Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.07.2016, RV/7500841/2016

Nichterteilung der Lenkerauskunft, deutscher Staatsbürger

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien MA 67 - Parkraumüberwachung, vom , Zl. MA 67-PA-90****, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 2 in Verbindung mit § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr 9/2006, zu Recht erkannt: 

I)

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt. 

II)

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 12,00, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten. 

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. 

III)

Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat Wien als belangte Behörde hat gegen den Beschwerdeführer (Bf) am ein Straferkenntnis, Zl. MA 67-PA-90****, erlassen, dessen Spruch lautet:

"Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen F-V*** (D) am um 10:26 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 04, GUSSHAUSSTRASSE 10 folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da mit Schreiben vom keine konkrete Person als Lenkerin bzw. Lenker bekannt gegeben wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00."

Begründet wurde das Straferkenntnis folgendermaßen:

"Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. l Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom durch die persönliche Übernahme am zugestellt.

Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am . Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde dem schriftlichen Verlangen der Behörde insofern nicht entsprochen, als mit Schreiben vom keine konkrete Person als Lenkerin bzw. Lenker bekannt gegeben wurde. Ihre Angabe, dass Sie die Lenkerauskunft aufgrund des Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrechts nach §52 StPO verweigern, konnte nicht als gesetzeskonforme Beantwortung einer Lenkerauskunft gewertet werden.

Mittels Strafverfügung vom wurde Ihnen die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet.

In dem dagegen erhobenen Einspruch vom brachten Sie vor, dass Sie als Zulassungsbesitzer hiermit auf das deutsche Zeugnisverweigerungsrecht §52 ff. Strafprozessordnung (StPO) verweisen, um weder sich selbst noch nahe Angehörige zu belasten; nach diesem gültigen deutschen Recht haben Sie als Zulassungsbesitzer das Recht eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers zu verweigern. Des Weiteren möchten Sie ebenfalls auf das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom (AZ: 1V289/09) hinweisen, wonach der Halter eines Fahrzeuges zur Zahlung eines wegen Parkverstoßes angesetzten Bußgeldes nicht verpflichtet sei, wenn er die Person, der er das Fahrzeug überlassen habe, nicht nennt. Eine Vollstreckung von Verwaltungsstrafen aufgrund einer Verweigerung der Lenkerangaben ist nach deutschem Recht unzulässig.

Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Die praktische Funktion der Lenkerauskunft im Grunde des § 2 Parkometergesetz 2006 ist die Ermittlung des Tatverdächtigen (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 10.505, und des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zahl 93/17/0082). Das Auskunftsverlangen der Behörde stellt einen nicht bescheidförmigen Akt der Hoheitsverwaltung mit Anordnungscharakter dar (vgl. die hg Erkenntnisse vom , Zahl 87/17/0348, und vom , Zahl 87/17/0387).

Artikel ll der Novelle zum FAG 1985, BGBl. 384/1986 vom (Verfassungsbestimmung) bestimmt, dass Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurücktreten, wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überlässt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben).

Tatort der Verweigerung der Auskunft ist der Sitz der anfragenden Behörde (VwGH verstärkter Senat vom , Zahl 93/03/9156). lhr impliziter Einwand, nach der deutschen Gesetzeslage nicht zur Erteilung der begehrten Auskunft verpflichtet zu sein, ist insofern entkräftet, als der Verwaltungsgerichtshof mittlerweile mehrmals mit näherer Begründung von der Strafbarkeit deutscher Zulassungsbesitzer bei Nichtbeantwortung einer - auch an ihre Adresse in Deutschland adressierten - Lenkeranfrage einer österreichischen Behörde ausging (vgl Zahl 97/17/0019 bis 0021, und zahl 97/02/0220, sowie die dort angeführte Vorjudikatur).

Die ausdrückliche Berufung auf deutsches Recht geht fehl, weil der Tatort der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung (Nichterteilung der Auskunft) in Österreich gelegen ist, sodass österreichisches Recht anzuwenden ist.

Die angewendete Gesetzesnorm des § 2 Parkometergesetz stellt geltendes Recht dar und ist die erkennende Behörde zur Prüfung verfassungsrechtlicher Bedenken nicht zuständig. Abgesehen davon hat der Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom , Zl. B 1369/88-6 dargelegt, dass diese Bestimmung verfassungsrechtlich unbedenklich ist.

Hinsichtlich des von Ihnen ins Treffen geführten Beschlusses des Finanzgerichtes Hamburg vom zur Az.: 1 V 289/09 ist anzumerken, dass die Frage, ob die gegenständliche Verwaltungsstrafe in Deutschland vollstreckbar ist, mit der Rechtswidrigkeit des von lhnen gesetzten Verhaltens nichts zu tun hat.

Sie waren daher zur Angabe einer konkreten Person, der das Fahrzeug zur angefragten Zeit überlassen worden war, auch dann verpflichtet, wenn es sich bei dieser Person um einen (eine) nahen (nahe) Angehörige(n) gehandelt hat.

Nachdem innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen keine konkrete Lenkerin bzw. kein konkreter Lenker bekannt gegeben wurde, haben Sie Ihrer Verpflichtung als Zulassungsbesitzer gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.

Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.

Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität einer Beeinträchtigung durch die Tat.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.

Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten ist die nunmehr ausgesprochene Strafe nicht überhöht, soll sie doch in ihrer Höhe geeignet sein, Sie von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Als mildernd wurde berücksichtigt, dass hieramts keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Parkometergesetz 2006 vorliegen.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.

Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet."

In der am erhobenen Beschwerde führt der Bf aus:

"Als Fahrzeughalter steht mir das deutsche Auskunftsverweigerungsrecht § 55 ff. Strafprozessordnung (StPO) zu. Nach diesem Recht muss ich keine Angaben zum Fahrzeuglenker angeben, um weder sich selbst noch nahe Angehörige zu belasten. Ich habe das Recht als Fahrzeughalter Ihre Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers zu verweigern.

Da mir, als Fahrzeughalter, mit der Vollstreckung der Geldstrafe gedroht wird, obwohl meine Schuld nicht erwiesen ist und nur auf reiner Vermutung Ihrerseits beruht, verweise ich Sie hiermit nochmals auf das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom (AZ: 1 V 289/09), wo nach der Halter eines Fahrzeuges sei zur Zahlung eines wegen Parkverstoßes angesetzten Bußgeldes nicht verpflichtet, wenn er die Person, der er das Fahrzeug überlassen habe, nicht nenne.

Eine Vollstreckung von Verwaltungsstrafen aufgrund einer Verweigerung der Lenkerangabe ist nach dem deutschen Recht unzulässig."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das BFG geht von nachstehendem Sachverhalt aus: 

Der Bf wurde mit Schreiben vom , zugestellt am , aufgefordert innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung darüber Auskunft zu erteilen, wem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen F-V*** überlassen gehabt hat, sodass es am um 10:26 Uhr in 1040 Wien, Gußhausstraße 10, gestanden ist. 

Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am . 

Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde dem Magistrat der Stadt Wien keine konkrete Person als Lenker/in bekanntgegeben.

Der Bf stützte seine Beschwerde, wie auch seine bisherigen Vorbringen, auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach der deutschen Strafprozessordnung und die Nichtvollstreckbarkeit der auf einer verweigerten Lenkerauskunft beruhenden Geldstrafe in der Bundesrepublik Deutschland (BRD). 

Rechtliche Ausführungen: 

Gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeiderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. 

Gemäß § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. 

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 regelt die Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft und entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Parkometergesetz LGBl. 47/1974 (idF LGBl. 18/1977), sodass die zur Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung auch auf § 2 Parkometergesetz 2006 Anwendung findet. 

Die Regelung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist (wie ihre Vorgängerbestimmung - früher § 1 a Parkometergesetz) verfassungsrechtlich durch die Verfassungsbestimmung des Art. II des Bundesgesetzes vom , mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wird, BGBl. Nr. 384/1986, gedeckt. 

Diese Verfassungsbestimmung lautet: 

Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben) so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück.

Der Wiener Landesgesetzgeber hat mit § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 (früher: § 1a) eine Regelung im Sinne der zitierten Verfassungsbestimmung geschaffen, und damit den Magistrat dazu ermächtigt, derartige Auskünfte, wie im gegenständlichen Fall vom Bf, zu verlangen. Dementsprechend trifft nach der dargestellten Rechtslage (u.a.) den Zulassungsbesitzer die Pflicht, der Behörde (dem Magistrat) darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat, wobei sich dieser (entsprechend der zitierten Verfassungsbestimmung) nicht auf etwaige Auskunftsverweigerungsrechte berufen kann (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 91/17/0155, vom , Zl. 97/17/0336, Zl. 96/17/0425 sowie Zl.96/17/0348; und vom , Zl. 99/17/0431).

Zur Argumentation des Bf in der Beschwerde vom ist der Bf zunächst auf das Erkenntnis des , VfSlg. 119927, zu verweisen. Der VfGH führt in diesem Erkenntnis im Wesentlichen aus, der Bundesverfassungsgesetzgeber habe mit der Ermächtigung des Art. II FAG-Novelle 1986 auch die Einschränkung des aus dem Anklageprinzip des Art. 90 B-VG (auch für das Verwaltungsstrafverfahren) erfließenden Grundsatzes in Kauf genommen, dass niemand unter Strafsanktion gezwungen werden dürfe, ein Geständnis seines strafbaren Verhaltens abzulegen. Auf eine Verpflichtung zur Selbstbeschuldigung laufe § 1 a Wr. Parkometergesetz idF der Nov. 1987 (nunmehr § 2 Parkometergesetz 2006) ebenso hinaus wie die durch den VfGH aufgehobene Vorgängerbestimmung; dass der neue § 1a mit der alten Regelung in Zielrichtung und allen wesentlichen Bestimmungen übereinstimme, sei evident. Nach Verneinung eines Eingriffes in die Grundprinzipien der Bundesverfassung durch die Ermächtigung des Art. II FAG-Novelle 1986 schließt der VfGH, dass § 1 a Wiener Parkometergesetz idF der Nov 1987 durch die Verfassungsbestimmung des Art. II FAG-Novelle 1986 verfassungsrechtlich gedeckt sei, weshalb gegen § 1a Wiener Parkometergesetz keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden. 

Zu dieser Thematik ist der Bf auch auf die Judikatur des VwGH (vgl. insbesondere das Erkenntnis des Zl 96/17/0425) zu verweisen: Da das Delikt des Verstoßes gegen die Auskunftspflicht aufgrund einer Lenkerauskunftsanfrage gem § 1a Wr ParkometerG im Inland verwirklicht  wird, ist die Strafbefugnis durch die nach den österreichischen Gesetzen dafür in Betracht kommende Behörde gegeben (vgl. Zlen. 97/17/0019 bis 0021).

Der Bestrafung des Auskunftspflichtigen steht auch das von ihm dem Verfassungsrecht der BRD entnommene Verbot des Zwanges zur Selbstbezichtigung nicht entgegen, weil von den österreichischen Strafbehörden im Rahmen der ihnen hier zustehenden Strafhoheit nach dem Territorialitätsprinzip deutsches Verfassungsrecht nicht anzuwenden ist.

Selbst wenn man auch dem Art. 6 Abs. 1 EMRK (fair-trial-Gebot) ein Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung und zur Bezichtigung naher Angehöriger entnehmen wollte, so stünde einem solchen Verbot der Konvention innerstaatlich und insoweit mit derogatorischer Kraft die spätere, oben zitierte Verfassungsbestimmung des Art. 11 des Bundesgesetzes, BGBI. 384/1986, hinsichtlich der dort getroffenen Regelung der Lenkerauskunftsfragen in Parkgebührensachen entgegen, auf die sich § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 stützen kann (vgl. ebenso ).

Ob dem Straferkenntnis auf dem Territorium des Heimatstaates aufgrund deutschen Rechts allenfalls Vollstreckungshindernisse entgegenstehen, ist für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses, die aufgrund der österreichischen Rechtslage zu erfolgen hat, ohne Bedeutung.

Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass die belangte Behörde entgegen dem Beschwerdevorbringen sehr wohl zu dem Auskunftsverlangen berechtigt und der Bf zur Auskunftserteilung verpflichtet war, und dass Rechte auf Auskunftsverweigerung dem gegenüber nicht bestanden. 

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist es Sinn und Zweck der Regelung des § 1a Wr. Parkometergesetz (nun § 2 Wiener Parkometergesetz 2006), der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. Zl 95/17/0382 und die dort genannten Verweise). Die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 1a Abs. 1 Wiener Parkometergesetz erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist, bzw der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0361, mwN). 

Dabei ist vom Auskunftspflichtigen gegebenenfalls auch die Antwort zu erteilen, dass das Fahrzeug niemandem überlassen worden sei (so etwa das Erkenntnis des Zl. 2005/17/0090). 

Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 1a Wr. Parkometergesetz ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. Damit wird eine Schuldvermutung betreffend die subjektive Tatseite begründet. Der Auskunftspflichtige hat hinsichtlich seiner Schuldlosigkeit (subjektive Tatseite) initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl 98/17/0296). 

Unter Bedachtnahme auf vorstehende Ausführungen bedeutet dies auf das gegenständliche Verfahren bezogen Folgendes: 

Der Bf hat auf die ihm am durch persönliche Übernahme zugestellte Lenkererhebung in der Weise reagiert, dass er der Behörde keine konkrete Person genannt hat, sondern nur vorgebracht hat, er verweise auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach der deutschen StPO. 

Wie sich aus der oben zitierten Bestimmung des § 2 Parkometergesetz 2006 und der dementsprechend formulierten Anfrage im Aufforderungsschreiben vom ergibt, hätte der Bf als demjenigen dem das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt überlassen war Auskunft darüber zu erteilen gehabt, wem er sein Fahrzeug überlassen hatte. Die entsprechende Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, wäre binnen zwei Wochen nach Zustellung des Auskunftsverlangens zu erteilen gewesen. Eine konkrete Person, der das Kraftfahrzeug zum angefragten Zeitpunkt überlassen gewesen war, wurde vom Bf nicht (fristgerecht) bekannt gegeben. 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991 genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Bei der dem Bf vorgeworfenen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991. Der Bf brachte keine Gründe vor, dass ihn an der Nichterteilung der Lenkerauskunft kein Verschulden trifft. Auch aus dem vorliegenden Akt sind keine derartigen Umstände ersichtlich. Es ist daher von fahrlässigem Verhalten auszugehen. 

Das Vorliegen des objektiven und subjektiven Tatbestandes der dem Bf zur Last gelegten Tat ist daher als erwiesen anzusehen.

Zur Strafbemessung ist auszuführen: 

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. 

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. 

Im vorliegenden Fall ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse auszugehen, weil der Bf diesbezüglich keine Angaben gemacht hat. 

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig angesehen werden kann. 

Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, kommt dem Bf der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen und nicht überhöht zu betrachten, zumal die Strafe durch ihre Höhe geeignet sein soll, wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BFBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie. 

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500841.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at