Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.06.2016, RV/7101619/2015

Diverse Werbungskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R. in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2013 zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) reichte eine Erklärung zur Durchführung einer ArbeitgeberInnenveranlagung für 2013 ein und machte folgende Positionen geltend:
Pendlerpauschale, Pendlereuro, Fachliteratur, Aus- /Fortbildungskosten (zu den Beträgen vgl. unten). Weiters machte sie eine außergewöhnliche Belastung geltend.

Am richtete das Finanzamt folgendes Schreiben an die Bf. und räumte zur Beantwortung eine Frist bis zum ein:
Sie haben in Ihrer Steuererklärung unter anderem Werbungskosten geltend gemacht.
Reichen Sie bitte die Unterlagen zu den erklärten Aufwendungen nach. Bei mehreren Belegen ist eine Kostenaufstellung (je Aufwandsgruppe) beizulegen. Diese hat neben Datum und Höhe des Aufwandes zusätzlich die Warenbezeichnung bzw. den Verwendungszweck zu enthalten. Um den beruflichen Zusammenhang der Aufwendungen erkennen zu können, ersuchen wir Sie außerdem um Bekanntgabe Ihres Tätigkeitsbereiches lt. Arbeitsvertrag. Vergütungen vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen wie z.B. Arbeiterkammer, Land (Bildungskonto) sind anzuführen.
Sie haben in Ihrer Steuererklärung 2013 ein Pendlerpauschale beantragt. Gemäß § 33/5/4 EStG 1988 steht Ihnen neben dem Pendlerpauschale auch der so genannte Pendlereuro zu. Dieser beträgt jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Sie werden daher ersucht, für die Berücksichtigung des Pendlereuros das vollständig ausgefüllte Formular L34a und einen Auszug aus dem Pendlerrechner nachzureichen. Informationen zu Pendlerpauschale, Pendlerrechner und Pendlereuro finden Sie auch unter www.bmf.gv.at. Auf der Homepage steht auch das Formular L34a als Berechnungshilfe zur Ermittlung des Pendlereuros zur Verfügung.
Weitere Informationen finden Sie auch im Steuerbuch 2014.

Ein Antwortschreiben langte beim Finanzamt nicht ein und wurde am , also vier Tage nach Ablauf der (mit Schreiben vom ) eingeräumten Frist, der Einkommensteuerbescheid 2013 mit folgenden Abweichungen von der Steuererklärung erlassen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
erklärter Betrag
Korrektur
Pendlerpauschale KZ 718
840,00 €
Löschung
Pendlereuro KZ 916
358,00 €
Löschung
Fachliteratur KZ 720
89,00 €
Löschung
Aus- /Fortbildungskosten KZ 722
1.923,00 €
Löschung

Somit gelangte der Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von  € 132,00 in Ansatz (Seite 1 des Bescheides).

Die Begründung des in Rede stehenden Bescheides lautet:
Unter Wahrung des Parteiengehörs wurden die von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen hinterfragt.
Da trotzdem die benötigten Unterlagen (zum Teil) nicht beigebracht wurden, konnten die Aufwendungen in freier Beweiswürdigung nur in Höhe der nachgewiesenen, bzw. glaubhaft gemachten Aufwendungen berücksichtigt werden.

Am brachte die Bf. mittels E-Mail einen "Einspruch gegen Bescheid" ein und langte nach einer telefonischen Aufforderung des Finanzamtes am folgende als Einspruch bezeichnete Beschwerde beim Finanzamt ein:
Ich ersuche Sie dem Einspruch nachzukommen, da ich weder per E-Mail noch per Post über das Ergänzungsersuchen in Kenntnis gesetzt wurde.
Lediglich in der Databox von Finanzonline. Da ich jedoch in anderen Fällen stets per Post vom Finanzamt in Kenntnis gesetzt wurde, war für mich nicht zu rechnen, dass das Ergänzungsersuchen bis zu diesem Zeitraum abzugeben ist. Dem Ergänzungsersuchen wurden, nach dem ersten Lesen von mir innerhalb von 9 Tagen nachgekommen. Ich ersuche Sie diesem nachzukommen. Gerne sende ich Ihnen alle Belege eingescannt per Mail zu.
Ergänzungspunkte:
Zu 1)
Momentane Stelle: Filialleiterin
Werbungskosten, da im letzten Jahr das Kreuzband gerissen und davon auszugehen ist, dass längeres Stehen auch nach der Operation schmerzhaft.
Weiterbildung an der WU. Inskription in Wirtschaftsrecht. Besuch mehrerer Vorlesungen.
Lernunterlagen.
Teilweise Internetkosten wurde in die Arbeitnehmerveranlagung mit hineingenommen.
Zu 2)
Arbeitsstätte: …Cafe, … GmbH, … 1020 Wien
Wohnadresse: (Südburgenland)
Aufgrund der variierenden Arbeitszeiten (Beginn 06:00 Uhr, Ende gelegentlich nach 24:00 Uhr und der Wochenendarbeit) ist für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom gemäß § 260 BAO als verspätet zurückgewiesen.

Der "gegen den Bescheid vom (erhobene Einspruch)" wurde begründet wie folgt:
Ich stimme zu, dass ich der elektronischen Übermittlung der Arbeitnehmerveranlagung zugestimmt habe. Jedoch habe ich angegeben, dass ich per E-Mail verständigt werden möchte. Dies hat das zuständige Finanzamt verabsäumt. Ich habe keine Verständigung per E-Mail erhalten. Da die Arbeitnehmerveranlagung vor längerer Zeit von mir durchgeführt wurde und ich zu jedem früheren Zeitpunkt entweder per E-Mail oder per Post verständigt wurde, war von meiner Seite aus nicht zu rechnen, dass der Bescheid bereits eingetroffen ist.

Das Bundesfinanzgericht führte ein Ermittlungsverfahren durch, dessen Ergebnis in den nachfolgenden Erwägungsteil eingearbeitet ist.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

I.

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Unstrittig ist, dass der Einkommensteuerbescheid 2013 elektronisch in die Databox zugestellt wurde.
Der Seite 3 des Bescheides angeschlossenen/folgenden Tabelle, zweite Zeile, ist zu entnehmen:
Datum/Zeit UTC - 2014-10-20T09:03:50+02:00
Laut Mitteilung des Finanzamtes am wurde der in Rede stehende Bescheid am in die Databox eingebracht.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (vgl. Ritz, BAO5, § 245 Tz 4).

§ 108 Abs. 4 BAO bestimmt betreffend Fristen: Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

Die FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, in der derzeit geltenden Fassung bestimmt außerdem in § 5b Abs. 2, dass jeder Teilnehmer in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben kann, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.

§ 98 Abs. 2 BAO bestimmt: Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei Finanz-Online der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 3. Auflage, § 98 Anm. 8). Die Databox ist eine solche, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. ). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den Finanz-Online-Teilnehmer, beispielsweise durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es nicht an (vgl. -F/13).

Im streitgegenständlichen Fall wurde der Einkommensteuerbescheid 2013 der Bf. am in die Data-box ihres FinanzOnline-Kontos zugestellt und war damit in ihrem elektronischen Verfügungsbereich. Mit dem Eingang in die Data-box wurde automatisch die einmonatige Antragsfrist zur Erhebung einer Beschwerde in Gang gesetzt, die - entsprechend der Bestimmung des § 108 Abs. 2 BAO - mit Ablauf des endete.
Die am Montag beim Finanzamt laut Aktenlage ohne Rückscheinbrief eingelangte Beschwerde wurde unter Einrechnung eines drei Werktage umfassenden Postlaufes (Montag, 24.; Freitag, 21.; Donnerstag, 20.) - also einer Postaufgabe am - rechtzeitig eingebracht.

Die Zurückweisung mittels Beschwerdevorentscheidung erfolgte daher nicht zu Recht.

Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt gemäß § 264 Abs. 3 BAO die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt.

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den (im vorliegenden Fall nicht zutreffenden) Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Zu den geltend gemachten (und vom Finanzamt nicht anerkannten) Werbungskosten:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988, erster Satz, lautet: Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

§ 119 Abs. 1 BAO bestimmt: Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Abs. 2: Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.

§ 161 BAO bestimmt:
Abs. 1: Die Abgabenbehörde hat die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 115). Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, dass die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag).
Abs. 2: Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen.

§ 138 Abs. 1 BAO lautet: Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

Pendlerpauschale und Pendlereuro - Kennzahl 718 € 840,00 bzw. 916 € 358,00:

Pendlerpauschale und Pendlereuro werden erklärungsgemäß berücksichtigt.

Fachliteratur - Kennzahl 720:

Die in Höhe von € 89,09 geltend gemachten Aufwendungen für Fachliteratur wurden nicht nachgewiesen. Die vorgelegte Aufstellung: 13. Werbungskosten enthält lediglich die Angabe: 7.20) Bücher € 28,80.

Die unter der Bezeichnung 'Fachliteratur' geltend gemachten Aufwendungen werden nicht anerkannt.

Aus-/ Fortbildungskosten – Kennzahl 722:

Betreffend den in Höhe von € 1.923,05 geltend gemachten Betrag gab die Bf. im Einzelnen folgende Aus-/ Fortbildungskosten bekannt:


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Einschreibung WU Wien
129 km x 2 x € 0,42
108,36 €
Praxisdialog Marketing an der WU 18.04.
129 km x 2 x € 0,42
108,36 €
Praxisdialog Marketing an der WU 14.03.
129 km x 2 x € 0,42
108,36 €
DissertantInnenseminar 17.01.
129 km x 2 x € 0,42
108,36 €
Marketing Research Seminar 25.04.
129 km x 2 x € 0,42
108,36 €
Marketing Research Seminar 28.06.
129 km x 2 x € 0,42
108,36 €
Barista Schulung in Graz, …gasse
90,0 km x 2 x € 0,42
76,02 €
Einführung in die Rechtswissenschaften 15.03.
129 km x 2 x € 0,42
108,36 €
Einführung in die Rechtswissenschaften 26.04.
129 km x 2 x € 0,42
108,36 €
Zwischensumme:
 
942,90 €
Internetkosten
12 Monate x € 14,92
179,04 €
ÖH-Beitrag
€ 18,70
18,70 €
Summe
 
1.140,64 €

In ihrem als Beschwerde geltenden Einspruch teilte die Bf. mit, dass es sich bei den geltend gemachten Werbungskosten um Kosten ihrer Fortbildung an der Wirtschaftsuniversität Wien (Wirtschaftsrecht) handelt und sie mehrere Vorlesungen besucht. Sie macht Lernunterlagen sowie anteilige Internetkosten geltend.

Diese Aufwendungen in Höhe von € 1.140,64 werden als Werbungskosten anerkannt.

Sonstige Werbungskosten – Kennzahl 724:

Der in Höhe von € 425,28 geltend gemachte Betrag wurde nicht nachgewiesen.

Die unter der Bezeichnung 'Sonstige Werbungskosten' geltend gemachten Aufwendungen werden nicht anerkannt.

III.

Zu den Krankheitskosten (außergewöhnliche Belastung):

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, sofern sie die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen kumulativ (d.h. sämtliche Merkmale gemeinsam) erfüllen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Eine Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34 Abs. 2 EStG 1988).
Zwangsläufigkeit liegt vor, wenn sich der Abgabepflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3 EStG 1988).

Betreffend Krankheitskosten gab die Bf. im Einzelnen folgende Aufwendungen bekannt:


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Ärzte Rechnungen (Dr. M., Rg. usw.)
Belege
690,00 €
Kreuzbandriss
129 km x € 0,42
54,18 €
Ordination Dr. … in F…
82,2 km x € 0,42
34,52 €
Ordination Dr. … in S…
43,6 km x € 0,42
18,31 €
Ordination Dr. … in S…
43,6 km x € 0,42
18,31 €
Ordination Dr. … in S…
43,6 km x € 0,42
18,31 €
Ordination Dr. L… (Hausarzt) wiederholte Termine
219,20 km x € 0,42
92,06 €
Summe:
 
925,69 €

Diese Aufwendungen in Höhe von € 925,69 werden als außergewöhnlich und zwangsläufig erwachsen berücksichtigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keiner Revision zugängig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101619.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at