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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.05.2016, RV/7103764/2014

Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21. Lebensjahr - keine erhöhte Familienbeihilfe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache des Bf., Adr., vertreten durch Dr. Othmar Poinstingl, Franz Josef-Straße 12, 3910 Zwettl, gegen den Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe des Finanzamts Waldviertel vom , zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) stellte für seine Tochter B., geb. 1987, am einen Antrag auf rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab dem Zeitpunkt des Eintritts der erheblichen Behinderung.

Im Zuge des Antragsverfahrens wurde B. untersucht und folgendes Sachverständigengutachten erstellt:

"Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten
Betr.: B
Vers.Nr.: 00
Untersuchung am: 2013-07-29 09:30 Im Bundessozialamt Niederösterreich
Identität nachgewiesen durch:
Anamnese:
Fr. B, 26 Jahre, Nachuntersuchung Schizophrenie: Nach den vorliegenden
Befunden wurde Frau B erstmals im August 2008 wegen einer akut
polymorphpsychotischen Episode mit Symptomen einer Schizophrenie an der
Psychiatrischen Abteilung des LK Tulln aufgenommen. Es erfolgte eine
Ersteinstellung auf ein Neuroleptikum sowie eine folgende tagesklinische
Betreuung. Bei der heutigen Untersuchung ist Fr. B anwesend und
bestätigt die Angaben des Vorgutachtens. Sie nennt mehrfachen Studiumswechsel
ab 2005 (Biologie+ Abbruch, Soziologie+ Abbruch) und dem l. stat. Aufenthalt
2008: Es folgte das Studium der Logopädie an der FH Graz mit Abbruch aufgrund
von Überforderung. Eine zwischenzeitliche Rückkehr zu den Eltern sowie eine
neuerl. tagesklinische Betreuung (Waidhofen/T) 2012 wurde von eigener Seite
vorzeitig beendet, da sie sich dort nicht adäquat aufgehoben bzw. unterfordert
fühlte. Ein neuerlicher Versuch des Biologiestudiums wurde gestartet, wobei
laut eigener Angaben Fortschritte bestehen. Die zusätzlichen Angaben der
Mutter, dass auch hier Zeichen der Überforderung (Anhäufung von
Nachprüfungen) bestehen decken sich mit dem vorliegenden Gutachten Dr.
Ghlubner von 04/2012. Hieraus ist zu entnehmen, dass bei neuerlichem hoch
psychotischen Zustand eine Unterbringung gemäß §3 UbG erforderlich war, da zum
Zeitpunkt der Untersuchung eine ernsthafte und erhebliche Selbstgefährdung
bestand. "Frau B bemüht sich ihrer Umgebung eine intakte Fassade zu
präsentieren". Die Mutter beschreibt teilweise konflliktreiche fam.
Situationen bedingt durch das Verhalten ihrer Tochter. "Aktionen werden
begonnen - jedoch ohne Kommentar beendet.". Betreffend der Therapie gibt Fr.
B. an, dass bei anfänglich eingeschränkter Compliance sie derzeit die
empfohlene Medikation regelm. einnehme. Auch werden die Kontrollen beim
niedergel. FA durchgeführt. Angesprochen auf Ziele wird der Leidensdruck
deutlich. Fr. B. nennt: "Gesund werden, mehr soziale Kontakte (konnten im
Studentenheim nicht gefunden werden), eigenständig werden".
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien — Frequenz):
Zyprexa, Dr. Benedikt 1x/Monat;
Untersuchungsbefund:
26 Jahre alte Frau im guten AZ und EZ, 162cm, 53kg, cor+pulmo+abdomen bland,
OE+UE frei beweglich ,Gang nicht eingeschränkt;
Status psychicus / Entwicklungsstand:
bemüht kooperativ, verlangsamt, derzeit zu Zeit, Ort und Person orientiert,
bemüht die Situation zu verschönern, deutlicher Leidensdruck;
Relevante vorgelegte Befunde:
2008-09-30 LK TULLN, ERWACHSENENPSYCHIATRIE 2
akute polymorphe- psychotische Episode mit Symptomen einer Schizophrenie,
freiwillige stat. Aufnahme;
2012—04—02 WAIDHOFEN/T, TAGESKLINIK
kombinierte Persönlichkeitsstörung, St.p. akuter Psychose im Jahr 2008
2013-05-02 LK TULLN, ERWACHSENENPSYCHIATRIE 2
Paranoide Schizophrenie f20; Achse 4: Patientin seit Wochen nicht
selbständig im Alltag;
2013-04—18 DR. GHLUBHER, FA FÜR PSYCHIATRIE
Paranoide Schizophrenie: Z.n. wiederholter stat. Aufnahme in hoch psychot.
Zustand gemäß § 3 UbG am ; ..... weiter siehe Anamnese


Diagnose(n):

Schizophrenie
Richtsatzposition: 030702 Gdb: 060% ICD: F20.9
Rahmensatzbegründung:
Mittlerer Rahmensatz berücksichtigt die durchgängig geringe
Belastbarkeit in allen Lebenslagen mit eingeschränkter sozialer
Integration.
Gesamtgrad der Behinderung: 60 VH voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2013—07-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd anßerstande, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Erhöhung des GdB um 1 Stufe zum.VG gemäß der neu geltenden EVO."

Das Finanzamt legte die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde und wies den Antrag mit Bescheid vom unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung für den Zeitraum ab Oktober 2011 ab.

Dagegen erhob der Vertreter des Bf. Berufung (nunmehr Beschwerde) ohne nähere Begründung.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens ersuchte das Finanzamt um Erstellung eines weiteren Gutachtens und wurde das Erstgutachten wie folgt abgeändert:

"Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten
Betr.: B
Vers.Nr.: 00
Untersuchung am: 2013-11-12 08:10 im Bundessozialamt Niederösterreich
Identität nachgewiesen durch: nBH Krems, KRA1)3132005/1358;


Anamnese:
Es liegt ein VGA vor, wo die AW nicht erschienen ist, daher keine
Stellungnahme hinsichtlich Erwerbsfähigkeit abgegeben werden konnte. Ein
weiteres VGA vom bewertet eine Schizophrenie mit GdB 60%, rückwirkend ab T/2013.Dagegen wird berufen.AW hat VS und Gymnasium mit
Matura 6/05 abgeschlossen. Von W8 05- 6/ 06 Studium der Biologie. Dann 1/2
Jahr Sprachkurs in Malaga, dann 1/2 Jahr in Callcenter gearbeitet. Von WS 07-
Sommer 09 Studium der Soziologie. Anschließend Logopädieausbildung für 2
Jahre, bis Sommer 2011, in Graz. Dies mußte wegen negativer Prüfungen
abgebrochen werden. Der Studiumwechsel sei immer erfolgt, weil ihr diese
nicht gefallen hätten. Während der verschiedenen Studien und
Auslandsaufenthaltes, sowie des Studiums in Graz habe sie in Studentenheimen
gewohnt. Im Herbst 2011 hat sie eine Lehre in einer Apotheke begonnen, diese
wurde in der Probezeit gelöst. Seither arbeite sie Teilzeit ca. 10-20
Stunden/Woche bei einem Cateringservice. Seit wohnt sie in einer
Sozialtherapeutischen Wohngemeinschaft unter der Woche (" Pension C in
Wien 19), wo rund um die Uhr ein Betreuer zur Verfügung steht. Am Wochende
fährt sie mit den öffentl.Verkehrsmitteln nach Hause. Ab 12/2013 habe sie
eine Lehrstelle in einer Apotheke zugesagt, dann wolle sie sich eine Wohnung
dort in der Nähe suchen. Führerschein seit 2005 vorhanden, fährt auch.
Krankheitsanamnese: 8/2008 erstmalige stationäre Aufnahme Psychiatrie Tulln,
wegen " Studiumsunschlüssigkeit", anschließend ambulante Betreuung.
Nochmalige stationäre Aufnahme ca. 2 Jahre später. Sie wolle nicht darüber
reden, da sie dies hinter sich lassen wolle.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
Xepliondepot 1x/ Monat, Nerven FA lx/ Monat
Untersuchungsbefund:
26 jährige Frau, guter AZ/ EZ, Größe 164, Gewicht 54kg, Mimik eher starr
Status psychicus / Entwicklungsstand:
voll orientiert, gut auskunftsfähig, es sei ihr unangenehm die Fragen
beantworten zu müssen, wirkt eher mißtrauisch und zurückgezogen, wortkarg,
beantwortet aber alle Fragen. Ductus kohärent, Affekte flach, Affizierbarkeit
reduziert.
Relevante vorgelegte Befunde:
2013-07-29 FLAG GUTACHTEN, ZITIERT ARZTBRIEFE LK TULLN 2008 ( AKUTE POLYMOR
phe psychotische Episode mit Symptomen der Schizophrenie), LK Waidhofe
4/12TK (komb. Persönlichkeitsstörung, Z.n. akuter Psychose 08), LK Tulln
5/13:(paranoide Schizophrenie... seit Wochen im Alltag nicht selbstständig)
2013-09-06 BEFUND PSYCH FA DR. X
war von 11/ 07— 2/ 08 in meiner Ordination....damals depressive
Symptomatik, Spannungsgefühle, erlebte Denken überfordernd... damals
erstmals Beginn einer psychotischen Episode erkennbar....
2013-09-06 BERICHT HAÜSÄRZTIN DR. Y
bereist in Mittelschulzeit auffällig... wurde zum Außenseiter... nach der
Matura fuhr sie alleine ins Ausland, wo sie im Alltag total überfordert
war..2/07 zunehmende Psychose....
2008-12-15 BESTÄTIGUNG PSYCH. FA DR. Z
seit 8/08 in regelmäßiger Behandlung, Termine werden mit großer
Genauigkeit und guter Compliance wahrgenommen....auf Grund der Erkrankung
ist es nicht möglich, die notwendigen Prüfungen zu absolvieren
2010—07-02 BEFUND PSYCHOTHERAPEUT DR. O

von 03 03- insgesamt 5 Gespräche...damals Dg sonstige
spezifische Persönlichkeitsstörungen, eindeutige Wahnvorstellungen nicht
explorierbar, das Vorliegen einer Psychose nicht gänzlich auszuschliessen
Diagnose(n):
Schizophrenie, Persönlichkeitsstörung
Richtsatzposition: 300702 Gdb: 060% ICD: F20.9
Rahmensatzbegründung:
Mittlerer Rahmensatz, da geringe Belastbarkeit in allen
Lebensbereichen,engmaschige Unterstützung erforderlich.
Gesamtgrad der Behinderung: 60 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Keine Änderung zum Letztgutachten 7/ 13
Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2012-04-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
rückwirkende Anerkennung ab 4/12 (tagesklinische Betreuung, stat. Aufenthalt
wegen Psychose/ Selbstgefährdung 4/13). Eine Selbsterhaltungsunfähigkeit ist
ab diesem Datum anzunehmen; davor nicht eindeutig aussagbar."

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit der Begründung ab, dass laut neuerlicher Untersuchung vom  die Einschätzung des Grads der Behinderung ab möglich sei. Da die Behinderung bzw. die dauernde Erwerbsunfähigkeit von Frau B erst nach Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sei, könne die Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt werden. Des weiteren wurde festgehalten, dass Frau B nur bis September 2011 in Berufsausbildung stand.

Der Vertreter des Bf. stellte einen Vorlageantrag und legte einen fachärztlichen Befund von einer Fachärztin für Psychiatrie vom vor. Darin ist festgehalten, dass die Tochter des Bf. im Zeitraum von November 2007 bis Februar 2008 in ihrer Ordination in Behandlung war. Weiters wurde darin Folgendes ausgeführt:

"Als behandelnde Fachärztin für Psychiatrie ist festzuhalten, dass zum damaligen Zeitpunkt, also vor dem 21. Lebensjahr, der Beginn der psychiatrischen Krankheit aus dem schizophrenen Formenkreis war.

Der Abbruch der ambulanten Behandlung durch die Patientin ist als Symptom dieser Erkrankung zu bewerten. Zum damaligen Zeitpunkt war es nicht möglich, die Patientin gegen ihren Willen zur Behandlung zu zwingen.

der weitere Verlauf mit erster stationärer Aufnahme im August 2008 im KH Tulln und der chronische Verlauf der Erkrankung bis heute ist ebenfalls ein Hinweis, dass der Beginn der schweren psychiatrischen Erkrankung vor dem 21. Lebensjahr lag.

Es ist eindeutig feststellbar, dass Frau B bereits zum damaligen Zeitpunkt, nämlich im November 2007 aufgrund ihrer Erkrankung nicht imstande war, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Gesetzliche Bestimmungen:

Nach § 2 Abs. 1 lit. b und c FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,...

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist...

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht.

Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.

Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Die Feststellung des Behinderungsgrades eines Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 beantragt wurde, hat somit nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf dem Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen.

Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele ) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

2. Feststehender Sachverhalt:

2.1. Allgemeine Feststellungen:

Die Tochter des Bf. besuchte die Volksschule und hat das Gymnasium mit Matura im Juni 2005 abgeschlossen. Von Wintersemester 2005 bis Juni 2006 Studium der Biologie, dann halbes Jahr Sprachkurs in Malaga, dann halbes Jahr in Callcenter gearbeitet. Von Wintersemester 2007 bis Sommer 2009 Studium der Soziologie. anschließend Logopädieausbildung für 2 Jahre, bis Sommer 2011 in Graz. Dies mußte wegen negativer Prüfungen abgebrochen werden. Der Studiumwechsel ist immer erfolgt, weil ihr diese
nicht gefallen hätten. Während der verschiedenen Studien und
Auslandsaufenthaltes, sowie des Studiums in Graz habe sie in Studentenheimen
gewohnt. Im Herbst 2011 hat sie eine Lehre in einer Apotheke begonnen, diese
wurde in der Probezeit gelöst. Seither arbeite sie Teilzeit ca. 10-20
Stunden/Woche bei einem Cateringservice. Seit wohnt sie in einer
Sozialtherapeutischen Wohngemeinschaft unter der Woche (" Pension C in
Wien 19), wo rund um die Uhr ein Betreuer zur Verfügung steht. Am Wochenende
fährt sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause. Ab 12/2013 habe sie
eine Lehrstelle in einer Apotheke zugesagt, dann wolle sie sich eine Wohnung
dort in der Nähe suchen. Führerschein seit 2005 vorhanden, fährt auch.
Krankheitsanamnese: 8/2008 erstmalige stationäre Aufnahme Psychiatrie Tulln,
wegen "Studiumsunschlüssigkeit", anschließend ambulante Betreuung.
Nochmalige stationäre Aufnahme ca. 2 Jahre später.

Die Tochter des Bf. war laut Versicherungsdatenauszug vom wie folgt beschäftigt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Angestellte
-
geringfügig beschäftigt § 4 Abs. 4 ASVG Ang.
-
geringfügig beschäftigte Angestellte
-
geringfügig beschäftigte Arbeiterin
 -
Angestellte
-
mehrfach geringfügig beschäftigte Arbeiterin
 -
Arbeiterin
-
Angestellte
-
geringfügig beschäftigte Angestellte
-
Arbeiterin
 -
Arbeiterin
 -
Angestelltenlehrling
-
Angestelltenlehrling
-
geringfügig beschäftigte Angestellte
-
Arbeiterin
-
Angestellte
-
geringfügig beschäftige Arbeiterin
-
Arbeiterin
-
Arbeiterin
-
Arbeiterin

2.2. In den Sachverständigengutachten getroffene Feststellungen:

Im Zuge des Antragsverfahrens wurde die Tochter des Bf. am untersucht und eine Schizophrenie diagnostiziert. Der Behinderungsgrad wurde mit 60 % rückwirkend ab Juli 2013 festgesetzt. Eine voraussichtlich dauernde Arbeitsunfähigkeit wurde bescheinigt.

Im Aktengutachten vom stellte die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie den Behinderungsgrad ebenfalls mit 60 v.H. fest; abweichend zum Erstgutachten jedoch ab . Betreffend Erwerbsfähigkeit führte die Sachverständige aus, dass die Untersuchte voraussichtlich dauernd außerstande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. rückwirkende Anerkennung ab 4/12 (tagesklinische Betreuung, stat. Aufenthalt wegen Psychose/Selbstgefährdung 4/13). Eine Selbsterhaltungsunfähigkeit sei ab diesem Datum anzunehmen, davor nicht eindeutig aussagbar.

3. Rechtliche Würdigung

3.1. Dauernde Erwerbsunfähigkeit

Im vorliegenden Beschwerdefall wurde in den Gutachten vom und vom der Behinderungsgrad der Tochter des Bf. mit 60 % festgesetzt und eine voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit ab bescheinigt.

Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass die Sachverständigengutachten schlüssig sind und die darin getroffenen Feststellungen den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, dies aus folgenden Gründen:

Bei einem im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt, neu: Sozialministeriumsservice) erstellten Gutachten handelt es sich um das einzige Beweismittel, das im Verfahren betreffend Zuerkennung von erhöhter Familienbeihilfe vorgesehen ist.

Der Verfassungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis , aus, dass sich aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ergebe, dass der Gesetzgeber sowohl die Frage des Grades der Behinderung als auch die Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeigneten Institution eingeschaltet werde und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele. Die Beihilfenbehörde hätte bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und könnte von dieser nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden könne. Damit könne auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein würden. Der Gesetzgeber habe daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen sei. Die Beihilfenbehörden hätten bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und könnten von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich somit der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen; daraus folgt, dass auch das Bundesfinanzgericht für seine Entscheidungsfindung die ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen hat, sofern diese als schlüssig anzusehen sind. Es ist also im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu überprüfen, ob die erstellten Sachverständigengutachten diesem Kriterium entsprechen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in mehreren Erkenntnissen (siehe zB ; ) der Rechtsansicht des VfGH angeschlossen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis , ausdrücklich auf den klaren Wortlaut des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 verwiesen. Die bisherige Judikatur, wonach eine mehrjährige berufliche Tätigkeit des Kindes die für den Anspruch auf Familienbeihilfe notwendige Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, widerlege, habe im Rahmen der durch das BGBl. I Nr. 105/2002 geschaffenen neuen Rechtslage (ab ) keinen Anwendungsbereich.

Der Gerichtshof (siehe auch ) bezieht sich dabei offensichtlich auf das Erkenntnis des  (siehe oben).

Auch das Bundesfinanzgericht hat somit für seine Entscheidung die im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumsservice) erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen, sofern diese als schlüssig anzusehen sind. Es ist also im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens festzustellen, ob die gegenständlichen Gutachten diesem Kriterium entsprechen.

3.2. Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten

Somit hat der Gesetzgeber in § 8 Abs. 6 FLAG 1967 eine ausdrückliche Beweisregel aufstellt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein ärztliches Gutachten, soll damit eine Behinderung im Sinne des FLAG dargetan werden, Feststellungen über Art und Ausmaß des Leidens, sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten. Insbesondere muss deutlich sein, welcher Bestimmung der erwähnten Verordnung der festgestellte Behinderungsgrad zugeordnet wird ( unter Hinweis auf ).

Die Gutachten entsprechen diesen Voraussetzungen. In sämtlichen für das Beschwerdeverfahren relevanten im Wege des Sozialministeriumservice (Bundessozialamt) erstellten Gutachten wurde ausführlich auf die Art des Leidens und das Ausmaß der hieraus resultierenden Behinderung der Tochter des Bf. eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen basierten auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden und auf den vom Bf. vorgelegten Befunden bzw. Arztbriefen.

Die in den Gutachten getroffenen Einschätzungen entsprechen den zum Zeitpunkt der Untersuchung festgestellten Funktionseinschränkungen.  Die Sachverständigen haben ihre in den Gutachten getroffenen Feststellungen ausführlich begründet. Die Gutachten sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Beide Gutachten gehen in der im Beschwerdefall allein entscheidenden Frage davon aus, dass bei der Tochter des Bf. eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, jedenfalls nicht vor dem 21. Lebensjahr bzw. während einer späteren Berufsausbildung eingetreten ist.

Es ist zwar nach der Rechtsprechung des VwGH nicht (mehr) zulässig, dass die Behörde entgegen einem Gutachten oder ohne ein Gutachten die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, auf Grund einer langjährigen Berufstätigkeit abspricht. Dass sich jedoch die/der fachärztliche Sachverständige neben der medizinischen Anamnese bei zum Teil Jahrzehnte zurückliegenden Sachverhalten nicht auch auf eine langjährige Berufstätigkeit als weiteres Indiz stützen dürfte, ist der Rechtsprechung nicht zu entnehmen (). Bereits unter diesem Aspekt sind die Gutachten als schlüssig anzusehen.

Hingewiesen sei aber insbesondere auf das Erkenntnis des , in dem der Gerichtshof Folgendes ausführt:

"§ 6 Abs 2 lit d FLAG stellt darauf ab, dass der Vollwaise auf Grund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine derartige geistige oder körperliche Behinderung kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit Längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 6 Abs 2 lit d FLAG erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt."

Auch hieraus ergibt sich, dass es nicht auf den (latenten) Bestand einer Krankheit an sich ankommt, sondern nur auf den Zeitpunkt, zu dem die Krankheit ein Ausmaß erreicht, die eine Erwerbsunfähigkeit bewirkt. Dem (dem Vorlageantrag beigelegtem) fachärztlichem Befund vom ist zu entnehmen, dass die Krankheit schon vor dem 21. Lebensjahr begonnen habe. Jedoch ist bereits dem Befundbericht derselben Ärztin vom zu entnehmen, dass am eine psychiatrische Krankheit festgestellt wurde. Dieser Befundbericht wurde schon im Sachverständigengutachten vom mitberücksichtigt.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kann bedenkenlos davon ausgegangen werden, dass die Gutachten als schlüssig anzusehen sind, woran auch der vorgelegte fachärztliche Befund vom nichts ändert.

Da im vorliegenden Beschwerdefall die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 nicht vorliegen, weil bei der Tochter des Bf. eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, jedenfalls nicht vor dem 21. Lebensjahr bzw. während einer späteren Berufsausbildung eingetreten ist, musste die Beschwerde abgewiesen werden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da keine Rechtsfrage strittig ist, sondern der vorliegende Sachverhalt, wonach die Erwerbsunfähigkeit jedenfalls nicht vor dem 21. Lebensjahr bzw. während einer späteren Berufsausbildung eingetreten ist, in freier Beweiswürdigung festgestellt wurde.

Gegen dieses Erkenntnis ist daher keine (ordentliche) Revision zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at