Keine Identität des anspruchserzeugenden Sachverhaltes bei einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch V, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom , betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Nachsicht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Email vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf) die Nachsicht des gegenwärtigen Rückstandes auf seinem Abgabenkonto und begründete dies wie folgt:
"Seit bin ich arbeitslos und beim AMS gemeldet. Eine Unterbrechung von Juli 2009 bis Dezember 2010 diente zum Aufbau eines Geschäftes mit meiner damaligen Ehegattin. Die äußerst schwierigen wirtschaftlichen Begleitumstände sowie extrem überhöhte Mietforderungen der S führten leider zu einem baldigen Ende sowohl meiner unternehmerischen Ambitionen als auch meiner Ehe. Da ich nach wie vor auf Arbeitssuche bin, muss ich befürchten, dass durch fortgesetzte Einbringungsmaßnahmen jeder Versuch im Berufsleben wieder Fuß zu fassen, zum Scheitern verurteilt ist. Ausdrücklich möchte ich darauf hinweisen, dass der bestehende Rückstand ausschließlich dadurch entstanden ist, dass ich eine Lohnsteuerrückerstattung des Finanzamtes im guten Glauben verbraucht habe, welche sich für mich nicht nachvollziehbar im Nachhinein als Berechnungsfehler herausgestellt hat. Meine finanzielle Situation macht es mir unmöglich, den aushaftenden Steuerbetrag zu bezahlen".
Mit Vorhalt vom forderte das Finanzamt den Bf auf, innerhalb von vierzehn Tagen ab Erhalt dieses Schreibens sämtliche Belege zu den Einkünften, Lebenshaltungskosten und sonstigen Schulden vorzulegen. Desweiteren seien die Angaben um Informationen zur Lebenssituation (Partnerschaft, Wohnsituation, Kinder usw) zu erweitern, da gemäß ständiger Rechtsprechung der Österreichischen Höchstgerichte im Nachsichtsansuchen der Antragsteller die volle Beweislast habe, d.h, dieser habe unmißverständlich und unter Ausschluss jeden Zweifels alle Umstände darzulegen und belegmäßig nachzuweisen, die zu einer Nachsicht führen könnten. Im Ansuchen erwähne der Bf zwar die angespannte finanzielle Situation, mache aber hierzu keine näheren Angaben.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag um Bewilligung einer Nachsicht in Höhe von € 1.031,38 ab.
Zur Begründung führte das Finanzamt wie folgt aus:
"Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der um Nachsicht Ansuchende unter Ausschluss jeden Zweifels alle Umstände darzulegen, die eine Nachsicht begründen können. Der Verwaltungsgerichtshof entbindet dabei die Finanzbehörde von jedweder Ermittlungpflicht und legt dem Antragsteller die volle Beweislast auf. Wird diese nicht erfüllt, ist dem Finanzamt kraft Gesetzes die Ausübung einer Ermessensentscheidung untersagt.
Trotz Aufforderung haben Sie keinerlei Unterlagen zu Ihren Behauptungen vorgelegt. Ihr Ansuchen ist daher als unbegründet abzuweisen".
In der dagegen eingebrachten Berufung vom führte der Bf wie folgt aus:
"Die Berufung richtet sich gegen die Abweisung meines Nachsichtsansuchens wegen Nichtvorlage von Unterlagen betreffend meine Einkommensverhältnisse.
Als Begründung führe ich folgende Umstände an:
Seit bis laufend habe ich ausschließlich Bezüge vom Arbeitsmarktservice und von der GKerhalten, welche sich knapp am Existenzminimum bewegen. Über andere Einkünfte verfüge ich nicht. Abzüglich des von mir monatlich zu bezahlenden Mietzinsanteiles verbleiben mir zwischen 350 und 400 Euro für die monatlichen Lebenshaltungskosten. Da alle Einkommensunterlagen, zumindest bis einschließlich dem Finanzamt gemeldet worden und daher bekannt sind, habe ich eine neuerliche Übersendung für verzichtbar gehalten. Ich lege nun sämtliche Einkommensbelege von 2007 bis 2011 nochmals vor, sowie die Unterlagen meines nach wie vor andauernden Krankenstandes und die Bestätigung über meinen monatlichen Mietaufwand.
Ich beantrage die Aufhebung des Abweisungsbescheides vom und die Bewilligung meines Nachsichtsansuchens vom . Abschließend erlaube ich mir nochmals darauf hinzuweisen, dass ich die seinerzeitige Überweisung des Finanzamtes im Zuge eines Jahresausgleiches in gutem Glauben verbraucht habe und bestimmt nicht ermessen konnte, daß die Berechnung fehlerhaft gewesen war".
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
"Zur Begründung führte das Finanzamt aus:
Gemäß § 236 Absatz 1 Bundesabgabenordnung können auf Antrag des Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach Lage des Falles kann eine persönliche oder sachliche sein (zB ).
Eine persönliche Unbilligkeit ergibt sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers. Sie besteht bei einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen. Eine solche Unbilligkeit könnte dann gegeben sein, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie oder wenn die Abstattung der Abgabenschuld mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen wie der Verschleuderung von Vermögenswerten (zB ) verbunden wäre.
Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, beispielsweise eine vom Gesetz objektiv nicht gewollte Doppelbesteuerung (siehe ).
Auf dem Abgabenkonto des Antragstellers war durch die Veranlagung der Einkommensteuer 2004 bis 2006 ein Guthaben von über € 1.400 entstanden, welches im Februar 2008 rückgezahlt wurde. Allerdings kam es hinsichtlich der ESt 2005 noch zu Änderungen (Wiederaufnahme des Verfahrens, BVE), sodass ab Ende Februar 2012 ein Rückstand von € 1.031,38 aufscheint. Einzahlungen sind nie erfolgt".
Am wurde über FA-Online folgendes Nachsichtsansuchen eingereicht:
Ich ersuche höflich um Nachsicht des gegenwärtigen Rückstandes auf meinem Abgabenkonto und erlaube mir dies wie folgt zu begründen.
Seit bin ich arbeitslos und beim AMS gemeldet. Eine Unterbrechung von Juli 2009 bis Dezember 2010 diente zum Aufbau eines Geschäftes mit meiner damaligen Ehegattin. Die äußerst schwierigen wirtschaftlichen Begleitumstände sowie extrem überhöhte Mietforderungen der S führten leider zu einem baldigen Ende sowohl meiner Unternehmerischen Ambitionen als auch meiner Ehe. Da ich nach wie vor auf Arbeitssuche bin, muss ich befürchten, dass durch fortgesetzte Einbringungsmaßnahmen jeder Versuch im Berufsleben wieder Fuß zu fassen, zum Scheitern verurteilt ist. Ausdrücklich möchte ich darauf hinweisen, dass der bestehende Rückstand ausschließlich dadurch entstanden ist, dass ich eine Lohnsteuerrückerstattung des Finanzamtes im guten Glauben verbraucht habe, welche sich für mich nicht nachvollziehbar im Nachhinein als Berechnungsfehler herausgestellt hat.
Meine finanzielle Situation macht es mir unmöglich, den aushaftenden Steuerbetrag zu bezahlen.
Ich ersuche daher um Stundung und Aussetzung von Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des vorliegenden Nachsichtsansuchens.
Das Finanzamt wies den Antragsteller mit Schreiben vom darauf hin, dass nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte den Antragsteller die volle Beweislast obliege, dass dieser unmissverständlich und unter Ausschluss jeglichen Zweifels alle Umstände darzulegen und zu beweisen habe, welche zu einer Nachsicht führen könnten. Er wurde ausdrücklich aufgefordert, sämtliche Belege zu seinen Einkünften, Lebenshaltungskosten und Schulden vorzulegen, sowie weitere Angaben zu seiner Lebenssituation (Partnerschaft, Wohnsituation, Kinder) zu machen.
Da dieser Aufforderung nicht nachgekommen wurde, kam es mit Bescheid vom zur Abweisung dieses Ansuchens. Die Begründung verwies auf die nicht erfolgte Darlegung der vorgenannten Umstände.
Nach einem Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist langte folgende Berufung ein:
Gegen den Abweisungsbescheid vom , zugegangen am , erhebe ich innerhalb offener da verlängerter Frist Berufung.
Die Berufung richtet sich gegen die Abweisung meines Nachsichtsansuchens wegen Nichtvorlage von Unterlagen betreffend meine Einkommensverhältnisse.
Als Begründung führe ich folgende Umstände an:
"Seit bis laufend habe ich ausschließlich Bezüge vom Arbeitsmarktservice und von der GK erhalten, welche sich knapp am Existenzminimum bewegen. Über andere Einkünfte verfüge ich nicht.
Abzüglich des von mir monatlich zu bezahlenden Mietzinsanteiles verbleiben mir zwischen 350 und 400 Euro für die monatlichen Lebenshaltungskosten. Da alle Einkommensunterlagen, zumindest bis einschließlich , dem Finanzamt gemeldet worden und daher d.a. bekannt sind, habe ich eine neuerliche Übersendung für verzichtbar gehalten. Ich lege nun sämtliche Einkommensbelege von 2007 bis 2011 nochmals vor, sowie die Unterlagen meines nach wie vor andauernden Krankenstandes und die Bestätigung über meinen monatlichen Mietaufwand.
Ich beantrage die Aufhebung des Abweisungsbescheides vom und die Bewilligung meines Nachsichtsansuchens vom . Abschließend erlaube ich mir nochmals darauf hinzuweisen, daß ich die seinerzeitige Überweisung des Finanzamtes im Zuge eines Jahresausgleiches in gutem Glauben verbraucht habe und bestimmt nicht ermessen konnte, dass die Berechnung fehlerhaft gewesen war.
Tatsächlich wurden Unterlagen mitgeschickt, unter anderem eine Bestätigung über Mietzahlungen von € 300 monatlich. Nähere Angaben über die familiären Umstände, etwaige Unterhaltspflichten oder die übrigen Lebenshaltungskosten wurden nicht gemacht. Einer Abfrage seitens der Finanzverwaltung gemäß erhielt der Antragsteller im Jahr 2012 € 9.442,80 an Notstandshilfe bzw. Krankengeld, also knapp € 800 pro Monat.
Sachliche Unbilligkeit liegt offensichtlich nicht vor, da die vorgenommene Veranlagung zur Einkommensteuer 2005 die Auswirkung genereller Normen darstellt (siehe ; , 96/15/0154).
Zur allfälligen persönlichen Unbilligkeit ist anzuführen, dass dem Antragsteller nach Abzug der Mietzahlungen noch fast 500 Euro pro Monat zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten verbleiben. Von allfälligen Schulden oder Unterhaltsverpflichtungen ist nichts bekannt, allfällige Verschleuderung von Vermögenswerten ist ebenfalls nicht zu erwarten. Mag auch der Betrag von gut 1.000 Euro nicht auf einmal aufgebracht werden können, so besteht jedoch die Möglichkeit, diese Summe in moderaten Teilbeträgen in absehbarer Zeit zu begleichen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden".
Mit Eingabe vom stellte der Bf folgenden neuerlichen Antrag auf Nachsicht:
"Als Privatperson war ihm der Fax-Erlaß des Bundesministeriums (TelekopieV BMF 1991, BGBI 1991/494 idF BGBI II 2002/395) und die Finanz-Online-Verordnung 2002- FonV 2002, BGBI 11 2002/46 idF BGBI II 2003/592) nicht bekannt und somit wird seine Berufung vom 30. August als verspätet eingebracht angesehen.
Zur Begründung wird die wirtschaftliche Situation des Bf zum heutigen Tage wie folgt dargestellt:
Notstandshilfebezug von der AMS monatl. (30 Tg.) € 795,60. Monatlicher Mietaufwand durchschnittlich € 577,78 abzüglich Bezug Wohnbeihilfe MA 50 € 177,00, Ratenvereinbarung W monatl. € 55,00, laufende Vorschreibung W monatl. (durchschnittlich) € 90.46. Verbleibender Betrag für die monatl. Lebenshaltung € 249,36.
Zusätzlich erschwerend war der Ausfall der Notstandshilfe während des Klinikaufenthaltes für insgesamt 43 Tage (43 x 26,52) € 1.140,36 bei gleichbleibendem monatlichen Wohnungsaufwand. Nur durch Darlehensaufnahme innerhalb der Familie konnte die Wohnung überhaupt erhalten werden. Seit 30. Juli d. J. besteht außerdem eine Unterhaltsverpflichtung für die Tochter AL.
Die geschilderte Sachlage beweist wohl eindringlich, dass alle Voraussetzungen für eine Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten gegeben sind, wobei nochmals darauf hingewiesen wird, dass der Rückstand auf Grund eines Fehlers des Finanzamtes entstanden ist und dass der zuviel ausbezahlte Betrag der Arbeitnehmerveranlagung seinerzeit sehr wohl im guten Glauben verbraucht werden durfte. Der Bf hatte einen großen Teil seines Gehaltes vom letzten Arbeitgeber nicht erhalten. Nachdem er in Erfahrung brachte, dass dieser Arbeitgeber anlässlich einer Lohnsteuerprüfung hohe Beträge nachzahlen musste, war er überzeugt, dass Teile der darin enthaltenen Lohnsteuer, welche ja von seinem Sollgehalt einbehalten worden war, rechtmäßig ihm zustehen würden.
Das Finanzamt wies den Antrag betreffend Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten mit Bescheid vom zurück.
Zur Begründung führte das Finanzamt wie folgt aus:
"Die Zurückweisung erfolgte, weil die Eingabe aus folgendem Grund nicht zulässig ist:
Bereits im März 2012 wurde ein Nachsichtsgesuch über den aushaftenden Abgabenrückstand eingebracht und mit Bescheid vom abschlägig beschieden. Auch im Berufungsverfahren konnten keine nachsichtsbegründenden Gründe zusätzlich genannt werden, womit die Berufung am ebenfalls abgewiesen wurde.
Die weiterführende Rechtsmittelfrist konnte aufgrund untauglicher Mittel, trotz Zufristung seitens der Behörde, nicht rechtzeitig eingehalten werden.
Ihr neuerliches Ansuchen um Nachsicht zielt einzig und allein darauf ab, wieder in das versäumte Rechtsmittelverfahren einzutreten. Dies ist nicht zulässig.
Zudem zählt der Grundsatz "ne bis in idem" zu den grundlegenden Pfeilern der Verfahrensrechtsordnung und bedeutet, dass in einer bereits entschiedenen Sache kein neuerliches, gleichlautendes Verfahren zulässig ist - das sogenannte Wiederholungsverbot. Weder in der Sache selbst noch in der Begründung Ihres Ansuchens ergeben sich wesentliche Änderungen zum Ansuchen vom März 2012, weshalb ihr neuerliches Ansuchen zurückzuweisen ist".
In der dagegen eingebrachten Berufung beantragte der Bf die Annahme und korrekte Behandlung seines Ansuchens um Nachsicht von Abgabeschuldigkeiten vom und führte als Begründung an:
"Das mit ausreichend beigefügten Dokumenten eingebrachte Nachsichtsansuchen vom entspricht nur dem Grunde nach dem früheren Ansuchen aus dem März 2012. Die wirtschaftlichen Lebensumstände des Bf haben sich jedoch dazwischen grundlegend verändert und zu einer wesentlichen Verschlechterung seiner finanziellen Situation geführt. Die Mietverpflichtung hat sich mehr als verdoppelt, durch längeren Krankenhaus Aufenthalt ist wochenlang selbst die Notstandshilfe ausgeblieben und letztlich ist in der Zwischenzeit eine Unterhaltsverpflichtung dazugekommen. All dies sieht die Abgabensicherung als nicht wesentliche Änderung zur Beurteilung einer Nachsicht an und stellt überhaupt fest, dass keine nachsichtsbegründenden Gründe vorliegen. Der Umstand, dass jemand, der unverschuldet in Langzeitarbeitslosigkeit gerät und nicht einmal regelmäßig über die Notstandshilfe verfügen kann, welche selbst aufgrund vorhandener Verpflichtungen auch bei weitem nicht zum Leben ausreicht, ist wohl ein Musterbeispiel für eine Nachsichtsbegründung. Der Ordnung halber sei auch diesmal darauf hingewiesen, dass der gegenständliche Rückstand ursprünglich durch einen Fehler des Finanzamtes entstanden ist.
Sollte die Abgabensicherung von Ihrer bisherigen Ansicht nicht abgehen können, stelle der Bf den Antrag auf Vorlage dieser Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz bzw. auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung".
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der Bf ergänzend vor, dass der Bf mittlerweile ab ein Dienstverhältnis bei der C begonnen habe. Die Ausbildung zum dreimonatigen Lehrgang für Heimhilfe sei im Jahr 2015 bei der C absolviert worden. Als Einkommen für ca. 25 Wochenstunden erhalte der Bf einen Betrag von ca. € 1.000,00 brutto, wobei ca. ein Drittel vereinbarungsgemäß für die Dauer von sechs Monaten an die C als Ausbildungsrückerstattung zu entrichten sind.
Der Bf habe in den Jahren 2014 und 2015 bei Familienangehörigen Schulden in Höhe von ca. € 6.700,00 angehäuft (Miete und andere Zahlungen), welche in den folgenden Jahren zurückzuzahlen seien.
Seit Beginn des Dienstverhältnisses bei der C erhalte der Bf keine Unterstützung vom AMS. Das AMS habe auch die Hälfte der Ausbildungskosten beigetragen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 323 Abs. 38 erster Satz BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde bereits mit Bescheid vom ein Nachsichtsansuchen des Bf vom März 2012 abgewiesen.
Bescheide über Nachsichtsansuchen erwachsen in Rechtskraft, sodass der Sachverhalt, der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung konkretisiert und maßgebend war, nicht nochmals einer bescheidmäßigen verwaltungsbehördlichen Maßnahme zugänglich ist. Wurde sohin über ein Nachsichtsansuchen bereits bescheidmäßig rechtskräftig abgesprochen, so kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () bei Gleichbleiben der Verhältnisse keine nochmalige Sachentscheidung ergehen, weil einer solchen die Rechtskraftwirkung des Erstbescheides entgegenstünde. Werden im nochmaligen Nachsichtsansuchen geänderte tatsächliche Verhältnisse nicht geltend gemacht, so müsste dieses mit Rücksicht auf die Rechtskraft des Erstbescheides zurückgewiesen werden (Reeger-Stoll, Bundesabgabenordnung, 780 und 781).
Bezüglich des Sachverhaltes, der im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsvorentscheidung vom konkretisiert und maßgebend war, wird in der Begründung ausgeführt, dass dem Antragsteller nach Abzug der Mietzahlungen noch fast 500 Euro pro Monat zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten verblieben. Von allfälligen Schulden oder Unterhaltsverpflichtungen sei nichts bekannt, allfällige Verschleuderung von Vermögenswerten sei ebenfalls nicht zu erwarten. Möge auch der Betrag von gut 1.000 Euro nicht auf einmal aufgebracht werden können, so bestehe jedoch die Möglichkeit, diese Summe in moderaten Teilbeträgen in absehbarer Zeit zu begleichen.
Mit dieser Begründung entsprach die belangte Behörde der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (), wonach es keiner Abgabennachsicht bedarf, wenn Zahlungserleichterungen Härten aus der Abgabeneinhebung abhelfen können.
Dazu wurde bereits in der Berufung vom vorgebracht, dass das Nachsichtsansuchen vom nur dem Grunde nach dem früheren Ansuchen aus dem März 2012 entspreche. Die wirtschaftlichen Lebensumstände des Bf hätten sich jedoch dazwischen grundlegend verändert und zu einer wesentlichen Verschlechterung seiner finanziellen Situation geführt. Die Mietverpflichtung habe sich mehr als verdoppelt, durch längeren Krankenhaus Aufenthalt sei wochenlang selbst die Notstandshilfe ausgeblieben und letztlich sei in der Zwischenzeit eine Unterhaltsverpflichtung dazugekommen.
Laut Nachsichtsansuchen vom beträgt der verbleibende Betrag für die monatliche Lebenshaltung € 249,36, während laut Begründung der Berufungsvorentscheidung noch fast € 500,00 pro Monat zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten verblieben.
Die Möglichkeit, den nachsichtsgegenständlichen Betrag von € 1.031,38 in moderaten Teilbeträgen in absehbarer Zeit zu begleichen, erscheint in Hinblick auf die vorgebrachte Verminderung des zur Deckung der Lebenshaltungskosten verbliebenden Betrages von € 500,00 auf € 249,36 und der zusätzlich dazugekommenen Unterhaltsverpflichtung wohl nicht mehr möglich, sodass in Hinblick auf den Wegfall dieser Möglichkeit und die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Begründung der Berufungsvorentscheidung vom die Verneinung der Unbilligkeit unter Zugrundelegung des nunmehr vorgebrachten Sachverhaltes nicht mehr zu tragen vermag.
Es ist somit e ine wesentliche Änderung des Sachverhaltes und nicht bloß eine Modifizierung in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen bereits im neuen Antrag behauptet worden, sodass eine Identität des anspruchserzeugenden Sachverhaltes und damit das Verfahrenshindernis der res iudicata nicht vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102847.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at