Säumniszuschlag, grobes Verschulden bei beauftragten Vertreter
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch BFP Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatung GmbH, Schubertstraße 62, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Finanzamt Wien 1/23 vom , betreffend Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt von der Umsatzsteuer 02/2014 in Höhe von € 1.149.535,65 einen ersten Säumniszuschlag mit 2 %, das sind € 22.990,71, fest, weil die angeführte Abgabenschuldigkeit nicht bis entrichtet wurde.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom beantragte die Beschwerdeführerin (Bf), den Säumniszuschlag auf Null zu setzen.
Im Sinne des § 217 Abs 5 BAO werde höflichst ersucht, den ersten Säumniszuschlag auf Null zu setzen, da es aufgrund des eingebrachten Zahlungserleichterungsansuchens vom (Bescheid über die Bewilligung vom ), damit innerhalb der 5-Tages-Frist, zu keinem Versäumnis gekommen sei und die Bf stets gewissenhaft und pünktlich ihre Abgabenschuldigkeiten in den letzten 6 Monaten beglichen habe.
Weiters sei durch das rechtzeitige Ansuchen um Stundung der Abgabenverbindlichkeit die Fälligkeit der Abgabe im Sinne des § 211 Abs 2 BAO nicht versäumt worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.
Zur Begründung führte das Finanzamt wie folgt aus:
„Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 - 10 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.
Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht gemäß § 217 Abs. 5 BAO nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet hat.
Der Begriff der Säumnis iSd § 217 Abs. 5 BAO erfasst nur jene Fälle, in denen eine Abgabenschuldigkeit nicht bis zum Fälligkeitstag oder einem sonst maßgeblichen Zahlungstermin getilgt wurde, nicht jedoch Fristverstöße anderer Art, wie z.B. verspätete Ansuchen um Zahlungserleichterungen ().
Da jedoch keine Tilgung der in Rede stehenden Umsatzsteuer Februar 2014 (Fälligkeitstag ) erfolgte, sondern lediglich am (verspätet für die Umsatzsteuer Februar 2014) ein Ansuchen um Zahlungserleichterung eingebracht wurde, konnte wie oben ausgeführt, die Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO nicht berücksichtigt werden.
Der Bescheid vom über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages besteht daher zu Recht“.
In dem Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) vom beantragte die Bf, die angeführte Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in Höhe von € 22.990,71 ersatzlos aus dem Rechtsbestand zu nehmen.
Gemäß § 217 Abs 7 BAO begehre die Bf, den angeführten Säumniszuschlag nicht festzusetzen, da sie für die vorliegende Säumnis kein grobes Verschulden treffe.
Zur Begründung führte die Bf durch ihren Vertreter wie folgt aus:
„Die HP hat ihre in Österreich gelegenen Mietobjekte (Liegenschaften) mit Sacheinlagevertrag vom , mit Wirksamkeit ab , auf ihre Tochtergesellschaft O (Sitz in L) übertragen. Die Sacheinlage führte auf Seiten der HP zu einem Eigenverbrauchstatbestand gemäß § 3 Abs 2 UStG. Im Wege der Option zur Steuerpflicht gemäß § 6 Abs 2 wurde gemäß § 12 Abs 15 UStG die Umsatzsteuer an die Tochtergesellschaft weiterverrechnet. Diese Weiterverrechnung erfolgte mit Rechnung vom . Zur Tilgung der Umsatzsteuerschuld aus dem angeführten Sachverhalt war die Überrechnung des Umsatzsteuerguthabens der Tochtergesellschaft auf das Abgabenkonto der HP vereinbart.
Unserer Mandantschaft war zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuerschuld aus obigem Eigenverbrauchstatbestand nicht bewusst, dass eine Zahlung auf das Abgabenkonto in Höhe der Umsatzsteuerschuld erfolgen muss, da sich unsere Mandantschaft auf die Möglichkeit der Umsatzsteuerüberrechnung und die Durchführung aller dafür notwendiger Schritte und Maßnahmen durch unsere Kanzlei als bevollmächtigte und zur Erstellung und Einreichung der laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen beauftragte steuerliche Vertretung verlassen hat. Unsere Mandantschaft hat alle notwendigen Unterlagen und Informationen rechtzeitig bereit gestellt, um die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung 02/2014 und die Tilgung der Umsatzsteuerschuld mittels Umsatzsteuerüberrechnung zu schaffen.
Von unserer Kanzlei wurde die Umsatzsteuervoranmeldung 02/2014 erstellt und mittels FinanzOnline zum Fälligkeitstag gemeldet. Ein Ansuchen um Zahlungserleichterung für die Umsatzsteuerschuld 2/2014, mit dem Hinweis auf die vorzunehmende Umsatzsteuerüberrechnung, wurde am von unserer Kanzlei eingebracht. Da das Ansuchen um Zahlungserleichterung somit nicht vor Ablauf der für die Entrichtung der Abgabe zur Verfügung stehenden Frist (dh spätestens am Fälligkeitstag der Umsatzsteuer 02/2014, dem ) eingebracht wurde, ist Säumnis eingetreten. Für diese Säumnis trifft unsere Mandantschaft u.E. jedoch kein grobes Verschulden, da es sich um einen einmaligen Fehler unsere Kanzlei handelt.
Unsere Kanzlei war von der HP und der Tochtergesellschaft O zur Erstellung der laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen und Abwicklung deren steuerlichen Agenden, insbesondere die Stellung eines Überrechnungsantrages und die Einbringung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung beauftragt.
Überlässt der Abgabepflichtige oder sein Vertreter iSd § 80 BAO die Besorgung seiner steuerlichen Angelegenheiten einem Erfüllungsgehilfen, so kann eine Fahrlässigkeit des Abgabepflichtigen (Vertreters nach § 80 BAO) in einem Verschulden bei der Auswahl des Erfüllungsgehilfen (culpa in eligendo) oder in einem Verschulden der mangelnden Aufsicht (culpa in custodiendo) über den Erfüllungsgehilfen gelegen sein. Der Abgabepflichtige ist angehalten, bei der Auswahl dieser Personen sorgsam vorzugehen (, vom , 96/15/0200, und vom , 2002/15/0154).
Die Delegierung von abgabenrechtlichen Angelegenheiten hat immer an eine Person zu erfolgen, die fachlich hinreichend kompetent ist, die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen (Seiler/Seiler im Finanzstrafgesetz - Kommentar, § 8 Rz 54). Da unsere Kanzlei seit vielen Jahren zu den größten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzleien der Steiermark gehört, ist unserer Mandantschaft im Zusammenhang mit der eingetretenen Säumnis für die Umsatzsteuerschuld 02/2014 u.E. wohl kein Auswahlverschulden anzulasten.
Jeder, der die Wahrnehmung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen delegiert, ist dazu verpflichtet, die korrekte Erledigung der übertragenen Aufgaben angemessen zu überwachen. Das Ausmaß der notwendigen Überwachung wird durch den Grad der Zuverlässigkeit und Fachkunde des Erfüllungsgehilfen bestimmt (, und vom , 95/16/0182).
Bei einem geprüften Berufsvertreter kommt ein Überwachungsverschulden in der Regel nicht in Frage (Eichinger, FJ 1973, 25). Liegen keine besonderen Umstände vor, dann ist der Abgabenpflichtige nicht verpflichtet, seinen Steuerberater zu kontrollieren (Rüping in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO-FGO § 378 AO Rz 46). Der Unternehmer wird auf die richtige und sorgfältige Erfüllung seiner Aufträge in diesem Fall vertrauen können, sofern ihm nicht besondere Umstände Anlass zu Zweifel geben.
Nachdem unserer Kanzlei bereits seit der Errichtung der Privatstiftung im Jahr 1997 mit der steuerliche Vertretung beauftragt ist und bis dato keine abgabenrechtlichen Fehler in der Beratung und Betreuung in Abgabensachen vorgekommen sind, bestand für unsere Mandantschaft kein Grund, an der richtigen und sorgfältigen Erfüllung der beauftragten Umsatzsteuervoranmeldung 02/2014 zu zweifeln und ist u.E. sohin auch ein Überwachungsverschulden nicht gegeben.
Das Vorsteuerguthaben der Tochtergesellschaft aus obigem Eigenverbrauchstatbestand der HP wurde in der Folge aufgrund genauer Prüfung durch die Finanzbehörde mit dem Abgabenkonto gutgeschrieben und zwischenzeitlich auch schon auf das Abgabenkonto der HP überrechnet. Somit ist die geschuldete Umsatzsteuer 02/2014 durch die Umbuchung des Vorsteuerguthaben der Tochtergesellschaft getilgt worden und ist jener Zustand eingetreten, auf den unserer Mandantschaft aufgrund der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen und Beauftragung unserer Kanzlei mit der Durchführung der notwendigen abgabenrechtlichen Maßnahmen, vertrauen durfte. Ein grobes Verschulden unserer Mandantschaft für die eingetretene Säumnis liegt u.E. im Sinne des geschilderten Sachverhaltes nicht vor, sodass wir im Auftrag und in Vollmacht unserer Mandantschaft höflichst um die Stattgabe der gegenständlichen Beschwerde ersuchen“.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.
Gemäß § 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen gemäß § 230 Abs. 3 BAO Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt.
Anträge gemäß § 217 Abs. 7 und 8 BAO können auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagbescheid gestellt werden (vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und sind diesfalls in der Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen.
Grobes Verschulden liegt vor, wenn das Verschulden nicht nur als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (). Grobe Fahrlässigkeit wird mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt ().
Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt.
Außer Streit steht im Beschwerdefall, dass die am fällige Umsatzsteuer 02/2014 in Höhe von € 1.149.535,65 zum Fälligkeitstag nicht entrichtet wurde, sondern lediglich am ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen eingebracht wurde.
Zeitgerecht im Sinne des § 230 Abs 3 BAO ist ein Zahlungserleichterungsansuchen nur dann, wenn es vor Ablauf der für die Entrichtung der Abgabe zur Verfügung stehenden Frist (Fälligkeitstag) eingebracht wird.
Infolge der Einbringung des Zahlungserleichterungsansuchens erst am und somit nach Ablauf des Fälligkeitstages erfolgte die Säumniszuschlagsvorschreibung als objektive Säumnisfolge grundsätzlich zu Recht.
Dass der Begriff der Säumnis iSd § 217 Abs. 5 BAO nur jene Fälle erfasst, in denen eine Abgabenschuldigkeit nicht bis zum Fälligkeitstag oder einem sonst maßgeblichen Zahlungstermin getilgt wurde, nicht jedoch Fristverstöße anderer Art, wie z.B. verspätete Ansuchen um Zahlungserleichterungen (), wurde dem Bf bereits mit Beschwerdevorentscheidung vom vorgehalten, ohne dass der Bf dem etwas entgegnet hätte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, nicht jedoch ein Verschulden anderer Personen. Führt das Fehlverhalten anderer Personen, etwa das von Angestellten, zu einer Fristversäumung, so ist zu prüfen, ob der Parteienvertreter selbst bzw. die Partei selbst dadurch ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, dass er bzw. sie eine ihr auferlegte Sorgfaltspflicht außer acht gelassen hat (z.B. Auswahlverschulden, mangelnde Überwachungstätigkeit oder sonstiges Organisationsverschulden. Lediglich rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken kann der Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () muss die Büroorganisation von Gebietskörperschaften (z.B. Gemeinden) oder Kapitalgesellschaften in gleicher Weise wie eine Rechtsanwaltskanzlei dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen. Dazu gehört insbesondere die Vormerkung von Fristen und die Vorsorge durch entsprechende Kontrollen, dass Unzulänglichkeiten zufolge menschlichen Versagens voraussichtlich auszuschließen sind. Das Fehlen jeglicher Kontrollmaßnahme in der Büroorganisation ist als ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzusehen.
Entsprechend dem Vorbringen der Bf liegt ein grobes Verschulden der Bf für die eingetretene Säumnis nach dem geschilderten Sachverhaltes wohl nicht vor, doch ist aufgrund des Umstandes, dass das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten ist, auch maßgebend, ob den Parteienvertreter ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft.
Dieses ist dann auszuschließen, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleibediensteten nachgekommen ist (). Dabei kann sich ein Parteienvertreter mit einem ordnungsgemäßen Kanzleibetrieb im Allgemeinen, solange er nicht durch Fälle von Unzuverlässigkeit zu persönlicher Aufsicht und weitergehenden Kontrollmaßnahmen genötigt wird, darauf verlassen, dass sein Kanzleipersonal die ihm übertragenen Agenden ordnungsgemäß ausführt.
In einem vom Antragsprinzip beherrschten, auf die Erlangung einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichteten Verfahren tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund (vgl. Ritz, BAO4, § 115 Tz 12). Wer eine Begünstigung in Anspruch nehmen will, hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.
In diesem Sinne wäre es an der Bf gelegen auch darzutun, warum bei ihrem beauftragten Vertreter ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden nicht vorliegt und das Ansuchen um Zahlungserleichterung nicht vor Ablauf der für die Entrichtung der Abgabe zur Verfügung stehenden Frist (spätestens am Fälligkeitstag ) eingebracht wurde, sodass die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht eingetreten wäre. Dass wirksame Kontrollmechanismen zur Überwachung bestanden hätten bzw. wie diese konkret ausgestaltet gewesen wären, wurde im Beschwerdeverfahren jedoch nicht näher dargelegt.
Mangels Darlegung der Voraussetzungen für eine Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs. 7 BAO war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104607.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at