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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.06.2016, RV/7104243/2015

Keine Familienbeihilfe für einen rumänischen Staatsbürger mangels Nachweises ausreichender Existenzmittel

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Bf., W, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Familienbeihilfe zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer, in der Folge Bf. genannt, beantragte am die Gewährung von Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für seinen Sohn D, geb. xy, ab Dezember 2011.

In dem Antrag wurde das Datum der Einreise nach Österreich mit angegeben.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag für den Zeitraum Dezember 2011 bis August 2013 abgewiesen. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich in diesem Zeitraum nicht vorgelegen sei, da der Bf. nicht über ausreichende Existenzmittel, erzielt durch eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit, verfügte. Für den Zeitraum bis seien keine Versicherungszeiten vorgewiesen worden.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom fristgerecht Beschwerde erhoben und folgendes vorgebracht:

Die Gattin des Bf. sei seit bei der WGGK selbstversichert. Seit seien sein Sohn und er mitversichert.

Diesbezüglich liegen dem Bundesfinanzgericht (BFG) eine Anmeldung der Gattin zur Selbstversicherung bei der WGGK vom und eine Bestätigung der WGGK vom vor, wonach der Bf. seit 22.4.2012 bei der Gattin mitversichert sei.

Nachdem die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen worden war, stellte der Bf. am eine Vorlageantrag.

In diesem brachte er folgendes vor:

Seine Frau habe ab die gesetzliche Krankenversicherung selbst bezahlt.

Seit habe seine Frau die Krankenversicherung für alle bezahlt.

Er habe in seiner ehemaligen Heimat ein Grundstück verkauft und dafür € 20.000.- bekommen. Davon hätte die ganze Familie bis September 2013 gelebt und alle Sachen zum Leben und die gesetzliche Krankenversicherung bezahlt. Von bis 2014 habe er einen Gewerbeschein gehabt. Dieser sei im Dezember 2014 gelöscht worden, seit dem arbeite er durchgehend bei der Fa. E..

Dem BFG lagen bis zu diesem Zeitpunkt darüberhinaus folgende entscheidungsrelevante Unterlagen vor:

- eine Wohnbestätigung der Vermieterin, wonach die Wohnungsmiete monatlich € 430 inkl. Betriebskosten betrage,

- die beglaubigte Übersetzung des Kaufvertrages vom über den Verkauf eines Grundstückes durch den Bf. um € 20.000.-,

- Rechnungen durch den Bf.,

- an XBau vom für die KW 37/2013 (9.9.-15.9.),

- an Maler vom für KW 37, 38, 39, 40/2013 (9.9.-6.10.),

- an A-GmbH vom für KW 38, 39, 42 16.9.-29.9. und 14.10.-20.10.),

- an Maler vom für KW 40, 41, 42, 43 (30.9.-27.10.) und

- vom für KW 41 und 44 (7.10.-13.10. und 28.10.-3-11.),

- ein Versicherungsdatenauszug der Gattin,

- ein Versicherungsdatenauszug des Bf. beginnend mit als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger,

- die Anmeldebescheinigung des Bf., der Gattin und des Sohnes, ausgestellt am ,

- die Geburtsurkunde das Sohnes und diverse Zeugnisse (ab dem Schuljahr 2011/2012) sowie eine Bestätigung der zuständigen Gemeinde der Republik Moldau vom , dass für den Sohn keine Sozialleistungen bezogen werden,

- Meldebestätigungen aller Familienmitglieder ab .

Mit Vorhalt des wurde dem Bf. folgendes vorgehalten bzw um die Beantwortung folgender Fragen bis zum ersucht: 

Gemäß § 3 FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) in Verbindung mit § 9 NAG (Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz) besteht ab Vorliegen einer Anmeldebescheinigung jedenfalls Anspruch auf Familienbeihilfe, weil dann davon auszugehen ist, dass Sie sich rechtmäßig in Österreich aufhalten. Für Zeiträume davor, in Ihrem Fall vor , dem Ausstellungsdatum der Anmeldebescheinigung, besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn ein Aufenthaltsrecht nach EU-Recht besteht.

Da Sie im Zeitraum 12/11-8/13 (ab 9/13 wurde die Famiienbeihilfe gewährt) nicht Arbeitnehmer oder Selbständiger waren, besteht nach Art. 7 der Richtlinie 2004/38/EU ein Aufenthaltsrecht für Sie als EU-Bürger von mehr als drei Monaten, wenn Sie (Sie sind der Antragsteller) für sich und Ihre Familie über ausreichende Existenzmittel verfügen UND Sie und Ihre Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen.

Die ausreichenden Existenzmittel begründen Sie mit einem Grundstücksverkauf in Rumänien im August 2011, für den Sie € 20.000.- erhalten haben.

Gibt es dafür einen Nachweis, etwa einen Bankbeleg oder ein Sparbuch oder eine Übernahmebestätigung?

Der Zeitraum  12/11-8/13 umfasst 21 Monate. Abzüglich der Monatsmiete für die Wohnung 11/12-8/13 i .H. von € 430 pro Monat,  somit insgesamt € 9.030 für 21 Monate wären Ihnen € 522.- pro Monat verblieben. Davon wären noch Strom und Gas, sowie alle weiteren Lebenshaltungskosten (z.B. Telefon, Lebensmittel, Kleidung, öffentliche Verkehrsmittel, Freizeit....) für die ganze Familie zu begleichen gewesen.

Dies erscheint dem Bundesfinanzgericht (BFG) schwer vorstellbar.

Sie werde daher ersucht eine Aufstellung der Lebenshaltungskosten unter Anschluss von Rechnungen, z.B. für Strom, vorzulegen.

Durch Vorlage einer Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse ist dem BFG bisher nur bekannt, dass Sie ab bei Ihrer Frau mitversichert waren.

Von einer Versicherung vor diesem Zeitpunkt und von einer Mitversicherung Ihres Sohnes, wie Sie im Schreiben vom 16.3.32015 vorbringen, ist dem BFG bis jetzt nichts bekannt.

Sie werden daher ersucht, diesbezügliche weitere Nachweise zu erbringen.

Der Vorhalt wurde nachweislich durch Hinterlegung am zugestellt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Der Bf. ist rumänischer Staatsbürger.

Rumänien ist seit Mitglied der Europäischen Union.

Seit ist die Familie in Österreich aufhältig.

Der Bf. stellte am den Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur

Familienbeihilfe ab Dezember 2011.

Die Gattin ist seit selbsversichert, der Bf. ist seit mitversichert.

Der Bf. war erst ab dem (selbständig) erwerbstätig, im vom Abweisungsbescheid umfassten Zeitraum 12/2011-8/2013 war der Bf. nicht erwerbstätig.

Der Bf. verkaufte im August 2011 ein Grundstück um € 20.000.-. Weitere Einkünfte hatte die Familie nicht. Die Wohnungsmiete betrug monatlich € 430.- inkl. Betriebskosten.

Dem Ersuchen des BFG, die Lebenshaltungskosten nachzuweisen, bzw darzulegen, wie mit diesem Geld das Auslangen gefunden werden konnte, kam der Bf. nicht nach.

Dieser Sachverhalt ist wie folgt rechtlich zu würdigen:

Gem. § Abs.1 FLAG i.Vm. § 53 FALG sind Unionsbürger wie der Bf. österreichischen Staatsbürgern hinschtlich des Anspruches auf den Bezug von Familienbeihifge gleich gestellt, soferne sie sich nach § 9 Niederlassungs-uns Aufenthaltsgesetz (NAG) rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Demnach besteht ein uneingeschränktes Aufentshaltsrecht bis zu drei Monaten.

Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten wird gem. § 9 NAG zur Dokumentation des Aufenthaltsrechtes auf Antrag u.a. eine Anmeldebescheinigung unter den Voraussetzungen des § 53 NAG ausgestellt.

Ab dem Vorliegen einer Anmeldebescheinigung ist das Vorliegen eines ausreichenden Versicherungsschutzes und ausreichender Existenzmittel von der Finanzbehörde nicht zu prüfen (vgl. z.B. ), sehr wohl hingegen bei nicht erwerbstätigen Antragstellern.

So regelt Art. 7 Abs. 1 der RL 2004/38/EG das Recht auf Aufenthalt eines Unionsbürgers über drei Monate hinaus im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates, das dann besteht, wenn er:

- 1. Arbeitnehmer oder Selbständiger ist oder 

- 2. für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt und er und seine Familienangehörigen über eine umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen.

Der Bf. war im Abweisungszeitraum 12/2011- 8/2013 nicht erwerbstätig.

Er war erst ab September 2013 erwerbstätig, was durch den Versicherungsdatenauszug und die durch ihn gelegten Rechnungen nachvollziehbar ist.

Daher hätten kumulativ die Voraussetzungen lt. Pkt. 2 der o.a. Richtlinie vorliegen müssen.

Der Bf. war erst ab bei seiner Gattin mitversichert.

Das Vorliegen einer Versicherung ab Dezember 2011 und ausreichender Existenzmittel im Streitzeitraum wurde jedoch vom Bf., obwohl ihm dazu vom BFG Gelegenheit geboten wurde, aus folgenden Gründen nicht nachgewiesen:

1.: Der vorliegende Kaufvertrag über einen Grundstücksverkauf i.H. von € 20.000.- reicht als Nachweis nicht aus, da der Bf. den Zufluss des Geldes nicht dokumentierte und

2.: nicht darüber aufklärte wie hoch die Lebenshaltungskosten der Familie monatlich tatsächlich waren.

Wenn der Bf. im Vorlageantrag vorbringt, dass die Familie zumindest seit ihrem Aufenthalt in Österreich ab Dezember 2011 bis September 2013 von diesem Verkaufserlös gelebt hat, so müsste sie über einen Zeitraum von 21 Monaten sämtliche Lebenshaltungskosten davon gedeckt haben. Dies bedeutet, dass der Familie rund € 952.- monatlich zur Verfügung gestanden wären. Abzüglich der monatlichen Miete von € 430.- wären ihr somit € 522.- zur Deckung des das reine Wohnen hinausgehenden Bedarfes verblieben.

Dies erscheint dem BFG nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und auch im Hinblick darauf, dass das Kind im Streitzeitraum zwischen 10 und 12 Jahren alt war und somit Kosten für Kleidung, Freizeit und schulische Aktivitäten anfallen und mangels Nachweises über die monatlichen Kosten für Strom, Gas Telefon (Handy), Essen, Bekleidung, Freizeit usw. nicht ausreichend, um von "ausreichenden Existenzmitteln" i.S. des Art. 7 Abs. 1 der RL 2004/38/EG sprechen zu können.

Dadurch dass der Bf. seine Mitwirkungspflicht verletzte, indem er den Vorhalt vom nicht beantwortete (vgl. ) und damit ein entscheidungswesentlicher Tatbestand, nämlich die Lebenshaltungskosten einerseits und das Vorliegen ausreichender Existenzmittel andererseits, vom BFG nicht festgestellt werden konnte, war von dem am Tag der Entscheidungsfindung vorliegenden Sachverhalt auszugehen und dieser der Entscheidung zu Grunde zu legen.

Die Frist von letztlich einem Monat zur Beantwortung des ordnungsgemäß zugestellten Vorhaltes erschien ausreichend, da lediglich eine Aufstellung von Kosten verlangt wurde. Darüberhinaus wurde über ein weiteres Monat bis zur endgültigen Entscheidung durch das BFG zugewartet.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, da sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe durch Unionsbürger als auch die Mitwirkungspflicht im behördlichen Verfahren durch Gesetz und Rechtsprechung ausreichend definiert sind.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
RL 2004/38/EG, ABl. Nr. L 158 vom S. 77
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104243.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at