Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 13.05.2016, RV/5101643/2015

Beschwerdevorentscheidung ohne Beschwerde

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5101643/2015-RS2
Ist ein als Beschwerdevorentscheidung bezeichneter Bescheid des Finanzamtes rechtswidrig, weil keine Beschwerde erhoben wurde, so ist das Bundesfinanzgericht für die Entscheidung über diesen Bescheid nicht zuständig, wenn über das dagegen gerichtete Rechtsmittel keine (scheinbar zweite) Beschwerdevorentscheidung (soweit nicht eine der Ausnahmen nach § 262 Abs. 2 bis 4 BAO vorliegt) erlassen worden, kein Vorlageantrag gestellt und dies vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt worden ist.
RV/5101643/2015-RS3
Das Benutzen eines besonders gesicherten E-Mailsystems zur Einreichung eines Anbringens an das Finanzamt und das folgende Ausdrucken dieser E-Mail durch den Anbieter des E-Mailsystems und Zustellung dieses Ausdrucks an die Abgabenbehörde macht dies noch nicht zu einem Schriftstück. Eine E-Mail an die Abgabenbehörde hat keine rechtlichen Wirkungen und kann nicht einmal zurückgewiesen werden.
Folgerechtssätze
RV/5101643/2015-RS1
wie RV/7104076/2015-RS1
Eine Beschwerdevorentscheidung, die erlassen wird, obwohl keine Beschwerde vorliegt, ist wegen Unzuständigkeit des Finanzamtes rechtswidrig.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache gegen den Bescheid des Finanzamtes vom über den Antrag des Beschwerdeführers vom betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO hinsichtlich der Verfahren für die Einkommensteuer 2005 bis 2013 beschlossen:

Es wird die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festgestellt.

Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Darstellung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens:

Das bisheriger Verwaltungsverfahrens bis zum als Beschwerdevorentscheidung datiert vom bezeichneten Bescheid des Finanzamtes wurde von diesem in dem genannten Bescheid im Wesentlichen vollständig geschildert, weswegen diese hier auszugsweise wiedergegeben wird:

Beim Beschwerdeführer wurde auf Grund des Verdachtes auf vorsätzliche Abgabenhinterziehung eine Hausdurchsuchung angeordnet, die am durchgeführt wurde. Im Anschluss daran wurde gemäß § 147 BAO eine Außenprüfung durchgeführt, die am abgeschlossen wurde, nachdem zu der für diesen Tag anberaumten Schlussbesprechung weder der Abgabepflichtige noch ein steuerlicher Vertreter erschienen sind. Die aus dieser Außenprüfung resultierenden Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2013 wurden am erstellt und an die Adresse des Beschwerdeführers mit Rückschein (RSb) versendet. Da diese Bescheide nach erfolgter Hinterlegung nicht behoben wurden, wurden sie von der Post an die Abgabenbehörde retourniert.

Daraufhin kam es zu einem Rechtsstreit über die Zustellung dieser Bescheide, der mit der Beschwerdevorentscheidung vom entschieden wurde: Die Beschwerdevorentscheidung vom wurde am selben Tag in einem Kuvert gemeinsam mit den gegenständlichen Einkommensteuerbescheiden vom (im Original), dem Bericht über die Außenprüfung vom und dem Besprechungsprogramm vom versendet und am zusammen mit dem Bericht über die Außenprüfung vom und dem Besprechungsprogramm vom zugestellt an den steuerlichen Vertreter und Zustellbevollmächtigten des Beschwerdeführers. Die Beschwerdefrist hat daher mit Ablauf des Mittwoch, , geendet. Da bis dato bei der Abgabenbehörde weder eine Beschwerde noch ein Antrag auf Fristverlängerung eingetroffen sind, sind die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2013 in Rechtskraft erwachsen.

Das Arbeitsmarktservice A und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft haben auf Grund der ergangenen Einkommensteuerbescheide Arbeitslosengeld rückgefordert beziehungsweise Sozialversicherungsbeiträge festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat nämlich trotz seiner nicht unwesentlichen Einkünfte von 2005 bis 2013 regelmäßig Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen.

Am hat der Beschwerdeführer beim AMS A folgende Erklärung niederschriftlich abgegeben:

Die Bescheide vom Finanzamt A sind meiner Meinung nach nicht in Rechtskraft. Mein Rechtsanwalt hat die Bescheide angefochten und eine Berufungsvorentscheidung wurde mir vom Finanzamt zugestellt. Ich werde mich noch mit dem Finanzamt in Verbindung setzen und das Ergebnis bis 30. April bekanntgeben.“

Mit „ die Bescheide“ sind die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2013 vom gemeint. Es wird dazu festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich bis zum nicht mit der Abgabenbehörde in Verbindung gesetzt hat.

Am hat der Beschwerdeführer gleichlautende Beschwerden gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice A und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eingebracht, in denen er wiederum anführte:

„Sehr geehrte Damen und Herren! In oben bezeichneten Verfahren – zum ersten beim AMS wegen der Rückbehaltung der Hälfte der Notstandshilfe und zum zweiten bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wegen Rückanmeldung zur Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und Forderungsnachmeldung – teile ich binnen offener Frist mit, dass die Bescheide bei Finanzamt rechtskräftig wären schlichtweg unrichtig ist. Es ist auch nahezu sinnfrei dies festzustellen, zumal ich mit aller Kraft mit meinem Rechtsanwalt die neuerliche Zustellung (nach Zustellmängeln) der Bescheide beim Finanzamt urgierte (was in der Berufungsvorentscheidung mündete und schon einmal behauptet wurde, die Bescheide wären rechtskräftig, was sie eben nicht waren) und ich dann nicht so dumm sein werde, die Bescheide rechtskräftig werden zu lassen. Zum Beweis meines Vorbringens schließe ich Ihnen die Faxbestätigung bei (Faxversand erfolgreich!), wo ich am ordnungsgemäß beim Finanzamt Berufung gegen sämtliche Bescheide des Finanzamtes vom angemeldet und ausgeführt habe. Die Bescheide können daher nicht rechtskräftig sein und bin ich mit Sicherheit nicht so dumm, die Bescheide rechtskräftig werden zu lassen, da die Bescheide unfachlich und zum Teil mehr als witzig sind.“

Diesen Beschwerden war ein schwer leserlicher Screenshot eines Computers des Beschwerdeführers beigefügt, der offensichtlich als Nachweis für die behauptete beim Finanzamt eingebrachte Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2013 vom dienen sollte.

Auffällig ist die extrem schlechte Qualität dieses Dokuments. Es sollte sich dabei um eine Faxonline-Bestätigung vom handeln, ausgestellt vom kostenfreien Dienst faxonline.at. Demnach soll am um 16:46 Uhr eine Faxonline-Sendung an die Faxnummer B im Umfang von zwei Seiten gegangen sein. Bei dieser Nummer handelt es sich um den Fax-Postkorb des IC-01 am Finanzamtstandort A. Auffällig ist dabei folgender Schriftzug, der am oberen Rand ersichtlich ist: Fwd: Erfolgreich Fax gesendet an C. Bei dieser Nummer handelt es sich um den Fax-Postkorb des IC-03 in D.

Daraufhin wurde von der Abgabenbehörde zur Überprüfung der Fax-Dienst https://faxonline.at/ probeweise genutzt: Es wurde nach erfolgter Anmeldung durch einen Mitarbeiter ein Probe-Fax an unseren IC-Postkorb versendet, und faxonline.at stellt dabei unverzüglich (wenige Minuten später) eine Sendebestätigung zur Verfügung, die als eigenes Dokument ausgedruckt werden kann.

Es entspricht der allgemeinen Übung und dem Handelsbrauch, derartige Nachweise aufzubewahren, insbesondere bei Eingaben an Behörden: Warum kann eine derartige Sendebestätigung nicht vorgelegt werden?

Bei https://faxonline.at/ handelt es sich um ein sog. „ e-Fax-System“, bei dem Dokumente, die zuvor mittels eines EDV-Programmes am Computer elektronisch erstellt wurden, ähnlich einem Email versendet werden. Ein Telekopiergerät (Telefaxgerät), mit dem ein auf Papier ausgedrucktes und unterzeichnetes Anbringen bei der Abgabenbehörde eingereicht werden kann, gelangt dabei nicht zur Anwendung.

Wenn eine Beschwerde im Fax-Postkorb eines Infocenters unseres Finanzamtes eingeht, dann wird diese Beschwerde von den IC-Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen unverzüglich ausgedruckt, der Eingang dieser Beschwerde wird noch im IC (Informationscenter) unverzüglich im entsprechenden EDV-Programm elektronisch angemerkt und dann an das zuständige Bearbeitungsteam weitergegeben. Eine EDV-Erfassung des behaupteten Beschwerdeeingangs vom ist jedoch nicht erfolgt. Eine Rücksprache mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des IC-01 in A bestätigte diesen Umstand; dabei ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner häufigen und originellen Eingaben bei den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen bekannt ist.

Daraufhin wurde zur Verifizierung eines möglichen Fax-Einganges das Bundesrechenzentrum in Wien um die Überprüfung der Logfiles des Faxservers ersucht:“ …

Dieses antwortete: „Anhand der aus dem Screenshot hervorgehenden Information konnte Folgendes eruiert werden: Faxempfang am 16:46:09 an Post.FA-IC01 (B) kann nicht bestätigt werden, Faxempfang am :46:09 an Post.FA-IC03 (C) kann bestätigt werden.“ …

Dadurch konnte nachgewiesen werden, dass am , 16:46:09 Uhr, ein Faxeingang an den Postkorb des IC-01 nicht erfolgt ist. Jedoch wurde ein solcher für den , 16:49:09 an den Postkorb des IC-03 festgestellt: Dabei handelt es sich um ein Schreiben, das der Beschwerdeführer für seine Gattin in Zusammenhang mit der Vergabe einer Steuernummer für einen Backshop in F per Fax eingebracht hat.

Nachdem sowohl das Arbeitsmarktservice als auch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Vorlage der Original-Faxbestätigungen eingefordert hatten, ging am beim AMS das folgende Fristverlängerungsansuchen ein:

Ich habe Ihr Schreiben bezüglich der geforderten Urkundenvorlage vom am erhalten und beantrage eine Fristerstreckung zur Vorlage der begehrten Originalunterlagen bis längstens , zumal ich seit einigen Tagen versuche die Originale über den Account faxonline.at auszudrucken, es mir jedoch nicht gelingt und ich ständig eine Fehlermeldung erhalte (die Fehlermeldung schließe ich diesem Mail bei).“

Daraufhin ging am und somit verspätet, nämlich einen Tag nach Ablauf der bis zum verlängerten Frist, ein weiteres Fristverlängerungsansuchen beim AMS ein:

Leider hat sich bis gestern von Faxonline noch keiner bei mir gemeldet, sodass ich dort angerufen habe. Mittlerweile haben sie die Serverprobleme offensichtlich in den Griff bekommen und funktionieren wieder alle Leitungen und wurde mir zugesagt, dass die Unterlagen an mich umgehend übermittelt werden. Ich bitte daher höflich noch um eine kurze Fristerstreckung bis längstens , da diese Probleme leider für mich unvorhersehbar waren (ich keinen Einfluss darauf hatte und auf eine fremde Firma zur Vorlage angewiesen bin) und ich diesem Auftrag deswegen nicht nachkommen konnte.“

Am ging schließlich per Fax der mit datierte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Abgabenbehörde ein:

„Ich, der Beschwerdeführer, habe am gegen sämtliche Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes A (Bescheide vom ) binnen offener Frist Berufung angemeldet. Diesbezüglich habe ich am nachweislich ein Fax mit der Berufung übermittelt. Wie mir nun am mitgeteilt wurde (von der AMS Geschäftsstelle), behauptet das Finanzamt, das keine Berufung eingelangt wäre. Dies widerspricht zwar der eindeutigen Faxbestätigung (vom um 15.46 Uhr), ändert aber nichts an der Tatsache, dass offensichtlich, durch ein mir nicht vorhersehbares Ereignis meine Berufung – laut Behauptungen des Finanzamtes – nicht bei Ihnen eingelangt ist. Aus diesen Gründen beantrage ich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhebe Berufung gegen sämtliche Bescheide vom .“

Bezeichnend ist, dass die behauptete Beschwerde, die laut Darstellung des Beschwerdeführers am per Fax an das Finanzamt gesendet worden sei, nicht beigefügt wurde.

Am wurde daraufhin ein Vorhalt versendet, der am nachweislich (RSb) an den Zustellbevollmächtigten zugestellt wurde. Darin erging folgende Aufforderung an den Beschwerdeführer:

Es wird um Ergänzung betreffend Ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom , eingebracht am ersucht. Bitte beantworten Sie die nachstehenden Fragen innerhalb der angeführten Frist. Legen Sie zum Nachweis der Richtigkeit Ihrer Angaben die erforderlichen Unterlagen in Kopie bei. Frist zur Beantwortung bis zum . Ergänzungspunkte: 1. Legen Sie bitte die am 10. März 2105 per Fax eingereichte Beschwerde vor. 2. Legen Sie bitte Nachweise für die Einreichung dieser Beschwerde vor (Faxbestätigung, et cetera).“

Am ging daraufhin über FinanzOnline die folgende Vorhaltsbeantwortung des Beschwerdeführers bei der Abgabenbehörde ein:

„In Hinblick meines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, würde ich gerne per FinanzOnline die geforderten Unterlagen, wegen meines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand übermitteln. Ist es hier möglich, PDF-Dateien meiner Nachricht anzuhängen? Wäre es möglich die Unterlagen per Mail zu übermitteln? Bitte um kurze Info. Danke.“

Am wurde dem Beschwerdeführer daraufhin telefonisch und per Email folgendes mitgeteilt:

„Sehr geehrter Beschwerdeführer, bezugnehmend auf Ihre FinanzOnline-Eingabe vom und unser soeben geführtes Telefonat teile ich Ihnen mit, dass Sie die mit Vorhalt vom geforderten Unterlagen nämlich die am per Fax eingereichte Beschwerde und die Nachweise für die Einreichung dieser Beschwerde (Faxbestätigung et cetera) am besten im Postweg (Einschreiben) an die angeführte Adresse einreichen können. Selbstverständlich können Sie diese Unterlagen zusätzlich auch vorweg per Email an mich senden. Wie telefonisch erläutert ist Ihr Antrag vom auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen.“

Der Beschwerdeführer antwortete darauf prompt per Email am , bedankte sich „ für das heute freundlich geführte Telefonat“ und übermittelte „die nachweisliche Sendebestätigung per Fax an das Finanzamt“, wegen seiner Berufung (Beschwerde) vom , sohin – laut seiner Darstellung – „binnen offener Frist“. Die Sendebestätigung wurde in das Email hineinkopiert:

Dabei fällt auf, dass im Vergleich zu den beim AMS und bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft eingereichten Dokumenten der obere Rand abgeschnitten wurde. Die behauptete Beschwerde vom wurde nicht mitgesendet. In seinem Antwort-Email hat der Beschwerdeführer auch zugesagt, die geforderten Unterlagen per Post an die Abgabenbehörde zu senden. Festgestellt wird, dass die behauptete Beschwerde vom bis dato in keiner Form bei der Abgabenbehörde eingereicht wurde, weder per Email noch per Post, es sind die im Vorhalt angeforderten Dokumente im Postweg überhaupt nicht eingereicht worden.

Am wurde daraufhin der gegenständliche Bescheid über die Abweisung des Antrages vom betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlassen. Auszug aus der Begründung:

Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110 BAO) oder einer mündlichen Verhandlung ist gemäß § 308 BAO auf Antrag einer Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zu Verhandlung zu erscheinen. … Im gegenständlichen Fall wurde laut Darstellung des Beschwerdeführers weder die Frist zur rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2013, alle datiert mit , versäumt, noch ist eine Verhinderung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gegeben. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen.“

Am ist nun die gegenständliche und elektronisch signierte Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid vom betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Postweg (als physische Briefsendung zugestellt durch eine Mitarbeiterin der Österreichischen Post AG) bei der Abgabenbehörde eingelangt. Der Beschwerdeführer bediente sich dabei des von der Österreichischen Post AG angebotenen Dienstes https://www.postmanager.at/. Dabei kann unter Anderem eine über den Post Manager generierte Nachricht über das Portal entweder an andere Post Manager Kunden elektronisch versandt oder gedruckt, kuvertiert und anschließend an jede physische postalische Zustelladresse körperlich zugestellt werden (Post Manager-Brief), wobei sich die Online Post hierzu der Österreichische Post AG bedient. Im Wesentlichen enthält diese Beschwerde folgende Argumente:

„Die Erstinstanz wies den Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung ab, dass keine Frist versäumt worden sei – da ja fristgerecht per Fax Berufung erhoben worden wäre – und daher keine Wiedereinsetzung zulässig ist. Dies mag zwar rechtlich durchwegs korrekt sein, jedoch ist es das Finanzamt selbst, das gegenüber dem AMS A behauptet, dass keine Berufung (beziehungsweise Beschwerde) gegen die Bescheide erhoben wurden und keine Beschwerde bei der belangten Behörde einlangte! Wenn nun die belangte Behörde davon ausgeht, dass keine Beschwerde vorliegt, dann stellt dies einen krassen Wiederspruch zu den Feststellungen in ihrem Abweisungsbescheid dar. Wenn keine Frist versäumt wurde, muss ja davon ausgegangen werden, dass fristgerecht Berufung erhoben wurde. Nur steht diese Feststellung wiederum in Wiederspruch zu den Behauptungen der belangten Behörde im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wo noch ausgeführt wird, dass auch beim Bundesrechenzentrum kein Faxeingang feststellbar war. Wenn nun eine Sendebestätigung ein „OK“ aufweist und aber kein Fax vorliegt, kann es nur einen technischen Fehler gegeben haben. Und ein technischer Fehler stellt wohl unweigerlich ein unvorhersehbares Ereignis dar. Ferner fehlt auch eine Feststellung oder Mitteilung gegenüber dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerden noch als rechtzeitig behandelt werden. Abzuweisen wäre der Wiedereinsetzungsantrag nur dann, wenn das Finanzamt die Beschwerden weiterleiten und von der Rechtzeitigkeit der Beschwerden ausgehen würde, was dem Akt aber – laut derzeitigem Wissenstand des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann.“

Festgestellt wird, dass die behauptete Beschwerde vom auch dieser Briefsendung, die am bei der Abgabenbehörde eingelangt ist, nicht beigeschlossen wurde, sodass diese Beschwerde der Abgabenbehörde nach wie vor nicht vorliegt.

Ergänzend zu dieser Darstellung des bisherigen verwaltungsbehördlichen Verfahrens im als Beschwerdevorentscheidung datiert vom bezeichneten Schreiben des Finanzamtes ist noch zu erwähnen, dass der mit dem Beschwerdeführer am aufgenommenen Niederschrift, in welcher er im Übrigen jede Aussage verweigerte, hervorgeht, dass dieser nach seiner eigenen Darstellung bereits wegen Finanzvergehen sowie betrügerischer Krida und Preiswucher verurteilt wurde.

In rechtlicher Hinsicht ging das Finanzamt in dem als Beschwerdevorentscheidung bezeichneten Bescheid datiert vom davon aus, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und Literatur das Benutzen eines „e-Fax-Systems“ nicht zu einem gültigen Einbringen eines Anbringens führen kann, da diese weder die Voraussetzungen des § 86a BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) noch jene der Telefax- oder der Finanzonline-Verordnung erfülle. Daher wäre das Einbringen einer Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2013 im Wege eines Online Faxdienstes ohnehin kein Anbringen und für die Rechtskraft der Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2013 unbeachtlich. Ebenso seien allfällige Fehler am Sendeweg eines Faxgerätes, wie etwa Netzwerkfehler oder Störungen am Sendegerät Risiko des Senders, also des Beschwerdeführers. Das Risiko, dass das Empfangsgerät gerade belegt sei, trage ebenfalls dieser. Der vom Beschwerdeführer benutzte Fax-Onlinedienst würde nur dann eine vom Beschwerdeführer behauptete Empfangsbestätigung generieren, wenn die übermittelten Daten tatsächlich angekommen seien. Die Überprüfung der Server-Logfiles beim Bundesrechenzentrum habe aber gezeigt, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Aus diesem Grund sehe es das Finanzamt als erwiesen an, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Fax-Versand am nicht stattgefunden haben kann, was auch durch die fehlende Anmerkung einer Beschwerde und mangelnde Erinnerung der Bediensteten im Informationscenter bestätigt werde. Die behauptete positive Faxbestätigung könne nicht authentisch sein. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich den Fax-Versand vom an das Informationscenter 03 (an einem anderen Standort des Finanzamtes) als Vorlage für eine Fälschung verwendet, um diese dann am beim Arbeitsmarktservice und der Sozialversicherungsanstalt vorzulegen. Der auf die Sekunde gleiche Versand zweier Online-Fax-Schriftstücke durch den gleichen Sender an verschiedenen Tagen sei äußerst unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der belangten Behörde schon früher des Öfteren Belege und Eingaben manipuliert, beziehungsweise Unterschriften gefälscht. Die nach Darstellung des Beschwerdeführers mal von ihm, mal von seinem rechtsfreundlichen Vertreter erstellte Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2013 sei bisher nicht vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe also gefälschte Beweismittel vorgelegt, um sich einen Vorteil zu verschaffen. Die Voraussetzungen des § 308 BAO für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand würden daher nicht vorliegen. Die angeblich angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2013 datiert vom , welche zusammen mit dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt worden seien, seien daher in Rechtskraft erwachsen.

Dieser als Beschwerdevorentscheidung bezeichnete Bescheid der belangten Behörde wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am nachweislich entgegengenommen.

Am übermittelte der Beschwerdeführer ein als Vorlageantrag bezeichnetes "Sonstiges Anbringen" über FinanzOnline und wandte sich darin gegen den Bescheid des Finanzamtes vom über die Abweisung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Darin erklärte er, dass sämtliche diesem Bescheid zugrundeliegenden Unterlagen dem Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme und Rechtfertigung zur Verfügung gestellt worden seien. Durch diese willkürliche Verhaltensweise habe die belangte Behörde grundlegende Verfahrensgarantien, wie das Parteiengehör verletzt und gegen das Überraschungsverbot verstoßen. Es sei ihm kein zugrunde gelegtes Beweisstück bekannt gewesen. Er beantrage daher die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und das Anberaumen einer mündlichen Verhandlung.

Am teilte der Beschwerdeführer dem zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamtes durch Mail mit, dass er die Volksanwaltschaft zur Überprüfung dieses Falles eingeschaltet habe und seinen Rechtsanwalt eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft wegen Amtsmissbrauch vorbereiten lasse, da entgegen besserem Wissen das Finanzamt künstlich bereits versteuerte Einkünfte nochmals versteuern wolle.

Beweiswürdigung und sich daraus ergebender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Nach § 269 Abs. 1 BAO („Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabebehörden auferlegt und eingeräumt sind.“) in Verbindung mit § 167 Abs. 2 BAO („ Im Übrigen hat dieAbgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.“) ist nach ständiger Lehre und Judikatur dann eine Tatsache als erwiesen anzusehen, wenn von mehreren Möglichkeiten diese gegenüber den anderen Möglichkeiten die überragende Wahrscheinlichkeit oder die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (siehe etwa zuletzt unter Verweis auf die Literatur). Offenkundige Tatsachen oder gesetzliche Vermutungen bedürfen keinen Beweises (§ 167 Abs. 1 BAO).

Als Erstes ist im bisherigen Verwaltungsverfahren zwischen den Parteien strittig, ob der Beschwerdeführer am ein Schriftstück per Telefax (unter Nutzung des E-Faxdienstes faxonline.at beim Finanzamt eingebracht hat, das den Text einer Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2013 enthalten haben soll.

Für diese Behauptung spricht nur die vom Beschwerdeführer in schlecht erkennbarer Kopie vorgelegte angebliche Bestätigung des erfolgreichen Faxversandes (Sendebericht).

Wie aus der vom Finanzamt beim Bundesrechenzentrum, welches automatisch Protokoll über alle bei den Finanzämtern einlangenden Faxsendungen führt,  gestellte Anfrage (siehe oben) hervorgeht, hat zum in der Empfangsbestätigung genannten Zeitpunkt keine Faxsendung die dort ebenfalls angegebene Telefonnummer erreicht (, 16:46:09 Uhr, Tel.  B).

Dies allein macht schon den vom Beschwerdeführer behaupteten erfolgreichen Faxversand äußerst unwahrscheinlich. Es müsste doch der vom Beschwerdeführer unterstellte Fehler beim Faxempfang nicht nur die versendete Nachricht untergehen lassen, sondern auch noch deren automatische Dokumentation und die Aufzeichnung einer allfälligen Fehlermeldung verhindert haben.

Gleiches gilt für die nicht vorgenommene Behandlung des angeblichen Anbringens im Informationscenter 01 (Ort: A).

Damit die Darstellung des Beschwerdeführers richtig wäre, müsste also der angebliche Fehler beim Faxempfang die Aufzeichnung und Ausgabe der Nachricht an die Mitarbeiter des Informationscenters verhindert und gleichzeitig einen erfolgreichen Sendebericht generiert haben.

Bedenkt man jedoch, dass die auf der vorgelegten schlechten Kopie, das Original wurde ja trotz mehrmaliger Aufforderung der Verwaltungsbehörden nicht beigebracht, angegebene Uhrzeit und Telefonnummer genau mit jenen übereinstimmen, welche der Beschwerdeführer bei einem tatsächlichen Sendebericht für ein Telefax seiner Ehefrau am erhalten hat, wird das vom Beschwerdeführer behauptete Geschehen geradezu zur Unmöglichkeit. Beträgt die Wahrscheinlichkeit, dass zwei Telefaxsendungen an zwei unterschiedlichen Tagen genau auf die Sekunde zum gleichen Zeitpunkt abgesendet werden 0,001%. Selbst wenn man annähme, der Beschwerdeführer würde immer zur gleichen Tageszeit, innerhalb einer Stunde um den Sendezeitpunkt, seine E-Fax verschicken, wäre die Wahrscheinlichkeit, dies genau zur gleichen Zeit auf die Sekunde zu tun nur 0,03%.

In Kombination mit dem vom Beschwerdeführer unterstellten äußerst unwahrscheinlichen Fehlerbild beim Faxempfang ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass am , 16:46:09 Uhr das Informationscenter am Standort A kein Telefax des Beschwerdeführers erreicht hat.

Berücksichtigt man aber die Tatsache, dass niemals das Original des Sendeberichtes vorgelegt wurde, die Fluchtlinien auf diesem Dokument verschoben sind, was auf ein ungenaues hineinkopieren schließen lässt und in dem angeblichen Sendebericht eine falsche Faxnummer (nämlich jene des Standortes D) angegeben ist, so lässt dies nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer den angeblichen Sendebericht erstellt hat, um zu verhindern, dass die rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2013 zu Rückforderung an Notstandshilfe und Arbeitslosengeld sowie nachzuzahlenden Beiträgen bei der Sozialversicherung führen.

Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für das Einbringen der Beschwerde, wie auch das Finanzamt ausdrücklich festgehalten hat, einen E-Faxdienst der Online Post Austria GmbH benutzt hat. Das heißt er hat das von der belangten Behörde als Beschwerde behandelte Schriftstück auf seinem Zugangsgerät (jedes Gerät mit Internetzugang und installiertem Browser: etwa PC, Notebook, Tablet, Handy et cetera) auf der Webseite der Online Post Austria GmbH erstellt oder eine entsprechende Datei hochgeladen. Diese hätte er an einen beliebigen Teilnehmer dieses Systems elektronisch verschicken können. Da die Dienststellen der belangten Behörde jedoch über keine Postmanager ID verfügen, hat der Beschwerdeführer den Weg gewählt, die elektronische Sendung des als Beschwerde bezeichneten Schriftstückes von der Online Post Austria ausdrucken und diesen Ausdruck im normalen Postweg zustellen zu lassen (siehe die Erläuterung auf Webseite der Online Post Austria GmbH: „Die Dokumente können Sie direkt im Post Manager schreiben und auf Wunsch passende Vorlagen ´verwenden. Oder Sie laden Ihre Briefe und Anhänge einfach von Ihrem Computer aus hoch. Verschickt werden Ihre Dokumente dann entweder elektronisch oder vom Post Manager direkt als ausgedruckter und frankierter Brief auf dem herkömmlichen Postweg – auf Wunsch auch eingeschrieben.“). Der dem Finanzamt zugestellte Brief enthält einen Hinweis auf eine elektronische Signatur nach § 4 Abs. 1 Signaturgesetz (BGBl. I Nr. 190/1999) durch den Beschwerdeführer. Da das ausgedruckte Schriftstück aber keinen Signaturwert oder Ausstellerzertifikat enthält, ist eine Prüfung der behaupteten elektronischen Signatur nicht möglich.

Rechtslage und rechtliche Erwägungen:

Anbringen („Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen [insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmitte]) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen [Eingaben]“) im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO sind mit wenigen Ausnahmen schriftlich einzubringen. § 86a BAO sieht vor, dass Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden können. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt.

Aufgrund dieser Gesetzesbestimmung sind zwei Verordnungen des Bundesministeriums für Finanzen ergangen, nämlich erstens die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte sowie an die Finanzämter und Zollämter (BGBl. Nr. 494/1991) und die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006).

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte sowie an die Finanzämter und Zollämter sieht vor, dass für Anbringen im Sinn des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen wird (§ 1 leg. cit). Nach § 3 leg. cit. ist in diesem Fall der Einschreiter verpflichtet, das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und durch sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren. Diese Frist läuft vom Schluss des Kalenderjahres, in dem das betreffende Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht worden ist.

Betrachtet man unter diesem Aspekt das vom Beschwerdeführer behauptete Einbringen einer Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2013 mit Online-Fax am 10. März am 2015 16:46:09 Uhr, so zeigt sich, dass nicht einmal der vom Beschwerdeführer gewählte Weg der Täuschung der Abgabenbehörde an sich zum Erfolg hätte führen können. Denn einerseits wurde vom Beschwerdeführer, wie nun bewiesen, kein Online-Fax zu diesem Zeitpunkt an die belangte Behörde übermittelt und andererseits stellt die ständige Judikatur zur Telekopierverordnung ausschließlich auf das Verwenden eines tatsächlichen Telekopiergerätes ab, wie es die Verordnung vorsieht (siehe ). Das Benutzen eines Online-Faxdienstes ist daher aufgrund des elektronischen Erstellen eines Ursprungsdokuments, welches nicht eingescannt wird und der Art der Übermittlung, einem E-Mail gleichzustellen. Das führt dazu, dass es sich nicht einmal um ein Anbringen im Sinne der §§ 85 und 86a BAO gehandelt hätte. Ein solcher Kommunikationsversuch führt zu keiner Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde und kann auch nicht als unzulässig zurückgewiesen werden. Es hätte sich um ein rechtliches Nichts gehandelt.

Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom hat der Beschwerdeführer unter Nutzung eines tatsächlichen Faxgerätes seines damaligen Arbeitgebers übermittelt. Dieser ist daher rechtlich existent und hat das Finanzamt mit dem abweisenden Bescheid datiert vom im Ergebnis richtig diesen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 308 BAO abgewiesen.

Das vom Finanzamt als Beschwerde gegen diesen Bescheid behandelte Schreiben datiert vom , welches am 21. August 2105 beim Finanzamt eingelangt ist, bedarf jedoch einer näheren Untersuchung.

Dieses wurde vom Beschwerdeführer, wie oben dargestellt, unter Nutzung des Dienstes www.postmanager.at elektronisch erstellt und dann von der Online Post Austria GmbH ausgedruckt und als Brief beim Finanzamt zugestellt. Auf dem ausgedruckten Dokument findet sich ein Hinweis auf eine Handysignatur ohne Angabe von Signaturwert oder Ausstellerzertifikat, sodass eine Verifikation der behaupteten Handysignatur unmöglich ist.

Grundsätzlich sind elektronischer Signaturen im Sinne des § 1 Abs. 1 Signaturgesetz (Bundesgesetz über elektronische Signaturen, BGBl. I Nr. 190/1999: „Dieses Bundesgesetz regelt den rechtlichen Rahmen für die Erstellung und Verwendung elektronischer Signaturen sowie für die Erbringung von Signatur- und Zertifizierungsdiensten.“) im Rechts- und Geschäftsverkehr verwendbar. Voraussetzung ist aber, dass die elektronische Kommunikation an sich (auf Grund einer gesetzlichen Regelung oder einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Erklärung) zulässig ist. Im Verkehr mit der belangten Behörde käme daher für die gültige Übermittlung eines mit elektronischer Signatur erstellten Dokumentes nur der Weg über FinanzOnline in Frage. Dort aber ist es nicht vorgesehen, getrennt erstellte Dokumente hochzuladen. Nach § 1 Abs. 2 der FinanzOnline-Verordnung 2006 ist die automationsunterstützte Datenübertragung nur für die Funktionen zulässig, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen.

Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass das Verwenden einer elektronischen Signatur anstelle einer tatsächlichen Unterschrift im Verkehr mit der belangten Behörde, um den Zweck der Schriftlichkeit im Sinne des § 866 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811) zu erfüllen (§ 4 Abs. 1 SigG), nicht in Betracht kommt (diese wird für FinanzOnline ohnehin fingiert, siehe oben). 

Damit allein steht schon fest, dass jenes von der belangten Behörde als Beschwerde datiert vom behandelte von der Online Post Austria GmbH ausgedruckte Mail, die Voraussetzungen der Schriftlichkeit im Sinne des § 866 ABGB in Verbindung mit § 85 Abs. 1 BAO nicht erfüllt.

Dazu kommt noch, dass, wie schon gesagt, die behauptet elektronische Signatur im ausgedruckten Zustand mangels Signaturwert und Ausstellerzertifikat nicht überprüfbar ist, weswegen schon nach § 4 Abs. 4 SigG („Die Rechtswirkungen der Abs. 1 und 3 treten nicht ein, wenn nachgewiesen wird, dass die Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen nicht eingehalten oder die zur Einhaltung dieser Sicherheitsanforderungen getroffenen Vorkehrungen kompromittiert wurden.“) die gesetzliche Fiktion der Schriftlichkeit nach § 4 Abs. 1 SigG nicht greifen kann.

Es handelt sich daher um eine E-Mail, die, wie schon erwähnt, im Rechtsverkehr mit der belangten Behörde und auch dem Bundesfinanzgericht keinerlei Rechtswirkung entfaltet.

Zuletzt stellt sich noch die Frage, ob diese E-Mail durch das Ausdrucken durch die Online Post Austria und das nachfolgende Zustellen als Brief zu einem schriftlichen (nicht unterschriebenen) Anbringen geworden ist.

Zu dieser Fragestellung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom () wie folgt Stellung genommen: „Dabei übersieht die belangte Behörde, dass die zitierten Bestimmungen nicht darauf abstellen, in welcher Form letztlich bei der belangten Behörde ein ein Schriftstück darstellendes Papier vorliegt, sondern dass der Weg der Einreichung einer Eingabe gesetzlich vorgegeben ist. Eine andere Einbringung als eine schriftliche Eingabe, die etwa persönlich oder durch einen Postdienst bei der Behörde abgegeben wird, ist abgesehen von den hier unstrittig nicht gegebenen Fällen der FOnV 2006 mit der Verordnung BGBl. Nr. 494/1991 nur für im Wege eines Telefaxgerätes (unter Verwendung eines Telekopierers) eingebrachte Anbringen zugelassen. … Da es sich somit nicht um das Erscheinungsbild des letztlich vorliegenden Schriftstückes, sondern um den Weg der Einreichung handelt, die der Gesetzgeber vorschreibt, und da durch die Änderung der BAO (Einfügen eines § 86b BAO mit dem AbgVRefG BGBl. I Nr. 20/2009 für Landes- und Gemeindeabgaben) durchaus eine Regelung für E-Mails getroffen wurde, diese jedoch nicht auf das in Rede stehende Rechtsmittel nach dem ZollR-DG ausgeweitet wurde, kann von einer planwidrigen Lücke, die durch Analogie geschlossen werden müsste, nicht gesprochen werden. Vor diesem rechtlichen Hintergrund durfte die belangte Behörde nicht davon ausgehen, dass der Mitbeteiligte wirksam eine Administrativbeschwerde eingebracht hat .“

Der Verwaltungsgerichtshof geht übereinstimmend mit dem oben geschilderten Gesetzeswortlaut davon aus, dass eine E-Mail (oder auch ein PDF-Dokument wie beim Beschwerdeführer) durch Ausdrucken beim Empfänger oder am Postweg nicht zu einem Schriftstück wird, weil der Weg der Übermittlung gesetzlich vorgeschrieben ist. Mit anderen Worten, wer einen Postdienst nutzt, um ein Anbringen an die Abgabenbehörden zu übersenden, muss diesem ein Schriftstück übergeben. Ein E-Mail an den Postdienst würde nur ausreichen, wenn dies der Gesetzgeber vorgesehen hätte.

Wendet man dies auf den Beschwerdeführer an, bedeutet dies, dass das mit einem besonders gesicherten E-Mailsystem, dem Postmanager (Online Briefkasten) erstellte Mail vom , durch Ausdrucken bei der Online Post Austria GmbH nicht zu einer schriftlichen Eingabe geworden ist, da dies dem Ausdrucken einer solchen E-Mail bei der belangten Behörde gleichzuhalten ist.

Damit gilt das bereits oben Gesagte. Diese E-Mail vom hat keinerlei rechtliche Auswirkungen und hätte die belangte Behörde mit keinem rechtssetzenden Akt reagieren dürfen, da der Bescheid datiert vom über die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Hinblick auf die Rechtsmittelfrist gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2013, ohne dass rechtsgültig ein Rechtsmittel ergriffen worden wäre, an sich am rechtskräftig geworden ist.

Dennoch hat das Finanzamt einen als Beschwerdevorentscheidung datiert vom bezeichneten erneuten Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Hinblick auf die Rechtsmittelfrist gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2013 erlassen, dem eine Rechtsgrundlage im Sinne des § 262 Abs. 1 BAO („Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.“) in Verbindung mit § 243 Abs. 1 BAO („Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.“) fehlt.

Als jüngerer Bescheid ersetzt er den älteren datiert vom , ist aber mit der Rechtswidrigkeit der erneuten Entscheidung in der bereits entschiedenen Sache („ne bis in idem“) belastet.

Das gegen diesen Bescheid als Vorlageantrag bezeichnete Rechtsmittel, welche am zulässigerweise im Weg des FinanzOnline eingebracht worden ist (siehe ), ist daher eine unrichtig benannte Beschwerde gegen diesen zweiten Bescheid in derselben Sache. Auf die Bezeichnung einer Beschwerde kommt es nicht an, sondern vor allem darauf, dass aus dem Anbringen erkennbar wird, dass die behördliche Maßnahme bekämpft werden soll (herrschende Lehre und Judikatur: siehe für Viele, Fischerlehner, Das neue Abgabenverfahren, Anmerkung 1 zu § 250 und die dort zitierten Fundstellen).

Diese Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am unter versuchter Anwendung des § 265 Abs. 1 BAO dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Nach § 262 Abs. 1 BAO ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. Dies hat nach § 262 Abs. 2 BAO nur zu unterbleiben, wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wurde und die Abgabenbehörde dies binnen drei Monaten nach dem Einlangen auch durchführt. Letztlich kann nach § 262 Abs. 3 BAO eine Beschwerdevorentscheidung auch unterbleiben, wenn in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird. Weiters ist gemäß § 262 Abs. 4 BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Da weder die im § 262 Abs. 2 BAO noch jene im § 262 Abs. 3 oder 4 BAO genannten Voraussetzungen für ein Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung vor der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vorliegen, hätte im Fall des Beschwerdeführers eine Beschwerdevorentscheidung in Hinblick auf die als Vorlageantrag bezeichnete Beschwerde nach § 262 Abs. 1 erlassen werden müssen. Dies ist in Hinblick darauf, dass das Finanzamt davon ausgegangen ist, mit dem Bescheid datiert vom bereits eine Beschwerdevorentscheidung erlassen zu haben, unterblieben.

Die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zur Entscheidung über eine Beschwerde beginnt erst mit der (rechtmäßigen) Vorlage einer Beschwerde nach § 265 Abs. 1 BAO („Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.‘“) und ergibt sich aus § 291 Abs. 1 BAO („Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes vorsehen, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über Anträge der Parteien und über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Bescheidbeschwerden beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde (§ 265). In den Fällen des § 284 Abs. 5 beginnt die Entscheidungsfrist mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist.“)

Der Verwaltungsgerichtshof hat dies im Erkenntnis vom () folgendermaßen ausgedrückt: „Der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes unterliegt nach diesen Bestimmungen die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde. Der Vorlagebericht dient hingegen - wie aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht - bloß dazu, um den Verwaltungsgerichten den Überblick zu erleichtern. Der Vorlagebericht (für sich) ist nicht als Antrag der Abgabenbehörde als Partei im Beschwerdeverfahren (§ 265 Abs. 5 BAO) zu beurteilen, der gemäß § 291 Abs. 1 BAO der Entscheidungspflicht unterliegen würde. Auch ist es nicht der Vorlagebericht, der den Lauf der Entscheidungsfrist auslöst; die Entscheidungsfrist beginnt vielmehr mit der Vorlage der Beschwerde.“

Da nun das Finanzamt, wie dargestellt, es unterlassen hat, die Voraussetzungen des § 265 BAO (Erlassen einer zwingenden Beschwerdevorentscheidung) zu erfüllen und dementsprechend auch kein Vorlageantrag im Sinne des § 264 Abs. 1 BAO gestellt wurde, ist auch keine Vorlage im Sinne der §§ 291 und 265 BAO erfolgt und wurde daher die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts zur Entscheidung über die Beschwerde noch nicht begründet.

Eine Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit würde für die beschwerdeführende Partei den Rechtsnachteil der ungewollten Verfahrensbeendigung bewirken, wofür keine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist.

Dementsprechend war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, ob eine Mitteilung ein E-Mail ist oder schriftlich verfasst wurde ist einerseits auf Sachverhaltsebene durch Beweiswürdigung zu entscheiden, beziehungsweise wurde in diesem Beschluss auf der rechtlichen Ebene der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ( ) gefolgt. Im Übrigen ist die Frage des Vorliegens eines der Ausnahmetatbestände des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO ebenfalls eine Sachverhaltsfrage und hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom () klargelegt, wann die Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes beginnt.

Da also in diesem Erkenntnis keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ( Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930) berührt wurden, ist eine Revision unzulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 243 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen, BGBl. Nr. 494/1991
§ 1 Abs. 1 SigG, Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999
§ 262 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 291 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 265 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 265 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Abs. 1 SigG, Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999
§ 1 Abs. 2 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 265 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Abs. 4 SigG, Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999
§ 866 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 262 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 291 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Anmerkung
Abweichend , wo Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zur Aufhebung des als Beschwerdevorentscheidung bezeichneten Bescheides angenommen wird.
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5101643.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at