrund Artikel 14 VO unbeachtlich. In Ihrer Berufung geben Sie an, dass Sie Geldleistungen aufgrund Ihrer freiwilligen  Zusatzversicherung für Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit erhalten haben. Damit steht es außer Streit, dass Sie keine Geldleistungen aus Ihrer Kranken-Pflichtversicherung erhalten haben. Es liegt daher keine einer Beschäftigung gleichgestellte Situation vor. Ausgleichszahlung für die Monate Jänner sowie März bis Juni 2013 ist daher nicht zu gewähren. Die Beschwerde (Berufung) war daher abzuweisen.

Der Vorlageantrag enthält folgende Begründung:
Ich bin mit der Auslegung von Rechtsvorschiften in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung nicht einverstanden.
Im Jänner 2013 und im März bis Juni 2013 konnte ich die gewerbliche Tätigkeit nicht ausüben, da ich krank war und ich habe auch das Krankengeld bezogen. Anspruch auf Krankengeld hatte ich auf Grund einer freiwillig abgeschlossenen Zusatzversicherung in der Krankenversicherung, da es in Österreich für die gewerbebetreibenden keine Pflichtversicherung gibt, die Anspruch auf Krankengeld begründet.
Ich hatte die ganze Zeit in Österreich ein aktives und rechtmäßiges Gewerbe und ich unterlag gem. Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 11 Abs. 3 lit. a) nur den Österreichischen Rechtsvorschriften. Gem. Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 67 hatte ich nur in Österreich Anspruch auf die Familienbeihilfe. Das Gewerbe konnte ich nicht ruhendmelden, da ich Anspruch auf das Krankengeld verloren hätte.
Ich verweise wieder auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 14 Abs. 1: da es in Österreich für die selbständig Erwerbstätigen nur eine freiwillige Zusatzversicherung in der Krankenversicherung gibt, die nur auf Grund einer aufrechten Pflichtversicherung abgeschlossen werden darf, wird der Bezug vom Krankengeld bei selbständig Erwerbstätigen der wirklichen Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gleichgestellt.
Auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage vertrete ich die Meinung, dass ich Anspruch auf die Familienbeihilfe auch für die strittigen Monate Jänner 2013 und März bis Juni 2013 habe.
Weiters verweise ich auf die Ausführungen in meiner Bescheidbeschwerde und beantrage, diese dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2012/16/0066, erging (über Amtsbeschwerde) zu einem Bescheid, "mit dem das Finanzamt einen Antrag der in der Slowakei wohnhaften Mitbeteiligten auf "Ausgleichszahlung" für ihre drei minderjährigen Kinder hinsichtlich des Zeitraumes von August bis Oktober 2010 abwies. Die Mitbeteiligte habe im August und September 2010 keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt und vom 9. bis Frau G.B. betreut. Für August und September 2010 bestehe daher mangels Vorliegen einer tatsächlichen Beschäftigung kein Anspruch auf Ausgleichszahlung; bei der Beschäftigung vom 9. bis bedeutet dies, dass infolge des Zuständigkeitswechsels während des Kalendermonats Oktober der zu Beginn des Kalendermonats zuständigen Staat (Slowakei) bis zum Monatsende die Familienleistungen zu erbringen habe. Daher bestehe auch für Oktober 2010 kein Anspruch auf Ausgleichszahlung in Österreich."
In der dagegen erhobenen Berufung hatte die Steuerpflichtige (die Mitbeteiligte) vorgebracht, "sie habe ihre gewerbliche Tätigkeit in den Monaten August und September nicht ausüben können, habe aber die ganze Zeit ein aktives und rechtmäßiges Gewerbe in Österreich gehabt und sich in einer der selbständigen Erwerbstätigkeit gleichgestellten Situation befunden. Sie habe dann nach diesen zwei Monaten die gewerbliche Tätigkeit als Personenbetreuerin wieder aufgenommen."

Der Verwaltungsgerichtshof hat (über die Amtsbeschwerde) erwogen:

"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.

Anspruch auf Familienbeihilfe für ein solches Kind hat nach § 2 Abs. 2 FLAG die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört.

Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben gemäß § 3 Abs. 1 FLAG nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nach § 3 Abs. 2 leg. cit. für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABlEU Nr. L 166 vom , (im Folgenden: Verordnung Nr. 883/2004) gilt ihrem Art. 91 zufolge ab dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung.

Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABlEU Nr. L 284 vom , (Verordnung Nr. 987/2009) trat ihrem Art. 97 zufolge am in Kraft.

Somit gilt die Verordnung Nr. 883/2004 ab und ist demzufolge für den Streitzeitraum August bis Oktober 2010 anzuwenden.

Nach Art. 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 883/2004 bezeichnet für Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck "selbständige Erwerbstätigkeit" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt.

Familienangehöriger ist nach Art. 1 Buchstabe i Nr. 1 sublit. i der Verordnung Nr. 883/2004 jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird.

Nach Art. 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Wohnort" den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person.

Nach Art. 1 Buchstabe z der Verordnung Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Familienleistungen" alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen.

Die Verordnung Nr. 883/2004 gilt nach ihrem Art. 2 Nr. 1 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose oder Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

Die Verordnung Nr. 883/2004 gilt nach ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j auch für die Familienleistungen.

Gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 haben - sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist - Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, wie die Staatsangehörigen dieses Staates.

Sofern in der Verordnung Nr. 883/2004 nichts anderes bestimmt ist, dürfen gemäß ihrem Art. 7 Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht auf Grund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt oder wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

Nach Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.

Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten in Art. 68 der Verordnung Nr. 883/2004 ausgeführte Prioritätsregeln.

Da die Mitbeteiligte slowakische Staatsangehörige ist, sohin Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ist, und im Streitzeitraum einen Wohnort in einem Mitgliedstaat der Union hatte, gilt die Verordnung Nr. 883/2004 für sie sowie für ihre Familienangehörigen, ihre drei minderjährigen Kinder.

Demzufolge finden die auf Wohnortklauseln beruhenden Bestimmungen des § 2 Abs. 1 FLAG, welche den Familienbeihilfenbezug auf den Wohnort im Bundesgebiet abstellt, des § 2 Abs. 8 FLAG, welche auf den wesentlich durch den Wohnort bestimmten Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet abstellt, und des § 5 Abs. 3 FLAG, das einen vom Wohnort abhängigen Ausschluss der Familienbeihilfe bei ständigem Aufenthalt des Kindes im Ausland vorsieht, zufolge des Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004 und dessen Anwendungsvorrangs im Beschwerdefall insoweit keine Anwendung.

Zufolge des in Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 normierten Gleichbehandlungsgrundsatzes für Personen, für die diese Verordnung gilt, finden die durch den Anwendungsvorrang dieser Bestimmung verdrängten Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 FLAG mit besonderen Voraussetzungen für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, auf die Mitbeteiligte und ihre Familienangehörigen keine Anwendung.

Strittig ist im Beschwerdefall, ob die Mitbeteiligte im Streitzeitraum August bis Oktober 2010 den österreichischen Rechtsvorschriften unterlag.

Art. 11 der Verordnung Nr. 883/2004 lautet auszugsweise:

"Art. 11 (1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die auf Grund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.

(3) Vorbehaltlich der Art. 12 bis 16 gilt Folgendes:

a) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

b) Ein Beamter ...

c) Eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit ...

d) Eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person ...

e) Jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt, unterliegt unbeschadet anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen auf Grund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats."

Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 lautet:

"(2) Eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 24 Monate nicht überschreitet."

Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 987/2009 mit näheren Vorschriften zu den Artikeln 12 und 13 der Grundverordnung (Verordnung Nr. 883/2004) lautet:

"(3) Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 der Grundverordnung beziehen sich die Worte "eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt" auf eine Person, die üblicherweise nennenswerte Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausübt, in dem sie ansässig ist. Insbesondere muss die Person ihre Tätigkeit bereits einige Zeit vor dem Zeitpunkt, ab dem sie die Bestimmungen des genannten Artikels in Anspruch nehmen will, ausgeübt haben und muss während jeder Zeit ihrer vorübergehenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig ist, den für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Anforderungen weiterhin genügen, um die Tätigkeit bei ihrer Rückkehr fortsetzen zu können."

Die belangte Behörde ist offensichtlich dem Vorbringen der Mitbeteiligten folgend davon ausgegangen, dass die Mitbeteiligte auf Grund von in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Personenbetreuungs-Verträgen vom auf unbestimmte Zeit den A.M., vom 9. Oktober bis die G.B. und ab auf unbestimmte Zeit den G.K. betreut habe. Weiters ist die belangte Behörde offenkundig vom Vorbringen der Mitbeteiligten im Vorlageantrag ausgegangen, dass diese, nachdem sie ihren "Kunden Ende Juli 2010 verloren" habe (der im Jahr 1916 geborene A.M. offenbar in Anstaltspflege oder verstorben war), sich um eine anschließend zu betreuende Person ("Pflegestelle") bemüht und diese mit gefunden habe. Schließlich geht die belangte Behörde davon aus, dass die Mitbeteiligte zumindest ab April 2010 für das restliche Kalenderjahr durchgängig das Gewerbe der Personenbetreuung (§ 159 der Gewerbeordnung) angemeldet und nicht ruhend gemeldet hatte und in diesem Zeitraum durchgängig nach § 2 Abs. 1 Z 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) wegen Mitgliedschaft zur Kammer der gewerblichen Wirtschaft zufolge des § 2 Abs. 1 des Wirtschaftskammergesetzes pflichtversichert war.

Das beschwerdeführende Finanzamt vertritt die Ansicht, bei dieser dargestellten Sachverhaltskonstellation sei die Mitbeteiligte ab Juli, sohin im August und September 2010 in Österreich nicht mehr selbständig erwerbstätig gewesen oder habe keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, denn wegen des Fehlens einer Pflegestelle sei die tatsächliche Erwerbstätigkeit unterbrochen worden. Daraus schließt das beschwerdeführende Finanzamt, dass die Mitbeteiligte in diesem Zeitraum nicht mehr den österreichischen Rechtsvorschriften im Sinn des Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 883/2004 unterlegen sei. Daran ändere nach Ansicht des beschwerdeführenden Finanzamtes auch die Tatsache nichts, dass Versicherungsbeiträge abgeführt worden seien, denn die Verordnung Nr. 883/2004 knüpfe im Gegensatz zur (Vorgänger-)Verordnung Nr. 1408/71 des Rates nicht unmittelbar an ein Versicherungsverhältnis an. Deshalb sei die Mitbeteiligte im Streitzeitraum nicht nach Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 883/2004 den österreichischen Rechtsvorschriften, sondern gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchstabe e) der Verordnung Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Slowakei unterlegen.

Dieser Ansicht schließt sich der Verwaltungsgerichtshof nicht an.

Eine selbständige Tätigkeit im hier maßgeblichen Sinn wird nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur dann ausgeübt, wenn nach der Verkehrsauffassung und nach außen hin ersichtliche Handlungen gesetzt werden (im Beschwerdefall: eine zu betreuende Person gepflegt wird), sondern auch dann, wenn eine allenfalls sogar nach außen hin nicht unmittelbar erkennbare Tätigkeit im engen Zusammenhang mit diesen Handlungen entfaltet wird (so übt etwa ein Künstler oder ein Vortragender nicht nur während der Auftritte oder der Vorträge eine selbständige Tätigkeit aus, sondern auch im Zeitraum zwischen solchen Auftritten oder Vorträgen etwa im Zusammenhang mit der Vorbereitung dazu). Auch unterbricht die Zeit eines Erholungsurlaubes bei einer unselbständigen Tätigkeit eines Arbeitnehmers bei aufrechtem Dienstverhältnis die Zeit der Beschäftigung genauso wenig, wie bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine derartige Unterbrechung der zur Erwerbstätigkeit gesetzten Handlungen noch keine Unterbrechung der Ausübung der Erwerbstätigkeit darstellt.

Daher läge schon bei dem von der Mitbeteiligten im Vorlageantrag behaupteten Sachverhalt, sie habe, nachdem sie ihren "Kunden Ende Juli 2010 verloren" habe (der im Jahr 1916 geborene A.M. offenbar in Anstaltspflege oder verstorben war), sich um eine anschließend zu betreuende Person ("Pflegestelle") bemüht und diese mit gefunden, eine durchgehende Ausübung einer selbständigen Tätigkeit vor.

Darüber hinaus sieht der Verwaltungsgerichtshof die Mitbeteiligte im Zeitraum zwischen der Beendigung (dem "Verlust") einer Pflegestelle und dem Beginn einer neuerlichen pflegerischen Tätigkeit rund zweieinhalb Monate danach, ohne dass von der Mitbeteiligten in Österreich oder in einem anderen Staat eine andere Erwerbstätigkeit entfaltet wird und ohne dass das angemeldete Gewerbe als ruhend gemeldet wird, die Mitbeteiligte sohin durchgängig nach dem GSVG pflichtversichert blieb, in einer der Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit gleichgestellten Situation im Sinne des Art. 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 883/2004. Deshalb unterlag die Mitbeteiligte im Streitzeitraum nach Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 883/2004 den österreichischen Rechtsvorschriften.

Auch nach der Bestimmung des Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004, unterliegt eine Person, die "gewöhnlich" in einem Mitgliedstaat eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats weiterhin, obwohl sie eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt. Aus dem Wort "gewöhnlich" ist zu schließen, dass nicht nur bei gleichzeitiger Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in zwei Mitgliedstaaten sondern auch im zeitlich gestaffelten Ausüben einer selbständigen Erwerbstätigkeit zuerst im einen und dann im anderen Mitgliedstaat, der Mitgliedstaat der "gewöhnlichen" Erwerbstätigkeit zuständig bleibt.

Davon geht offenkundig auch Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 987/2009 aus, wenn in dieser Bestimmung gefordert wird, dass die Person den für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Anforderungen weiterhin genügen muss, um die Tätigkeit bei ihrer Rückkehr fortsetzen zu können.

Umso mehr muss der Mitgliedstaat der "gewöhnlichen" selbständigen Erwerbstätigkeit zuständig bleiben, wenn nicht in einem anderen Mitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, sondern für einen kurzen Zeitraum gar keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, sohin eine kurzfristige Unterbrechung der eigentlichen Erwerbstätigkeit vorliegt. Im Beschwerdefall sind diese Voraussetzungen angesichts eines Zeitraumes von etwa zweieinhalb Monaten und des Umstandes, dass das angemeldete Gewerbe nicht als ruhend gemeldet war und die Mitbeteiligte durchgängig nach dem GSVG pflichtversichert blieb, erfüllt.

Der Verwaltungsgerichtshof stützt sich dabei auch auf das (Anne Kuusijärvi), Rn 50, worin der EuGH ausgesprochen hat, dass die (dem Art. 11 Abs. 2 Buchstabe e der Verordnung Nr. 883/2004 vorangegangene) Regelung des Art. 13 Abs. 2 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates auf eine Person anwendbar ist, die ihre Berufstätigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaats beendet hat und in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates umgezogen ist. Von der Beendigung der Berufstätigkeit kann im Beschwerdefall angesichts der durchgängigen Gewerbeberechtigung, der Pflichtversicherung und der unbestrittenen Suche eines neuen Auftrages nach Beendigung oder Erfüllung des Pflegeauftrages im Juli 2010 nicht gesprochen werden.

Schließlich ist der und C 612/10 (Waldemar Hudzinski und Jaros?aw Wawrzyniak), Rn 40 und 41, davon ausgegangen, dass der in Polen als Landwirt "normalerweise" eine selbständige Tätigkeit ausübende W. Hudzinski im Zeitraum von weniger als zwölf Monaten, in dem er in Deutschland als Saisonarbeitnehmer bei einem Gartenbauunternehmen von August bis Dezember 2007 gearbeitet hat, weiterhin den Rechtsvorschriften Polens unterlegen ist. Der EuGH hat darauf hingewiesen, dass die Vorschriften des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71, nach denen sich die auf innerhalb der Europäischen Union zu- und abwandernde Erwerbstätige anzuwendende Rechtsvorschriften bestimmen, nach ständiger Rechtsprechung u. a. bezwecken, dass die Betroffenen grundsätzlich dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen, sodass die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden. Dieser Grundsatz komme insbesondere in Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung zum Ausdruck.

Dass an diesem Grundsatz die die Verordnung Nr. 1408/71 ablösende Verordnung Nr. 883/2004 etwas hätte ändern sollen, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht ersichtlich. Dergestalt führen in Konstellationen wie im Beschwerdefall kurzfristige Zeiten zwischen zwei Pflegeverträgen (in denen die pflegende Person etwa einen neuen Pflegling sucht), ohne dass die pflegende Person eine andere Erwerbstätigkeit ausübt, nicht zu einem jeweiligen Wechsel zwischen den zuständigen Mitgliedstaaten.

Solcherart gelangte aber die belangten Behörde zutreffend zum Ergebnis, dass die Mitbeteiligte im Streitzeitraum August bis Oktober 2010 nach Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften Österreichs unterlag.

Im Hinblick auch auf die angeführte Rechtsprechung des EuGH hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel an der wiedergegebenen Auslegung der erwähnten unionsrechtlichen Verordnungen im Sinne des (C.I.L.F.I.T.).

Angesichts des vom beschwerdeführenden Finanzamt abgegrenzten Umfangs der Anfechtung (§ 28 Abs. 2 VwGG) war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht einzugehen, für den Fall des Zutreffens der Ansicht der belangten Behörde hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsvorschriften wären zufolge der Prioritätsregeln des Art. 68 der Verordnung Nr. 883/2004 die Ansprüche der Mitbeteiligten an Österreich vorrangig und die Ansprüche ihres Ehemannes in der Slowakei nachrangig, weshalb nicht nur die Differenzzahlung, sondern der gesamte österreichische Familienanspruch zu gewähren wäre.

Die [Amts]Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen."

Im vorliegenden Fall stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:
Die Bf., eine slowakische Staatsbürgerin, war [ab dem Jahr 2010; vgl. Versicherungsdatenauszug] in Österreich als selbständige Personenbetreuerin tätig. In der Slowakei arbeitete die Bf. (in den Jahren 2011 und 2012) nicht. Das ganze Jahr 2013 war die Bf. nur in Österreich (nicht in der Slowakei) tätig. Ihr Kind lebte in der Slowakei. Mit dem leiblichen Vater des Kindes lebt die Bf. nicht zusammen (Beantwortung des 1. Ergänzungsersuchens, Antwort vom : "In SK arbeite ich nicht." und Berufung vom ).
Im Jahr 2012 waren die Beitragsgrundlagen folgende (und war im Jahr 2011 ein identer Betrag gegeben) (Versicherungsdatenauszug):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr
allgemein
Sonderz.
2012
6.453,36 €
keine

Am bestätigte der Wiener Facharzt Dr. S. betreffend die Bf.:
"Wird voraussichtlich am entbunden werden."
Im Jänner 2013 befand sich die von der Bf. betreute Frau T. im Spital. Daher bezog die Bf. im Jänner 2013 kein (Betreuungs)Honorar (Beantwortung des 2. Ergänzungsersuchens).
Am richtete die Bf. eine Krankmeldung an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien:
Arbeitsunfähig seit
Diagnose: …
Aus der Zusatzversicherung der Krankenversicherung erhielt die Bf. von 17. Jänner bis Krankengeld für 15 Tage in Höhe von € 206,94 (KV- Leistungsübersicht der sva.sozialvers.at).
Am legte die Bf. folgende Rechnung über Leistungen in der Personenbetreuung gemäß § 159 GewO:
Ich erlaube mir folgenden Betrag zu verrechnen:
Erbrachte Personenbetreuung für … T…
im Februar 2013
14 Tage x € 65,50 = € 917,--
Ich bestätige, den oben genannten Betrag in bar erhalten zu haben. [Unterschrift der Bf.]
Aus der Zusatzversicherung der Krankenversicherung erhielt die Bf. von 21. März bis Krankengeld für 50 Tage in Höhe von € 689,81 und Unterstützungsleistung bei lang andauern. Krankheit in Höhe von € 305.03 (KV- Leistungsübersicht der sva.sozialvers.at).

Am teilte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, der Bf. mit:
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft übermittelt Ihnen in der Beilage einen neuen Antrag auf Wochengeld.
Diesbezüglich möchten wir Ihnen mitteilen, dass ein grundsätzlicher Wochengeldanspruch ab besteht und die Auszahlung vorerst bis einen Tag vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin monatlich im Nachhinein erfolgt. …
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass ein Anspruch auf Wochengeld nur bei aufrechter Gewerbeberechtigung bzw. aufrechter selbständiger Tätigkeit besteht. Bei Gewerberücklegung bzw. Einstellung der selbständigen Erwerbstätigkeit muss ein bereits ausbezahltes Wochengeld rückgefordert werden!
Am bestätigte Dr. V.: Ich bestätige, dass (die Bf.) arbeitsunfähig seit dem ist. Aus gesundheitlichen Gründen wegen drohenden Abort empfehle ich Ruheregime, Magnesiumpräparate.
Am stellte die Bf. bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft den Antrag auf Wochengeld (Betriebshilfe):
Ich erkläre die aufrechte SVA Krankenversicherung für die beantragte Dauer und bestätige, dass der Gewerbebetrieb / die betriebliche Tätigkeit für diesen Zeitraum aufrecht ist (keine Verpachtung oder Ruhendmeldung): x ja
Somit beantrage ich die Auszahlung des Wochengeldes für den Zeitraum vom bis Anspruchsende (Antrag vom ).
Am richtete die Bf. eine Krankmeldung bei Zusatzversicherung auf Krankengeld (§ 106 GSVG) sowie Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit (§ 104a GSVG) an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien:
Arbeitsunfähig seit
Diagnose: … Risiko Schwangerschaft, …
Am teilte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, der Bf. mit:
Krankengeld und Unterstützungsleistung
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft setzt Sie darüber in Kenntnis, dass ein Anspruch auf Unterstützungsleistung für ein und dieselbe Krankheit maximal 20 Wochen besteht. Krankengeld gebührt bis zur Höchstdauer von 26 Wochen. Es ist in beiden Fällen unerheblich, ob eine neue Krankheit hinzutritt oder nicht.
Bezugnehmend auf die bisher vorgelegten Unterlagen, teilen wir Ihnen mit, dass ihre Arbeitsunfähigkeit bis inklusive (= Erreichen der Höchstbezugsdauer) von unserer Landesstelle anerkannt wurde. Die Vorlage von weiteren Krankmeldungen ist daher grundsätzlich nicht erforderlich:
Wir merken an, dass die Auszahlung des Krankengeldes sowie der Unterstützungsleistung grundsätzlich 14-tägig erfolgt.
Am teilte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, der Bf. mit:
Wochengeldbestätigung
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft teilt Ihnen mit, dass vom bis ein Anspruch auf Wochengeld bei Aufrechterhaltung der Pflichtversicherung besteht.
Bis dato wurde das Wochengeld für den Zeitraum vom bis bereits ausbezahlt.
Die Mitteilung des Finanzamtes über den Bezug der Ausgleichszahlung vom beinhaltet Folgendes:
Nach Überprüfung Ihres Anspruches auf Ausgleichszahlung wird Ihnen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 Ausgleichszahlung in folgendem Umfang gewährt:


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Name des Kindes
VNr /Geb.dat.
von – bis
… N…
… 09 13
Sep. 2013 - Dez. 2013
… A…
Aug. 2013 - Dez. 2013

Auf Basis dieser Sachverhaltsfeststellungen und auf Grund des wiedergegebenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein Zweifel, dass die Voraussetzungen der Anerkennung im vorliegenden Fall gegeben sind.

Der Beschwerde war daher Folge zu geben. Da für diesen Fall keine Bescheiderlassung vorgesehen ist, war der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Erkenntnis werden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, da dieses in rechtlicher Hinsicht der in dieser Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt. Soweit darin Sachverhaltsfeststellungen getroffen wurden, liegen keine Rechtsfragen, sondern Sachverhaltsfragen vor, die grundsätzlich keiner Revision zugänglich sind. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im Zusammenhang mit dieser Entscheidung daher nicht vor und ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof daher nicht zulässig. 

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Art. I Buchstabe b VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104553.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at