Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.03.2016, RV/5100444/2015

Kosten für Familienheimfahrten nach Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort als Werbungskosten

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5100444/2015-RS1
Eine aus beruflichen Gründen veranlasste doppelte Haushaltsführung liegt auch dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger seinen bisherigen (einzigen) Hausstand am Beschäftigungsort aus privaten Gründen (insbes. Verehelichung) von seinem Beschäftigungsort wegverlegt (und beispielsweise am Wohnsitz seines Ehepartners einen Familienwohnsitz begründet), er aber in seiner (bisherigen) Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt aufrechterhält, um von dort aus seiner (bisherigen) Beschäftigung weiter nachzugehen. Dies gilt allerdings nur solange, bis er seine Familienwohnsitz an seinen Beschäftigungsort (zB durch Übersiedlung seines Ehepartners und dadurch Begründung eines gemeinsamen Hausstandes an diesem Ort) verlegt.
RV/5100444/2015-RS2
Wesentlich für die Frage der Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ist die Feststellung des Mittelpunktes der Lebensinteressen. Dieser liegt in der Regel bei einer verheirateten Person an jenem Ort, an dem sie mit ihrem Ehepartner in einer Ehegemeinschaft lebt, d.h. einen gemeinsamen Haushalt unterhält. Wenn sie diesen Ort regelmäßig, d.h. wann immer es ihr faktisch und wirtschaftlich zumutbar ist, aufsucht, um hier gemeinsame Zeit mit ihrem Ehepartner zu verbringen und sich auch nachweislich finanziell wesentlich an den Haushaltskosten beteiligt, kann nach allgemeiner Lebenserfahrung von einem gemeinsamen Wohnsitz der Eheleute und somit von deren Familienwohnsitz gesprochen werden.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch Richter Dr. AW über die Beschwerde der Frau ET (VNR 1234), wohnhaft in ABCD, vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 des Finanzamt Braunau Ried Schärding vom (betr. Arbeitnehmerveranlagung zu St.Nr. 41 5678), zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2013 des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom wird abgeändert:

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe (= Einkommensteuer 2013) sind dem als Beilage zum gegenständlichen Erkenntnis (§§ 279, 280 BAO) angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen; dieses bildet einen Bestandteil des Spruchs dieses Erkenntnisses.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer (am elektronisch eingerichten) Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2013 u.a. Kosten für Familienheimfahrten iHv € 2.142,00 als Werbungskosten geltend gemacht. Das (zur Arbeitnehmerveranlagung der Beschwerdeführerin zuständige) Finanzamt Braunau Ried Schärding hat in seinem am erlassenen Einkommensteuerbescheid 2013 jedoch lediglich den Pauschbetrag für Werbungskosten (€ 132,00) bei der Einkommensteuerbemessung berücksichtigt und dies im Wesentlichen folgendermaßen begründet: Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz seien nur dann Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorlägen. Dies sei dann der Fall, wenn dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden könne. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung könnten die Familienheimfahrtskostern nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden, wobei als vorübergehend bei einem verheirateten Steuerpflichtigen ein Zeitraum von 2 Jahren angesehen werde. Im vorliegenden Fall träfen die Voraussetzungen nicht zu, sodass die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden hätten können.

Gegen diesen Einkommensteuerbescheid ist am fristgerecht Beschwerde erhoben worden, und zwar mit folgender Begründung: Die Beschwerdeführerin habe sich am 2013 in G, Kosovo, mit ETH verheiratet. In den Folgemonaten habe ihr Ehegatte aber mangelns eines gültigen Visums nicht nach Österreich einreisen dürfen, erst im August 2013 sei ihm eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt worden und sei seine erste Einreise nach Österreich sodann am erfolgt. Es werde in diesem Zusammenhang auf die Lohnsteuerrichtlinien, Rz 345, verwiesen; darnach sei ein Nachzug ihres Ehegatten auf Grund fremdenrechtlicher Besitmmungen nicht eher möglich gewesen. Es werde beantragt, ihr für die betreffenden 7 Monate die geltend gemachten Aufwendungen von je € 306,00 als Kosten für Familienheimfahrten als Werbungskosten zuzugestehen.

Das Finanzamt hat daraufhin am einen Vorhalt an die Beschwerdeführerin gerichtet, in dem es diese eingeladen hat, Fragen im Zusammenhang mit der Verlegung des Familienwohnsitzes sowie zur Häufigkeit und zu den Kosten der Familienheimfahrten zu beantworten und entsprechende Unterlagen hiezu (Bescheid nach dem Aufenthaltsgesetz, Fahrtenbuch, Servicerechnungen und Tankbelege, Nachweise über Bahn-und Busfahrten) sowie Haushaltsbestätigungen der Wohnsitzgemeinde im In- und Ausland vorzulegen.

Die Beschwerdeführerin hat diesen Vorhalt am beanwortet: Sie verweise auf den (beigeschlossenen) Pass ihres Gatten, aus dem hervorgehe, dass er am erstmals nach Österreich eingereist sei, ferner auf die (ebenfalls bereits vorgelegte) Heiratsurkunde sowie auf den Meldezettel des zuständigen Einwohnermeldeamtes. Für die Fahrten nach G, Kosovo, habe sie dreimal den PKW ihres (in E, Österreich, wohnhaften) Vaters AS (amtl. Kennz. BR XY) benützt, einmal sei sie geflogen und dreimal mit dem Bus gefahren, wobei ihr Kosten iHv insgesamt € 3.764,16 (1208 km x 2 x 3 x € 0,42 = € 3.044,16/Autofahrten + € 300,00/Flug + € 140,00 x 3 = 420,00/Busreisen) erwachsen seien. Hievon beantrage sie die Anerkennung von € 2.142,00- das entspreche dem höchsten (monatlichen) Pendlerpauschale (€ 306,00) für 7 Monate, wobei die Fahrten nur in jenen 7 Monaten (Feber bis August 2013) unternommen worden seien, in denen ihr Ehegatte noch keine Aufenthaltserlaubnis für Österreich gehabt habe.

Das Finanzamt hat daraufhin in seiner Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und zwar mit derselben Begründung wie der angefochtene Erstbescheid, ergänzt durch die Feststellung (unter  Hinweis auf den § 138 Abs.1 BAO), dass die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung, die benötigten Unterlagen (Fahrtenbuch, Tankbelege, Überprüfungsbefunde, Servicerechnungen, Zulassungsschein, Haushaltsbestätigung der ausländischen Gemeinde, Abweisungsbescheid nach dem Aufenthaltsgesetz) nicht vorgelegt habe.

Die Beschwerdeführerin hat daraufhin rechtzeitig am beantragt, ihre Beschwerde vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen, und ergänzend zu ihren bisherigen Ausführungen im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Wie bereits in ihrer Beschwerde angeführt, habe sie am 2013 ETH, geb. am 9999, in G, Kosovo, geheiratet. Ihr Ehegatte habe sodann ein Visum für Österreich beantragt. Ihm seien jedoch vor Visumserteilung Auflagen hinsichtlich des Erwerbs von Deutschkenntnissen erteilt worden; erst am sei ihm von der österreichischen Botschaft ein Visum Typ D (mit Aufenthaltsberechtigung für 91 Tagen bis 6 Monaten) erteilt worden; schließlich sei ihm ein Aufentaltstitel für (zunächst) ein Jahr erteilt worden. Die erste Einreise ihres Gatten nach Österreich habe am stattgefunden; dazu werde auf die beigeschlossenen Unterlagen verwiesen. Zu den Fragen und zur Aufforderung des Finanzamtes betreffend die Vorlage von Unterlagen werde vorgebracht, dass kein abweisender Bescheid nach dem Aufenthaltsgesetz existiere, sondern sich lediglich die Visumserteilung wegen den zu erfüllenden Behördenauflagen bis August 2013 hinausgezögert habe. Daher erstrecke sich der Antrag auf Anerkennung der Familienheimfahrten auch nur auf den Zeitraum von 7 Monaten (von der Heirat im Februar bis zur tatsächlichen Einreise des Ehegatten im August 2013). In dieser Zeit sei sie einmal im Monat von ihrem Beschäftigungsort B zu ihrem (neuen) Heimatort G gefahren, wo ihr Ehegatte wohne; im selben Haus wohnten auch die Eltern ihres Ehegatten. Diese Fahrten habe sie entweder mit dem PKW ihres Vaters oder mit dem Bus unternommen, einmal sei sie geflogen. Ihre Aufenthalte im Kosovo hätten jeweils einige Tage gedauert, zumeist an Wochenenden und gekoppelt mit einigen Tagen Urlaub. Allerdings könne sie hiezu nunmehr keine Belege mehr vorlegen, da sie diese nicht aufbewahrt habe bzw. erst jetzt- durch die Lohnsteuerberatung seitens der Arbeiterkammer- auf die Möglichkeit der Geltendmachung der Kosten für Familienheimfahrten aufmerksam gemacht worden sei. Es sei jedoch aus ihren Lebensumständen ersichtlich, dass ihr der regelmäßige Kontakt mit ihrem Ehegatten in dieser Zeit sehr wichtig gewesen sei. Als Nachweis ihrer Einreisen in den Kosovo verweise sie auf die Eintragungen in ihrem Reisepass, wobei allerdings nicht bei jedem Grenzübertritt in den Pass gestempelt worden sei. Erforderlichenfalls könnten auch die Eltern ihres Gatten ihre monatlichen Aufenthalte in G bestätigen.

Am fand beim Bundesfinanzgericht, dem die Beschwerde durch das Finanzamt in Entsprechung des § 265 BAO am zur Entscheidung vorgelegt worden war, an der Außenstelle Linz eine Erörterung der Sach- und Rechtslage iSd § 269 Abs.3 BAO statt. Dabei hat die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Angaben bezüglich ihrer im Veranlagungsjahr 2013 zu ihrem Ehegatten in den Kosovo unternommenen Fahrten präzisiert: Sie habe sich anläßlich ihrer Hochzeit am 2013 im Feber 2013 dort aufgehalten, danach sei sie am mit dem Auto ihres Vaters dorthin gefahren, Mitte April habe sie den Bus benutzt, vom 4.bis 12.5. sei sie (ab München) mit dem Flugzeug gereist, am 4.6. sei sie dann wiederum mit dem Auto und im Juli und August schließlich mit dem Bus gefahren. Sie habe -außer im Feber (Hochzeit) und im Mai, wo sie jeweils eine Woche im Kosovo gewesen sei- jeweils zu ("verlängerten") Wochenenden in G gewohnt und dort mit ihrem Ehemann einen (gemeinsamen) Haushalt geführt, was auch durch die vorgelegte Erklärung ihrer Schwiegereltern belegt sei. Selbstverständlich habe sie dort die Haushaltsaufwendungen getragen bzw. sich an diesen wesentlich (d.h. mit ca. € 250,00 monatlich)  beteiligt; allerdings habe sie hierüber keine Unterlagen mehr, sondern könne in diesem Zusammenhang heute nur mehr Überweisungen von Geldbeträgen an ihre Schwiegereltern für die Zeit danach (für 2014 und 2015), welche sie zu deren finanzieller Unterstützung geleistet habe, beibringen. Ebensowenig könne sie eine (behördliche) Meldebestätigung über ihren Aufenthalt in G beibringen, da eine derartige Bescheinigung im Kosovo nicht vorgesehen sei; für derartige Fälle genüge dort der Verweis auf die ausgestellte Heiratsurkunde, die allein schon den dortigen gemeinsamen Haushalt von Ehegatten dokumentiere. Bezüglich der Nachweisführung der einzelnen von ihr aufgezählten Fahrten könne sie gegenwärtig mangels (damaliger) Kenntnis über Belegaufbewahrungspflichten lückenlose und exakte Belege (Flugticket, Busfahrscheine o.ä.) nicht mehr vorlegen; sie werde sich allerdings bemühen, entsprechende Unterlagen, die zumindest ihre bisherigen Angaben glaubhaft erscheinen lassen, noch vorzulegen. Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin kurz danach dem Bundesfinanzgericht die (in Kopie beigeschlossenen) Unterlagen (über Bezahlung des Flugtickets iHv € 340,00; über Fahrpreis der Buslinie Ferhsped/Blaguss von Salzburg nach Prizeren/Kosovo und retour iHv € 110,00; über Geldüberweisungen mittels Western Union in den Jahren 2014 und 2015 an die Schwiegereltern) übermittelt.

Das Bundesfinanzgericht hat sodann am das Finanzamt Braunau Ried Schärding (als belangte Behörde im gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahren) unter (zusammefassender) Darstellung der Sach- und Rechtslage sowie Übermittlung der ihm vorliegenden Unterlagen und Beweismittel in Entsprechung der §§ 115 Abs.2, 183 Abs.4 BAO zur Äußerung eingeladen; das Finanzamt hat sich dazu am dahingehend geäußert, dass es mit dem im Vorhalt des Bundesfinanzgerichts enthaltenen (begründeten) Entscheidungsvorschlag einverstanden sei.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde Nachstehendes erwogen:

Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe-)Partners haben (; ; , 2001/13/0216). Auch die Beibehaltung der bisherigen Wohnung am Beschäftigungsort bei Verlegung des Familienwohnsitzes an einen auswärtigen Ort ist grundsätzlich nicht beruflich veranlasst. Wird aber erstmals ein gemeinsamer Familienwohnsitz am Beschäftigungsort des einen (Ehe)Partners gegründet und der andere (Ehe)Partner muss, weil er seine bisherige Erwerbstätigkeit beibehält, auch seinen bisherigen Wohnsitz außerhalb der üblichen Entfernung vom neuen Familienwohnsitz beibehalten, so sind seine durch die Beibehaltung erwachsenden Mehraufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig (Lohnsteuerrichtlinien 2002, Tz 347, und : "Zur Frage der doppelten Haushaltsführung in sog. "Wegverlegungsfällen" hat der Bundes­finanzhof (BFH) in seinen Urteilen BFH , VI R 23/07 (BFHE 224, 420, BStBl. II 2009, 1016), BFH , VI R 58/06 (BFHE 224, 413, BStBl. II 2009, 1012), BFH , VI R 31/08 (BFH/NV 2009, 1256) und BFH , VI R 34/09, seine bisherige Recht­sprechung geändert und ausgeführt, dass eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung auch dann vorliegen kann, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupt­hausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet (oder diesen Haushalt beibehält), um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können..."

Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung können immer nur so lange vorliegen, bis der Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort verlegt wurde (Lohnsteuerrichtlinien 2002, Tz 341- 343). Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann. Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 80 Kilometer entfernt ist und die Fahrzeit mehr als eine Stunde beträgt (). Abzustellen ist jedenfalls auf das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel. Ein Familienwohnsitz (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. f und § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988) liegt dort, wo ein in (Ehe-)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand hat. Der Steuerpflichtige hat einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Ein eigener Hausstand liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes einer oder mehrerer Person(en), die nicht (Ehe)Partner sind oder mit denen keine Lebensgemeinschaft besteht, mitbewohnt. Die Verlegung des Familienwohnsitzes  an den Beschäftigungsort ist insbesondere unzumutbar, solange auf Grund fremdenrechtlicher Bestimmungen ein Familiennachzug nicht möglich ist (vgl. ).

Dies trifft auf vorliegenden Fall insofern zu, als im Zeitraum von März bis Ende Juli 2013 für den Ehegatten der Beschwerdeführerin aus fremdenrechtlichen Gründen keine Einreisebewilligung und somit auch keine Aufenthaltsgenehmigung für Österreich bestanden hat, eine ehere Familienzusammenführung (Familienangehörigenzuzug) also nicht möglich war, sodass der im Zivilrecht sowie im 7.Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention enthaltene Grundsatz, wonach der Familienwohnsitz bzw. die Wohnsitze der einzelnen Familienangehörigen partnerschaftlich zwischen den Eheleuten festzulegen ist (vgl. ), hier zunächst nicht verwirklicht werden konnte, sondern bis zur -nach der Akternlage am erfolgten- Erteilung eines entsprechenden Visums durch die österreichische Vertretungsbehörde an den Ehegatten der Beschwerdeführerin die Verlegung des Familienwohnsitzes an deren Beschäftigungsort in Österreich als unzumutbar angesehen werden muss.     

Wesentlich für die Frage der Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ist die Feststellung des Mittelpunktes der Lebensinteressen. Dieser ist in der Regel bei einer verheirateten Person jener Ort, an dem sie mit ihrem Ehepartner in einer Ehegmeinschaft lebt, d.h. einen gemeinsamen Hausstand unterhält, wobei dieser eher in den persönlichen als in den wirtschaftlichen Bezeihungen zu suchen ist (vgl. Doralt, EStG, § 1, Tz 27/6). Dieser Ort war im vorliegenden Fall für die Beschwerdeführerin nach Aufassung des Bundesfinanzgerichts G, wo sie geheiratet hat und wo ihr Ehegatte sowie ihre Schwiegerletern leben; diesen Ort hat sie regelmäßig jeden Monat- d.h. wann immer es ihr faktisch und wirtschaftlich zumutbar gewesen ist- aufgesucht, um hier zumindest für einige Tage mit ihrem Ehegatten gemeinsam zu leben; wie sie dazu glaubhaft machen konnte, hat sie sich in dieser Zeit auch finanziell wesentlich an den Haushaltskosten beteiligt (vgl. dazu , sowie vom , RV/2074-W/05, wonach es der der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen würde, einen gemeinsamen Wohnsitz von Eheleuten nicht als Familienwohnsitz gelten zu lassen).

Zu den Kosten für Familienheimfahrten ist festzuhalten: Grundsätzlich sind die Aufwendungen für Familienheimfahrten des Steuerpflichtigen vom Wohnsitz am Beschäftigungsort zum Familienwohnsitz dann Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung vorliegen (vgl. dazu Doralt, EStG, Tz 220 zu § 16).

Zusammenfassend ist für gegenständlichen Fall sohin auszuführen, dass in Anbetracht der zitierten Rechtslage nach dem erhobenen Sachverhalt, insbesondere den glaubwürden (und mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Widerspruch stehenden) Angaben der Beschwerdeführerin sowie den von ihr vorgelegten (d.h. soweit von ihr noch beischaffbaren) Unterlagen sich die Sach- und Rechtslage für das Bundesfinanzgericht so darstellt, dass die Beschwerdeführerin- bei gleichzeitiger Beibehaltung ihres bisherigen Wohnsitzes in der Nähe ihres Arbeitsplatzes in E bzw. B- mit ihrer Heirat am 2013  in G, Kosovo, ihren Familienwohnsitz (neu) begründet hat und ihr als Person mit (vorübergehender) doppelter Haushaltsführung für den Zeitraum von März bis Juli 2013 dem Grunde nach die Kosten für Familienheimfahrten als Werbungskosten anzuerkennen sind, und zwar unter der Erwägung, dass zum einen die gemeinsame Hausstandsgründung mit ihrem Eheatten im Februar 2013 und die erste Familienheimfahrt der Beschwerdeführerin  laut ihren eigenen Angaben im März 2013 erfolgt ist, und zum anderen laut Aktenlage ein Familienzuzug seitens ihres Ehegatten bereits ab möglich gewesen wäre, die Familienheimfahrt (Busreise) der Beschwerdeführerin im August 2013, d.h. nach bereits erteiltem Visum und noch vor der tatsächlich am erfolgten erstmaligen Einreise des Ehegatten (wodurch der Familienwohnsitz des Ehepaars von G, Kosovo, nach B, Österreich, und damit an den Beschäftigungsort der Beschwerdeführerin verlegt wurde), zur Gänze in privatem Interesse stand und die damit verbundenen Aufwendungen ausschließlich zu den Kosten der Lebensführung iSd § 20 EStG 1988 zu zählen sind.

Bezüglich der Höhe der streitgegenständlichen Aufwendungen für die Familienheimfahrten steht auf Grund der vorliegenden Belege (als Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung der zu erhebenden Sachumstände) fest, dass nur ein Teilbetrag iHv € 1.138,00 als Werbungskosten anerkannt werden kann, weil diesbezüglich berücksichtigt werden muss, dass die Beschwerdeführerin die Kosten für die Busreisen mit € 110,00 und die Flugreise mit € 340,00 nachgewiesen hat: Ausgehend vom Grundsatz, dass einerseits Aufwendungen für Familienheimfahrten nur bis zu einem Höchstbetrag von € 306,00 pro Monat und andererseits als Fahrtkosten nur die tatsächlichen Aufwendungen für das jeweils benützte Verkehrsmittel (zB Fahrpreis des öffentlichen Verkehrsmittels, Kilometergeld für eigenes KFZ) anerkannt werden können, ergibt sich unter Heranziehung der diesbezüglichen Angaben und Unterlagen der Beschwerdeführerin folgende Berechnung: für März (PKW: € 507,00 =Kilometergeld als tatsächliche Kosten) € 306,00; für April (Bus: € 110,00 = Fahrkarte) € 110,00; für Mai (Flug: € 340,00 = Preis f. Ticket als tatsächliche Kosten) € 306,00; für Juni (PKW: € 507,00 = Kilometergeld als tatsächliche Kosten) € 306,00; für Juli (Bus: € 110,00 = Fahrkarte) € 110,00; zusammen somit € 1.138,00.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen. Das Bundesfinanzgericht folgte in rechtlicher Hinsicht der in seiner Entscheidung dargestellten höchstrichterlichen Juduikatur. Darüber hinaus waren lediglich einzelfallbezogene Sachverhaltsfragen in freier Beweiswürdigung zu beurteilen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Familienwohnsitz
Erwerbstätigkeit
unübliche Entfernung
doppelte Haushaltsführung
Aufwendungen
Wohnsitzverlegung
Unzumutbarkeit
private Lebensführung
Ehepartner
Beibehaltung der bisherigen Wohnung
Beschäftigungsort
Verlegung des Familienwohnsitzes
Wegverlegungsfall
eigener Haushalt
Beibehaltung des Familienwohnsitzes
Lebensgemeinschaft
Familie
Freundeskreis
Hausstand
Lebensbedürfnisse
fremdenrechtliche Bestimmungen
Familienzusammenführung
Menschenrechtskonvention
Mittelpunkt der Lebensinteressen
Ehegemeinschaft
gemeinsamer Hausstand
verheiratet
allgemeine Lebenserfahrung
Kosten der Familienheimfahrten
Hausstandsgründung
Höchstbetrag
Fahrtkosten
tatsächliche Aufwendungen
Verkehrsmittel
Kilometergeld
Verweise
Doralt, EStG, Tz 220 zu § 16
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 347
UFS, RV/0440-W/11
BFH, VI R 23/07
BFH, VI R 58/06
BFH, VI R 31/08
BFH, VI R 34/09
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 341
VwGH, 2009/13/0132
VwGH, 2005/14/0127
VwGH, 2007/15/0044
UFS, RV/1752-W/12
Doralt, EStG, Tz 27/6 zu § 16
UFS, RV/1270-W/07
UFS, RV/2074-W/05
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100444.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at