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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.06.2016, RV/7501293/2014

Verwendung alter Parkscheine

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2016/16/0089. Zurückweisung mit Beschluss vom .; VfGH-Beschwerde zur Zahl E 1776/2016 anhängig. Mit Erk. vom wegen verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Beschluss zur Zahl RV/7500934/2017 erledigt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Beschwerde des Bf., Kärnten gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom , MA 67-PA-521180/4/6 betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF. nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am  zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf EUR 30,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Stunden herabgesetzt wird. Im übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der zu zahlende Betrag von insgesamt EUR 40,00 (Strafe und Kostenbeitrag des behördlichen Verfahrens) ist binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis MA 67-PA-521180/4/6 vom wurde Bf., Kärnten, Kärnten (idF.: Bf.), angelastet, er habe am um 20:59 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Josef-Meinrad-Platz (gegenüber Volksgarten) mit dem Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen XX-XXXX durch Abstellen des Fahrzeuges, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und dadurch § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF verletzt. Es wurden daher gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF. eine Geldstrafe iHv. 64,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Weiters wurde ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus:

Das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XX-XXXX sei beanstandet worden, da es in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne einen gebührenpflichtigen Parkschein abgestellt gewesen sei. Im Einspruch gegen die Strafverfügung habe der Bf. eingewendet, er habe nicht gewusst, dass die Parkscheine, welcher er im Handschuhfach aufbewahrt hatte, nicht mehr gültig waren.

Gemäß Art I Abs. 3 der Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 52/2011 vom (richtig: Art. I § 3 Abs. 3 der Verordnung ABl. der Stadt Wien Nr. 52/2011 vom ) verlören mit dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe jeweils alle Parkscheine mit dem Aufdruck von nicht mehr gültigen Gebühren ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel. Parkscheine mit einem bis zum gültigen Tarif haben daher mit Ablauf dieses Tages ihre Gültigkeit verloren. Darauf sei noch vor Inkrafttreten der Gebührenerhöhung ausreichend medial hingewiesen worden.

Somit könne mit den vom Bf. verwendeten Parkscheinen seit auch keine Abgabe mehr entrichtet werden.

Die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift entschuldige nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet, also trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt, dem Beanstandeten unbekannt geblieben ist. Es sei davon auszugehen, dass sich jeder Lenker eines Fahrzeuges mit den für die Benützung von Straßen bedeutenden Vorschriften vertraut machen und nötigenfalls an kompetenter Stelle Erkundigungen einziehen muss. Da der Bf. dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, sei die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht unverschuldet gewesen (§ 5 Abs. 2 VStG).

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kfz, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung). Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen und habe er die Parkometerabgabe nicht entrichtet, und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Bei der Strafbemessung sei der Umstand berücksichtigt worden, dass dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute komme.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden, sei die verhängte Geldstrafe selbst bei fehlendem, eigenen Einkommen und Vermögen, sowie Bestehen etwaiger gesetzlicher Sorgepflichten, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien.

Nach der Aktenlage waren laut Vorstrafenauszug zum (= Datum der Strafverfügung) für den Bf. (betreffend das auf den Bf. zugelassene Kfz mit dem Kennzeichen YY-YYYY) folgende Delikte vorgemerkt:

1) Tatdatum , Delikt 002 (Parkschein wurde nicht entwertet), Rechtskraft ,

2) Tatdatum , Delikt 001 (Parkschein/gültiger Parkschein fehlte), Rechtskraft .

Mit email vom erhob der Bf. Beschwerde und beantragte die Einstellung des Verfahrens. Zur Begründung führte der Bf. aus:

Ich fuhr aus dem Burgenland kommend (war dort im Hotel) zum Burgtheater und wollte in der Garage die günstige Besuchspauschale nützen. Doch vor dem Theater war der Platz frei und ich fragte meine Frau, ob Parkscheine da seien. Die waren noch hier, da wir früher in Laxenburg ansässig waren, aber seit Mai 2012 in Kärnten leben. Also nützten wir den Platz im Freien.

Also war ich erwiesenermaßen unschuldig, da ich die Parkscheine korrekt ausfüllte und ich kann mich nicht über sämtliche „bedeutenden Vorschriften“ (Argumentation Begründung Urteil) erkundigen, denn allein das Studium dieser würde Wochen erfordern, nur weil ich ins Burgtheater fahre.

Es ist unzumutbar und sprengt jede Verhältnismäßigkeit, wie hier mit einem Wien-Besucher umgegangen wird, der im Übrigen nach dem Vorfall vergeblich Parkscheine mit dem Nennwert von 23 Euro umtauschen wollte. Ging nicht, denn da machte sich die Gemeinde Wien wieder ein Körberlgeld auf Kosten von Landsleuten.

Falls dieses Verfahren nicht sofort eingestellt wird, wünsche ich eine Verhandlung.

Auch meine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit wird in Frage gestellt. Was mir in keiner Weise bewusst ist und ich bitte um Auskunft darüber.

Weiters legte der Bf. in Kopie seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vor. Demnach erzielte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit iHv. € 11.679,20 und Verluste aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 7.890,53, sodass bei einem Einkommen von € 3.728,67 keine Einkommensteuer vorzuschreiben war.

Aus dem in den Akten der belangten Behörde befindlichen Melderegisterauszug ist ersichtlich, dass der Bf. seinen Hauptwohnsitz von bis in Mödling und von bis in Laxenburg hatte. Erst seit befindet sich sein Hauptwohnsitz in 9872 Millstatt am See.

Da in der Beschwerde eine mündliche Verhandlung beantragt wurde, wurde in telefonischer Absprache mit dem Bf. der Verhandlungstermin für um 10:30 Uhr anberaumt und wurden mit Schreiben vom der Bf. und die belangte Behörde zu der mündlichen Verhandlung geladen.

Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom mit, dass eine Teilnahme an der Verhandlung nicht erfolgen wird.

Die Ladung wurde dem Bf. laut Rückschein am zugestellt. Darauf ersuchte er mit email vom um Verschiebung des Verhandlungstermines auf den . Mit email vom wurde dem Bf. mitgeteilt, dass eine Verschiebung aus Termingründen nicht möglich sei.

Zur mündlichen Verhandlung am  ist der Bf. nicht erschienen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF. wird die Gemeinde Wien ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 die Entrichtung einer Abgabe vorzuschreiben.

§ 1 der Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF. normiert ebenfalls, dass für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten ist.

§§ 2 bis 4 Parkometerabgabeverordnung regeln die Höhe der Abgabe und das bei Erwerb von Parkscheinen oder von elektronischen Parkscheinen zu entrichtende Entgelt.

Gemäß § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 4a Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung hat der Magistrat die in den §§ 2 bis 4 angeführten Abgaben zu erhöhen oder zu verringern, wenn sich der Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) oder ein an dessen Stelle tretender Index seit entsprechend ändert.

Mit Art. I der Verordnung der Gemeinde Wien ABl. Nr. 52/2011 vom wurde die Parkometerabgabeverordnung wie folgt geändert:

Die Abgabe gemäß § 2 Parkometerabgabeverordnung beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1 Euro (bisher 0,60 Euro), und das bei Erwerb von Parkscheinen (§ 3) und elektronischen Parkscheinen (§ 4) zu entrichtende Entgelt beträgt:

a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde 1 Euro,

b) für eine Abstellzeit von einer Stunde 2 Euro

c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden 3 Euro

d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden 4 Euro

e) für eine Abstellzeit von zweieinhalb Stunden 5 Euro

f) für eine Abstellzeit von drei Stunden 6 Euro

Weiters wurde in § 4a Abs. 3 Parkometerabgabeverordnung normiert, dass mit dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe jeweils alle Parkscheine mit dem Aufdruck von nicht mehr gültigen Gebühren ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel verlieren. Diese Parkscheine können innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe gegen Rückerstattung des aufgedruckten Wertes zurückgegeben werden.

Gemäß Art II wird die Valorisierung der Parkometerabgabe per durch den Magistrat, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 41/2011, ausgesetzt. Als neuer Vergleichswert für die erstmalige Valorisierung wird der festgesetzt.

Gemäß Art IV treten Art. I und II mit in Kraft.

Die Erhöhung der Wiener Parkgebühren zum wurde auch vor Inkrafttreten auf der Homepage der Gemeinde Wien und („medial“ =) im ORF und den Printmedien, so zB. Kronenzeitung, Die Presse, am , Der Standard bereits am entsprechend angekündigt.

Im ersten Wiener Gemeindebezirk galt im Jahr 2013 folgende Kurzparkzonenregelung:

Parkdauer: zwei Stunden, Montag bis Freitag (werktags): von 9 bis 22 Uhr. Zur Tatzeit am Dienstag, den , um 20:59 war somit eine Parkometerabgabe zu entrichten.

Der vom Bf. verwendete Parkschein war unbestrittenerweise zur Tatzeit nicht mehr gültig, sodass das Fahrzeug vom Bf., ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitraum gültigen Parkschein gesorgt zu haben, abgestellt wurde.

Bei der dem Bf. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamkeitsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991, bei welchem zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Bf. gibt selbst an, erst im Mai 2012 nach Kärnten übersiedelt zu sein. Laut Zentralmelderegisterauskunft hatte der Bf. seinen Hauptwohnsitz von bis in Mödling und von bis in Laxenburg. Demnach ist anzunehmen, dass dem Bf. die mit März 2012 durchgeführte Erhöhung der Parkometertarife sehr wohl durch mediale Verlautbarung und Diskussionen in den Medien bekannt war. Es ist dem Bf. daher ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, wenn er sich vor Verwendung der Parkscheine - zB. vor Antritt des Urlaubs - nicht über deren Gültigkeit vergewisserte und - wenn auch nur „versehentlich“ - alte Parkscheine verwendete.

Zur Höhe der Strafe:

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind nach § 19 Abs. 1 VStG 1991 die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Als Erschwerungsgrund kommt gemäß § 33 StGB die Verurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat in Betracht. Gemäß § 55 Abs. 1 VStG 1991 gilt jedoch ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft als getilgt. Gemäß § 55 Abs. 2 VStG 1991 dürfen getilgte Vorstrafen bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren nicht berücksichtigt werden. Tritt die Tilgung erst während des Beschwerdeverfahrens ein, so ist dieser Umstand vom Verwaltungsgericht zu berücksichtigen (vgl. Weilguni , aao., § 19 Anm. 13 unter Verweis auf VwGH 97/03/0141 vom ).

Weiters sind die Einkommens-, Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten bei der Strafbemessung zu berücksichtigen ().

Die vorliegende Tat schädigte das Interesse an der Bewirtschaftung bzw. Rationierung des (ohnehin knappen) innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe, weshalb der Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering zu werten war.

Im Beschwerdefall waren im Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses eine am (Deliktcode 001 = Parkschein/gültiger Parkschein fehlte ) und eine am rechtskräftige Vorstrafe (Deliktcode 002 = Parkschein wurde nicht entwertet ) angemerkt. Diese einschlägigen Vorstrafen gelten am bzw. am als getilgt und können daher nunmehr bei der Strafbemessung nicht mehr als erschwerend berücksichtigt werden.

Der Bf. hat durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides 2013 ein geringes Einkommen glaubhaft gemacht. Dieser Umstand ist als strafmildernd zu berücksichtigen.

Angesichts des Wegfalls der Erschwerungsgründe einschlägiger Vorstrafen und unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes des geringen Einkommens wird daher die Geldstrafe auf Euro 30,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Stunden herabgesetzt.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Der Kostenbeitrag des behördlichen Verfahrens bleibt daher unverändert.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGV sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Zahlung:

Die Geldstrafe von EUR 30,00 und der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens von EUR 10,00 sind an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung der Gesamtsumme (Strafe und Kostenbeitrag) iHv Euro 40,00 auf folgendes Konto des Magistrates der Stadt Wien zu erfolgen hat:

Empfänger: Stadt Wien - MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen;

BIC: BKAUATWW; IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207;

Verwendungszweck: Geschäftszahl des Straferkenntnisses: MA 67-PA-521180/4/6

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4a Abs. 3 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4a Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501293.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at