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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.07.2016, RV/7100860/2014

Schätzung - Erzeugung von Wildfleischwürsten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch StbuWTHgmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom , betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2010 und 2011 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Im Bericht über das Ergebnis einer den Beschwerdeführer (Bf.) betreffenden Außenprüfung umfassend den Zeitraum 2009 bis 2011 wurden folgende (beschwerderelevanten) Prüfungsfeststellungen getroffen:

Tz. 1 Schätzung (Der Bf.) wurde am seitens der Finanzpolizei aufgrund einer anonymen Anzeige kontrolliert. In dieser anonymen Anzeige wurde darüber abgesprochen, dass (der Bf.) angeblich seit 2009 Wildwürste und Wildleberkäse erzeugt und die daraus resultierenden Erlöse steuerlich nicht erklärt. (Der Bf.) wurde in weiterer Folge seitens der Betriebsprüfung niederschriftlich einvernommen. In dieser Niederschrift bestätigte (der Bf.), dass er nicht seit 2009, sondern erst mit Antritt der Pension im Jahr 2010 dieses Gewerbe ausübt. Es wurden Fleischereimaschinen wie Cutter, Wurstkessel, Vakuummaschine etc. angeschafft und Räumlichkeiten (Zerlege- und Kühlkammer) für die Fleischverarbeitung entsprechend adaptiert. Es wurden seitens des (Bf.) bei der niederschriftlichen Einvernahme monatsweise Aufzeichnungen betreffend der Wildfleischverarbeitung beginnend mit März 2010 vorgelegt. In diesen Aufzeichnungen ist ersichtlich wieviel Wildfleisch, Schweinefleisch, Gewürze, Därme und Wursthäute zugekauft wurden und in weiterer Folge wieviele Stangen Wildwurst und wieviel Kilogramm Wildleberkäse damit erzeugt wurden. Da diese Grundaufzeichnungen seitens der Betriebsprüfung auf ihre Glaubhaftigkeit angezweifelt wurden, werden die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt. Hiebei kommt es bei den vorgelegten Abrechnungen zu einer Umsatzhinzuschätzung von 100 % zu den erklärten Einnahmen und zu einem 50 %-igen Sicherheitszuschlag. Da Herr X auch bestätigt, dass von den erzeugten Produkten einiges in der Familie verbleibt, wird ein Eigenverbrauch von 20 % angenommen und gewährt. Aufgrund der Umsatzhinzuschätzung und der Verhängung eines Sicherheitszuschlages kommt es auch ausgabenseitig zu einer entsprechenden Anpassung betreffend der Wildfleisch-, Schweinefleisch-, Gewürze, Därme und Wursthauteinkäufe. Ebenso werden aliquote Betriebskosten in der Höhe von € 200,00 p.a., Absetzung für Abnutzung in der Höhe von € 443,00 p.a. und Kilometergeld in Höhe von € 63,00 p.a. genehmigt.

Tz. 2 Umsatzsteuer
Da die Umsätze in den Jahren 2010 und 2011 unter der Kleinunternehmergrenze von € 30.000,00 liegen entfällt die Festsetzung der Umsatzsteuer.

Tz. 3 Einkommensteuer
Betreffend der Einkommensteuer für die Jahre 2010 und 2011 werden die Besteuerungsgrundlagen einerseits durch die vorgelegten Unterlagen andererseits im Zuge der Schätzung gem. § 184 BAO ermittelt. Bei der Schätzung werden den erklärten Umsätzen 100 % als Umsatzhinzuschätzung und 50 % als Sicherheitszuschlag zugerechnet. Da es bei den erzeugten Produkten zu einem Eigenverbrauch kommt werden nach der Umsatzhinzuschätzung 20 % zum Ansatz gebracht.
Nach dieser Berechnung kommt es im Jahr 2010 zu Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 2.762,70 und im Jahr 2011 in Höhe von € 4.050,00.

Gegen die den Prüfungsfeststellungen entsprechend erlassenen Einkommensteuerbescheide wurde die als Beschwerde geltende Berufung mit folgender Begründung eingebracht:
Die Berufung richtet sich gegen die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Schätzungswege.
Es wurden keine Einnahmenaufzeichnungen über die entgeltliche Abgabe von Wildwürsten geführt, da meine Mandantschaft davon ausgegangen ist, dass bei seiner Betätigung nur eine hobbymäßige Betätigung, die keine Einkunftsquelle darstellt, vorliegt. Die Berechnungen zeigen, dass ein Gewinn im Bereich des Veranlagungsfreibetrages von rd. 730 € vorliegt, daher bestand keine Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen.
Tatsächlich sind aber Aufzeichnungen über den Anfall von Wild bei meiner Mandantschaft aufliegend. Aufgrund von Erfahrungswerten Mischverhältnis Wild zu Schweinefleisch und Hilfsmittelverbrauch wurden die produzierten Werte der beiden Jahre rekonstruiert.
Die Berufung richtet sich gegen die Erhöhung der Einnahmen. Es wurden die von der Mandantschaft aus dem Wildzukauf abgeleiteten Werte von der Finanzbehörde um 150 % erhöht. Gegen diese extrem hohe Zuschätzung durch die Abgabenbehörde wendet sich dieses Rechtsmittel.
Weiters richtet sich die Berufung gegen die Nichterhöhung der im Zusammenhang mit der Herstellung der Wurstwaren korrespondierenden Kosten wie Energie, Wasserverbrauch und aliquotes Kilometergeld und Abschreibungen (wobei für die fiktiven Erlöse Jagdrecht Tschechien schon in unserer Aufstellung auch keine korrespondierenden Kosten gegenübergestellt wurden, sondern nur 25 % von den Gesamtkosten zum Ansatz kamen; da das Jagdrecht mit 1000 € p.a. bewertet wurde, wären auch die Kosten mit in Summe rd. 50 % zu gewähren).
Die Annahme, dass dermaßen hohe Umsätze erzielt werden, ist unrichtig. Unabhängig von den Aussagen des Anzeigers ist doch der wahre wirtschaftliche Gehalt zu ermitteln. Mein Mandant ist zur Zeit im 63. Lebensjahr, der Wirtschaftsraum ist zwar professionell eingerichtet, bei genauerer Untersuchung sieht man aber, dass die Arbeitsgeräte schon viele Jahre im Einsatz waren und für einen gewerblichen Betrieb sicher nicht passend sind. Es ist im Bereich dieses Wirtschaftsraums keine Verkaufsfläche vorhanden, es wurde zu keiner Zeit Werbung für die Wurstwaren unternommen bzw sonstige Vertriebswege geschaffen. Mein Mandant hat in der Jugend den Fleischerberuf erlernt, stammt aus einer bäuerlichen Familie wo immer Hausschlachtungen von Hausschweinen vorgenommen wurden und dieses Wissen wurde nun für den Wildbereich verwendet. Es wurde anfangs nur für die Familie und die Jagdfreunde gearbeitet, nach Verkostungen dieser Wurst haben dann einige Jagdfreunde nachgefragt ob sie auch welche käuflich erwerben können, so kommt der entgeltliche Absatz zustande. Der überwiegende Teil der Produktion wird in der Großfamilie verzehrt bzw bei den Jadgveranstaltungen konsumiert.
Weiters läßt der Gesundheitszustand und das Alter meines Mandanten den Betrieb in dem von der Abgabenbehörde unterstellten Ausmaß nicht zu, da mein Mandant aufgrund seiner Erkrankung (offener Fuß und Adipositas) zu dieser schweren körperlichen Arbeit entgegen den Aussagen des Anzeigers nicht fähig ist.
Ich beantrage daher die Festsetzung der Einkommensteuer 2010 und 2011 gemäß den von uns eingereichten Gewinn aus Gewerbebetrieb im Jahr 2010 von 724 € und 627 € im Jahr 2011 festzusetzen.

Das Finanzamt erließ mit folgender Begründung eine abweisende Berufungsvorentscheidung:
1. Sachverhalt
Lt. anonymer Anzeige vom produzieren und verkaufen Sie Wildleberkäse, Wildwurstwaren, Würstel, Presswurst an Freunde, an Fleischhauer und auch an Wirte. Verkauft werde alles, gratis ist nur die Kostprobe.
Im Zuge eines Außendienstes am wurde festgestellt, dass ein professionell eingerichteter Gewerbebetrieb vorliegt (Selcherei, Waage, Kühlraum, Industrie-Fleischwolf, Wanne - siehe auch Fotodokumentation). Im Kühlraum befand sich eine dicht befüllte Etage von aufgehängten Würsten (150 bis 200 Stangen), darunter eine weitere Stange mit anderen Würsten, diese war nicht voll. Auf einer Anrichte lag ein A4-Block, der dicht mit Namen und Telefonnummern beschrieben war - dieser Block, der zweifellos Grundaufzeichnungen darstellt, wurde jedoch von Ihnen vernichtet. Dieser Sachverhalt sowie der damit einhergehende Angriff auf die beiden Finanzbeamten war Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens und ist genau dokumentiert.
2. Schätzungsberechtigung - rechtliche Grundlagen
§ 184 Bundesabgabenordnung (BAO) legt fest, dass die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen hat, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Damit wird klargestellt, dass einerseits eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nur dann greifen kann, wenn die Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung vorliegt und andererseits ein Gesetzesauftrag zur Schätzung gegeben ist, wenn der Abgabepflichtige seinen Pflichten nicht nachkommt. Die Behörde hat dabei alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. § 184 Abs. 3 BAO bestimmt, dass die Abgabenbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen hat, wenn der Abgabepflichtige Bücher und Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Werden Bücher oder Aufzeichnungen mangelhaft geführt, so kann angenommen werden, dass auch noch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden, als jene, bei denen nachgewiesen wurde, dass Vorgänge nicht verbucht wurden. Wird keine formal ordnungsmäßige Buchführung vorgelegt, bedarf es keiner Feststellung einer Kalkulationsdifferenz, um die nach § 184 BAO vorgesehene Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung auszulösen.
Während der Betriebsprüfung wurden keine Grundaufzeichnungen vorgelegt, daher konnte die vollständige Überprüfung aller Geschäftsvorfälle, die eine zuverlässige Quelle zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen wären, seitens der Betriebsprüfung nicht vorgenommen werden. Aufgrund der Tatsache der Nichtvorlage von Büchern und Aufzeichnungen sind Sie Ihren Pflichten, nämlich der Führung von Büchern und Aufzeichnungen nicht nachgekommen, und folglich besteht für die Abgabenbehörde die Berechtigung zur Schätzung.
Berechtigen formelle und materielle Mängel zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, dann steht die Wahl der Schätzungsmethode der Abgabenbehörde grundsätzlich frei (vgl. Ritz, Kommentar zur BAO, Tz 12 zu § 184 und die dort zitierte Judikatur).
Gibt jemand Anlass zur Schätzung, so muss er im Übrigen auch eine damit verbundene allfällige Ungenauigkeit, die jeder Schätzung immanent ist, tragen (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, § 4 Tz 16/1, ).
3. Umlegung auf den vorliegenden Sachverhalt
Aufgrund Ihres Verhaltens (Vernichtung von Grundaufzeichnungen im Beisein von erhebenden Beamten, jahrelanger Verkauf von Wurst- und Fleischwaren ohne Meldung bzw. ohne Führung von Aufzeichnungen, professionelle Geschäftsausstattung, Vielzahl an Abnehmern, offensichtliche Schutzbehauptungen) sowie des offensichtlichen Missverhältnisses von Aussagen und Ausführungen in der Berufung zu den tatsächlichen Gegebenheiten (auch auf dem Foto erkennt man zumindest 150 Stangen Wurst, eine solche Anzahl ist lt. den nachgereichten Aufstellungen über die produzierten Mengen nie vorhanden gewesen, weiters spiegelt das aggressive Verhalten nicht den dargestellten Gesundheitszustand sowie das angeblich nur hobbymäßige Tätigwerden wider) ist die durchgeführte Hinzurechnung jedenfalls als angemessen zu betrachten. Ergänzend ist auszuführen, dass der behauptete Eigenverbrauch nicht glaubwürdig ist, auch in einer (hier nicht näher bestimmten) „Großfamilie“ ist es üblich, dass die Waren bezahlt werden.
Allein die 150 Stangen Wurst ergeben bei einem Verkaufspreis von € 11,-- pro Stück einen Verkaufspreis von € 1.650,--, dazu kommen noch die anderen Produkte, daher kann in einem Produktionsmonat von Umsätzen von mindestens € 2.000,-- ausgegangen werden, dies würde bei durchschnittlich 6 Verkaufsmonaten pro Jahr einen Umsatz von € 12.000,--ergeben. Daher kann in geschätzten Umsätzen von € 6.335,-- im Jahr 2010 und € 9.004,-- im Jahr 2011 jedenfalls keine übermäßige Hinzurechnung erkannt werden.

Der Vorlageantrag enthält folgende Begründung:
Die Berufung richtet sich gegen die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Schätzungswege wobei laut Ausführungen in der Bescheidbegründung vom Finanzamt den Aussagen der anonymen Anzeige vom mehr Glaubwürdigkeit entgegengebracht wird, als den schlüssig nachzuvollziehenden Argumenten durch Hilfsaufzeichnungen und äußeren Umständen.
Wieweit der Wahrheitsgehalt von anonymen Anzeigen (wenn genaues Wissen über den
Umfang der Umsätze durch den Anzeiger, warum nennt er dann seinen Namen nicht?) dem tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt entspricht, soll hier nicht näher untersucht werden, da ja viele Jahre im Finanzbereich anonymen Anzeigen gar nicht nachgegangen wurde, und plötzlich ist so eine Aussage ohne die Möglichkeit von Erbringen von Glaubhaftmachung durch den Beschuldigten, eine Aussage mit hohem Wahrheitswert?
Die professionelle Einrichtung der Räumlichkeiten lässt aber nicht eindeutig auf groß ausgelegten Gewerbebetrieb schließen, jeder Bürger der die Möglichkeit und v.a. die Ambitionen hat, seinem Hobby nachzugehen, wird sich entsprechend seiner Wünsche und Praktikabilität seine Räume einrichten, dass sinnvoll gearbeitet werden kann. Viele Hobbyfotografe zB haben einen professionell eingerichteten Bereich für ihr Hobby mit Dunkelkammer etc ohne dass man per se davon ausgehen kann, dass jeder Hobbyfotograf einen Gewerbebetrieb führt.
Hier ist explizit entgegenzuhalten, dass von den Finanzbeamten bei Betreten der Räumlichkeiten immer nur der Satz fallen gelassen wurde: „Das wird teuer, dies wird Ihnen viel kosten“ sieht man hier nicht schon die Vorverurteilung die einer objektiven Wahrheitsfindung entgegensteht. Dass die Geräte in einem Zustand sind, welchen die Gewerbebehörde nach heutigen Hygienestandards nie akzeptieren würde, es liegt keine Betriebsanlagengenehmigung vor, lässt schon darauf schließen, dass keine „gewerbliche Tätigkeit“ im üblichen Sinne vorliegt.
Die Fotodokumentation wird in der Bescheidbegründung angeführt, die uns nicht vorgelegt wurde, dass sich eine dicht befüllte Etage mit aufgehängten Würsten von 150-200 Stangen auf diesem Fotomaterial darstellt, dies kann nicht der Realität entsprechen, da mein Mandant weiß, zu diesem Zeitpunkt nur 6 Aufhängestangen zu ca je 10 Würsten befüllt gehabt zu haben, also in Summe max 60 Stangen, versus Angaben der Finanz von 200 Stangen. Wenn man die Würste nämlich zu eng hängt (was der Befüllung laut Aussage der Finanzbehörde entsprechen würde, würden die Würste wegen Luftmangel ersticken und zum Wegwerfen sein). Ich beantrage die Vorlage des Fotomaterials um beweisen zu können, dass die Hochrechnungen des anonymen Anzeigers und der Finanzbehörde nicht der Realität entsprechen.
Die unterstellte Aggressivität des Abgabenpflichtigen, es kam zu einer Anzeige bei der Polizei und in Folge zu einer Gerichtsverhandlung was ungewöhnlich ist, da laut dezitierter Aussage der beiden Finanzbeamten bei Gericht mein Mandant eigentlich sehr ruhig gegenüber den beiden Beamten war, nur die Herausgabe des Blatt Papiers wurde durch meinen Mandanten verweigert. Auf die Bitte meines Mandanten die Betriebsbesichtigung an einem anderen Zeitpunkt vorzunehmen, da seine Mutter vor einigen Tagen verstorben ist und er sowohl emotional als auch organisatorisch unter Druck war, wurde nicht entsprochen.
Es wurden keine Einnahmenaufzeichnungen über die entgeltliche Abgabe von Wildwürsten geführt, da meine Mandantschaft davon ausgegangen ist, dass bei seiner Betätigung nur eine hobbymäßige Ausübung, die keine Einkunftsquelle darstellt, vorliegt. Die Berechnungen zeigen, dass ein Gewinn im Bereich des Veranlagungsfreibetrages von rd. 730 € vorliegt, daher bestand keine Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen.
Tatsächlich sind aber Aufzeichnungen über den Anfall von Wild bei meiner Mandantschaft aufliegend. Aufgrund von Erfahrungswerten Mischverhältnis Wild zu Schweinefleisch und Hilfsmittelverbrauch wurden die produzierten Werte der beiden Jahre rekonstruiert.
Die Berufung richtet sich gegen die Erhöhung der Einnahmen. Es wurden die von der Mandantschaft aus dem Wildzukauf abgeleiteten Werte von der Finanzbehörde um 150 % erhöht. Gegen diese extrem hohe Zuschätzung durch die Abgabenbehörde wendet sich dieses Rechtsmittel.
Die Behörde hat aufgrund des Nichtvorliegens von Aufzeichnungen eine Schätzungsberechtigung, nur ist die Frage zu klären ob wirklich ein Gewerbebetrieb im üblichen Sinne vorliegt, da ein Großteil unentgeltlich an die Verwandtschaft abgegeben wird. Aufgrund der Hilfsaufzeichnungen hat mein Mandant versucht die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die Begründung mit großem Freundes- und Verwandtenbereich wird ohne weitere Überprüfung als Schutzbehauptung abgetan.
Weiters richtet sich die Berufung gegen die Nichterhöhung der im Zusammenhang mit der Herstellung der Wurstwaren korrespondierenden Kosten wie Energie, Wasserverbrauch, und aliquotes Kilometergeld und Abschreibungen (wobei für die fiktiven Erlöse Jagdrecht Tschechien schon in unserer Aufstellung auch keine korrespondierenden Kosten gegenübergestellt wurden, sondern nur 25 % von den Gesamtkosten zum Ansatz kamen; da das Jagdrecht mit 1000 € p.a. bewertet wurde, wären auch die Kosten mit in Summe rd 50 % zu gewähren).
Die Annahme, dass dermaßen hohe Umsätze erzielt werden, ist unrichtig. Unabhängig von den Aussagen des Anzeigers ist doch der wahre wirtschaftliche Gehalt zu ermitteln. Mein Mandant ist zur Zeit im 63. Lebensjahr, der Wirtschaftsraum ist zwar professionell eingerichtet, bei genauerer Untersuchung sieht man aber, dass die Arbeitsgeräte schon viele Jahre im Einsatz waren und für einen gewerblichen Betrieb sicher nicht passend sind. Es ist im Bereich dieses Wirtschaftsraums keine Verkaufsfläche vorhanden, es wurde zu keiner Zeit Werbung für die Wurstwaren unternommen bzw sonstige Vertriebswege geschaffen. Mein Mandant hat in der Jugend den Fleischerberuf erlernt, stammt aus einer bäuerlichen Familie wo immer Hausschlachtungen von Hausschweinen vorgenommen wurden und dieses Wissen wurde nun für den Wildbereich verwendet. Es wurde anfangs nur für die Familie und die Jagdfreunde gearbeitet, nach Verkostungen dieser Wurst haben dann einige Jagdfreunde nachgefragt ob sie auch welche käuflich erwerben können, so kommt der entgeltliche Absatz zustande. Der überwiegende Teil der Produktion wird in der Großfamilie verzehrt bzw bei den Jagdveranstaltungen konsumiert.
Weiters läßt der Gesundheitszustand und das Alter meines Mandanten den Betrieb in dem von der Abgabenbehörde unterstellten Ausmaß nicht zu, da mein Mandant aufgrund seiner Erkrankung (offener Fuß und Adipositas) zu dieser schweren körperlichen Arbeit entgegen den Aussagen des Anzeigers nicht fähig ist. Auch die angebliche Aggressivität wurde laut Aussage bei Gericht von den Finanzbeamten nicht bestätigt, sondern es wurde explizit (wie bereits oben angesprochen) dem Richter erklärt, dass mein Mandant sehr ruhig war, es kam scheinbar zu einer körperlichen Berührung anläßlich des Wegräumens des Blatt Papiers. Mein Mandant wurde im Zuge des Verfahrens nie auf einen tätlichen Übergriff hin aufmerksam gemacht, ungewöhnlich ist es, dass bei solchen Vorfällen die Polizei eingeschaltet wird und es zu einer Gerichtsverhandlung gekommen ist.

Das im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht geführte Vorhalteverfahren ist im Erwägungsteil eingearbeitet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Eingangs wird darauf hingewiesen, dass die am beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1
B-VG zu erledigen sind.

Das Finanzamt führte ausgehend von einer anonymen Anzeige, wonach der Bf. große Mengen Wild-Wurst und Wild-Leberkäse produziere und diese an Freunde, Fleischhauer und Wirte verkaufe, eine unangekündigte Betriebsbesichtigung statt.

Bezeichnend ist der Umstand, dass der Bf. dem Organwalter des Finanzamtes die bereits beschlagnahmt gewesenen ersten beiden Blätter eines A4-Block, auf welchen sich zahlreiche handgeschriebene Namen mit Telefonnummern befanden, entriss, in den Nebenraum rannte und diese Blätter dort vernichtete (und wurde auf Grund dieses Vorkommnisses Anzeige wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt, tätlichem Angriff auf einen Beamten und Urkundenunterdrückung erstattet).

Die anlässlich der Betriebsbesichtigung vorgefundenen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Maschinen (bspw. Industrie-Fleischwolf) lassen in Verbindung mit der aktuell vorhanden gewesenen Wurstmenge von Dutzenden Stangen (in der Wurstaufhänge-Vorrichtung befanden sich etwa 10 Reihen á 10 Stangen und kann dahingestellt bleiben, ob es sich um 150 bis 200 Stangen oder um weniger, wie vom Bf. angegeben, handelte) keinen Zweifel am Führen einer gewerblichen Wurstproduktion. Die Argumentation des Bf., er habe keine gewerbliche Tätigkeit im üblichen Sinn, sondern bloß eine Hobbytätigkeit ausgeübt, ist daher nicht stichhaltig.

Die Schätzung ist daher dem Grunde nach gerechtfertigt.

Zur Art der Schätzung bzw. der Schätzungshöhe ist auszuführen:

Laut Seite 2 des Vorlageantrages ist das Rechtsmittel "gegen diese extrem hohe Zuschätzung durch die Abgabenbehörde" gerichtet; auf Seite 3, letzter Absatz, des Vorlageantrages, wird beantragt die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2010 in Höhe von € 724 und im Jahr 2011 in Höhe von € 627 festzusetzen.

Der Bf. legte im Zuge des Verfahrens offensichtlich nachträglich - in einem Zuge - erstellte (monatsweise) Aufstellungen vor.

Das Finanzamt legte der Schätzung diese seitens des Bf. vorgelegten Aufstellungen zugrunde und
1. nahm hinsichtlich dieser Aufstellungen eine Umsatzhinzuschätzung in Höhe von 100% vor
und
2. verhängte einen 50%-igen Sicherheitszuschlag.

Werden die Einnahmen global geschätzt, so darf kein zusätzlicher Sicherheitszuschlag verhängt werden (Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar, 5. Aufl., Rz 18 zu § 184 BAO, mit angeführter Rechtsprechung; ).

Wurden die Einnahmen der Aufstellungen mangels offenkundig nicht vollständig erklärter Einnahmen um 100% global erhöht, bleibt nach Vornahme dieser
100%-Umsatzhinzuschätzung kein Raum für die Verhängung eines Sicherheitszuschlages. Die Verhängung eines Sicherheitszuschlages geht davon aus, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden. Geboten die vorgelegten Aufstellungen eine globale Hinzuschätzung, kann nicht von neben nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgängen nicht aufgezeichneten weiteren Vorgängen gesprochen werden.

Demgemäß sind die Einkünfte ohne Sicherheitszuschlag anzusetzen.

Die für die geringere Wurstproduktion seitens des Bf. geschätzten Ausgabenpositionen werden auf Grund der Hinzuschätzung angepasst:
1. Betriebskosten (Bearbeitung) in Höhe von € 200,00 auf den Betrag in Höhe von € 400,00
2. Fahrtkosten in Höhe von € 63 auf € 126,00

Der Bf., dem dieser Sachverhalt samt den rechtlichen Erwägungen im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht zur Stellungnahme vorgehalten wurde, erklärte mit Schreiben vom seine Zustimmung.

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb errechnen sich demgemäß wie folgt:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2010:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einnahmen bisher lt. BP
6.335,20 €
-Sicherheitszuschlag
-1.778,40 €
Einnahmen neu
4.556,80 €
-Ausgaben
-2.617,00 €
-zusätzliche Ausgaben
-263,00 €
Gewinn 2010
1.676,80 €
-Grundfreibetrag gem. § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988
-217,98 €
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2010
1.458,82 €

Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2011:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einnahmen bisher lt. BP
9.004,00 €
-Sicherheitszuschlag
-2.668,00 €
Einnahmen neu
6.336,00 €
-Ausgaben
-3.538,00 €
-zusätzliche Ausgaben
-263,00 €
Gewinn 2011
2.535,00 €
-Grundfreibetrag gem. § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988
-329,55 €
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2011
2.205,45 €

Steuerberechnung siehe Beilagen!

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Erkenntnis werden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, da dieses in rechtlicher Hinsicht der in dieser Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt. Insoweit Sachverhaltsfragen vorliegen, sind diese grundsätzlich keiner Revision zugänglich. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im Zusammenhang mit dieser Entscheidung daher nicht vor und ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof daher unzulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100860.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at