Kosten für einen "Wohlstandslehrgang" sind nicht abzugsfähige Aufwendungen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde der Bf., W., vertreten durch Veltze, Mares & Partner KG, 1200 Wien, Leithastraße 25, gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2009 und den Einkommensteuerbescheid 2009 des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2009 wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) erklärte für das Jahr 2009 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 38.460,94 aus der Tätigkeit beim Magistrat der Stadt Wien und Verluste aus selbständiger Arbeit in Höhe von - € 17.115,50.
Der Verlust aus selbständiger Tätigkeit errechnete sich aus den Einnahmen einer Vortragstätigkeit als Expertin im Bereich Public Health (Schwerpunkt P.) an der Univ. Graz und Univ Wien in Höhe von € 1.110,00 und den als Ausgaben geltend gemachten Seminarkosten in Höhe von insgesamt € 18.225,50, davon € 9.866,56 Ausbildungskosten für das E.- Seminar.
Das Finanzamt erließ am erklärungsgemäß den Einkommensteuerbescheid 2009.
Im Zuge einer bei der Bf. durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 2009 bis 2011 legte die Bf. auf Ersuchen Unterlagen betreffend die geltend gemachten Seminarkosten für den "Wohlstandslehrgang" E. vor.
Anhand dieser vorgelegten Unterlagen wurden folgende Feststellungen für das Jahr 2009 bezüglich der geltend gemachten Ausgaben betreffend diesen Lehrgang getroffen:
"Tz. 1 Nicht anzuerkennende Seminarkosten 2009
Bisher war Frau DDr. B. im Bereich ihrer nichtselbständigen Tätigkeit wissenschaftlich tätig. Die Betätigungsschwerpunkte ihrer selbständigen Tätigkeit lagen in der P. und auf dem Gebiet der Energie- und lnformationsmedizin. Im Jahr 2009 entschloss sich Frau DDr. B. eine Betätigung für die Fa. E. GmbH, welche in der Requirierung von Neueinsteigern und Seminarteilnehmern für dieses Unternehmen bestehen sollte, anzustreben. Voraussetzung für diese Betätigung war jedoch die Absolvierung von Seminaren, deren Kosten und Nebenkosten im Jahr 2009 mit insgesamt € 9.866,56 geltend gemacht wurden. Die angestrebte Betätigung steht jedoch in keinem Zusammenhang mit den bisherigen Betätigungen und ist diesen auch nicht verwandt, sodass die Bildungsmaßnahme als Ausbildungs- und Umschulungsmaßnahme anzusehen ist. Auf Grund der betrügerischen Handlungsweise des Unternehmens konnte die vorgesehene Betätigung jedoch zu keinem Zeitpunkt ausgeübt werden, sodass keinerlei Einnahmen zuflossen.
Entsprechend der vorgelegten Seminarbestätigungen haben sich die "Wohlstandslehrgänge" mit folgenden Themenkreisen (entnommen der Niederschrift über die Schlussbesprechung) auseinandergesetzt
"Sachwert schlägt Geldwert
... Schön, dass Sie sich für das Wohlstandsseminar entschieden haben und somit zu den Personen gehören, die sich in Zukunft eigenständig um Ihre Finanzen kümmern können ...
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Aus diesen Seminarinhalten ist erkenntlich, dass es sich um Fortbildungsveranstaltungen handelt, die für Angehörige verschiedener Berufsgruppen geeignet sind und auch Anziehungskraft auf Personen haben, die aus privatem Interesse Informationen über die dargebotenen Themen erhalten wollen. Die Seminarinhalte sind somit von allgemeinem Interesse und somit der persönlichen Lebensführung dienlich. Auf Grund des bestehenden Aufteilungsverbotes sind die angefallenen Seminarkosten einschließlich der angefallenen Nebenkosten zur Gänze nicht abzugsfähig. Hiebei ist unerheblich, dass die vermittelten Kenntnisse für die beabsichtigte Tätigkeit von Nutzen gewesen wären und die Seminare entsprechend den gemachten Angaben ausschließlich in Hinblick auf die beabsichtigte Einnahmenerzielung besucht wurden. Das steuerliche Ergebnis ist somit um folgende nicht anzuerkennende Aufwendungen zu erhöhen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Seminarkosten - Komplettpaket | € 5.690,00 |
Anmeldegebühr | € 30,00 |
Hotelkosten Graz 14.- | € 131,00 |
Tagesdiäten 1.Halbjahr | € 52,80 |
Tagesdiäten 2.Halbjahr | € 132,00 |
Nachtdiäten 12.- | € 60,00 |
Kilometergelder (8.978 km a € 0,42) | € 3.770,76 |
Nicht anzuerkennende Kosten | € 9.866.56 |
Tz. 2 Privatanteil Notebook-AfA
Den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechend liegt bei Notebooks eine private Mitverwendung vor, sodass von dem im Prüfungszeitraum alljährlich geltend gemachten Abschreibungsbetrag (€ 254,75) ein alljährlicher Privatanteil im Ausmaß von 20% auszuscheiden ist. Der dem steuerlichen Ergebnis alljährlich zuzurechnende Privatanteil beträgt somit € 51,00 (gerundet).
Tz. 3 Nicht anzuerkennende Nachtdiäten 2011
Im Jahr 2011 sind die neben den tatsächlich angefallenen Hotelspesen geltend gemachten Nachtdiäten nicht abzugsfähig und daher zuzurechnen.
Nachtdiäten Seeharn € 30,00
Nachtdiäten Unterschleissheim € 27,90
Nachtdiäten Wolfratshausen € 111,60
Nicht anzuerkennende Diäten € 169.50
Tz. 4 Entfall geänderter Abgabenbescheide für 2010 und 2011
Auf Grund der geringen steuerlichen Auswirkungen der Feststellungen der Tz. 2 und Tz. 3 in den Jahren 2010 und 2011 entfallen in diesen Jahren aus verwaltungsökonomischen Gründen Änderungen der Abgabenbescheide."
Das Finanzamt nahm das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2009 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf (Bescheid vom ) und verwies in der Bescheidbegründung auf die Feststellungen in dem Betriebsprüfungsbericht, indem die Wiederaufnahme unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung erfolgt sei.
Daraus sei auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme sei unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt worden. Im vorliegenden Fall überwiege das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen konnten nicht bloß als geringfügig angesehen werden.
Abweichend zum Erstbescheid vom wurden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit nun mit einem Verlust von € 7.197,94 dem Bescheid zu Grunde gelegt.
Die steuerliche Vertretung der Bf. erhob gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2009 und den Einkommensteuerbescheid 2009 vom mit folgender Begründung Beschwerde:
"Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2009 wurden aufgrund der stattgefundenen Betriebsprüfung Seminarkosten im Ausmaß von € 9.866,56 seitens des dortigen Finanzamtes nicht als Werbungskosten anerkannt.
Die Nichtanerkennung wurde seitens des dortigen Finanzamts damit begründet, dass Fr. Dr. B. im Bereich ihrer nichtselbständigen Tätigkeit bisher wissenschaftlich tätig war und ihre Betätigungsschwerpunkte in der P. sowie auf dem Gebiet der Energie- und Informationsmedizin lagen sowie die angestrebte Betätigung jedoch in keinem Zusammenhang mit den bisherigen Betätigungen sind und mit diesen auch nicht verwandt sind, sodass die Bildungsmaßnahme als Ausbildungs- und Umschulungsmaßnahme anzusehen ist. Ebenso hat das dortige Finanzamt begründet, dass aufgrund der betrügerischen Handlungsweise des Unternehmens E. GmbH die vorgesehene Betätigung jedoch zu keinem Zeitpunkt ausgeübt wurde, sodass keinerlei Einnahmen zuflossen.
Es ist absolut richtig, dass die von unserer Mandantin beabsichtigte Ausbildung als Ausbildungs- bzw. Umschulungsteilnahme anzusehen ist.
Umschulungskosten sind steuerlich absetzbar und liegen vor, wenn die Maßnahmen derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist und auch die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abgezielt wird.
Ebenso setzt der Begriff Umschulung voraus, dass die Steuerpflichtige im Umschulungsjahr eine Tätigkeit ausübt, wenn auch nur einfache Tätigkeiten oder fallweise Beschäftigungen.
Die "Beweggründe" für eine Umschulung können durch äußere Umstände (z.B. wirtschaftlich bedingte Umstrukturierung des Arbeitgebers oder sogar Betriebsschließungen) hervorgerufen werden, an einer Unzufriedenheit im bisherigen Beruf liegen oder einem Interesse an einer beruflichen Neuorientierung entspringen. Die Steuerpflichtige muss aber nachweisen oder glaubhaft machen, dass sie tatsächlich auf die Ausübung eines anderen Berufs abzielt. Davon kann jedenfalls ausgegangen werden, wenn
- die Einkunftserzielung im früher ausgeübten Beruf auf Grund von Arbeitslosigkeit nicht mehr gegeben ist oder
- die weitere Einkunftszielung im bisherigen Beruf gefährdet ist oder
- die Berufschancen oder Verdienstmöglichkeiten durch die Umschulung verbessert werden.
Die Umschulung muss umfassend sein. Aufwendungen der/des Steuerpflichtigen selbst im Zusammenhang mit Umschulungsmaßnahmen, die aus öffentlichen Mitteln oder von Arbeitsstiftungen gefördert werden, sind immer als Werbungskosten abzugsfähig.
Wie aus dem o.a. Vorschriften für die Abzugsfähigkeit von Umschulungsmaßnahmen zitiert, war die Einkünfteerzielung im bisherigen Beruf gefährdet bzw. wären die Berufschancen oder Verdienstmöglichkeiten durch die Umschulung verbessert worden. Im gegenständlichen Fall hat unsere Mandantin beabsichtigt, durch die Ausbildungs- und Umschulungsmaßnahme ein Zusatzeinkommen zu generieren. Es war dafür notwendig, die Seminare der Firma E. GmbH zu besuchen.
In vielen anderen Fällen wurden diese Kosten ebenso als Ausbildungskosten anerkannt. Es kann unserer Mandantin nicht vorgeworfen werden, dass aufgrund der betrügerischen Handlungsweise der Firma E. GmbH sie nicht mehr dazugekommen ist, die von ihr angestrebte Aquisitionstätigkeit auszuführen.
In vielen anderen Fällen, die früher diese Schulen gemacht haben, wo auch die Ausbildungskosten abgesetzt wurden, hat das Finanzamt auch die Einnahmen und Ausgaben anerkannt und die daraus resultierenden Einkommensteuerbeträge entgegengenommen.
Es stellt eine reine Willkür dar, in diesem Fall die entstandenen Kosten nicht als Ausbildungs- und Umschulungsmaßnahmen anzuerkennen, nur aus dem Grund, weil unsere Mandantin nicht mehr dazu kam, Erträge zu erzielen. Aus Sicht von Fr. Dr. Eleonore B. stellen die Seminarinhalte reine steuerlich absetzbare Ausbildungskosten dar, da sie diese Seminare in keinster Weise aus persönlichem Interesse besucht hat. Die Begründung, dass die Seminarinhalte von allgemeinem Interesse sind und somit der persönlichen Lebensführung dienlich sind, gehen absolut ins Leere, da unsere Mandantin Seminare nur aus dem einen Grund besucht hat, die Aquisitionstätigkeit aufzunehmen und durchzuführen. Aus Sicht des Steuerrechts ist immer auf den speziellen Fall abzuzielen. In diesem Fall besteht gar kein Grund, die Seminarkosten aufzuteilen. Diese sind zu 100 % Werbungskosten. Namens unserer Mandantin stellen wir daher den Antrag die Seminar- sowie die Nebenkosten seitens des dortigen Finanzamtes als Werbungskosten anzuerkennen."
Es wurde der Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.
Vom Finanzamt wurde dem Betriebsprüfer die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 zur Stellungnahme vorgelegt, die wie folgt lautete:
"Die in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom und im Bericht vom getroffenen Feststellungen werden vollinhaltlich aufrechterhalten. Die Nichtanerkennung der Seminarkosten ist vorrangig auf den Umstand zurückzuführen, dass die in den Seminaren behandelten Themen Kenntnisse über Geldveranlagung vermitteln und somit praktische für jedermann von Interesse und Bedeutung sind. Auch wenn diese Kenntnisse für die angestrebte Tätigkeit von Nutzen sind ist die Anerkennung in Hinblick auf das allgemeine Interesse an diesen Themenkreis zu verwehren (Siehe z.B. RZ 359 der Lohnsteuerrichtlinie 2002) die entstandenen Kosten wären auch im Falle des Vorliegens von Einnahmen nicht abzugsfähig."
Der steuerliche Vertreter wurde mittels Ersuchen des Finanzamtes eingeladen eine Gegenäußerung betreffend Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2009 sowie gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 abzugeben.
Der Vertreter legte eine Stellungnahme unter Bezugnahme auf die Begründung in der Berufung vor und ersuchte um Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Das Finanzamt legte die Berufung (nunmehr Beschwerde) dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Hingewiesen wird darauf, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.
In einer am durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde von der Bf. ausgeführt, dass sie sich in der Dienststelle beim Magistrat nicht wohlgefühlt habe und den Magistrat verlassen und als selbständige Therapeutin arbeiten wollte.
Im Magistrat sei sie derzeit auf dem Gebiet der Gesundheitsberichtserstattung tätig, sie habe Humanbiologie studiert und ein Doktorat in Epidemiologie und Gesundheitswissenschaften.
Sie habe von Bekannten gehört, dass es eine Möglichkeit gebe, auf Grund von Vermittlungstätigkeiten ein lukratives Einkommen zu erzielen und da es gut zu ihrem Lebensumfeld gepasst habe, da sie einen großen Bekanntenkreis gehabt habe und somit viele Leute lukrieren hätte können, interessierte sie sich dafür.
Sie habe auf zwei Schienen arbeiten wollen, und zwar der Schiene Energie- und Informationsmedizin und der zweiten Schiene der Vermittlungstätigkeit des Wohlstandslehrgangs, um an Kapital zu kommen und als selbständige Therapeutin arbeiten zu können.
Sie selbst habe die Wohlstandslehrgänge nicht abgehalten, es ging nur um die Vermittlung.
Der steuerliche Vertreter wies daraufhin hin, dass in gleichgelagerten Fällen die Kosten anerkannt worden seien, es handle sich bei den geltend gemachten Aufwendungen eindeutig um Ausbildungskosten. Er verwies auf das Erkenntnis vom , 2011/15/0159.
Die Amtsvertreterin führte zu der Entscheidung des Finanzamtes aus, dass die Gründe für die Nichtanerkennung der Aufwendungen im Betriebsprüfungsbericht ausführlich dargelegt worden seien. Es handle sich um Umschulungskosten, die in keinem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stünden.
Derartige Kurse interessierten eine breite Masse und seien daher nicht abzugsfähig.
Ob diese oder ähnliche Ausbildungskosten in anderen Fällen vom Finanzamt anerkannt worden seien, ist für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung.
Die Bf. führte weiters aus, dass sie bei den Seminaren nur die geschäftliche Seite interessiert habe. Sie habe zwar die Seminare besucht, aber es wäre nicht notwendig gewesen. Sie wollte jedoch wissen, welche Seminare sie vermittle.
Auch der steuerliche Vertreter führte dazu aus, dass es zwar absolut notwendig gewesen sei, die Seminare zu bezahlen, es sei jedoch egal gewesen sie zu besuchen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Ausgehend vom Inhalt der Verwaltungsakten und der mündlichen Verhandlung wird der Entscheidung folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Die Bf. bezog im Jahr 2009 auf Grund ihrer Tätigkeit beim Magistrat der Stadt Wien auf dem Gebiet der Gesundheitsberichtserstattung Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Im Jahr 2009 bezog die Bf. einen Bruttobezug in Höhe von € 55.608,17.
Die Bf. ist bis heute beim Magistrat tätig.
Sie erklärte weiters Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit auf Grund ihrer Vortragstätigkeit als Expertin im Bereich Public Health (Schwerpunkt P.) an der Univ. Graz und Univ Wien in Höhe von € 1.110,00.
Diesen Einnahmen stellte die Bf. Ausbildungskosten in Höhe von insgesamt € 18.225,50 entgegen, von denen die Kosten für das "E. - U." in Höhe von € 9.866,56 vom Finanzamt nicht anerkannt wurden.
Die Aufwendungen für das E.-Seminar wurden im Zuge der Betriebsprüfung als Aufwendungen für ein Seminar von allgemeinem Interesse und der persönlichen Lebensführung dienlich, nicht als abzugsfähig anerkannt.
Das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2009 wurde gemäß § 303 Abs.4 BAO wiederaufgenommen und ein neuer Einkommensteuerbescheid 2009 erlassen.
Gesetzliche Bestimmungen:
Mit dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 (FVwGG 2012), BGBl. I Nr. 14/2013, wurde die Bestimmung des § 303 BAO geändert und lautet nunmehr auszugsweise wie folgt:
"(1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte."
Gemäß § 323 Abs. 37 BAO tritt die Bestimmung des § 303 BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013, mit in Kraft und ist, soweit sie Beschwerden betrifft, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden. Bezüglich der Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens ist damit gegenüber der bis zum Inkrafttreten des § 303 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013, anzuwendenden Bestimmung des § 303 Abs. 4 BAO idF vor dem FVwGG 2012 keine Änderung eingetreten. Die zu § 303 Abs. 4 BAO idF vor dem FVwGG 2012 ergangene Rechtsprechung ist auf die im Beschwerdefall anzuwendende Rechtslage daher gleichermaßen anwendbar.
Die Nichtabzugsfähigkeit der Aufwendungen für das Seminar E. wurde erst im Zuge der Betriebsprüfung bei der Durchsicht der im Betriebsprüfungsverfahren vorgelegten Seminarunterlagen festgestellt.
Der Neuerungstatbestand des § 303 Abs. 1 lit b BAO ist dann erfüllt, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen. Maßgeblich ist hier, dass die Tatsachen oder Beweismittel im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existieren müssen.
Das Finanzamt hat den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2009 vom unter Hinweis auf die im Betriebsprüfungsbericht bzw. der Niederschrift über das Ergebnis der abgabenbehördlichen Prüfung angeführten Feststellungen begründet.
Dass die vom Finanzamt als neu hervorgekommene Umstände gewerteten Sachverhaltselemente geeignet sind, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen, ergibt sich aus den unten angeführten Gründen.
Die Ermessensübung hat das Finanzamt mit dem grundsätzlichen Vorrang des Prinzips der Rechtsrichtigkeit sowie den nicht geringfügigen steuerlichen Auswirkungen begründet.
Die Ermessensübung des Finanzamtes im gegenständlichen Fall kann somit nicht als rechtwidrig erkannt werden, zumal aus der Aktenlage auch keine unter dem Gesichtspunkt einer Unbilligkeit allenfalls zu berücksichtigenden Umstände hervorgehen.
Auch wurden in der Beschwerde keine Gründe angeführt, die den Neuerungstatbestand oder das Ermessen in Frage stellen.
Der Wiederaufnahmebescheid ist somit rechtmäßig ergangen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasste sind.
Gemäß § 4 Abs. 4 Zif 7 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Gemäß § 16 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Zif 10 EStG 1988 (gleichlautend zu § 4 Abs. 4 Z. 7 EStG) sind Werbungskosten Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften die Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.
In der Beschwerde führte der steuerliche Vertreter aus, dass es sich im gegenständlichen Fall bei den Kosten für das E. um Ausbildungskosten handle und zu 100% Werbungskosten darstellten und daher abzugsfähig seien.
Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Maßgebend ist die konkrete betriebliche Tätigkeit; die Bildungsmaßnahmen müssen jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sein und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen. Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit verwertet werden können ().
Im gegenständlichen Fall wurde von der Bf. zu dem Seminar "E." Unterlagen vorgelegt, die einen Wohlstandslehrgang betreffen.
Dieser Wohlstandslehrgang unterteilte sich in folgende Seminare:
Seminar "Finanzielle Sicherheit für Jedermann"
Seminar "Sachwert schlägt Geldwert"
Seminar "Erfolgreich an der Börse"
Seminar "Geld & Erfolg"
Die detaillierten Inhalte der Seminar sind eingangs angeführt.
Im gegenständlichen Fall war die Bf. im strittigen Zeitraum beim Magistrat der Stadt Wien als Vertragsbedienstete wissenschaftlich tätig.
Im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit bezog sie Einnahmen aus der Vortragstätigkeit als Expertin im Bereich Public Health (Schwerpunkt P.) von der medizinischen Universität Graz und Donau-Universität Krems.
Ausbildungskosten sind - wie vorstehend ausgeführt - nur dann abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang zur konkret ausgeübten Tätigkeit stehen und wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit verwertet werden können ().
Dieser Zusammenhang ist im gegenständlichen Fall nicht vorhanden.
Die Aufwendungen sind daher keine abzugsfähigen Ausbildungskosten.
Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen sind abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist, und auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Sie müssen derart umfassend sein, dass sie den Einstieg in einen anderen Beruf auch ermöglichen. Aufwendungen für einzelne Kurse oder Kursmodule für eine nicht verwandte berufliche Tätigkeit sind nicht abzugsfähig (Reichel/Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer § 16 Abs 1 Z 10 Rz 2).
Von der Bf. wurden, wie vorstehend bereits ausgeführt, im Zuge der Betriebsprüfung die detaillierten Lehrgangsunterlagen des von der Bf. besuchten "Wohlstandslehrgangs" bei der Firma E. vorgelegt.
Die Seminare beschäftigten sich mit Geldgeschäften - "Finanzielle Sicherheit für jedermann", Aktien, Immobilien und Lifestyle. Sie sind von allgemeinem Interesse, lassen Behandlung von außerberuflichen Themen erkennen und sind der persönlichen Lebensführung dienlich.
Soweit Aufwendungen jedoch für die Lebensführung mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen in unmittelbaren Zusammenhang stehen, können sie als steuerliche Abzugsposten nur Berücksichtigung finden, wenn sich der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließliche berufliche Sphäre entfällt, einwandfrei von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, trennen lassen. Ist eine solche Trennung der Aufwendungen nicht einwandfrei durchführbar, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben und unterliegen dem Abzugsverbot (vgl. z.B. )
Nicht abzugsfähig sind jedenfalls alle Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinen Interesse sind (Jakom/Lenneis EStG, 2015, § 16 Tz 52).
Für Euro 5.690,- erhielt die Bf. die Möglichkeit an den Seminaren teilzunehmen. Sie erhielt Unterlagen über Investitionsmöglichkeiten, Börsenaktivitäten, Lifestyle, etc. und es wurde Ihr rascher Geldgewinn versprochen.
Die von der Bf. im "Komplettpaket" gebuchten Seminare haben den Angaben der Bf. zufolge jeweils einen Tag gedauert. Ein Besuch der Seminare war - wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt - nicht notwendig. Notwendig war die Bezahlung der Seminare.
Die Bf. hat in der mündlichen Verhandlung weiters ausgeführt, dass sie zu den Seminaren nach U. gefahren sei, um sich über den Inhalt zu informieren. Es habe sie interessiert, was vorgetragen werde.
Da es sich bei dem gegenständlichen Seminar um "Bildungsmaßnahmen" allgemeinen Interesses handelte, eine Aufteilung in berufliche und private Lebensführung nicht möglich war, kam das Bundesfinanzgericht zum Schluss, dass die Aufwendungen für den "Wohlstandslehrgang" der Firma E. als Umschulungskosten nicht abzugsfähig waren.
In der mündlichen Verhandlung führte auch die Bf. aus, dass sie auf Grund von Vermittlungstätigkeiten betreffend "Wohlstandslehrgang" ein lukratives Einkommen zu erzielen erwartete.
Hinsichtlich dieser Vermittlungstätigkeit wird festgehalten, dass die Bf. jedoch nicht bekanntgegeben habe, dass sie diese je aufgenommen habe, einen neuen Kunden akquiriert und Provisionen dafür erhalten habe.
Sie führte zwar aus, dass die Tätigkeit zu ihrem Lebensumfeld gut gepasst habe, da sie einen großen Bekanntenkreis habe, eine konkrete Vermittlungstätigkeit wurde in keiner Weise dokumentiert.Weder im Jahr 2009 noch in den Folgejahren wurden Einnahmen von der Bf. aus dieser Tätigkeit erklärt.
Aus den Seminarinhalten ist - wie bereits vorstehend ausgeführt - auch erkenntlich, dass es sich um Fortbildungsveranstaltungen handelt, die für Angehörige verschiedener Berufsgruppen geeignet sind und auch Anziehungskraft auf Personen haben, die aus privatem Interesse Informationen über die dargebotenen Themen erhalten wollen. Die Seminarinhalte sind von allgemeinem Interesse und somit der persönlichen Lebensführung dienlich. Auf Grund des bestehenden Aufteilungsverbotes sind die angefallenen Seminarkosten einschließlich der angefallenen Nebenkosten zur Gänze nicht abzugsfähig.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Soweit die steuerliche Vertretung der Bf. die ua auf Wahrung der Gesetzmäßigkeit und die Gleichmäßigkeit der Besteuerung gestützte Ermessensübung der belangten Behörde damit rügt, dass in anderen Fällen die Kosten als Ausbildungskosten anerkannt worden sind, ist an dieser Stelle lediglich darauf hinzuweisen, dass die Wahrung der Gesetzmäßigkeit und die Gleichmäßigkeit der Besteuerung am Gesetz und nicht an einer erfolgten - allenfalls unrichtigen - Beurteilung in andere Fällen zu messen ist ().
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es liegt im gegenständlichen Verfahren keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vor, die durch den Verwaltungsgerichtshof zu klären ist. Diese Entscheidung steht auch nicht mit Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Widerspruch.
Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist daher nicht erfüllt, weshalb eine Revision unzulässig ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 323 Abs. 37 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103192.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at