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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.05.2016, RV/2101432/2015

Pendlerpauschale bei zwei Wohnsitzen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2101432/2015-RS1
Bei Vorliegen zweier Wohnsitze muss für die Berechnung des Pendlerpauschales gem. § 16 Abs 1 Z 6 lit f EStG 1988 idF BGBl 53/2013 der Wohnsitz herangezogen werden, von dem aus die Fahrten zur Arbeit tatsächlich angetreten werden, weil mit dem Pauschale der tatsächlich erwachsene Aufwand abgegolten werden soll.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache Beschwerdeführerin vertreten durch Heinz & Partner Stb Unter GmbH, Landstraßer Hauptstr 82, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamt Graz-Umgebung vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Bf. ist seit 1996 vollbeschäftigt als Angestellte in Wien angestellt. Aktenkundig lebt sie seit mit ihrem Lebenspartner in Stmk (Hauptwohnsitz). Daneben hat sie ihre Wohnung in Wien, die vor Eingehen ihrer Lebensgemeinschaft den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen bildete, als Nebenwohnsitz beibehalten. Diese Wohnung ist ihre Eigentumswohnung. Die Entfernung zwischen ihrem Hauptwohnsitz in Stmk. und der Arbeitsstelle in Wien beträgt rund 200 km weshalb sie nach ihren eigenen Angaben die Zweitwohnung in Wien zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in Wien benötigt. Unter der Woche lebt die Bf. in Wien; nach Hause fahre sie nur am Wochenende, an Feiertagen und während des Urlaubes – so das Vorbringen in den Jahren 2012 und 2013.

Mit Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2014 beantragte die Bf. die Zuerkennung der doppelten Haushaltsführung und der Familienheimfahrten. Das Finanzamt hat dies im Erstbescheid (wie in den Vorjahren) nicht anerkannt.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde verwies die Bf. auf ihr Vorbringen in den Vorjahren weil sich im Jahr 2014 im Vergleich zu den Vorjahren weder an der Sachlage noch an ihrer rechtlichen Beurteilung etwas geändert habe.

Das BFG hat zwischenzeitig betr. die Jahre 2012 und 2013 unter Gz RV/2100268/2013 entschieden, dass sie ihren Wohnsitz aus privaten Gründen von Wien in die Steiermark verlegt hat und dass deshalb Ausgaben der Lebensführung vorliegen, die steuerlich keine Relevanz haben.

Das Finanzamt hat in Folge auch die Beschwerde betr. das Jahr 2014 mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen und hinsichtlich der Begründung auf das Erkenntnis des BFG verwiesen.

Im Vorlageantrag begehrte die Bf. nunmehr die Zuerkennung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros und legte einen nicht unterfertigten Ausdruck des Pendlerrechners vor. Die Berechnung bezieht sich auf mehr als 10 Fahrten/Monat von Stmk nach Wien. wo sich der Arbeitsort befindet.

Rechtslage

§ 16 EStG, BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 53/2013:

(1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Werbungskosten sind auch: (…)

6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

b) Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu.

c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:

Bei mindestens 20 km bis 40 km 696 Euro jährlich,

bei mehr als 40 km bis 60 km 1 356 Euro jährlich,

bei mehr als 60 km 2 016 Euro jährlich.

d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:

Bei mindestens 2 km bis 20 km 372 Euro jährlich,

bei mehr als 20 km bis 40 km 1 476 Euro jährlich,

bei mehr als 40 km bis 60 km 2 568 Euro jährlich,

bei mehr als 60 km 3 672 Euro jährlich.

e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:

– Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.

– Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.

Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.

f) Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) maßgeblich.

g) Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden.

h) Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder Urlaub befindet.

i) Wird ein Arbeitnehmer, bei dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales vorliegen, überwiegend im Werkverkehr gemäß § 26 Z 5 befördert, steht ihm ein Pendlerpauschale nur für jene Wegstrecke zu, die nicht im Werkverkehr zurückgelegt wird. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, sind diese Kosten bis zur Höhe des sich aus lit. c, d oder e ergebenden Betrages als Werbungskosten zu berücksichtigen.

j) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen.

§ 33 EStG

(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu: (…)

4. Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend.

Das BFG hat erwogen

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind den gesetzlichen Vorgaben entsprechend in Form des Verkehrsabsetzbetrages bzw. des Pendlerpauschales und Pendlereuros zu berücksichtigen (für alle: Doralt/Ruppe, Steuerrecht I11 Tz 508).

Die Beschwerdeführerin hat zwei Wohnsitze: Den Familienwohnsitz in Stmk und den Wohnsitz in Wien.

§ 16 Abs 1 Z 6 lit f EStG 1988 idF BGBl 53/2013 sieht bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze für die Berechnung des Pendlerpauschales vor, dass nur ein Wohnsitz maßgeblich ist nämlich entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz. Im Kalendermonat kann der Berechnung des Pendlerpauschales daher nur ein Wohnsitz zugrunde gelegt werden.

Das Gesetz selbst zeigt keine Präferenz für den einen oder anderen Wohnsitz („entweder – oder“). Dem Sinn des Pendlerpauschales entsprechend (ein tatsächlich erwachsener Aufwand soll in pauschalierter Form abgegolten werden, vgl Doralt, EStG § 16 Tz 100 oder Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 16 Anm 26) muss der Wohnsitz herangezogen werden, von dem aus die Fahrten zur Arbeit tatsächlich angetreten werden.

Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich angegeben, dass sie nur am Wochenende, an Feiertagen und während des Urlaubes nach Hause fahre. Das deckt sich auch mit den Erfahrungen des täglichen Lebens: Für die Fahrt von Stmk nach Wien. (rund 200 km) benötigt man rund 2 Stunden während man für den Weg inWien rund 4 Minuten mit dem PKW bzw. 15-20 Minuten zu Fuß benötigt. Niemand würde täglich oder auch nur mehrmals in der Woche zwei Stunden zur Arbeit und zwei Stunden nach Hause fahren, wenn er die Möglichkeit hat, die Anfahrt auf wenige Minuten zu reduzieren. Die Angaben der Bf. in der ursprünglichen Beschwerde decken sich mit den Erfahrungen des täglichen Lebens und entsprechen daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch den Tatsachen. Die anders lautenden Angaben, die dem Pendlerrechner zugrunde gelegt wurden, können daher mangels Entsprechung der Tatsachen auch keine steuerliche Relevanz haben.

Die Beschwerde war daher – wie im Spruch ersichtlich – abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall gibt es keine Rechtsprechung zur Frage, wie § 16 Abs 1 Z 6 lit f EStG 1988 idF BGBl I Nr. 53/2013 auszulegen ist, weshalb eine Revision zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
Spilker/Tumpel in SWK 34-35/2018, 1503
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2101432.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at