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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.06.2016, RV/7104370/2014

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich einer Beschwerdefrist

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch RAGmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom  betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich Umsatzsteuerbescheid 2009, 2010 und 2011, Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2009, 2010 und 2011, Einkommensteuerbescheid 2009, 2010 und 2011, Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2009, 2010 und 2011, Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2009, 2010 und 2011 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Nach Durchführung einer Außenprüfung betreffend den Betrieb des Beschwerdeführers (Bf.) umfassend den Zeitraum 2009 bis 2011 erließ das Finanzamt für diese Jahre Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die entsprechenden Sachbescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer, alle vom

Mit Schreiben der vom Bf. bevollmächtigten Vertreterin, Frau Mag. R., vom wurde die Verlängerung der Berufungsfrist bis beantragt.
Aktenkundig sind die Vollmachtsurkunde für Mag. R. vom und der Mag. R. als steuerliche Vertreterin und Zustellungsbevollmächtigte ausweisende Ausdruck aus dem Abgabeninformationssystem vom

Am  wurde per E-Mail an die Betriebsprüferin ein Berufungsschriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung des Bf., Dr. F. & G. Rechtsanwälte GmbH, datiert mit , als Anlage zur E-Mail gesendet.

In einem Aktenvermerk des Vertreters des Finanzamtes Mag. U. vom über ein am selben Tag mit dem rechtsfreundlichen Vertreter des Bf., Rechtsanwalt Dr. F., geführtes Telefonat wurde festgehalten:
Die Frage, ob die gegenständliche Berufungsschrift (datiert mit ) auch auf anderem Weg als per E-Mail an die Betriebsprüferin ... am übermittelt wurde (siehe Anhang), wird verneint.
Lt. Dr. F. „macht er das immer so (per e-mail) - auch vor Abgabenbehörden."

Ebenfalls am übermittelte das Finanzamt folgendes Schreiben "Ersuchen um Ergänzung/Auskunft" an den Bf. zu Handen der Dr. F. & G. Rechtsanwälte GmbH:
Lt. Aktenlage und Telefonat am wurde die Berufung gegen die Umsatzsteuer-, Einkommensteuer- und Anspruchszinsenbescheide 2009, 2010 und 2011 sowie gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens 2009, 2010 und 2011, datiert mit , mittels E-Mail vom Fr,  (10:57) an die Betriebsprüferin ... übermittelt (Anhang "Scan.pdf 3 MB").
Berufungen sind gem. § 85 (1) BAO schriftlich einzubringen. Dazu zählt gem. § 86a BAO auch die fernschriftliche Übertragung (Telefax) sowie die Übermittlung via FinanzOnline, nicht aber die Übermittlung mit E- Mail.
Hiermit wird Gelegenheit gegeben bis zum Di, Stellung zu nehmen.

Daraufhin richtete der durch Dr. F. & G. Rechtsanwälte GmbH vertretene Bf. folgenden Schriftsatz "1. Aufgetragene Ergänzung, 2. In eventu Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" an das Finanzamt:
Es wird mir vorgehalten, dass meine Berufung vom per Email am Freitag, den an die Betriebsprüferin ... übermittelt und bei dieser auch um 10:57 Uhr als Email eingelangt ist.
Bereits mit Telefonat zwischen dem Geschäftsführer meines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Dr. F. hat Mag. U. am die Frage releviert, ob die Übermittlung der Berufung ausschließlich im Wege des Emails erfolgt ist. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die Berufung am per Email bei der Betriebsprüferin ... eingelangt ist.
Aus dem Akt meiner rechtsfreundlichen Vertretung ergibt sich, dass tatsächlich am Freitag, den um 10:57 Uhr ein Email mit der Berufung vom an [die Betriebsprüferin] übermittelt wurde [Adresse ...].
Aus dem Akt meines Rechtsfreundes ergibt sich des Weiteren, dass auf der mit datierten Berufung ein Stempelaufdruck mit dem Inhalt [abgefertigt am ] aufscheint. Das Original der unterschriebenen Berufung, welches auch an [die Betriebsprüferin] übermittelt wurde, findet sich im Akt meines Rechtsfreundes nicht mehr auf. Der abgefertigt Stempel mit dem Datum ist auf der Aktenkopie vermerkt und durch die seit mehr als 19 Jahren bei meinem Rechtsanwalt beschäftigte Rechtsanwaltsmitarbeiterin A... F... parafiert.
Durch die Anbringung dieses „Abgefertigt am ....... Stempels" ist für meinen Rechtsvertreter im Wege der Überprüfung der Einhaltung der Fristen in der Kanzlei meines Rechtsfreundes für diesen nachgewiesen, dass eine Versendung der Berufungsschrift erfolgt ist; erst danach gelangt der Akt zur Ablage, wobei auch diesfalls ein Fristvormerk hinsichtlich der erwarteten Erledigungsfrist durch die Behörde im Elektronischen Terminkalender eingetragen wird.
Aus der in der Anlage angeschlossenen Eidesstättigen Erklärung von A... F... ergibt sich, dass einerseits das Mail der Berufung vom tatsächlich am an [die Betriebsprüferin] übermittelt wurde und andererseits das Original der Berufung (welches auch gemailt wurde) am postalisch an das Finanzamt für den 2/20/21/22. Bezirk übermittelt wurde, wie sich dies auch aus der Adresszeile der Berufung vom ergibt.
Beweis: Kopie der Berufungskopie vom mit Abgefertigt Stempel vom , Eidesstättige Erklärung von A... F...
Aus dem Handakt meiner rechtsfreundlichen Vertretung ergibt sich daher, dass einerseits die Berufung, wie bereits in dem Ersuchen um Ergänzung und Auskunft angeführt, per Mail am um 10:57 Uhr an [die Betriebsprüferin] abgefertigt wurde (vgl. auch die diesbezügliche Mailbestätigung) und am selben Tage das Original der Berufung vom . welches an [die Betriebsprüferin] übermittelt wurde am auch postalisch an das Finanzamt für den 2/20/21 und 22. Bezirk übermittelt wurde.
Da die Frist zur Erhebung der Berufung hinsichtlich der ob genannten Bescheide 2009, 2010 und 2011 durch meine steuerliche Vertretung Frau Mag. R. bis zum verlängert wurde, eine diesbezügliche abweisende Entscheidung des Finanzamtes für den 2./20./21. und 22. Bezirk nicht vorliegt, ist auch davon auszugehen, dass die Berufungsfrist bis zum verlängert wurde.
Durch die postalische Absendung der Berufung vom per ist klargestellt, dass die Berufung einerseits fristgerecht zur Post gegeben wurde und andererseits selbst bei langsamsten Postlauf bis zum beim Finanzamt 2/20/21/22 eingelangt sein muss.
Es ist somit klargestellt, dass die Berufung vom schriftlich zur Post gegeben wurde und auch sohin schriftlich an das Finanzamt für den 2./20./21. und 22. Bezirk übermittelt wurde.
Den Formalvoraussetzungen des § 85 BAO ist daher entsprochen.
In eventu, wird erstattet nachstehender
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 308 ff BAO
und ausgeführt wie folgt:
Das in der Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung/Auskunft vom dargestellte Vorbringen, wird ausdrücklich zum Vorbringen für den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhoben.
Vorweg wird festgehalten, dass mit Telefonat vom unserem Rechtsfreund bekannt gegeben wurde, dass eine schriftliche Ausfertigung der Berufung beim Finanzamt nicht eingelangt ist, die Frist des § 308 Abs. 3 BAO ist sohin gewahrt.
Gemäß § 310 BAO wird der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemeinsam mit der Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung/Auskunft bei der Finanzbehörde 1. Instanz eingebracht und ist auch diese zur Entscheidung darüber berufen.
Durch die Fertigung des gegenständlichen Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch meinen Rechtsfreund, Rechtsanwalt Dr. F. als Geschäftsführer der F. und G. Rechtsanwälte GmbH erklärt dieser durch seine Fertigung dieses Schriftsatzes, dass sich in seinem Handakt ausschließlich eine Kopie der Berufung vom versehen mit dem Abfertigungsstempel befindet und dieser durch die langjährige Mitarbeiterin A... F... parafiert wurde.
Durch die in der Anlage angeschlossene Eidesstättige Erklärung von A... F... ist auch klargestellt, dass diese tatsächlich die schriftliche Ausfertigung der Berufung vom am postalisch versendet hat.
Nach Information durch die steuerliche Vertretung, wonach die mit der Berufung gleichzeitig gestellten Aussetzungsanträge bewilligt wurden, war auch aktenintern klargestellt, dass die Berufung bei der Finanzbehörde eingelangt ist. Es war daher durch diese Bewilligung der Aussetzung nicht anzunehmen, dass die zur Post gegebene Berufung das Finanzamt nicht erreicht hat und eine solche Bewilligung ausschließlich aufgrund des vorab übermittelten Emails an die zuständige Betriebsprüferin ... erfolgt ist. Es ist daher auch eine Nachforschung des Eingangs der postalisch versendeten Berufungsschrift vom nicht notwendig gewesen bzw. geworden.
Die offensichtliche Nichteinlangung der schriftlichen Ausfertigung meiner Berufungsschrift vom  - dies aufgrund des Ersuchens um Ergänzung und Auskunft vom - stellt einen derartig minderen Grad des Versehens durch meinen Rechtsfreund dar, dass dieser die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nämlich Berufung gegen die Umsatzsteuer, Einkommensteuer- und Anspruchszinsenbescheide 2009, 2010 und 2011 sowie gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens 2009, 2010 und 2011 nicht hindert.
Unter einem wird die „versäumte" Verfahrenshandlung insofern nachgeholt, als ein weiterer Ausdruck der Berufung vom , unterschrieben durch meinen Rechtsfreund im Zuge der Erstattung des gegenständlichen Schriftsatzes dem gegenständlichen Antrag angeschlossen wird.
Beweis: Wie bisher,
insbesondere Eidesstättige Erklärung A... F...,
beiliegende Aktkopie mit Stempel Abgefertigt am .
Berufung vom
Aus den dargestellten Gründen wird daher gestellt nachstehender
Antrag:
Die Finanzbehörde, namentlich Wien 2/20/21/22 möge meinem Antrag gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen die Umsatzsteuer-‚ Einkommensteuer- und Anspruchszinsenbescheide 2009, 2010 und 2011 sowie gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens 2009, 2010 und 2011 Folge geben und die Berufung entweder einer Vorabentscheidung unterziehen oder ansonsten der Finanzbehörde 2. Instanz zur meritorischen Entscheidung vorlegen.

Eidesstättige Erklärung
Ich, A... F..., geb. ... erkläre an Eides statt, wie folgt:
Ich bin seit August 1994 durchgehend bei Rechtsanwalt Dr. F., in der Folge F. und G. Rechtsanwälte GmbH als Kanzleileiterin beschäftigt.
In dieser meiner Funktion bin ich einerseits mit der Übertragung von Schriftsätzen sowie Berufungen und sonstigen in der Rechtsanwaltskanzlei auflaufenden Eingaben, wie auch Grundbuchsgesuche, Firmenbuchgesuche betraut. 
Weiters ist meine Aufgabe, die Erledigung der rein technischen Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken sowie der sonstigen manipulativen Tätigkeiten in der Kanzlei, wie insbesondere Vorlage der fristgebundenen Akten, Kuvertierung, Beschriften des Kuverts und die Postaufgabe.
Ich bestätige unter einem, dass ich seit Beginn meiner Beschäftigung in der Kanzlei meines Arbeitgebers kein Versäumnis einer Frist oder sonstiger fristgerecht zu erbringender Tätigkeiten zu verantworten habe und aus meinem - wenn auch möglicherweise nur leichtem - Verschulden bis dato mein Arbeitgeber keinen Wiedereinsetzungsantrag zu erstatten hatte.
Ich erkläre an Eides statt, dass ich die durch meinen Arbeitgeber, Rechtsanwalt Dr. F. gefertigte Berufung vom einerseits an [die Betriebsprüferin] per Email übermittelt habe und andererseits das Original mit der Originalunterschrift meines Arbeitgebers Rechtsanwalt Dr. F. versehene Berufungsschrift am zur Post gegeben habe.
Im Handakt meines Arbeitgebers scheint lediglich eine Kopie der Berufung vom auf und bestätige ich unter einem, dass der auf dieser Kopie angebrachte Stempel, „Abgefertigt am " von mir angebracht wurde und die darauf ersichtliche Paraffe die meine darstellt.
Durch die Anbringung dieses Stempels ist auch im Wege der Kontrolle der Einhaltung von Berufungsfristen durch meinen Arbeitgeber klargestellt, dass die Versendung erfolgt ist und gelangt danach der Akt zur Ablage.
Ich bin - auch auf telefonische Aufforderung über meinen Arbeitgeber - jederzeit gerne bereit diese meine Angaben in der Eidesstättigen Erklärung vor der Finanzbehörde im Wege einer Einvernehme als Zeuge zu bestätigen.

Über Vorladung wurde die Kanzleileiterin A... F... vom Finanzamt am als Zeugin einvernommen und darüber folgende Niederschrift aufgenommen:
Wir haben in der Regel nicht viel mit dem Finanzamt zu tun. Wir haben aber durch den Akt [des Bf.] mit der Betriebsprüferin viel mit der Finanz zu tun gehabt. Wir haben den ganzen Sachverhalt mit [der Betriebsprüferin] per E- Mail abgehandelt.
Unter wir verstehe ich die Kanzlei, insbesondere Dr. F. und mich. Berufungen bei Gericht werden mit dem Web EAV verschickt. Wenn wir dem Gericht bzw Verwaltungsbehörden wie dem Magistrat etwas per Post zusenden müssen, erfolgt dies elektronisch, per E- Mail oder Fax. Je nachdem was vorhanden ist. Ich hebe den Beleg mit der Uhrzeit auf. Es gibt auch für E-Mail eine Sendebestätigung. Diese wird aufbewahrt und zum Dokument geheftet und im Akt abgelegt. Dann schicke ich es noch mit der Post nach.
Auch wenn ich etwas bereits per Fax zugesendet habe, schicke ich es noch einmal per Post aber ohne Einschreiben, da ich bereits den Beleg für das Fax oder E-Mail habe. Einschreiben werden beispielsweise für Originaldokumente verwendet oder wenn jemand gemahnt wird. Ich schicke nicht jedes Dokument auf diese Weise doppelt, aber wenn eine Rechtsmittelfrist besteht. Die Dokumente wurden nicht per Finanzonline eingebracht. Ich habe keine Zugangsinformationen für Finanzonline in unserer Kanzlei.
Die Briefe habe ich an dem betreffenden Tag vermutlich entweder im 1. oder im 7. Bezirk in den Postkasten geworfen. Die Zeugin legt eine Kopie der Berufung vor, mit einem Abfertigungsstempel der Kanzlei vom . Des Weiteren legt die Zeugin Ausdrucke von SMS der Prüferin vor, die zeigen sollen, dass die Kommunikation im Prüfungsverfahren sehr unkonventionell und auf elektronische Weise abgelaufen ist. Dies war akzeptiert und auch von [der Betriebsprüferin] gewünscht.
Es wird der Aktenvermerk vom 12. November zur Stellungnahme der Zeugin vorgelegt: Ich verstehe die Aussage nicht, da wir das in der Regel anders handhaben. Ich habe den Brief in Folge noch geschickt. Ich hatte auch genug Zeit, da die Frist auf Antrag von Frau R. verlängert wurde. Er wurde nicht eingeschrieben geschickt, weil noch genügend Zeit bis zum Ende der Rechtsmittelfrist war.
Es gibt eine Empfangsbestätigung für das E-Mail mit der Berufung. Ich habe die Bestätigung nicht mit, sie befindet sich aber im Akt. Es handelt sich um eine ausdrückliche Bestätigung, dass das Finanzamt die Berufung per E-Mail am 20.09. erhalten hat.
Ich, kann mir nicht erklären, warum Sie die Berufung nicht per Post erhalten haben.
Ich möchte noch hinzufügen, dass ich seit 1994 noch nie eine Frist versäumt habe. 

Am erließ das Finanzamt folgenden Bescheid:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308ff BAO (des Bf.) vom bezüglich
Umsatzsteuerbescheid 2009, 2010 und 2011
Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2009, 2010 und 2011
Einkommensteuerbescheid 2009, 2010 und 2011
Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2009, 2010 und 2011
Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2009, 2010 und 2011
wird abgewiesen.
Begründung:
Die gegenständlichen Jahre wurden nach einer Außenprüfung wiederaufgenommen und neue Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2009 - 2011 mit erlassen.
Mit Schreiben vom beantragte die steuerliche Vertreterin die Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis .
Mittels E-Mail wurde am die Berufungsschrift (datiert mit ) als PDF-Anhang von der Vertretung F. & G. Rechtsanwälte GmbH an die Betriebsprüferin übermittelt. Auf eine andere Art und Weise ist keine Berufung im Finanzamt aktenkundig eingelangt.
Am führte der Sachbearbeiter Mag. U. mit Dr. F. ein Telefonat, in dem Dr. F. die Frage, ob die Berufungsschrift auch auf anderem Weg als per E-Mail übermittelt wurde, verneint hat.
Im Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom wird ausgeführt, dass die postalische Versendung der Berufung tatsächlich erfolgt ist und wird gleichzeitig (in eventu) ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
Eine Wiedereinsetzung ist im Fall eines groben Verschuldens nicht zulässig.
Ein solches liegt jedenfalls vor, wenn ein Rechtsanwalt einen Antrag auf eine nicht zulässige Weise einbringt. Es ist unstrittig, dass eine Berufung nach der BAO per E-Mail nicht wirksam eingebracht werden kann. Möglich gewesen wäre, wollte man auf elektronischem Weg vorgehen, jedoch eine Einbringung über Findok, welche aber unbestrittenermaßen nicht erfolgt ist.
Nach Ansicht des Finanzamtes ist eine rechtzeitige Versendung der Berufung auf postalischem Weg nicht erfolgt.
Dass die Berufung, wie behauptet, doppelt - per E-Mail und schriftlich - versendet worden sein soll, ist nicht glaubwürdig. Solche Dokumente werden üblicherweise als Einschreiben an die Behörde gesandt, und zwar hauptsächlich aus Beweissicherungsgründen, also um Probleme, wie im gegenständlichen Fall, schon im Vorhinein auszuschließen. In diesem Fall soll aber eine normale Postsendung erfolgt sein. Hinzu kommt, dass Dr. F., wie aus einem Aktenvermerk vom ersichtlich, im Zuge eines Telefonate mit Mag. U. die Frage, ob die Berufungsschrift auch auf anderem Weg als per E-mail übermittelt wurde, ausdrücklich verneint hat.
Die zeitlich ältere Aussage im Ferngespräch wird vom Finanzamt als glaubwürdiger gewertet als das Vorbringen am Wiedereinsetzungsantrag. Auch aus dem Grund, weil die Schilderung der Vorgänge durch die Kanzleileiterin A... F... in der eidesstättigen Erklärung und in der Zeugeneinvernahme vom nicht ganz deckungsgleich sind (einmal wird geschrieben, dass die Berufungsschrift am „zur Post gegeben“ wurde, worunter man am ehesten die Aufgabe der Sendung auf einer Postfiliale versteht und einmal wurde ausgesagt, dass die Briefe an dem betreffenden Tag „vermutlich entweder im 1. oder im 7. Bezirk in den Postkasten geworfen“ worden sind).
Des Weiteren wird der Ansicht, dass die Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO als Indiz für das Eingehen eines schriftlichen Aussetzungsantrags gewertet werden konnte, nicht gefolgt, weil diese Schlussfolgerung nach den Denkgesetzen nicht zwingend ist.
Im Zuge der Einvernahme der Kanzleileiterin A... F..., von der eidesstattlich erklärt wurde, dass eine postalische Versendung erfolgt sei, ergab sich nichts, das Zweifel an der
Sichtweise des Finanzamtes erwecken würde. Da seitens des Antragstellers nicht bewiesen worden ist, dass die Berufung als nicht bescheinigte Sendung bei der Post aufgegeben worden ist, liegt kein Wiedereinsetzungsgrund vor. Aus vorstehenden Gründen (einmal grobes Verschulden, einmal kein Wiedereinsetzungsgrund) war spruchgemäß zu entscheiden.

Mit Beschwerdevorentscheidung  wurde die Beschwerde des Bf. gegen Umsatzsteuerbescheide 2009-2011, Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2009-2011, Einkommensteuerbescheide 2009-2011, Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2009-2011, Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2009-2011 gemäß § 260 BAO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Zurückweisung erfolgte, da die Berufungsfrist bereits am abgelaufen ist und Ihr Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt wurde.

Die Beschwerde vom wurde mit folgender Begründung eingebracht:
Mit Bescheid vom , Steuernummer ... wurde meinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 ff BAO bezüglich Umsatzsteuerbescheid 2009, 2010 und 2011, bezüglich Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2009, 2010 und 2011, bezüglich Einkommenssteuerbescheid 2009, 2010 und 2011, bezüglich Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommenssteuer 2009, 2010 und 2011 sowie bezüglich Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2009, 2010 und 2011 abgewiesen.
Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte - obgleich ein diesbezügliches Vollmachtsverhältnis durch Frau Mag. R. gegenüber dem Finanzamt Wien nicht ausgewiesen wurde, wie auch die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung zu Handen Frau Mag. R. . Auch diese Zustellung erfolgte per mittels RSb.
Die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den bezeichneten Bescheid, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, ist daher gewahrt.
Der bezeichnete Bescheid verantwortet inhaltliche Rechtswidrigkeit. Auch wenn in der Bescheidbegründung ausgeführt wird, dass es unstrittig sei, dass eine Berufung nach der BAO nicht wirksam per Email eingebracht werden kann, so ist dies angesichts der diesbezüglichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zwar grundsätzlich richtig, wird jedoch nicht nur im konkreten Fall in der Lehre heftig kritisiert.
Im Übrigen ist auch die Verwaltungspraxis bezüglich per Email eingebrachter Berufungen uneinheitlich. Vor allem das Bundesministerium für Finanz behandelt im Anwendungsbereich der BAO eingelangte Email als Anbringen und beantwortet sie vielfach sogar selbst per Email, obwohl solche Erledigungen mangels diesbezüglicher Verordnung zu § 97 (3) BAO zumindest unzulässig, wenn nicht sogar als rechtliches Nichts anzusehen sind. Es sei daher entgegen der Auffassung des Finanzamtes Wien die Rechtsgrundlage für eine Unbeachtlichkeit tatsächlich eingelangter Anbringen unrichtig, zumindest zweifelhaft.
Aus dem § 86 a (2) BAO lässt sich nicht ableiten, dass etwa Offenlegungen in solchen Anbringen für die Wiederaufnahme des Verfahrens oder für die §§ 33 und 34 Finanzstrafgesetz mit Verordnung für nicht nichtig erklärt werden dürfen.
Die seitens des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 dargestellte Unstrittigkeit der Unwirksamkeit einer Berufung nach BAO, welche per Email eingebracht wurde, ist daher nicht erblickbar.
Durch die Änderung der BAO (Einfügen des § 86 b BAO {2009} für Landes- und Gemeindeabgaben) mit welchem eine Regelung betreffend der Einbringung von Berufungen per Email getroffen wurde, hat auch der Gesetzgeber klargestellt, dass die „Nichtbehandlung" einer Berufung, wie im gegenständlichen Fall, nicht ein rechtliches Nullum darstellt, sondern einer inhaltlichen Behandlung zuzuführen ist. Es liegt diesbezüglich seitens des Gesetzgebers bei der Schaffung des § 86 b BAO eine planwidrige Lücke vor, die durch Analogie geschlossen werden kann bzw. muss.
Dies umso mehr, als im gegenständlichen Fall das Finanzamt Wien 2/20/21/22 einerseits im Verlauf des Prüfungsverfahrens sämtliche denkbare Kommunikationsmittel verwendet hat, um das gegenständliche Verfahren zu führen.
Selbst Ladungen für die Unterfertigung der Niederschrift erfolgten im gegenständlichen Verfahren nicht in der üblichen Vorgehensweise per ordnungsgemäßer Zustellung einer Ladung im Sinne der BAO bzw. des AVG, sondern per SMS an meinen Rechtsvertreter. So etwa hat die zuständige Betriebsprüferin am um 09.45 Uhr an meinen Rechtsvertreter ein SMS geschickt, mit welchem sie ihr Erscheinen in der Kanzlei des Rechtsvertreters angekündigt hat, zur Unterfertigung der Niederschrift.
Beweis: Kopie der SMS-Nachricht von [der Betriebsprüferin] und
die diesbezügliche Rückantwort meines Rechtsvertreters.
Auch hat das Finanzamt Wien 2/20/21/22 die gegenständliche nunmehr mit Berufungsvorentscheidung vom zurückgewiesenen Beschwerden ungeachtet der offensichtlich zum damaligen Zeitpunkt nur per Email eingelangte Berufung zum Anlass genommen, die mit meiner Beschwerde gleichzeitig beantragte Aussetzung der Einhebung gemäß § 212 a BAO zu bewilligen.
Sowohl die Ladung für den Termin zur Unterfertigung der Niederschrift, als auch die meritorische Bearbeitung der per Email bei der Finanzverwaltung eingelangten Beschwerde in Form der Bewilligung der beantragten Aussetzung gemäß § 212 a BAO zeigen, dass das diesbezügliche Verwaltungshandeln uneinheitlich ist und wäre das Finanzamt Wien bei Richtigkeit der nunmehr vertretenen Rechtsauffassung verhalten gewesen, entweder - wie dies vom UVS judiziert wird - die Berufung/Beschwerde zurückzuweisen, keinesfalls hätte das Finanzamt Wien 2/20/21/22 meinem Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212 a BAO bescheidmäßig Folge geben können bzw. dürfen und sich danach bei der Behandlung meiner Berufung auf den nunmehr eingenommenen (formalen) Standpunkt zurückziehen dürfen.
Beweis: Bescheid über die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung
vom .
Durch den Eingang des Bescheides über die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung vom - auch in diesem Fall nicht an meinen ausgewiesenen und bevollmächtigten Vertretern, sondern an Frau Mag. R. - war - dies entgegen der Auffassung des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 im Bescheid vom die Schlussfolgerung nach den Denkgesetzen natürlich zwingend, dass eine schriftliche Ausfertigung der Berufung samt Antrag auf Aussetzung bei der Finanzverwaltung ordnungsgemäß eingelangt ist. Jede andere Schlussfolgerung würde den Denkgesetzen nicht entsprechen, da wie oben dargestellt und auch aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ableitbar lediglich per Email eingebrachte Berufungen ein rechtliches Nullum darstellen und die Finanzbehörde nicht einmal berechtigten, diese zurückzuweisen.
Auch die seitens des Finanzamtes dargestellte angebliche Widersprüchlichkeit zu den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag und zu den Ausführungen der Mitarbeiterin meines Rechtsvertreters ist insofern nur semantisch, als ein tatsächlicher Unterschied zwischen „zur Post gegeben" und „Einwurf in einen Postkasten" nicht gegeben ist.
Auch die dargestellte Widersprüchlichkeit zum Telefonat zwischen meinem Rechtsfreund und dem Sachbearbeiter, Herrn Mag. U. ist nicht vorliegend. Im Zusammenhang mit dem Telefonat des Herrn Mag. U. mit meinem Rechtsvertreter hat dieser ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Berufung nur per Email eingelangt ist. Es war daher zu diesem Zeitpunkt schon klar, dass die postalische Versendung das Finanzamt nicht erreicht hat. Die Frage des Herrn Mag. U. auf sonstige Einbringungsarten bezog sich ausschließlich auf die Übermittlung per Telefax, was durch meinen Rechtsvertreter verneint wurde bzw. die Übermittlung per Einschreibe Brief was gleichfalls verneint wurde.
Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass weder Fax noch Einschreibebrief tatsächlich übermittelt wurde.
Die Verneinung der Übermittlung per Fax oder per Einschreibebrief schließt nicht die Übermittlung der nicht rekommandierten Sendung aus.
Ergänzend wird vorgebracht, dass angesichts des Vorbringens im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auch aufgrund des vorliegenden Beweisverfahrens ein wie vom Finanzamt ausgeführtes grobes Verschulden nicht vorliegt.
Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein Korrekturmittel zur Erzielung einer materiell richtigen Entscheidung. Es ist daher im Zweifel eine meritorische einer bloß formellen Entscheidung vorzuziehen.
Der Rechtschutz soll auch nicht aus formellen Gründen als Ergebnis von Ereignissen scheitern, die nach realistischer Wahrscheinlichkeit menschlichen Fehlerkalküls im Drange der Geschäfte auch eines ordnungsgemäßen Kanzleibetriebes eines berufsmäßigen Parteienvertreters fallweise vorkommen und verstehbar sind. Auch dabei dürfen die Anforderungen an der Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts nicht überspannt werden. Dies ist im gegenständlichen Fall vorliegend, sodass ausgehend vom Beweisverfahren aber auch ausgehend vom Aktenstand dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Folge zu geben gewesen wäre und die nunmehr zurückgewiesene Berufung einer meritorischen Erledigung zuzuführen gewesen wäre.
Es werden sohin gestellt nachstehende
Anträge 
Das Bundesfinanzgericht möge meiner Beschwerde Folge geben und
den angefochtenen Bescheid des Finanzamtes für den 2/20/21 und 22 Bezirk vom , Steuernummer ... dahingehend abändern, dass meinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Folge gegeben wird,
in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und an das Finanzamtes für den 2/20/21 und 22 Bezirk mit dem Auftrag zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Vorweg ist festzuhalten:
Die Beschwerde vom richtete sich laut Seite 1 des Schreibens gegen folgende Bescheide: Umsatzsteuerbescheid 2009, 2010 und 2011, Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2009, 2010 und 2011, Einkommensteuerbescheid 2009, 2010 und 2011, Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2009, 2010 und 2011, Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2009, 2010 und 2011.
Nach den Ausführungen ab Seite 2 des Schreibens richtet sich das Rechtsmittel in Wahrheit gegen den Bescheid vom , mit dem der Antrag des Bf. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308ff BAO bezüglich Umsatzsteuerbescheid 2009, 2010 und 2011, Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2009, 2010 und 2011, Einkommensteuerbescheid 2009, 2010 und 2011, Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2009, 2010 und 2011, Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2009, 2010 und 2011, abgewiesen wurde.

Bezüglich der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom aufrechten Zustellvollmacht der Mag. R. ist auf die oben angesprochene Vollmachturkunde vom und insbesondere auf die laut Abgabeninformationssystem noch zum dokumentierte Zustellvollmacht zu verweisen. 

Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten [...]. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war [...], eingebracht werden. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen (Auszug aus § 308 Abs. 3 BAO).

Wie § 310 Abs. 1 BAO bestimmt, obliegt die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Behörde, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat (§ 310 Abs. 3 erster Satz BAO).

Ein Ereignis im Sinne des § 308 Abs. 1 BAO ist jedes Geschehen, also nicht nur ein Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang wie Vergessen, Verschreiben, Sich irren. Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah (Ritz, BAO5, § 308 Tz. 8 bis 10, mwN).

Was die Einbringung einer Eingabe bei der Abgabenbehörde anlangt, so wird nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ( 1711, 1712/64) die Auffassung vertreten, dass diese nur dann als eingebracht anzusehen ist, wenn sie der Behörde auch tatsächlich ausgehändigt worden ist. Hierbei trägt die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an die Behörde der Absender. Die Beweislast für das Einlangen eines Antrages bei der Behörde trifft den Antragsteller ().

Eine Partei, die entgegen der allgemein zu erwartenden prozessualen Vorsicht eine fristgebundene Eingabe nicht "eingeschrieben" zur Post gibt sondern lediglich in den Postkasten wirft, nimmt das Risiko auf sich, den von ihr geforderten Gegenbeweis in Hinsicht auf die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen zu können ().

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender. Dafür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht (Erkenntnis des ).

Auch wenn üblicherweise der Post übergebene, nicht bescheinigte Briefsendungen den Adressaten erreichen, ersetzt diese Erfahrungstatsache den Beweis des Einlangens nicht (vgl. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des VwGH Ritz, BAO5, Tz. 10 zu § 108; ).

Es kommt darauf an, ob ein Schriftstück tatsächlich bei der Behörde einlangt (; ; ).

Der unabhängige Finanzsenat führte in der Entscheidung vom , RV/3109-W/08, aus:
Üblicherweise werden an die Behörde gerichtete Schriftstücke von Bedeutung "eingeschrieben" versendet werden oder sogar durch die Bw. persönlich überreicht, das auch am übergebenen Schriftstück besonders vermerkt wird.

Ausgangspunkt des gegenständlichen Beschwerdefalles ist der Umstand, dass beim Finanzamt die mit datierte Berufungsschrift beim Finanzamt nicht eingelangt ist.
Laut dem seitens des Bf. erstatteten Vorbringen sei die "Übermittlung einer nicht rekommandierten Sendung" erfolgt (Schreiben vom ), die Berufungsschrift sei "zur Post gegeben" worden (Schreiben vom ). Die Überprüfung der Stichhaltigkeit dieses Vorbringens ergibt Folgendes:

Am erließ das Finanzamt den Bescheid über die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung wie folgt:
Ihrem Antrag um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung wird stattgegeben. Die Einhebung der nachstehend angeführten Abgaben wird gemäß § 212a der Bundesabgabenordnung ausgesetzt:


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Abgabe
Fälligkeit
Betrag in Euro
Umsatzsteuer 2009
8.000,00
Einkommensteuer 2009
8.642,86
Anspruchszinsen
590,08
Umsatzsteuer 2010
16.000,00
Einkommensteuer 2010
16.055,00
Anspruchszinsen
697,26
Umsatzsteuer 2011
12.000,00
Einkommensteuer 2011
11.774,00
Anspruchszinsen 2011
219,03
[Säumniszuschläge 1 2010-2011
Summe: 720,00]

Die von der steuerlichen Vertretung vorgelegte Kopie dieses Aussetzungsbescheides ist mit einem Kanzlei-Eingangsstempel: EINGEGANGEN abgestempelt.

Betreffend das Telefonat mit Rechtsanwalt Dr. F. am fertigte der Sachbearbeiter des Finanzamtes, Mag. U., folgenden Aktenvermerk an:
Die Frage, ob die gegenständliche Berufungsschrift (datiert mit ) auch auf anderem Weg als per E-Mail an die Betriebsprüferin … am übermittelt wurde (siehe Anhang), wird verneint.
Lt. Dr. F… macht er "das immer so (per E-Mail) – auch vor Abgabenbehörden".

Am oder davor (Beilage zum Schreiben vom ) gab Frau A... F... folgende Eidesstättige Erklärung ab:
Ich erkläre an Eides statt, dass ich die durch meinen Arbeitgeber, Rechtsanwalt Dr. F. gefertigte Berufung vom einerseits an (die Betriebsprüferin) per E-Mail übermittelt habe und andererseits das Original mit der Originalunterschrift meines Arbeitgebers Rechtsanwalt Dr. F. versehene Berufungsschrift am zur Post gegeben habe.
Im Handakt meines Arbeitgebers scheint lediglich eine Kopie der Berufung vom auf und bestätige ich unter einem, dass der auf dieser Kopie angebrachte Stempel: "Abgefertigt am " von mir angebracht wurde und die darauf ersichtliche Paraffe die meine darstellt.
Durch die Anbringung dieses Stempels ist auch im Wege der Kontrolle der Einhaltung von Berufungsfristen durch meinen Arbeitgeber klargestellt, dass die Versendung erfolgt ist und gelangt danach der Akt zur Ablage.

Am machte die als Zeugin vernommene Frau A... F... betreffend ihre Eidesstättige Erklärung u.a. folgende Angaben:
Die Briefe habe ich an dem betreffenden Tag vermutlich entweder im 1. oder im 7. Bezirk in den Postkasten geworfen.

1.
Bediente man sich beim Einreichen der Berufungsschrift nicht einer rekommandierten Sendung, verzichtete man auf einen Postbeleg zum Nachweis über die rechtzeitige Übergabe des Schreibens an die Post.
Berücksichtigt man die Höhe der zugrundeliegenden Abgabennachforderungen (vgl. die oben aufgelisteten Aussetzungsbeträge) und das Vorbringen, wonach den Bf. die sofortige Einhebung der bekämpften Beträge in seinem weiteren betrieblichen Fortkommen massiv belasten würden, wäre das Heranziehen einer rekommandierten Sendung nahegelegen. Die nachteiligen Folgen dieser Unterlassung sind dem Bereich des Bf. zuzurechnen.

2.
Der Bescheid über die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung wurde vom Finanzamt (erst) am (auf Grund der am per E-Mail an die Betriebsprüferin gerichteten Berufung) erlassen. Die Erlassung erfolgte somit nicht innerhalb der am abgelaufenen Berufungsfrist. Wurde dieser Bescheid erst nach verstrichener Berufungsfrist erlassen, konnten seitens des Bf. innerhalb der Berufungsfrist keine damit im Zusammenhang stehenden Überlegungen angestellt bzw. Rückschlüsse gezogen werden, es reiche eine Einbringung der Berufung per E-Mail aus und bedürfe keiner schriftlichen Einbringung.

3.
Ein Postbuch, in dem der Beförderer eines Schriftstückes die Übergabe dieser Sendung zur Weiterbeförderung quittiert, aus welchem ersichtlich ist, dass die dort benannte Sendung auch tatsächlich befördert wurde, oder vergleichbare Aufzeichnungen wurden nicht vorgelegt.

4.
Die von Mag. U. in seinem Aktenvermerk betreffend das Telefonat am dokumentierte Frage einerseits und die im Schreiben vom angegebene Frage andererseits weichen voneinander ab: Nach dem von Mag. U. angefertigten Aktenvermerk lautete die von ihm an Dr. F. gerichtet gewesene Frage, "ob die gegenständliche Berufungsschrift … auch auf anderem Weg als per E-Mail an die Betriebsprüferin … am übermittelt wurde"; nach der Angabe im Schreiben der Dr. F. & G. Rechtsanwälte GmbH vom lautete die Frage hingegen: Die Frage des Herrn Mag. U. auf sonstige Einbringungsarten bezog sich ausschließlich auf die Übermittlung per Telefax (was durch meinen Rechtsvertreter verneint wurde) bzw. die Übermittlung per Einschreibe-Brief (was gleichfalls verneint wurde). Auf der Seite des Fragestellers ist die Frage mittels eines durch ihn angefertigten Aktenvermerkes dokumentiert, der Empfänger der Frage hielt den Inhalt des Gespräches nicht fest, es wurde diesbezüglich kein Beweismittel angeführt, Mitte Februar 2014 wurde das genannte Vorbringen lediglich in den Raum gestellt.

5.
Frau A... F... vermochte ihre Angaben durch keinerlei Aufzeichnungen (Postbuch oder dergleichen) zu dokumentieren.
Während sie in der Eidesstättigen Erklärung angab, sie habe das Original der mit der Originalunterschrift versehenen Berufungsschrift am zur Post gegeben, gab sie bei ihrer Zeugeneinvernahme an, sie habe die Briefe an dem betreffenden Tag vermutlich entweder im 1. oder im 7. Bezirk in den Postkasten geworfen.
Wenn das Finanzamt bezüglich dieser Angaben von einer nicht gegebenen Deckungsgleichheit spricht, ist dieser Beurteilung zuzustimmen:
Die Formulierung einer Kanzleibeschäftigten, die in einer Rechtsanwaltskanzlei u.a. zuständig ist für Vorlage der fristgebundenen Akten, Kuvertierung, Beschriften der Kuverts und die Postaufgabe: habe einen Brief zu Post gegeben, ist in hohem Maße unpräzise:
Sie mag bedeuten:
- deponieren der Berufungsschrift in der Ablage: Ausgangs-Post,
- der Post-Filiale geben,
- Einwurf eines Briefes in einen Postkasten (wenngleich man diesfalls üblicherweise nicht davon spricht, man habe den Brief zur Post gegeben).
Indem Frau F. angab, sie habe die Briefe an dem betreffenden Tag vermutlich entweder im 1. oder im 7. Bezirk in den Postkasten geworfen, bestätigte sie letztlich, keine konkrete Erinnerung zu haben.

Die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend der beschwerdegegenständlichen Bescheide erfolgte daher zu Recht.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Erkenntnis werden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, da dieses in rechtlicher Hinsicht der in dieser Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt. Soweit darin Sachverhaltsfeststellungen getroffen wurden, liegen keine Rechtsfragen, sondern Sachverhaltsfragen vor, die grundsätzlich keiner Revision zugänglich sind.

Gegen diese Entscheidung ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104370.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at