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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.06.2016, RV/7100927/2015

Säumniszuschlag, grobes Verschulden bei Rechtsunkenntnis

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, D, vertreten durch TJP Austroexpert Steuerberatungs GmbH, Mosetigasse 1, 1230 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom , betreffend Säumniszuschlag, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO von der Umsatzsteuer 2012 im Betrag von € 195.000,01 und der Umsatzsteuer 2013 im Betrag von € 196.800,02 erste Säumniszuschläge in Höhe von € 3.900,00 und € 3.936,00 fest, weil die angeführten Abgabenschuldigkeiten nicht bis bzw. entrichtet wurden.

Mit Eingabe vom erhob die Beschwerdeführerin (Bf) dagegen Beschwerde und führte zur Begründung wie folgt aus:

"Mit Bescheid vom 9.  Oktober2014 wurden erste Säumniszuschläge für die Umsatzsteuer 2012 und 2013 iHv € 3.900,- und € 3.936,- festgesetzt. Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind Säumniszuschläge auf Antrag insoweit nicht festzusetzen, als den Abgabepflichtigen an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft; insbesondere gilt dies bei Unrichtigkeit der Selbstberechnung.

Im Rahmen der Einreichung der Umsatzsteuererklärungen 2012 und 2013 wurde eine Selbstanzeige gem. § 29 FinStrG erstattet. Die darin dargelegten Verkürzungsbeträge wurden nun zur Bemessung der Säumniszuschläge herangezogen. Allerdings wurde in gegenständlicher Selbstanzeige ein Antrag auf Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gestellt. Dieser wurde nicht bearbeitet bzw. wurden dennoch erste Säumniszuschläge mit Bescheid vorn 9.  Oktober 2014 festgesetzt. Auf das Vorliegen eines Antrags auf Nichtfestsetzung oder das Verschulden der Partei wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheids nicht eingegangen".

Die Bf stelle daher einen neuerlichen Antrag auf Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen für die Umsatzsteuernachforderungen 2012 und 2013.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.

Zur Begründung führte das Finanzamt wie folgt aus:

"Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 - 4 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten 6 Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet hat.

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 die Umsatzsteuer selbst zu berechnen und eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Gemäß § 21 Abs. 5 UStG wird durch eine Nachforderung auf Grund einer Veranlagung keine abweichende Fälligkeit begründet.

Im vorliegenden Fall wurden für die Umsatzsteuer für den Zeitraum 2012 und 2013 (gemäß § 21 Abs. 5 UStG 1994 fällig gewesen am 15.  Mai 2012 bzw. 15.  Mai 2013) mit Bescheid vom 9.  Oktober 2014 Säumniszuschläge in Höhe von jeweils 2% vorgeschrieben, da die Entrichtung dieser Umsatzsteuernachforderungen erst mit Zahlung vom 17.  Oktober 2014 verspätet erfolgt ist.

Da die Verspätung mehr als 5 Tage beträgt, kommt auch die Stornierung des Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 5 nicht in Betracht. Der Säumniszuschlag wurde daher dem Grunde und der Höhe nach zu Recht vorgeschrieben.

Die Vorschreibung von Säumniszuschlägen ist eine objektive Säumnisfolge. Die Verwirkung eines Säumniszuschlages setzt kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus. Daher sind auch die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft.

Laut BAO Kommentar Ritz Tz 43 fehlt grobes Verschulden, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. (311 BIgNR 21. GP, 200). Bei Inanspruchnahme eines Begünstigungstatbestandes, wie ihn § 217 Abs. 7 BAO darstellt, muss der in Anspruch Nehmende selbst unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände nachweisen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.

Mangels näherer Erläuterung, warum die zur Nachforderung führenden Steuerberichtigungen in den ursprünglichen Voranmeldungen nicht in Ansatz gebracht wurden, konnten die Voraussetzungen für eine Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages bei fehlendem grobem Verschulden an der durch eine fehlerhafte Selbstbemessung verursachten Entrichtungssäumnis nicht nachvollzogen werden.

Ihr Ansuchen gemäß § 217 Abs. 7 BAO war somit abzuweisen".

Mit Eingabe vom beantragte die Bf die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) gemäß § 264 BAO und begründete dies ergänzend wie folgt:

"Die folgenden Umstände, die bereits in der Selbstanzeige dargelegt wurden, sollen das Fehlen eines groben Verschuldens an der Säumnis nachweisen:

Die K-GmbH hat ihren Sitz in D und ist in Österreich im Handel mit Forstmaschinen tätig. Seit unterhält die K-GmbH eine protokollierte Zweigniederlassung in T. Die Handels- und Verkaufstätigkeit der K-GmbH bezog sich in den Veranlagungszeiträumen 2012 und 2013 auf den Verkauf von Neumaschinen an österreichische Forstunternehmen. An diesen Lieferungen war teilweise auch die österreichische Zweigniederlassung beteiligt, in dem sie Arbeiten an den Maschinen vorgenommen hat. Die K-GmbH hat im Zeitraum Jänner bis November 2012 sämtliche Lieferungen an österreichische Abnehmer pauschal als steuerbar in D und der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen unterliegend behandelt. In den Umsatzsteuererklärungen 2012 und 2013 wurden die Lieferungen, an denen die österreichische Zweigniederlassung beteiligt war, allerdings als steuerbare und steuerpflichtige lnIandslieferungen in Österreich qualifiziert.

Die Unrichtigkeit der den Umsatzsteuervoranmeldungen zu Grunde gelegten Vorgehensweise hat sich erst vor dem Hintergrund einer im Herbst 2012 gestellten Finanzamtsanfrage zu den Umsatzsteuerfolgen der neuen Zweigniederlassung sowie eines Wechsels des steuerlichen Vertreters in Österreich im Februar 2013 im Zuge der Erstellung der Umsatzsteuererklärungen für 2012 (1-3/2012) und 2013 (4/2012-3/2013) herausgestellt.

Die K-GmbH sowie ihre Organe haben als rechtstreue Steuerpflichtige zu keiner Zeit beabsichtigt, sich durch eine möglicherweise falsche umsatzsteuerliche Behandlung von Lieferungen ungerechtfertigte Steuervorteile zu verschaffen. Sie sind vielmehr im Zeitraum Jänner bis November 2012 davon ausgegangen, dass die umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferungen in der Vergangenheit immer korrekt war. Auf Grund des Umstandes, dass sie in den betreffenden Zeiträumen immer steuerlich vertreten waren und die Zeiträume zT in Österreich auch betriebsgeprüft sind (1-3/2012), gingen die K-GmbH bzw ihre Organe bis zur Erstellung der Umsatzsteuererklärungen für 2012 und 2013 von Richtigkeit ihrer Vorgehensweise aus.

Der Umstand, dass weder der damalige steuerliche Vertreter noch die Betriebsprüfer die falsche umsatzsteuerliche Beurteilung festgestellt haben, spricht dafür, dass bei der K-GmbH lediglich leichte Fahrlässigkeit vorgelegen hat. Es ist ein Fehler unterlaufen, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (Ritz, BAO, § 217 Rz 44). An der Fehlberechnung der Umsatzsteuer im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen trifft den Abgabepflichtigen somit kein grobes Verschulden.

Weiters war für die Organe der K-GmbH nicht absehbar, dass die umsatzsteuerliche Beurteilung in den Umsatzsteuervoranmeldungen unrichtig war und somit eine Säumnis eintreten würde. Grobe Fahrlässigkeit ist aber nur anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt des schädigenden Erfolges als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar war ().

Grobes Verschulden liegt außerdem vor, wenn das unbeachtet blieb, was im gegebenen Fall jedermann hätte einleuchten müssen und die erforderliche Sorgfalt nach den Umständen in ungewöhnlichem Maß verletzt wurde. Wesentliches Merkmal der auffallenden Sorglosigkeit ist die Voraussehbarkeit des Schadens. Wenn sich jemand über grundlegende und leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetzt und sein Handeln den Eintritt des Schadens nicht bloß als möglich, sondern als wahrscheinlich erkennen ließ (). Beides kann im vorliegenden Fall nicht bejaht werden.

ln der Entscheidung des UFS Wien vom , RV/0980-W/08, wurde insbesondere festgestellt, dass kein grobes Verschulden vorliegt, wenn eine schwierige Umsatzsteuermaterie vom Abgabepflichtigen unrichtig beurteilt wird. Die Materie im vorliegenden Fall, wonach bei Bearbeitung einer Maschine vor Lieferung diese erst mit Fertigstellung als solche entsteht und daher der Beginn der Lieferung erst danach liegen kann, war zweifelsfrei als schwierig zu beurteilen, nachdem weder die steuerliche Vertretung noch die Betriebsprüfung die Umsatzsteuerpflicht in Österreich erkannt haben. Für Laien muss dies umso mehr gelten.

Zu beachten ist weiters Folgendes: Sofern in den Veranlagungsjahren 2012 und 2013 einzelne Lieferungen an österreichische Abnehmer nicht als innergemeinschaftliohe Lieferungen in D und korrespondierend als innergemeinschaftliche Erwerbe in Österreich, sondern als steuerbare und steuerpflichtige lnlandslieferungen zu qualifizieren waren, ist es dadurch in einer Gesamtschau grundsätzlich zu keinem Steuerausfall für den Fiskus gekommen. Es wurde nämlich im Falle einer (falschen) Qualifizierung von Lieferungen als innergemeinschaftliche Lieferungen in D von der K-GmbHzwar keine österreichische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Allerdings tätigten die abnehmenden österreichischen Unternehmer im Inland grundsätzlich einen innergemeinschaftlichen Erwerb und mussten somit Erwerbsteuer entrichten. Die Abgabe wurde somit am Fälligkeitstag entrichtet, wenn auch von einem anderen Steuerpflichtigen.

Das Fehlen eines groben Verschuldens an der Säumnis kann zusammenfassend wie folgt dargestellt werden: Die K-GmbH aus D, die Forstmaschinen an österreichische Abnehmer verkauft, hat im Zeitraum Jänner bis November 2012 bei bestimmten Lieferungen die Umsatzsteuerfolgen, die sich aus einer Bearbeitung vor Übergabe durch ihre österreichische Zweigneiderlassung ergaben, teilweise falsch beurteilt. Konkret ist übersehen worden, dass sich durch eine derartige Bearbeitung der Maschinen im Inland wohl auch der Ort der Lieferung von D nach Österreich verlagert hat. Die betreffenden Lieferungen, bei denen es zu einer Involvierung der Zweigniederlassung gekommen ist, wurden in der Anlaufphase nach Errichtung der Zweigniederlassung von der K-GmbH gleich behandelt, wie jene Lieferungen, die unmittelbar vom Stammhaus in D an die österreichischen Abnehmer versandt wurden. Den handelnden Organen waren die Unrichtigkeit und die damit zusammenhängende Säumnis nicht bewusst und für diese nicht absehbar. Die Gesellschaft war steuerlich vertreten und zT auch betriebsgeprüft. Ein grobes Verschulden an der Säumnis kann dem Abgabepflichtigen somit nicht unterstellt werden, zumal es sich um eine schwierig zu beurteilende umsatzsteuerliche Fragestellung gehandelt hat. Darüber hinaus ist die Umsatzsteuer - wenn auch nicht von der K-GmbH - zeitgerecht entrichtet worden, und zwar von den Abnehmern, die einen innergemeinschaftlichen Erwerb getätigt haben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Anträge gemäß § 217 Abs. 7 und 8 BAO können auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagbescheid gestellt werden (vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und sind diesfalls in der Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen.

Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt.

Laut Aktenlage wurde aufgrund einer im Rahmen der Einreichung der Umsatzsteuererklärungen 2012 und 2013 erstatteten Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG mit Bescheiden vom Umsatzsteuernachforderungen für 2012 und 2013 von € 195.000,01 und € 196.800,02 und davon mit Bescheiden vom erste Säumniszuschläge in Höhe von € 3.900,00 und € 3.936,00 festgesetzt.

Die Entrichtung dieser am bzw. fälligen Umsatzsteuernachforderungen mit Zahlung vom erfolgte somit verspätet, sodass die Säumniszuschlagsvorschreibung als objektive Säumnisfolge grundsätzlich zu Recht erfolgte.

Sofern die Bf davon ausging, dass sämtliche Lieferungen an österreichische Abnehmer im Zeitraum Jänner bis November 2012 pauschal als steuerbar in D und der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen unterliegend zu behandeln wären, ist dem zu entgegnen, dass Rechtsunkenntnis im Allgemeinen vorwerfbar ist, wenn Rechtskenntnis bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte erreicht werden können. In der Unterlassung einer gebotenen und zumutbaren Erkundigung liegt ein Verschulden (vgl. Stoll, BAO, 1529, und die dort zitierte Judikatur). Inwieweit die Bf daran gehindert gewesen wäre, anlässlich der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen Erkundigungen betreffend den Lieferort bei Montagelieferungen bei seinem steuerlichen Vertreter oder dem Finanzamt einzuholen, wurde nicht dargelegt und war auch nicht erkennbar.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () kann die Unkenntnis des Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn dem Normadressaten die Rechtsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben. Mussten ihm zumindest Zweifel über die Rechtmäßigkeit seines Handelns aufkommen, so haben ihn diese Zweifel zu veranlassen, hierüber bei der zuständigen Behörde anzufragen.

Das Maß der zu beobachtenden Sorgfalt bestimmt sich nach subjektiven Gesichtspunkten. In jedem Fall muss der Betroffene zumindest so sorgfältig verfahren, wie er es in seinen sonstigen Angelegenheiten beruflicher oder geschäftlicher Art zu halten pflegt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Verschulden des Abgabepflichtigen an der Pflichtverletzung das Verschulden seines Vertreters gleichzuhalten. Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haben gemäß § 80 Abs 1 BAO alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen ().

Bei der Beurteilung der der Bf sohin nach ihren persönlichen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt ist zu bedenken, dass ihren Geschäftsführern bei der vorgebrachten umfassenden Bearbeitung durch Montage und Installation von vom Abnehmer mitbestellten Zusatzausstattungen in der österreichischen Zweigniederlassung, wodurch die bestellten Maschinen erst fertiggestellt wurden, wohl zumindest Zweifel über die korrekte umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Maschinenlieferungen hätten aufkommen müssen, zumal die Lieferung in Montagefällen lediglich dann bereits mit Beginn oder Versendung zum Montageort erfolgt, wenn die Montagearbeiten technisch und wirtschaftlich unbedeutend sind, dem Zusammenbau somit keine eigenständige Bedeutung zukommt.

Ist der Zusammenbau wesentlicher Leistungsinhalt und ändert sich dadurch die Marktgängigkeit des Gegenstandes, so wird erst im Zeitpunkt der Übergabe der fertigen Anlage geliefert (vgl. Ruppe, UStG-Kommentar § 3 Tz 155).

Aufgrund der auf Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 1976 (vgl. ) beruhenden Rechtslage und des vorgebrachten Sachverhaltes hätten den Geschäftsführern bei Anwendung der nach ihren Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt bereits bei Durchführung der Lieferungen zumindest Zweifel über die Rechtmäßigkeit ihres Handelns aufkommen müssen und sie zu veranlassen gehabt, hierüber bei der zuständigen Behörde anzufragen, wodurch die schwierige Umsatzsteuermaterie von der Behörde beurteilt worden wäre, sodass auch der diesbezügliche Hinweis ins Leere geht.

In Hinblick auf das Datum der Rechnungen (, , , , , ) erfolgte auch die vorgebrachte Finanzamtsanfrage im Herbst 2012 verspätet, sodass in der Unterlassung der gebotenen Erkundung ein Verschulden gelegen ist, welches die Anwendung der Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO ausschließt. Eine allenfalls zu entrichtende Erwerbsteuer vermag daran nichts zu ändern.

Zudem tritt i n einem vom Antragsprinzip beherrschten, auf die Erlangung einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichteten Verfahren die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund (vgl. Ritz, BAO4, § 115 Tz 12). Wer eine Begünstigung in Anspruch nehmen will, hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.

In diesem Sinne wäre es an der Bf gelegen, über die allgemein gehaltene Rechtfertigung der versehentlichen Gleichbehandlung mit Direktlieferungen an österreichische Abnehmer konkret jene Gründe darzulegen, aus denen die korrekte Beurteilung der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Maschinenlieferungen bei der laut Selbstanzeige erfolgten umfassenden Bearbeitung durch Montage und Installation von vom Abnehmer mitbestellten Zusatzausstattungen in der österreichischen Zweigniederlassung, wodurch die bestellten Maschinen erst fertiggestellt wurden, nicht möglich gewesen wäre.

Auch die Hinweise auf den Umstand, dass die Bf in den betreffenden Zeiträumen immer steuerlich vertreten gewesen sei und die Zeiträume zT in Österrreich betriebsgeprüft seien (1-3/2012), vermögen mangels näherer Darlegung der Ergebnisse bzw. Feststellungen der Betriebsprüfung keine Umstände aufzuzeigen, wonach die Bf die erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen hätte.

Der Umstand, dass weder der damalige steuerliche Vertreter noch die Betriebsprüfer die falsche umsatzsteuerliche Beurteilung festgestellt hätten, spricht schon mangels näherer Darlegung hinsichtlich der Verursachung der fehlerhaften Beurteilung der umsatzsteuerrechtlich relevanten Sachverhalte und mangels Behauptung, dass der Vertreter und die Betriebsprüfer auch über sämtliche Sachverhaltsinformationen verfügt hätten, nicht dafür, dass lediglich leichte Fahrlässigkeit vorgelegen hätte, sondern vielmehr für die Unterlassung einer – in Hinblick auf die eingewendete schwierig zu beurteilende Materie - gebotenen und zumutbaren Erkundigung anlässlich der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen, welche im Zuge der Erstellung der Jahresumsatzsteuererklärungen offensichtlich auch zur richtigen Beurteilung der umsatzsteuerrechtlich relevanten Sachverhalte führte.

Mangels Darlegung der Voraussetzungen für eine Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs. 7 BAO war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100927.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at