Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.06.2016, RV/7100847/2011

Keine außergewöhnliche Belastung bei Prozesskosten mangels Zwangsläufigkeit

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7100847/2011-RS1
Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass Prozesskosten, Kosten für Gutachtenerstellung, Gerichtsgebühren usw. in einem Rechtsstreit nicht zwangsläufig erwachsen, wenn sie lediglich Folge der Klagsführung durch den Steuerpflichtigen oder sonst Folge eines vom Steuerpflichtigen gesetzten Verhaltens sind, z.B. wenn dieser geklagt wird und im Prozess unterliegt (vgl. ).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri. in der Beschwerdesache Bf. gegen den Bescheid des Finanzamtes FFFF betreffend Einkommensteuer 2009 vom zu Recht erkannt:

I.

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid wird abgeändert.

II.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art.

133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

   

   

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob Kosten im Zusammenhang mit einer Wohnung mit Schimmelbefall sowie  Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastungen iSd § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 idgF anzuerkennen sind. 

Im Vorlagebericht im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht führte das Finanzamt aus wie folgt:

§ 34 EStG

Ersatzquartiert/-Wohnung und Prozesskosten sowie Krankheitskosten

Folgt man den Angaben des Beschwerdeführers (Bf.; auch Herr X.), hat dieser durch den Schimmel im Dachgeschoss die Wohnmöglichkeit in seinem Haus nicht verloren, da er auch in der im Erdgeschoss befindlichen Wohnung seines Hauses mit seiner Frau wohnen könnte. Die kostenlose Zurverfügungstellung der unteren Wohnung des Hauses an seinen jüngeren Sohn stellt keine Zwangsläufigkeit sondern eine Freiwilligkeit dar, ebenso wie das Haus zu verlassen und eine Ersatzwohnung zu suchen. Der Bf. benötigt nach Ansicht des Finanzamtes nicht zwangsläufig ein Ausweichquartier, da er im Besitz einer weiteren Wohnung im Gebäude ist und diese nicht vermietet. Lt. Bescheid vom von der aktenkundigen Stadtgemeinde  wurde lediglich der Entzug der Benützung(serlaubnis) des Dachgeschoßes für Wohnzwecke auf der Liegenschaft Straße (kurz bzw. in der Folge: Gasse) 2 (genaue Adresse ist aktenkundig) ausgesprochen. Die Wohnräume im Erdgeschoß und im Keller sind davon nicht betroffen. Da daher eigentlich Wohnräume zur Verfügung stehen, fehlen die Voraussetzungen (außergewöhnlich, zwangsläufig) für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung. Auch wurde kein Nachweis erbracht, dass sich der jüngere Sohn samt Familie in welcher Höhe an welchen Kosten beteiligt hat.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Meldungen im ZMR nicht mit den Angaben des Bf. übereinstimmen (der Bf. ist nach wie vor gemeldet an: Gasse 2/2 )

(Sohn A. lt. ZMR auf Gasse 3; lt. AIS auf Gasse 1);

Angeblich ist jedoch Gasse 3 an den Bf. [Vater] vermietet.

Prozesskosten in einem Zivilrechtsstreit sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn sie lediglich Folge der Klagsführung durch den Steuerpflichtigen () oder sonst Folge eines vom Steuerpflichtigen gesetzten Verhaltens sind. Dem Bf. sind dadurch die Prozesskosten nicht zwangsläufig entstanden, da ihm der Prozess nicht als Beklagter aufgezwungen wurde, sondern er freiwillig die Klage erhoben hat.

Aufgrund der oben angeführten Gründe liegt hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen i.H.v. € 13.104,64 (Gutachten, Gutachten ARC, Gerichtsgebühren sowie Miete für Ausweichquartier), nach Ansicht des Finanzamtes dem Grunde nach keine außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 34 EStG vor.

Bzgl. Krankheitskosten:

Abweichend von der Berufungsvorentscheidung wird beantragt dem Punkt Krankheitskosten i.H.v. € 2.358,00 (mit Selbstbehalt) aus folgendem Grund stattzugeben:
Ärztlich verordnete Behandlungsleistung vor Beginn der Behandlung.“

Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom wurde begründet wie folgt:

„Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von € 4.908,60 nicht übersteigen.

Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte zwischen € 36.400,00 und € 60.000,00 vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von € 60.000,00 ein absetzbarer Betrag in Höhe von € 60,00 ergibt.

Lt. Bescheid vom von der aktenkundigen Stadtgemeinde wurde lediglich der Entzug der Benützung des Dachgeschoßes für Wohnzwecke auf der Liegenschaft Gasse 2 (genaue Adresse ist aktenkundig) ausgesprochen. Die Wohnräume im Erdgeschoß und im Keller sind davon nicht betroffen. Da daher eigentlich Wohnräume zur Verfügung stehen, fehlen die Voraussetzungen (außergewöhnlich, zwangsläufig) für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung.

Betreffend die Ausgaben " MMFF" fehlt ebenfalls die Voraussetzung der Zwangsläufigkeit. Dieses Muskelaufbautraining wird von einer Vielzahl von Personen in Anspruch genommen und ist daher auch nicht außergewöhnlich.

Die Ausgaben von € 2.358,00 und € 9.900,00 stellen Kosten der privaten Lebensführung dar und sind daher nicht abzugsfähig.“

In der Beschwerde (Berufung) führte der Bf. aus wie folgt:

„Im Einkommensteuerbescheid 2009 wurde die außergewöhnliche Belastung durch die Kosten für die Ausweichwohnung nicht anerkannt, sowie das Muskelaufbautraining in den Bereich der Fitness verworfen.

Im Bescheid vom , ausgestellt von der aktenkundigen Gemeinde, wurde die Benützung des Dachgeschosses für Wohnzwecke untersagt, das ist richtig. Es ist auch richtig, dass in der Steuererklärung in keinem Punkt auf Mitbewohner des Hauses hingewiesen werden konnte. Aber die Benützung der Wohnräume im Erdgeschoß ist für die Familie senior ausgeschlossen, da der Sohn Name2 mit Frau und 4 Kindern im Erdgeschoß wohnt. Ich sende Ihnen in der Beilage sechs Meldezettel. Die sechsköpfige Familie hat aus Platzmangel sogar den Arbeitsraum und die Küche in den Keller verlegt.

Der Keller ist als Wohn- oder Aufenthaltsraum nicht zu benützen. Laut § 37 (1) NÖ BTV muss der Fußboden von Wohnräumen über dem anschließenden Gelände liegen. Der Keller liegt nicht nur tiefer, es gibt auch keine Möglichkeit, im unbeheizten Keller zu wohnen. Im Keller befinden sich der Tankraum, die Waschküche, der Heizraum, der Wasserpumpenraum, die Vorratskammer und eine Küche, die von der Familie junior benützt wird, weil im Erdgeschoß für die Küche kein Platz mehr war.

Auch der jungen Familie wurde bereits empfohlen, das Haus wegen des überdimensionalen Schimmelbefalls zu verlassen, aber für die sechsköpfige Familie ist es nicht so leicht, eine Bleibe zu finden.

Das Muskelaufbautraining wurde dem Bf. vom Arzt empfohlen, um seine Wirbelsäulenmuskulatur zu verbessern und damit eine Operation vermeiden zu können. Starke Schmerzen wegen jahrzehntelanger Überbelastung (Tragen der 50-60kg schweren Kameraausrüstung) haben die Hüfte und die Wirbelsäule geschädigt. Eine schwerwiegende Abnützung der Hüfte und verschobene Wirbel waren die Folge.

Um in all dem Dilemma nicht noch eine Operation vor sich zu haben, hat der Arzt die Alternative mit gezieltem Muskelaufbautraining empfohlen. Die durch Wirbelverschiebungen entstehenden dauernden Schmerzen können durch Kräftigung des Stützapparates zumindest in Grenzen gehalten werden, vielleicht kann sogar die Operation gänzlich vermieden werden.

Der Bf. beantrage, die außergewöhnlichen Belastungen der Zusatzkosten für die Ausweichwohnung und die Kosten für den Muskelaufbau und deren Zwangsläufigkeit voll anzuerkennen.

Der Bf. hatte großes Pech mit der ausführenden Firma, die ihm das verseuchte Dachgeschoß bereitet hat. Sachverständigengutachten, Gerichtstermine und Verhandlungen lassen keine schnellen Entscheidungen zu. Die Gattin des Bf. hatte auch eine Operation und war lange Zeit gehbehindert. Es war für den Bf. ausgeschlossen, in dieser schwierigen Zeit krankheitshalber auszufallen.

Der Bf. beantrage daher, den Bescheid 2009 zu berichtigen im Sinne der eingereichten Einkommensteuererklärung, denn eine größere Außergewöhnlichkeit als die ihm Widerfahrene sei schwer vorstellbar.“

Das Finanzamt begründete die abweisende Beschwerdevorentscheidung (Berufungsvorentscheidung) wie folgt:

„Eine Belastung erwächst zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Unterbringung des Sohnes mit seiner Familie im Haus der Eltern kommt einer Unterhaltsleistung gleich und ist freiwillig. Es reicht nicht aus, dass sich die Eltern zur Tätigung der Aufwendungen sittlich verpflichtet fühlen. Daher sind die Zahlungen an den anderen Sohn nicht zwangsläufig erwachsen, sondern stellen ebenfalls Unterhaltsleistungen an diesen dar. Den Ausgaben fehlt das Erfordernis der Zwangsläufigkeit.

Ein im Nachhinein erstelltes ärztliches Attest mit der Empfehlung, ein isokinetisches Maschinentrainings in einem bestimmten Fitnessinstitut durchzuführen, ist keine die Zwangsläufigkeit der Behandlung bescheinigende ärztliche Verordnung, sondern ein allgemein gehaltenes Gutheißen von Muskel stärkenden Turnübungen. Zur Ausübung der Heilkunde sind Ärzte oder Physiotherapeuten befugt. Kosten, die dabei entstehen, werden in der Regel zumindest teilweise von der Krankenkasse ersetzt.“

Der Bf. stellte den Antrag auf Vorlage der Beschwerde (Berufung) an die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit folgender Begründung:

„Einerseits wurden die Kosten für die Ersatzwohnung nach Schimmelbefall der eigenen Wohnung nicht anerkannt, weil das Finanzamt das Merkmal der Zwangsläufigkeit bestreitet. Das Finanzamt befindet, den Sohn mit samt seiner Familie im Elternhaus wohnen zu lassen käme einer "freiwilligen Unterhaltsleistung" gleich. Das ist ein rechtlich nicht haltbares Argument.

Das Haus war immer schon für zwei Familien konzipiert, Familie sen. und Familie jun. haben auch verschiedene Top-Nummern.

Die Familie des Sohnes trägt ordnungsgemäß einen Teil der anfallenden Betriebskosten und kann trotz der vorliegenden Notsituation von den Eltern nicht auf die Straße gesetzt werden, damit die Eltern im Erdgeschoss wohnen können.

Die nächste freiwillige Unterhaltsleistung wird mit der Mietzahlung an den Sohn A. unterstellt. Dagegen spricht sogar ein Verwaltungsgerichtshofurteil genau zu diesem Thema:

Wenn ein Steuerpflichtiger eine von ihm bewohnte Wohnung aufgrund eines baubehördlichen Bescheides (Abteilung Bauverwaltung der aktenkundigen Stadtgemeinde) aufgeben und eine andere Mietwohnung suchten muss, sind die Kosten der Ausweichwohnung als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

Die Ausweichwohnung wird sowieso nur solange genutzt, bis der Rechtsstreit beendet ist und die Sanierung der unsachgemäßen Dachreparatur stattgefunden hat.

Die Mietzahlung an den Sohn A. ist auch deshalb keine freiwillige Unterhaltsleistung, weil A. zwei Objekte in der Gasse besitzt, ein Haus steht zum Wohnen, ein Haus zum Vermieten zur Verfügung. Seit März 2009 war der Neubau auf Nummer 3 bezugsbereit, und ein Mieter sollte gesucht werden. Wegen des dringenden Notfalls wurden die Räumlichkeiten sofort den Eltern zur Miete bereitgestellt.

Diese Einkünfte aus Vermietung hat Herr A. X. in seiner Einkommensteuererklärung erklärt, 2009 ist sogar schon veranlagt. Eine freiwillige Unterhaltsleistung wäre dann wohl nicht steuerbares Einkommen.

Herr A. X. hat auch in Zukunft vor, eines seiner Häuser zu vermieten, dazu war Nummer 3 ja auch gebaut worden. Die Vermietung soll auch eine Altersvorsorge sein, und seine Immobilien bieten Schutz vor Inflation, und mit realen Wertsteigerungen ist zu rechnen.

Der Mietvertrag zwischen Familienangehörigen ist kein sachlich gerechtfertigter Grund, den Vertrag steuerrechtlich nicht anzuerkennen, das Gleichheitsrecht erfordert auch hier die Achtung der Vertragsfreiheit.
Auch der Preis ist marktkonform.

Andererseits wurden vom Finanzamt die Kosten für das Muskelaufbautraining abgewiesen.

Es ist nicht wahr, dass das Gutachten im Nachhinein erstellt war, der aktenkundige Arzt hat am nur in seinem Attest allgemein verständlich die Notwendigkeit des isokinetischen Muskeltrainings beschrieben. Ich lege Ihnen die Freigabe zum MMFFF Training in Kopie bei (und auch eine Klarschrift dazu), datiert .

Ohne fachärztliche Untersuchung gibt es keine Zulassung zum MMFFF Programm.
Für den Bf. ist die Zwangsläufigkeit gegeben, weil die Schmerzreduktion nur durch das wöchentliche Training anhält.

Der Bf. beantrage daher, den Einkommensteuerbescheid 2009 im Sinne der eingereichten Steuererklärungen zu berichtigen, und die außergewöhnliche Belastung sowohl des Mietaufwandes und der Sachverständigenkosten, als auch des medizinisch verordneten Trainingsprogrammes anzuerkennen.“

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Nach Auflösung des unabhängigen Finanzsenates zum (Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG) ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren auf das Bundesfinanzgericht über. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind am bei dem unabhängigen Finanzsenat anhängige Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Im folgenden Text wird die der neuen Rechtslage entsprechende Terminologie verwendet.

Sachverhalt

Ad Kosten im Zusammenhang mit der schimmelbefallenen Wohnung des Bf.:

Laut Abfragen beim Zentralen Melderegister (ZMR) sowie Abfragen beim Bundesministerium für Inneres hat der Bf. entgegen seinen Beschwerdebehauptungen auch im Beschwerdezeitraum im Haus Gasse 2 gewohnt.

Darüber hinaus hat entgegen den Beschwerdebehauptungen des Bf. Sohn A. des Bf. im Beschwerdezeitraum im Haus Gasse 3 gewohnt. Nach Aktenlage wurde das Haus Gasse 3 nicht vom Bf., sondern von seinem Sohn A. bewohnt.

Ad Kosten für Behandlungsleistung:

Bei der in Streit stehenden Behandlungsleistung handelt es sich nach Aktenlage um eine vor Beginn der Behandlung ärztlich verordnete Behandlungsleistung.

Rechtsgrundlagen

§ 34 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 idgF:

Außergewöhnliche Belastung

§ 34. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:


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1.
Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2.
Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3.
Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen


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von höchstens 7 300 Euro ……………………………………………..
6%.
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro ………………………….………
8%.
mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro …………………………...........
10%.
mehr als 36 400 Euro ……………………………………………..…...
12%.

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt


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wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,
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für jedes Kind (§ 106).

(5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.

(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:


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Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.
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Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8.
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Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Sinne des Abs. 9.
-
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
-
Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).
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Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2) pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.

Erwägungen

Die Abgabenbehörde hat gemäß § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat, und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ; , 98/14/0213; , 99/15/0250).

Die Verpflichtung der Behörde zur Ermittlung der materiellen Wahrheit entbindet den Abgabepflichtigen bzw. den Bf. aber keineswegs von der ihn treffenden Mitwirkungspflicht. (Ritz, BAO, 5. Aufl., § 119.)

Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind vom Abgabepflichtigen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgaberechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabevorschriften vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen.
Vollständig und wahrheitsgemäß offen legen bedeutet, der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen (vgl. , und vom , 93/17/0313).

Außergewöhnl können nur Aufwendungen sein, die der Art und dem Grunde nach außerhalb des Übl liegen (BFH , III R 12/92, BStBl II 95, 774); sie dürfen nicht „gewöhnl“ sein, dh unter gleichen Umständen alle StPfl treffen (). Aufwendungen, die bei niedrigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen außergewöhnl sind, können bei gehobenen Verhältnissen im Bereich der normalen Lebensführung liegen (; LStR 827; Jakom, Baldauf EStG, 2015, § 34 Rz 37).

Ad vom Bf. beantragte außergewöhnliche Belastung – Ersatzquartier/-wohnung und Prozesskosten (Gutachten Euro 2.749,79, Gutachten ARC Euro 264,00, Gerichtsgebühren Euro 190,85 sowie Miete für Ausweichwohnung Euro 9.900,00; somit beantragte außergewöhnliche Belastung iHv insgesamt € 13.104,64):

Ad Beschwerdepunkt Prozesskosten (Gutachten Euro 2.749,79, Gutachten ARC Euro 264,00, Gerichtsgebühren Euro 190,85 ):

Ad Mangelnde Zwangsläufigkeit

Grundsätzlich muss  die  Belastung  iSd § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 idgF außergewöhnlich und zwangsläufig erwachsen sein sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus.
Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst eine Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Aus der Wortfolge, „.....wenn er (der Steuerpflichtige) sich ihr.....nicht entziehen kann“, ergibt sich, dass hier freiwillig getätigte Aufwendungen ebensowenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden, oder sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (vgl. , ,89/13/0100, , 90/13/0006). Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass Prozesskosten in einem Zivilrechtsstreit nicht zwangsläufig erwachsen, wenn sie lediglich Folge der Klagsführung durch den Steuerpflichtigen oder sonst Folge eines vom Steuerpflichtigen gesetzten Verhaltens sind, zB, wenn dieser geklagt wird und im Prozess unterliegt  (vgl. ). Dass sich der Bf. den beschwerdegegenständlichen  Auseinandersetzungen (Klagsführung bzw. Vorgehen gegen die AAAGmbH bzw. Baufirma)  im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 idgF nicht entziehen hätte können, ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts nicht erkennbar.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts basieren die aus den Auseinandersetzungen beschwerdegegenständlich entstehenden  Kosten auf freiwillig vom Bf. gesetzten Entscheidungen bzw. freiwilligen Klagsführung(en). Die Klage wurde aus freien Stücken vom Bf. geführt, und die freiwillig gewählte Vorgangsweise des Bf. und die daraus resultierenden Kosten sind demgemäß weder aus tatsächlichen, rechtlichen noch sittlichen Gründen zwangsläufig (vgl. Finanzamtsakt [HA] 2009).

Damit resultierte aber die geltend gemachte Belastung aus einer aus freien Stücken gewählten Handlungsweise des Bf., welcher das Kostenrisiko aus einer allfälligen Prozessführung, aus dem Beauftragen von Gutachten, aus Gerichtskosten/-gebühren udgl. mehr, selbst zu tragen hat und nicht über außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988 idgF steuermindernd geltend machen kann, und somit das bestehende Risiko aus dem Geltendmachen von Rechten gegenüber Vertragspartnern (Baufirma) und die damit zusammenhängenden Gutachterkosten etc., Kosten im Zuge der Prozessführung, Gerichtskosten usw. nicht in Form der Minderung seiner Einkommensteuerbelastung (zumindest teilweise) auf die Allgemeinheit abwälzen kann, was auch nicht dem Zweck des § 34 EStG 1988 idgF entspräche.

Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass Prozesskosten, Kosten für Gutachtenerstellung, Gerichtsgebühren usw. in einem Rechtsstreit nicht zwangsläufig erwachsen, wenn sie lediglich Folge der Klagsführung durch den Steuerpflichtigen oder sonst Folge eines vom Steuerpflichtigen gesetzten Verhaltens sind, z.B. wenn dieser geklagt wird und im Prozess unterliegt (vgl. ).

Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass selbst Kosten, die im Zusammenhang mit einem Strafprozess anfallen (Verteidigungskosten, Prozesskosten, Kosten für Gutachtenerstellung, Gerichtsgebühren usw.),  nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur nur dann - unter Erfüllen aller Voraussetzungen iSd § 34 EStG idgF - eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn sie einem letztlich freigesprochenen Angeklagten erwachsen (, und BFH , BStBl. 1958 III 105). Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung von Rechtsverteidigungs- bzw. Strafprozesskosten als außergewöhnliche Belastung nicht vor.

Dem § 34 EStG 1988 idgF liegt der Gedanke zu Grunde, dass die inländischen Steuerpflichtigen eine Gemeinschaft bilden, die in den Ausnahmefällen der außergewöhnlichen Belastung, die die steuerliche Leistungsfähigkeit eines Angehörigen der Gemeinschaft wesentlich beeinträchtigt, den Steuerausfall auf sich nimmt, der dadurch entsteht, dass den betroffenen Angehörigen eine Steuerermäßigung gewährt wird. Wenn nun dem Bf. die Steuerermäßigung der Anerkennung der gegenständlichen Kosten (Kosten für Gutachten, Gerichtsgebühren udgl.) als außergewöhnliche Belastungen aus den  Auseinandersetzungen ([Zivilrechts]Streitigkeiten), gewährt werden würde, hätten den dadurch entstandenen Steuerausfall die übrigen österreichischen Steuerpflichtigen auf sich zu nehmen. Der hier angeführte Grundgedanke, dass die Gemeinschaft der Steuerpflichtigen lediglich in Ausnahmefällen den Steuerausfall bezgl. außergewöhnlichen Belastungen auf sich nehmen solle,  würde schon dadurch verfehlt werden, wenn die im Zusammenhang mit derartigen vom Bf. freiwillig herbeigeführten (d. h. weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen und sittlichen Gründen verpflichtend auszuführenden)  Auseinandersetzungen auflaufenden Kosten (Gutachterkosten, Gerichtsgebühren udgl.) als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden würden, zumal nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts die unabdingbare Voraussetzung der Zwangsläufigkeit nicht erfüllt ist.

Aus der Bestimmung des oben zitierten § 34 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich mit Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 ebenso wenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, welche auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt worden sind oder sonst unmittelbare Folgen eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (vgl. , , 89/13/0100, , 90/13/0006).

Eben die freiwillige Entscheidung zur Klagsführung  (aus freien Stücken) liegt jedoch im Fall des Bf. vor:

Laut eigenen Angaben kämpft der Bf. gegen seine aus dem Schimmelbefall resultierenden Nachteile, nach  Ansicht des Bundesfinanzgerichts freiwillig. Daher ist das Bundesfinanzgericht aus angeführten Gründen zu dem Schluss gekommen, dass in gegenständlichem Beschwerdefall die auf den freiwillig vom Bf. gesetzten Handlungen basierenden Kosten nicht zwangsläufig  iSd § 34 EStG 1988 idgF sind.

Hinsichtlich der im gegenständlichen Fall geltend gemachten (Gutachten)Kosten und Gerichtsgebühren im Zusammenhang mit dem Gerichtsprozess als außergewöhnliche Belastung vertreten Lehre und Rechtsprechung im Allgemeinen die Auffassung, dass Prozesskosten deshalb nicht zwangsläufig erwachsen, weil jede Prozessführung mit dem Risiko verbunden ist, die Kosten ganz oder teilweise selbst tragen zu müssen. Wenn sich in diesem Zusammenhang auch eine stets gültige Regel nicht aufstellen lässt, so ist die Zwangsläufigkeit jedenfalls immer dann zu verneinen, wenn ein Prozess letztlich nur die Folge eines Verhaltens ist, welches der Steuerpflichtige aus freien Stücken gesetzt hat, was beschwerdegegenständlich der Fall ist (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz-Kommentar, Tz 78 zu § 34 EStG 1988 unter "Prozesskosten" und Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 34 Einzelfälle, "Prozesskosten", und die dort zitierte Judikatur).

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ergibt sich nämlich aus der Bestimmung des § 34 Abs. 3 EStG 1988 mit aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 EStG 1988 ebenso wenig Berücksichtigung finden können, wie Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die unmittelbare Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (vgl. ). Dies ist eben beschwerdegegenständlich der Fall.

Das vom Bf. angestrebte Gerichtsverfahren bzw. die von ihm initiierte Klagsführung sowie die damit zusammenhängenden Kosten (Gutachtenkosten, Gerichtsgebühren usw.) sind daher nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts eindeutig unter obige Rechtsprechung zu subsumieren. Es darf auch ausgeführt werden, dass wenn der Abgabepflichtige im Prozess obsiegen würde, ihm auch allenfalls Prozesskosten zugesprochen werden würden. Die gesetzlich geforderte unabdingbare Voraussetzung der Zwangsläufigkeit iSd § 34 EStG 1988 idgF ist aus angeführten Gründen nicht erfüllt. (vgl. Klage / Feststellungsklage vom ; Kläger ist der Bf., Adresse Gasse 2 gegen die beklagte Partei, die aktenkundige Baufirma, Bl. 14 ff / HA 2009).

Prozesskosten in einem Zivilrechtsstreit sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn sie lediglich Folge der Klagsführung durch den Steuerpflichtigen () oder sonst Folge eines vom Steuerpflichtigen gesetzten Verhaltens sind. Dem Bf. sind die Prozesskosten nicht zwangsläufig entstanden, da ihm der Prozess nicht als Beklagter aufgezwungen wurde, sondern er freiwillig die Klage erhoben hat.

Wie bereits dem Bf. im Zuge des Vorlageberichts des Finanzamtes nachweislich vorgehalten wurde, ist der Bf. laut Behördenabfrage beim ZMR (per ) ab durchgehend an der Adresse Gasse 2/2 gemeldet (jedenfalls bis zum ). Auch Abfragen beim Bundesministerium für Inneres ergaben (per ) zwei Kraftfahrzeuge, die auf den Bf. mit Adresse Gasse 2 behördlich zugelassen waren (durchgehend ab  2005 bzw. 2006).

Angemerkt wird, dass der Vorlageantrag (Bl. 61 / HA 2009) vom Bf. am gestellt wurde, die Beschwerde des Bf. ist vom (Bl. 20 / HA 2009).

Die Beschwerde ist daher bezüglich dieses Beschwerdepunktes abzuweisen.

Ad Beschwerdepunkt Miete für Ersatzwohnung Euro 9.900,00:

Folgt man den Angaben des Bf. (kurz: Herr X), hat dieser durch den Schimmel im Dachgeschoß die Wohnmöglichkeit in seinem Haus nicht verloren, da er auch in der im Erdgeschoß befindlichen Wohnung seines Hauses mit seiner Frau wohnen könnte. Die Zurverfügungstellung der unteren Wohnung des Hauses an seinen jüngeren Sohn stellt keine Zwangsläufigkeit, sondern eine Freiwilligkeit dar. Der Bf. benötigte nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts wie auch des Finanzamtes nicht zwangsläufig ein Ausweichquartier, da er im Besitz einer weiteren Wohnung im Gebäude ist und diese nicht vermietet. Lt. Bescheid vom von der aktenkundigen Stadtgemeinde wurde lediglich der Entzug der Benützung des Dachgeschoßes für Wohnzwecke auf der Liegenschaft Gasse 2 ausgesprochen. Die Wohnräume im Erdgeschoss und im Keller sind davon nicht betroffen. Da daher Wohnräume im Haus 2 zur Verfügung stehen, fehlt die Voraussetzung der Zwangsläufigkeit für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung. Auch wurde kein Nachweis erbracht, dass sich der im Haus Gasse 2 lebende Sohn samt Familie in welcher Höhe an welchen Kosten beteiligt hat. (vgl. Vorlagebericht des Finanzamtes an das Bundesfinanzgericht; dieser Vorlagebericht wurde vom Bf. am mit Zustellnachweis übernommen).

Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Meldungen im ZMR nicht mit den Angaben des Bf. übereinstimmen. (Bf. ist nach wie vor gemeldet auf: Gasse 2/2 ;
Sohn A. X. lt. ZMR auf Gasse 3, lt. AIS [Abgabeninformationssystem Datenbank] jedoch  auf Gasse 1;
angeblich Gasse 3 an Vater [Bf.] vermietet).

fehlende Zwangsläufigkeit:

Da der Bf. eine weitere Wohnung im Erdgeschoß des beschwerdegegenständlichen Hauses Nr. 2 hat, in der nach seinen Angaben ein Sohn mit Familie untergebracht ist, mangelt es bereits an der Zwangsläufigkeit derartiger Kosten für eine allfällige Ersatzwohnung, zumal dies andernfalls dazu führen würde, dass in gleichgelagerten Fällen – nämlich falls Abgabepflichtige eine weitere Wohnung besäßen, die sie ihren bereits erwachsenen und selbsterhaltungsfähigen Kindern zur Verfügung stellen würden - dennoch Kosten für allfällige Ersatzquartiere über den steuermindernden Effekt der außergewöhnlichen Belastungen zumindest teilweise von der übrigen Bevölkerung getragen werden müssten.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts fehlt in gegenständlichem Fall jedenfalls die Zwangsläufigkeit für die Kosten eines allfälligen Ersatzquartieres, zumal der Bf. eine weitere Wohnung im gleichen Haus – die bewohnbar ist – besitzt.

Darüber hinaus sei bemerkt, dass sich aus dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut ergibt, dass es nach bzw im Zuge von Bautätigkeiten zu Auseinandersetzungen (Klagsführungen udgl.)  kommen kann.

Insgesamt wird angemerkt, dass der o.a. Vorlagebericht des Finanzamtes dem Bf. nachweislich mit RSb übermittelt (und vom Bf. auch übernommen) wurde, in dem das Finanzamt als Amtspartei ihre Sachverhaltsdarstellung und Rechtsmeinung dargelegt hat.

Es ist dem Bf. freigestanden, die Sachverhaltsfeststellungen betreffend Wohnung (Gerichtsgebühren, Gutachtenkosten, Mietaufwand für Ersatzwohnung) durch Nachweise im Sinne seines Beschwerdebegehrens zu untermauern. Dies hat der Bf. jedoch nicht getan.

Den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen des Bf., der Sohn habe die Einnahmen erklärt (in der Einkommensteuererklärung) wird entgegnet, dass laut Aktenlage (Einkommensteuerbescheid 2009 des Sohnes A. des Bf., laut DB2 gemeldet an der Adresse 1, wie das Finanzamt bereits ausführte) selbst wenn die streitgegenständliche "Miete" des Bf.  im Einkommen des Sohnes A.  enthalten wäre, dies beim Sohn keinerlei steuerliche Auswirkung hatte, das heißt, dass der Sohn keine Einkommensteuer dafür zu zahlen hatte, da das Gesamteinkommen nicht über die Veranlagungsgrenze hinausging.

Daher kann auch aus diesem Beschwerdevorbringen für den Bf. nichts gewonnen werden, da ohnehin keine Einkommenteuer  beim Sohn des Bf. laut Aktenlage (diesbezüglich) anfiel.

Das Bundesfinanzgericht ist zu folgender Erkenntnis gelangt:

Der Bf. hat nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts untermauert durch die Aktenlage  im Beschwerdezeitraum nach wie vor im Haus Gasse 2 gewohnt, was mit den Daten des Zentralen Melderegisters übereinstimmt, wonach der Bf. seit durchgehend bis zum Abfragedatum an der Adressse Wohnung Gasse 2/2 gemeldet war (Bl. 69 / HA 2009).

Auch Abfragen beim Bundeministerium für Inneres haben ergeben, dass zwei Kraftfahrzeuge auf den Bf. mit Wohnsitz Gasse 2 gemeldet waren (Bl. 84 ff/ HA 2009).

Die Anmeldedaten  laut Bundesministerium für Inneres der o.a. PKWs waren  2005 bzw. 2006, per Abfragedatum war der Zulassungsbesitzer der Bf. mit Adresse Gasse 2. Es waren keine zwischenzeitigen Adressänderungen angemerkt.

Der Sohn des Bf. A. ist seit bis zum Abfragedatum durchgehend an der Adresse Gasse 3 hauptwohnsitzgemeldet gewesen, weshalb das Bundesfinanzgericht zu dem Schluss gekommen ist, dass der Bf. das Haus Gasse 3 im Beschwerdezeitraum nicht bewohnt und auch nicht gemietet hat (Bl. 78 / HA 2009).

Da das Bundesfinanzgericht davon ausgeht, dass der Bf. auch im Beschwerdezeitraum im Haus Gasse 2 gewohnt hat, können schon aus diesem Grund  keine außergewöhnlichen Belastungen für eine allfällige Ausweichwohnung vorliegen. Darüber hinaus wurde laut Abfrage am Zentralen Melderegister das Haus Gasse 3 im Beschwerdezeitraum von einem seiner Söhne (A.) bewohnt.

Allein aus diesem Grund ist der Beschwerdepunkt bezüglich Miete für Ersatzwohnung abzuweisen.

Der Vollständigkeit wird ausgeführt, dass auch keine Zwangsläufigkeit der Kosten für die Miete vorliegen würde, zumal eine weitere Wohnung im Haus Gasse 2 dem Bf. gehört.

Trotz diesbezüglicher Ausführungen im Vorlagebericht des Finanzamtes, der ihm nachweislich mit RSb vorgehalten wurde, hat der Bf. nicht nachgewiesen, in welcher Höhe bzw. ob überhaupt sich sein im Haus 2 wohnender Sohn an den Kosten für die Wohnung beteiligt hat. Angemerkt wird, dass der Bf. ohnehin nicht behauptete, dass ein (fremdüblicher) Mietvertrag zwischen ihm und seinem im Haus Gasse 2 lebenden Sohn abgeschlossen wurde.

Den Beschwerdeausführungen des Bf., die Ausweichwohnung werde sowieso nur solange genutzt, bis der Rechtsstreit beendet sei und die Sanierung der unsachgemäßen Dachreparatur stattgefunden habe, ist zu entgegnen, dass aus diesem Vorbringen des Bf. hervorgeht, dass auch die theoretische Dauer der Anmietung einer allfälligen Ausweichwohnung aufgrund eines seitens des Bf. freiwillig gesetzten Verhaltens lange ausgedehnt werden würde bzw. könnte. Auf die o.a. Ausführungen bezüglich der freiwilligen Klagsführung bzw. des freiwillig vom Bf. gesetzten Verhaltens mit den o.a. Begründungen der diesbezüglichen Abweisung wird hingewiesen (mangelnde Zwangsläufigkeit usw.).

In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass die Klage des Bf. gegen die Baufirma (genaue Bezeichnung ist aktenkundig) bereits am eingebracht wurde (Bl. 14 f/HA).

Angemerkt wird der Vollständigkeit halber, dass die Sanierung derartiger Baumängel bei Beauftragung geeigneter Unternehmen heutzutage binnen kurzer Zeit durchgeführt werden kann.

Aus genannten Gründen liegt keine außergewöhnliche Belastung bezüglich allfälliger Miete für eine Ausweichwohnung vor.

Dem § 34 EStG 1988 idgF liegt der Gedanke zu Grunde, dass die inländischen Steuerpflichtigen eine Gemeinschaft bilden, die in den Ausnahmefällen der außergewöhnlichen Belastung, die die steuerliche Leistungsfähigkeit eines Angehörigen der Gemeinschaft wesentlich beeinträchtigt, den Steuerausfall auf sich nimmt, der dadurch entsteht, dass den betroffenen Angehörigen eine Steuerermäßigung gewährt wird. Wenn nun dem Bf. die Steuerermäßigung der Anerkennung der gegenständlichen Kosten (Miete) als außergewöhnliche Belastungen gewährt werden würden, ohne dass die gesetzlich geforderten unabdingbaren Voraussetzungen dafür erfüllt sind, hätten den dadurch entstandenen Steuerausfall die übrigen österreichischen Steuerpflichtigen zu Unrecht auf sich zu nehmen.

Dieser Beschwerdepunkt ist daher abzuweisen.

Insgesamt liegen im Sinne der o.a.  Gründe hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen i.H.v. € 13.104,64 (Gutachten, Gutachten ARC, Gerichtsgebühren sowie Miete für Ausweichquartier), nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts wie auch des Finanzamtes,  dem Grunde nach keine außergewöhnlichen Belastungen i.S.d. § 34 EStG vor.

Zusammenfassend ist bezüglich der vom Bf. geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen betreffend die Wohnung wegen Schimmelbefalls (Gutachten, Gerichtsgebühren, Mieten) dem Bf. Folgendes zu entgegnen:

Dem Bf. wurde die Sachverhaltsdarstellung und rechtliche Würdigung des Finanzamtes als Amtspartei nachweislich vorgehalten bzw. zur Kenntnis gebracht. Er hätte die Möglichkeit gehabt, diese Sachverhaltsdarstellungen des Finanzamtes durch geeignete Nachweise zu entkräften. Dies wurde jedoch vom Bf. unterlassen.

Die Verpflichtung der Behörde zur Ermittlung der materiellen Wahrheit entbindet den Bf. keineswegs von der ihn treffenden Mitwirkungspflicht, das heißt es besteht die Verpflichtung des Bf.  zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1271).

Ad außergewöhnliche Belastung - Krankheitskosten (Muskelaufbautraining) iHv €  2.358,00:

Krankheits­kosten. Durch Krankheit verursachte Aufwendungen sind außergewöhnl (), sie erwachsen aus tatsächl ( ) bzw bei Unterhalts­verpflichtung aus rechtl Gründen zwangsläufig (Abs 7 Z 4; bezieht der Berechtigte eigene Einkünfte, sind die Kosten bei ihm selbst eine agB, ; dazu LStR 872). Die Ursache ist – systematisch unzulängl (s „Rettungsaufwendungen“) – nicht zu prüfen (LStR 902; s auch Doralt § 34 Rz 37). Die Kosten sind aber nur dann als agB absetzbar, wenn keine BA/WK gegeben sind ( ; s „Berufskrankheit“). Sie müssen mit einer Heilbe­handlung bzw -betreuung typischerweise verbunden sein ( ); es genügt jedoch, wenn sie den Zweck verfolgen, die Krankheit erträgl zu machen ( ; BFH , III R 296/84, BStBl II 88, 137). (Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 34 Rz 90).

Da es sich um eine vor Beginn der Behandlung ärztlich verordnete Behandlungsleistung handelt werden die Krankheitskosten iSd § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 idgF unter Abzug des Selbstbehalts als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Diesem Beschwerdepunkt wird daher iSd Antrages des Finanzamtes im Zuge der Beschwerdevorlage an das Bundesfinanzgericht (den Unabhängigen Finanzsenat) stattgegeben.

Nichtzulassung der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die gegenständliche Beschwerdesache keine Rechtsfrage darstellt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zukommt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.

Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 34 EStG 1988 ÜR, Einkommensteuergesetz 1988 ÜR (Artikel I Steuerreformgesetz 1993), BGBl. Nr. 818/1993
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100847.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at