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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.05.2016, RV/1100322/2016

1. Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen mit oder ohne Selbstbehalt? 2. Krankenversicherungsbeiträge gemäß § 73a ASVG für (eine) ausländische Leistung(en) als Werbungskosten?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1100322/2016-RS1
Im nachgewiesenen Ausmaß gesondert absetzbare Aufwendungen für Hilfsmittel bzw. Kosten der Heilbehandlung sind nur dann unter § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen zu subsumieren, sofern diese Kosten mit der Behinderung in (unmittelbarem, ursächlichem) Zusammenhang stehen. Der Abgabepflichtige, der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wissen will, hat das Vorliegen dieser Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels nachzuweisen (hier: fehlender Nachweis bzw. keine Glaubhaftmachung des Zusammenhanges der geltend gemachten Kosten mit der Behinderung, die der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu Grunde liegt).

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr.  W in der Beschwerdesache der Bf., Gde X, V-Straße-xx, vertreten durch die XY Rechtsanwalt GmbH, Gd Y, F-Straße-yy, gegen den Bescheid des Finanzamtes Z, Ge Z, S-Straße-zz, vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014 zu Recht erkannt :

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) ist Pensionistin und bezog im Beschwerdejahr neben einer inländischen Pension von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) auch eine ausländische Rente. Außerdem bezog sie Pflegegeld iHv 3.392,60 €.

In ihrer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 vom beantragte sie "außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt" in Form von Krankheitskosten (Kz 730) iHv 1.413,07 € sowie unter "außergewöhnliche Belastungen ab Behinderungsgrad von 25% oder bei Pflegegeldbezug" die pauschalen Freibeträge wegen Diätverpflegung und für das eigene Kfz. In der Erklärung gab sie einen Grad der Behinderung von 80% an. Außerdem wies sie ua. auch unter der Kennzahl 724 sonstige Werbungskosten iHv 552,36 € aus.

Mit Einkommensteuerbescheid vom wurde die Bf. für das Jahr 2014 veranlagt; dabei berücksichtigte die Abgabenbehörde die pauschalen Freibeträge wegen Diätverpflegung (70,00 € x 12 = 840,00 €) und für das eigene Kfz (190,00 € x 12 = 2.280,00 €) im Betrage von gesamt 3.120,00 € antragsgemäß; die geltend gemachten Krankheitskosten iHv 1.413,07 € wurden - wie beantragt - als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt anerkannt, was jedoch ohne steuerliche Auswirkung blieb, zumal der Selbstbehalt in Höhe von 2.008,04 € nicht überschritten wurde. Die geltend gemachten sonstigen Werbungskosten iHv 552,36 € ließ das Finanzamt unberücksichtigt.

In der gegen diesen Einkommensteuerbescheid 2014 erhobenen Beschwerde vom beantragte die Bf., die geltend gemachten sonstigen Werbungskosten iHv 552,36 € anzuerkennen und die beantragten Krankheitskosten iHv 1.413,07 € als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen, zumal es sich dabei tatsächlich um unregelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung handle; die diesbezüglichen Ausgaben bzw. Kosten seien auf Grund eines Versehens bei außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt angeführt worden.

Im Zuge eines Vorhalteverfahrens (vgl. Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom ) wurde die Bf. im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ausgaben für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung wie auch hinsichtlich der beantragten sonstigen Werbungskosten ersucht, eine detaillierte Aufstellung sowie die entsprechenden Rechnungen und Zahlungsbelege in der Reihenfolge der Aufstellung nachzureichen. Außerdem wurde die Bf. gebeten, bekannt zu geben, inwiefern diese Ausgaben im Zusammenhang mit der Behinderung stehen.
Das Vorhalteschreiben blieb in der gesetzten Frist unbeantwortet.

Das Finanzamt wies die in Rede stehende Beschwerde mit Einkommensteuerbescheid 2014 (Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO) vom als unbegründet ab. Dabei führte die Abgabenbehörde Nachstehendes aus:
" Mit Ersuchen vom wurden Sie aufgefordert, entsprechende Unterlagen zur Überprüfung der in der Beschwerde beantragten Heilmittel, welche als zusätzliche Kosten zum Freibetrag wegen Erwerbsminderung zu berücksichtigen wären, nachzureichen. Da Sie dieser Aufforderung innerhalb der dafür gesetzten Frist nicht nachgekommen sind, wird im Rahmen der freien Beweiswürdigung auf Grund der Aktenlage angenommen, dass keine Änderungen vorzunehmen sind."

Mit Schreiben (Fax) vom stellte die rechtliche Vertretung der Bf. einen Antrag auf Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, womit diese wiederum als unerledigt galt. Gleichzeitig legte sie - ohne zusätzliche Erklärungen - ein Schreiben der PVA vom , wonach diese bestätigt, dass die Bf. im Kalenderjahr 2014 Beiträge an Krankenversicherung gemäß § 73a ASVG für (eine) ausländische Leistung(en) iHv 552,36 € entrichtet habe, weiters eine Rechnung des Krankenhauses N über 23,26 € (Kostenbeitrag, Finanzierungsbeitrag für den Landesgesundheitsfonds, Beitrag für den Patientenanwalt) samt entsprechendem Zahlungsbeleg, eine Honorarnote von Dr.  S (Facharzt für Lungenheilkunde) vom im Betrage von 200,00 € (nach Abzug eines Rabattes), eine Rechnung der O GmbH vom betreffend Anfertigung und Anpassung einer Gleitsichtbrille iHv 788,29 € sowie einen Kundenverkaufsnachweis der YX D-Apotheke für das Kalenderjahr 2014 vom mit einem Gesamtbruttobetrag von 355,00 € vor.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt - wie der Bf. mitgeteilt wurde - die im Spruch genannte Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Dabei gab die Abgabenbehörde folgende Stellungnahme ab:
" Die Beiträge zur Krankenversicherung stellen gem. § 16 Abs. 1 Werbungskosten dar. Die außergewöhnlichen Belastungen können nur dann ohne Selbstbehalt gewährt werden, wenn diese im Zusammenhang mit einer Behinderung stehen."

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat über die Beschwerde erwogen:

1) Sonstige Werbungskosten iHv 552,36 €:

Mit ihrer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2014 hat die Bf. ua. die Berücksichtigung von sonstigen Werbungskosten iHv 552,36 € begehrt.
Der mit Vorlageantrag vorgelegten Bestätigung der inländischen Pensionsversicherungsanstalt zufolge handelt es sich dabei um Krankenversicherungsbeiträge gemäß § 73a ASVG für (eine) ausländische Leistung(en).
Wie im Verfahrensgang dargestellt, hat das Finanzamt - nach nunmehriger Vorlage der gegenständlichen Bestätigung - im Vorlagebericht den Werbungskostenabzug der fraglichen Beiträge zur Krankenversicherung außer Streit gestellt.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 sind Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung Werbungskosten.

Gemäß § 73a ASVG ist auch von einer ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag im Inland zu entrichten, wenn der Bezieher der ausländischen Rente Anspruch auf Leistungen der österreichischen Krankenversicherung hat.
Pflichtbeiträge iSd § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 liegen auch vor, wenn - wie im konkreten Fall - bei Bezug einer ausländischen Rente der für diese nach § 73a ASVG zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag von der inländischen Pension einbehalten oder gesondert vorgeschrieben wird. Diese Werbungskosten stehen im Zusammenhang mit der ausländischen Rente und sind bei ihr in Abzug zu bringen (siehe dazu auch Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2015, Seite 189 - LStR 2002 Rz 243; vgl. zB auch ; ).

Angesichts dieser Überlegungen schließt sich das Bundesfinanzgericht der nunmehr unstrittigen Beurteilung des Finanzamtes an und war sohin d er Beschwerde in diesem Punkt Folge zu geben.

2) Krankheitskosten iHv 1.413,07 €:

Wie oben dargelegt, hat die Abgabenbehörde im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2014 die beantragten Krankheitskosten iHv 1.413,07 € als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt anerkannt, was jedoch ohne steuerliche Auswirkung blieb, zumal der Selbstbehalt in Höhe von 2.008,04 € nicht überschritten wurde.
In der Beschwerde beantragte die Bf., diese geltend gemachten Krankheitskosten iHv 1.413,07 € als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen, zumal es sich dabei tatsächlich um "unregelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung" handle.

Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

§ 34 Abs. 4 EStG 1988 bestimmt, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch die Belastung wesentlich beeinträchtigt wird, soweit die Belastung einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt, und legt in weiterer Folge die Höhe des Selbstbehaltes fest.

Krankheitskosten erfüllen dem Grunde nach diese Voraussetzungen; allerdings ist in der Regel von diesen Kosten der Selbstbehalt abzuziehen.

Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Berücksichtigung eines Selbstbehaltes ergibt sich aus § 34 Abs. 6 EStG 1988. Demnach können unter anderem Aufwendungen im Sinne des § 35 EStG 1988 (Vorliegen einer Behinderung), die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5 EStG 1988 ), sowie Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, soweit sie die Summe der vom Steuerpflichtigen bezogenen pflegebedingten Geldleistungen übersteigen, ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden.

Die zu §§ 34 und 35 EStG 1988 ergangene Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen [BGBl. Nr. 303/1996 idF BGBl. I Nr. 430/2010 (im Folgenden kurz: VO)], welche nach deren § 1 Abs. 1 ua. für durch eine eigene körperliche Behinderung verursachte Aufwendungen gilt [nach § 1 Abs. 2 der VO liegt eine Behinderung vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt], enthält weiterführende Regelungen hinsichtlich der Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen.
In § 1 Abs. 3 der genannten VO wird ausgeführt, dass Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 der VO nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen sind. Nach § 4 der VO sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (Hilfsmittel im Sinne obiger VO sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Gegenstände oder Vorrichtungen, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder die mit einer Behinderung verbundenen Beeinträchtigungen zu beseitigen; zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel; normale Gebrauchsgegenstände, die für jedermann nutzbar sind, sind als solche idR keine "Hilfsmittel“) sowie Kosten der Heilbehandlung [als Kosten der Heilbehandlung gelten Arztkosten, Spitalskosten, Kurkosten für ärztlich verordnete Kuren, Therapiekosten, Kosten für Medikamente, sofern sie im Zusammenhang mit der Behinderung stehen; ebenso stellen die in diesem Zusammenhang anfallenden Fahrtkosten bzw. Kosten des Krankentransportes im Ausmaß der tatsächlichen Kosten oder des amtlichen Kilometergeldes bei Verwendung des (familien-)eigenen Kraftfahrzeuges Kosten der Heilbehandlung dar] im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen. Im nachgewiesenen Ausmaß gesondert absetzbare Kosten sind jedoch nur dann unter § 4 der VO zu subsumieren, sofern diese Kosten mit der Behinderung in (unmittelbarem, ursächlichem) Zusammenhang stehen (vgl. Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 35 Rzen 25 und 27, mit Verweis auf ; Doralt, EStG15, § 35 Tz 17; Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2015, Seiten 595 f; ; ; ; ).

Auch wenn außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen sind, wenn alle Voraussetzungen für deren Abzugsfähigkeit vorliegen, besteht keineswegs ein Automatismus dahingehend, dass diesbezügliche Kosten ohne Nachweisführung anzuerkennen sind. Der Abgabepflichtige, der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wissen will, hat das Vorliegen dieser Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels nachzuweisen. Er hat dem Finanzamt über Verlangen die geltend gemachten außergewöhnliche Belastungen nachzuweisen oder, wenn dies nicht zumutbar ist, wenigstens glaubhaft zu machen; ob dabei eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist, hat die Abgabenbehörde bzw. das Finanzgericht nach § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen.
Die Behörde ist nicht verpflichtet, von sich aus weitreichende Ermittlungen durchzuführen; der Nachweis oder die Glaubhaftmachung einer außergewöhnlichen Belastung obliegt in erster Linie dem bzw. der Abgabepflichtigen (vgl. Doralt, EStG11, § 34 Tz 7; Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 34 Rz 9; Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2015, Seite 582; siehe zB auch ; ).

Im konkreten Fall ist allein strittig, ob die geltend gemachten (im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2014 als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt berücksichtigten Krankheits-) Kosten iHv 1.413,07 € als außergewöhnliche Belastungen mit oder ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen sind, ob diese also als durch die achtzigprozentige Behinderung der Bf. veranlasst sind bzw. als solche für Hilfsmittel bzw. Heilbehandlung hinsichtlich der die Behinderung begründenden Krankheit (Diabetes) zu werten sind oder als nicht mit der Behinderung im Zusammenhang stehende (weitere) Krankheitskosten anzusehen sind.

Aus dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass der Abzug eines Selbstbehaltes nur bei Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung und somit im Sinne eines bestehenden ursächlichen unmittelbaren Zusammenhangs der geltend gemachten Kosten mit der Behinderung, die der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu Grunde liegt, entfallen kann.

Die Bf. wurde mit Ergänzungsersuchen vom ua. ersucht, bekannt zu geben, inwiefern die geltend gemachten Krankheitskosten im Zusammenhang mit der Behinderung stehen. Diese Vorhaltung blieb in der Folge unbeantwortet. Wie im Verfahrensgang auch dargestellt, hat die rechtliche Vertretung der Bf. mit Vorlageantrag - ohne zusätzliche Erklärungen - eine Rechnung des Krankenhauses N über 23,26 € (Kostenbeitrag, Finanzierungsbeitrag für den Landesgesundheitsfonds, Beitrag für den Patientenanwalt) samt entsprechendem Zahlungsbeleg, eine Honorarnote von Dr.  S (Facharzt für Lungenheilkunde) vom im Betrage von 200,00 € (nach Abzug eines Rabattes), eine Rechnung der O GmbH vom betreffend Anfertigung und Anpassung einer Gleitsichtbrille iHv 788,29 € sowie einen Kundenverkaufsnachweis der YX D-Apotheke für das Kalenderjahr 2014 vom mit einem Gesamtbruttobetrag von 355,00 € vorgelegt; gesamthaft wurden damit Kosten iHv 1.366,55 € belegt. Sie hat damit aber nicht konkret dargelegt, inwiefern diese (nachgewiesenen) Kosten durch die Behinderung der Bf. verursacht waren. Der ursächliche Zusammenhang der geltend gemachten Kosten mit der die Behinderung verursachenden Krankheit (Diabetes) wurde damit im konkreten Fall trotz entsprechender Vorhaltung nicht zweifelsfrei und eindeutig nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht; dies obwohl es die Aufgabe der Bf. gewesen wäre, diesbezügliche Unterlagen vorzulegen bzw. hinreichend zu begründen, warum die geltend gemachten Medikamente (zB durch Ausführungen über deren Wirkungsweise) und die übrigen bezahlten Leistungen mit der die Behinderung verursachenden Diabeteserkrankung im Zusammenhang stehen. Im Beschwerdefall ist offensichtlich, dass die Bf. ihrer Offenlegungs- bzw. Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist.

Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen war im Hinblick auf die mit den dem Vorlageantrag angeschlossenen Unterlagen nachgewiesenen Kosten Folgendes zu sagen:

- Aus der Rechnung des Krankenhauses N über 23,26 € konnte kein konkreter Hinweis auf einen (ursächlichen, unmittelbaren) Zusammenhang der die Behinderung verursachenden Zuckerkrankheit der Bf. und den diesbezüglichen Kosten (Kostenbeitrag, Finanzierungsbeitrag für den Landesgesundheitsfonds, Beitrag für den Patientenanwalt) entnommen werden, weshalb diese (unstrittig außergewöhnlichen, zwangsläufig erwachsenen) Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt zu berücksichtigen waren.

- Was die Honorarnote von Dr.  S (Facharzt für Lungenheilkunde) über 200,00 € betrifft, so konnte hinsichtlich der abgerechneten Leistungen ebenfalls kein (zweifelsfreier) direkter Zusammenhang mit den behinderungsbedingten Leiden der Bf. erkannt werden; die diesbezüglichen Krankheitskosten waren damit auch als außergewöhnliche Belastungen mit Abzug eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen.

- Hinsichtlich der Rechnung der O GmbH betreffend Anfertigung und Anpassung einer Gleitsichtbrille iHv 788,29 € sieht das Finanzgericht gleichfalls keinen Zusammenhang mit der Behinderung der Bf.; d a der vorgelegten Unterlage eine ärztliche Verordnung zu entnehmen war, waren die diesbezüglichen Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen mit Abzug eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen.

- Im Hinblick auf den vorgelegten Kundenverkaufsnachweis der YX D-Apotheke mit einem Gesamtbruttobetrag von 355,00 € waren nach entsprechenden Internetrecherchen als in ursächlichem Zusammenhang mit der die Behinderung verursachenden Krankheit (Diabetes) stehende Mittel der Heilbehandlung gemäß § 4 der VO zweifelsfrei die nachgewiesenen Kosten für Glucophage, Metformin, Onetouch ultra Teststreifen und physiologische Kochsalzlösung im Betrage von 171,00 € anzusehen.
Betreffend die übrigen Produkte konnte kein unmittelbarer Zusammenhang mit der die Behinderung verursachenden Krankheit festgestellt werden und waren die diesbezüglichen Ausgaben iHv 184,00 € daher - der Vorgehensweise der Abgabenbehörde folgend - als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt anzuerkennen.

Abschließend sei noch erwähnt, dass auch für den Fall, dass die Diabeteserkrankung der Bf. zu einer Beeinträchtigung ihres Allgemeinzustandes geführt haben sollte, für die Beschwerde nichts zu gewinnen wäre, zumal es sich bei entsprechenden Leistungen bzw. Medikamenten dafür um keine Hilfsmittel bzw. Heilbehandlung für die Gesundheitsprobleme handeln würde, die unmittelbar für die Behinderung ursächlich sind.

Zusammenfassend waren daher die mit Vorlageantrag nachgewiesenen Kosten iHv 1.366,55 € wie folgt als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen:


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Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt -
Krankheitskosten (KZ 730)

1.195,55 €
Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt -
Kosten aus der eigenen Behinderung nach § 4 der VO (KZ 476)

171,00 €

Dem diesbezüglichen Beschwerdebegehen war daher teilweise Folge zu geben.

Zulässigkeit der Revision:

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lagen keine Rechtsfragen vor, denen grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen, oben zitierten VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.

Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

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