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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.06.2016, RV/3100240/2015

Mutwillensstrafe gemäß §112a BAO - res iudicata

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R in der Beschwerdesache A gegen den am ausgefertigten Bescheid des Finanzamt B betreffend Festsetzung einer Mutwillensstrafe nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I.     Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufgehoben.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I.     Verfahrensgang

1.     Die Abgabenbehörde setzte mit am ausgefertigtem Bescheid gemäß § 112a BAO eine Strafe in Höhe von 300,00 € fest, weil der Beschwerdeführer ihre Tätigkeit offenkundig mutwillig in Anspruch genommen habe. Der Spruch des Bescheides lautet (kursive Schreibweise im Original):

Auf Grund der Inanspruchnahme der Abgabenbehörde durch Ihre Eingabe vom bezeichnet als "Vorlageantrag an Berufungsbehörde 2. Instanz betrifft die Ablehnung meines Wiederaufnahmeantrages vom " wird gemäß § 112a Bundesabgabenordung (BAO) eine Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 300,- festgesetzt.

2.     Mit am ausgefertigtem Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht zu der mit Eingabe vom erhobenen Beschwerde gegen diesen Bescheid im Verfahren zu Geschäftszahl RV/3100340/2013 erkannt, dass der Bescheid abgeändert und die Strafe mit 100,00 € festgesetzt wird.

3.     Die Abgabenbehörde setzte mit am ausgefertigtem Bescheid gemäß § 112a BAO neuerlich eine Strafe in Höhe von nunmehr 400,00 € fest, weil der Beschwerdeführer ihre Tätigkeit offenkundig mutwillig in Anspruch genommen habe. Der Spruch des Bescheides lautet (kursive Schreibweise im Original):

Auf Grund der Inanspruchnahme der Abgabenbehörde durch Ihre Eingabe vom bezeichnet als "Vorlageantrag an Berufungsbehörde 2. Instanz betrifft die Ablehnung meines Wiederaufnahmeantrages vom " wird gemäß § 112a Bundesabgabenordung (BAO) eine Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 400,- festgesetzt.

Die Festsetzung der Mutwillensstrafe sei erforderlich, weil der Beschwerdeführer die Tätigkeit der Abgabenbehörde offenbar mutwillig in Anspruch nehme. Mit Schreiben vom habe er zum wiederholten Mal die Wiederaufnahme des Verfahrens für die Jahre 2005 und 2013 begehrt. Der Bescheid vom über die Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens für das Jahr 2005 als verspätet habe unter anderem den Hinweis enthalten, dass jegliche weiteren Anbringen betreffend verjährte Zeiträume (insbesondere das Jahr 2005) als mutwillig anzusehen sei. Dennoch habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Beschwerde gegen den Bescheid vom eingebracht. Aufgrund mutwilliger Inanspruchnahme der Abgabenbehörde unter anderem durch Anbringen betreffend das Jahr 2005 sei mit Bescheid vom bereits einmal eine Mutwillensstrafe über den Beschwerdeführer verhängt worden. Diese sei zwar mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts zu GZ RV/3100340/2013 betraglich herabgesetzt worden, allerdings habe das Bundesfinanzgericht ausgesprochen, dass die Verhängung einer Mutwillensstrafe erforderlich gewesen sei, um den Beschwerdeführer von einer weiteren Befassung der Abgabenbehörde mit aussichtslosen und unnötigen Verwaltungsaufwand verursachenden Anbringen abzuhalten. Die Mutwillensstrafe in der vom Bundesfinanzgericht festgesetzten Höhe sei jedoch nicht geeignet gewesen, den Beschwerdeführer davon abzuhalten, die Abgabenbehörde weiterhin mit aussichtslosen und mutwilligen Anbringen (Antrag vom auf Wiederaufnahme des Verfahrens für das Jahr 2005 sowie Beschwerde vom gegen die Zurückweisung dieses Antrages) zu behelligen. Es sei daher geboten, eine weitere Mutwillensstrafe in der im Spruch genannten Hohe zu verhängen. Bei der Ermessensübung waren seien Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers ebenso zu berücksichtigen wie die aktenkundige Chronologie der vorangegangenen mutwilligen und aussichtslosen Anbringen des Beschwerdeführers.

4.     Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den am ausgefertigten Bescheid betreffend die Mutwillensstrafe in Höhe von 400,00 € (kursive Schreibweise im Original):

Sie haben mir im Bescheid vom die Beschwerde zugestanden!

Ich beantrage daher, dass sie die Forderung zurücknehmen bzw. vorerst die Eintreibung aussetzen.

5.     Die Abgabenbehörde wies die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit der am 28. Jänner ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer habe (kursive Schreibweise im Original) sein mutwilliges Verhalten dadurch fortgesetzt, dass er gegen die Beschwerdevorentscheidung vom über die Zurück- bzw Abweisung von Wiederaufnahmeanträgen für die Jahre 2005 und 2013 einen Vorlageantrag eingereicht hat.

6.     Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom die Entscheidung über die Beschwerde gegen den am 5. Dezember ausgefertigten Bescheid betreffend Mutwillensstrafe durch das Bundesfinanzgericht (kursive Schreibweise im Original):

Mutwilligkeit meinerseits gibt es nicht.

Beim Durchschnitts-Steuersatz lassen sie den deutschen Freibetrag unbeachtet und besteuern gleichzeitig meine deutsche Steuerleistung.

 Zu meinem Schreiben vom und zum Vorlageantrag vom habe ich eine Beantwortung gefordert.

Ich beantrage eine mündliche Verhandlung.

7.    Die Beschwerde über den angefochtenen Bescheid wurde von der Abgabenbehörde mit Bericht vom dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

II.   Rechtslage

1.     Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen, kann die Abgabenbehörde gemäß § 112a BAO eine Mutwillensstrafe bis 700 € verhängen.

2.     Ist ein Bescheid in Rechtskraft erwachsen, hat dies zur Folge, dass er durch ordentliche Rechtsmitteln nicht mehr bekämpft werden kann (formelle Rechtskraft) und dass in derselben Sache ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung nicht noch einmal entschieden werden darf (materielle Rechtskraft). Die materielle Rechtskraft eines Bescheides erstreckt sich auf den Willensakt der Behörde, also auf den Spruch (§ 93 Abs. 2 BAO) des Bescheides (; Stoll, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 942 ff; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 92 Anm 2 ff).

III.  Rechtliche Beurteilung

1.    Die Abgabenbehörde hat mit dem angefochtenen Bescheid über die selbe Sache neuerlich entschieden, über die sie mit dem am ausgefertigten Bescheid (Punkt I.1.) bereits abgesprochen hatte. Das Bundesfinanzgericht hat über das diesbezügliche Beschwerdeverfahren zu Geschäftszahl RV/3100340/2013 mit am ausgefertigtem Erkenntnis (Punkt I.2.) rechtskräftig entschieden.

2.     Dass die Abgabenbehörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides (Punkt I.3.) sowie der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 1.5.) gegensätzlich zum Spruch des angefochtenen Bescheides (Punkt I.3.) eine differente Sachlage zu jener anzieht, die im Verfahren RV/3100340/2013 bereits rechtskräftig entschieden wurde (siehe oben Punkt I.1. und 2.), ist nicht relevant. Der Spruch, nicht die Begründung eines Bescheides determiniert den Willensakt der Behörde, darauf erstreckt sich die materielle Rechtskraft. Auf den Spruch des angefochtenen Bescheides bezogen steht der Entscheidung der Abgabenbehörde daher das Hindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen, womit er sich als rechtswidrig erweist. Spruchgemäß war der angefochtene Bescheid gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufzuheben.

IV.   Zulässigkeit einer Revision

Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob die Abgabenbehörde in derselben Sache noch einmal entscheiden darf, ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Punkt II.2.) beantwortet. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 112a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100240.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at