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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.07.2016, RV/5100209/2012

Lediglich der Wechsel einer Studieneinrichtung bei Beibehaltung der Studienrichtung stellt keinen Studienwechsel im Sinne des § 17 StudFG dar

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom , betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf:

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin (kurz Bf.) die ihr für ihre Tochter B. (geb. 0.0.86) bereits gewährte Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge in Höhe von 1.055,50 € (FB: 763,50 €, KAB: 292,00 €) für einen Zeitraum von Oktober 2010 bis Februar 2011 zurück. Begründend führt die Abgabenbehörde in diesem Bescheid aus, dass im  § 2  Abs. 1  lit. b) FLAG hinsichtlich eines Studienwechsels auf die Bestimmungen des § 17 StudFG verwiesen werde. Gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG liege ein günstiger Studienerfolg dann nicht vor, wenn der bzw. die Studierende das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat. Gemäß § 17 Abs. 4 StudFG sei ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt habe.

Dagegen richtet sich die damalige Berufung der nunmehrigen Bf. vom . Im Wesentlichen bringt sie darin vor, dass gegenständlich - entgegen der Annahme des Finanzamtes - kein Studienwechsel iS des FLAG iVm den Regelungen des StudFG vorliege, sondern lediglich von ihrer Tochter der Studienort gewechselt worden sei. 

Das Finanzamt übermittelte in weiterer Folge den Akt zur Entscheidung dem damaligen Unabhängigen Finanzsenat ohne eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen.

II. Sachverhalt:

Die Tochter der Bf. begann das Diplomstudium der Rechtswissenschaften mit Sommersemester (SS) 2006 an der UniversitätC und wechselte mit Wintersemester (WS)2010/2011 an die Universität D. unter Beibehaltung der genannten Studienrichtung. Eine Anerkennung von abgelegten Prüfungen im Rahmen des Rechtswissenschaftsstudiums in C. ergibt sich aus den im Akt (Blätter 12, 19-20) einliegenden Anerkennungsbescheiden der Universität D. von insgesamt 79 ECTS-Punkten. Das Studium der Rechtswissenschaften weist an beiden zuvor genannten Bildungseinrichtungen eine übereinstimmende Gesamtdauer von acht Semestern und 240 ECTS-Punkten auf. Das Studium an der UniversitätC ist in zwei Studienabschnitte (1. Abschnitt umfasst 2 Semester, 2. Abschnitt umfasst 6 Semester, zusätzlich entfallen 24 ECTS-Punkte auf freie Studienleistungen die in einem der beiden Studienabschnitte erbracht werden können) gegliedert, während jenes in D. eine Aufteilung in 3 Studienabschnitte (1. Abschnitt=1 Semester, 2. Abschnitt=5 Semester und 3. Abschnitt=2 Semester) aufweist.

III. Rechtslage:

Durch Novellierung des Art. 129 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) ist das anhängige Verfahren gem. § 323 Abs. 38 BAO idF des BGBl 14/2013 vom Bundesfinanzgericht (kurz BFG) nunmehr als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Die maßgeblichen hier relevanten Rechtsvorschriften lauten in der anzuwendenden Fassung auszugsweise wie folgt:

§ 2 Abs. 1 FLAG:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) ...

b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) ...

...

§ 17 StudFG:

(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

  • das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

  • das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

  • nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

  • Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,

  • Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

  • Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,

  • die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.

(3) Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001 vornehmen.

(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:

Der unter II. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus dem, dem damaligen UFS vorgelegten Akt des Finanzamtes und den vom BFG durchgeführten Ermittlungen. Streitgegenstand bildet somit im anhängigen Verfahren, ob der von der Tochter der Bf. getätigte Ortswechsel im Rahmen ihres Diplomstudiums der Rechtswissenschaften von der UniversitätC nach D. einen schädlichen Studienwechsel im Sinne des § 2 Abs. lit b) FLAG iVm § 17 StudFG darstellt.

Im Erkenntnis des führt das Höchstgericht u.a. aus, dass ein Studienwechsel iS des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG beim Wechsel einer Studienrichtung zu einer anderen Studienrichtung vorliegt. Dieser ist vom Wechsel einer Studieneinrichtung zu unterscheiden. Auch aus dem Kommentar zum FLAG (vgl. Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, § 2 FLAG, Rz 95) ist zu entnehmen, dass der Wechsel der Studieneinrichtung bzw. des Studienortes bei gleichbleibender Studienrichtung keinen Studienwechsel darstellt. Eine bloß unterschiedliche Gliederung des Studiums in unterschiedliche Abschnittsanzahlen kann eine Gleichwertigkeit keinesfalls ausschließen (vgl. z.B. auch UFS, RV/0737-S/11 und die dort zitierten weiteren Entscheidungen des UFS). Bezüglich des Studiums der Rechtswissenschaften in C. und D. ist festzustellen, dass dieses an beiden Einrichtungen eine übereinstimmende Gesamtdauer von acht Semestern und 240 ECTS-Punkten aufweist. Während an der Universität in C. dieses Studium in zwei Studienabschnitte (1. Abschnitt umfasst 46 ECTS-Punkte und 2 Semester, 2. Abschnitt umfasst 170 ECTS-Punkte und 6 Semester, zusätzlich entfallen 24 ECTS-Punkte auf freie Studienleistungen die in einem der beiden Studienabschnitte erbracht werden können) gegliedert ist, findet sich in D. eine Aufteilung in 3 Studienabschnitte (1. Abschnitt=1 Semester mit 27 ECTS-Punkten, 2. Abschnitt=5 Semester mit 153 ECTS-Punkten, 3. Abschnitt=2 Semester mit 60 ECTS-Punkten). Die Zielsetzung des Studiums der Rechtswissenschaften ist in beiden hier relevanten Ausbildungsstätten insofern ident, dass den Absolventen dieses Studienzweiges iS einer universaljuristischen Ausbildung zu einer fächerübergreifenden Zusammenschau der geltenden Rechtsordnung befähigt und in die Lage versetzt wird ergebende Rechtsfragen aufzuarbeiten und kritisch zu reflektieren. Bei positivem Abschluss des Studiums wird an beiden Universitäten der akademische Titel "Mag.jur." verliehen. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes stellt der von der Tochter der Bf. im Rahmen ihres Studiums vollzogene Wechsel der Studieneinrichtung unter Beibehaltung der Studienrichtung keinen Studienwechsel iS des FLAG iVm § 17 StudFG dar. Ergänzend ist anzumerken, dass die bisherige Gesamtstudienzeit der Tochter der Bf. im Studium der Rechtswissenschaften in C. bis zum Wechsel des Studienortes mit Wintersemester 2010/2011, insgesamt 9 Semester betragen hat, während die rechtlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG unter Berücksichtigung von zumindest 2 Toleranzsemestern (je Abschnitt 1 Semester im Rahmen des Studiums in C.) eine beihilfenunschädliche Gesamtstudiendauer von 10 Semestern zulässt. Der vom Finanzamt im Bescheid ausgesprochene Rückforderungszeitraum von Oktober 2010 bis Februar 2011 lag somit unstrittig noch innerhalb der tolerierbaren für eine Beihilfengewährung unschädlichen Mindeststudiendauer von 10 Semestern.

Auf Grund der obenstehenden Ausführungen erfolgte die Rückforderung der Beihilfe und des Kinderabsetzbetrages zu Unrecht, wodurch der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben war. 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das BFG sieht die hier  relevante Streitfrage durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit Erkenntnis vom , 2005/13/0142 als ausreichend geklärt, wodurch eine ordentliche Revision gegen diese Entscheidung nicht zuzulassen war.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100209.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at