Feste Gebühren
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, Adresse, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , EFNR XY, Team GVG-22, betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Am langte beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ein "Amtlicher Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren" der Stadtgemeinde K ein. Als Grund der Befundaufnahme wurde "Nichtentrichtung der Bundesgebühren für den Baubewilligungsbescheid GZ.: 123 vom des Bürgermeisters der Stadtgemeinde K" angegeben.
Der Beschwerdeführer (kurz: Bf) habe demnach in dem Baubewilligungsverfahren die Bundesgebühren für Beilagen, Eingaben und Niederschriften nicht entrichtet.
Mit den angefochtenen Bescheiden setzte das Finanzamt feste Gebühren für 53 Beilagen (€ 206,70), 3 Eingaben (€ 42,90) sowie Niederschriften (€ 28,60), sohin in einer Gesamthöhe von € 278,20 und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 50% der nicht entrichteten Gebühr fest. Diese Gebührenvorschreibung erging zum (siehe "Betreff") "Baubescheid der Stadt K vom zu Zahl 123 CNr1543/1".
Innerhalb offener Frist wurde vom Beschwerdeführer (kurz: Bf) das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und vorgebracht, die Kosten des (Bau-)Bescheids seien im Zuge des Exekutionsantrages der Baubehörde K bezahlt worden. Zudem sei dem Bf nie ein Gebührenbescheid zugestellt worden, er sei sich daher keiner Außenstände bewusst, weshalb die Gebührenerhöhung völlig ungerechtfertigt sei.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab und begründete dies wie folgt:
"Gemäß § 3 Abs. 2 GebG sind die festen Gebühren bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften anfallen, zu entrichten. Dazu hat die Behörde den Gebührenschuldner aufzufordern, die im jeweiligen Verfahren anfallenden Gebühren binnen angemessener Frist zu entrichten. Wird die Gebühr nicht entrichtet, hat die Behörde einen Befund iSd § 34 GebG aufzunehmen und dem zuständigen Finanzamt zur Gebührenfestsetzung zu übermitteln.
Laut Mitteilung der Stadtgemeinde K wurde Ihnen mit die erste Mahnung übermittelt, gegen diese legten Sie Berufung ein und erhielten am die Berufungsvorentscheidung.
Eine weitere Mahnung erfolgte mit , die letzte Mahnung erfolgte mit . Eine Zahlung in Höhe von 983,62 (Baubewilligung, Mahngebühren, Gerichtskosten, Bearbeitungsgebühren) erfolgte durch Sie am .
Diese Zahlung enthielt jedoch keine Bundegebühren.
Da die Bundesgebühren nicht entrichtet wurden, erfolgte die Befundaufnahme durch die Stadtgemeinde K zu Recht, ebenso die Gebührenfestsetzung inkl. Erhöhung im bescheidmäßigen Ausmaß ........."
Fristgerecht wurde dagegen der Antrag gestellt, über die Beschwerde das Bundesfinanzgericht entscheiden zu lassen und ergänzend eingewendet, dass aus den übermittelten Dokumenten nicht ersichtlich gewesen sei, dass nicht alle Gebühren bezahlt worden wären. Der Bf halte noch einmal fest, dass er keine nachvollziehbare Aufstellung bzw. Vorschreibung erhalten habe. Weiters wird beantragt, die Beweismittel, welche in Zusammenhang mit den Vorschreibungen stehen, insbesondere jene, welche angeblich mit , und zugestellt wurden, zu übermitteln.
Das Finanzamt legte die Beschwerde und den entsprechenden Verwaltungsakt an das Verwaltungsgericht vor.
Das Bundesfinanzgericht führte ein Vorhalteverfahren durch. Auf den Schriftsatz vom wird zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich verwiesen.
Dabei wurden dem Bf die Mahnung, der Abgabenbescheid I und II vom und die letzte Mahnung vom , jeweils von der Stadtgemeinde K, nachweislich übermittelt. Die einzelnen gebührenpflichten Beilagen, Eingaben und Niederschriften wurden detailliert aufgelistet. Die Zahlung in Höhe von € 983,62 (ohne Bundesgebühr) erfolgte tatsächlich am "". Im Hinblick auf den Einwand des Bf, er habe erst mit dem angefochten Bescheid von den zu entrichtenden Gebühren Kenntnis erlangt, wurde ihm eine chronologische Darstellung der Ereignisse vorgehalten:
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Baubewilligung: Auf Seite 10 wird neben der Verwaltungsabgabe auf die zu entrichtende Bundesgebühr hingewiesen. | |
Mahnung, Abgabenbescheid I und II: Unter "I) Mahnung" werden zusätzlich die "Bundesgebühren" betragsmäßig eingemahnt | |
Berufung gegen die Mahnung | |
Berufungsvorentscheidung | |
Mahnung, Abgabenbescheid I und II: Unter "I) Mahnung" wird auf "ebenfalls" auf nicht entrichtete "Bundesgebühren" betragsmäßig hingewiesen. | |
Letztmalige Aufforderung der Stadtgemeinde K die offenen Abgaben im Gesamtbetrag von € 1.270,99 einzuzahlen. | |
Rückstandsausweis der Stadtgemeinde K | |
Einzahlung des Bf bei der Stadtgemeinde K in Höhe von € 983,62 für Baubewilligung (€ 884,78), Mahngebühren (€ 22,21), Gerichtskosten (€ 73,00) und Bearbeitungsgebühren (€ 3,63). |
Trotz Fristverlängerung blieb der Vorhalt vom unbeantwortet.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 1 des Gebührengesetzes (kurz: GebG) hat folgenden Wortlaut:
"Den Gebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegen Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitte sowie Rechtsgeschäfte nach Maßgabe der Bestimmungen im III. Abschnitte."
Gemäß § 3 Abs. 1 GebG sind die Gebühren entweder feste Gebühren oder Hundertsatzgebühren.
Die festen Gebühren sind zunächst nicht an die Abgabenbehörde, sondern bei Schriften und Amtshandlungen (wie in den gegenständlichen Fällen) an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder bei der die Amtshandlung vorgenommen wird, zu entrichten (vgl. § 13 Abs. 4 GebG).
§ 34 Abs. 1 GebG lautet:
"Die Organe der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen."
Sollten die Gebühren nicht entrichtet werden, so hat die Behörde darüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln.
Für die bescheidmäßige Festsetzung der Gebühren nach dem GebG ist daher nicht die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder bei der die Amtshandlung vorgenommen wird, sondern das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig.
Der Einwand des Bf ist insofern richtig, wenn er vorbringt, dass er erst mit der angefochtenen Erledigung vom einen Gebührenbescheid erhalten hat. Die obige Darstellung zeigt aber ganz deutlich, dass der Bf von der Stadtgemeinde K bereits mehrmals aufgefordert wurde, die Bundesgebühren zu entrichten.
Dem gesetzlichen Auftrag entsprechend wurde von der Behörde ein Befund aufgenommen, welcher beim zuständigen Finanzamt am einlangte.
Gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG unterliegen Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen feste Gebühr € 3,90 jedoch nicht mehr als € 21,80 je Beilage.
Gemäß § 14 TP 6 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlichrechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, der festen Gebühr von € 14,30.
Nach § 14 TP 7 Abs. 1 Z. 2 GebG unterliegen Befunde und Vernehmungen anlässlich der Erteilung eines amtlichen Zeugnisses oder einer amtlichen Bewilligung auf Einschreiten von Privatpersonen von jedem Bogen feste Gebühr € 14,30.
Gegen die im Schriftsatz vom einzeln dargestellten gebührenpflichtigen Schriften und Amtshandlungen wurden keine Einwände erhoben.
Das Vorbringen des Bf, er hätte die Bundesgebühren bereits entrichtet, steht im Widerspruch zu den von der Stadtgemeinde zur Verfügung gestellten Unterlagen. Der Bf hat diesbezüglich weder Nachweise angeboten noch erbracht. Auf den Vorhaltecharakter der Bescherdevorentscheidung vom wird hingewiesen (vgl. ). Es wird daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung als erwiesen angenommen, dass die Bundesgebühren noch nicht entrichtet sind.
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
Die Gebührenerhöhung ist zwingend vorzunehmen (vgl. , und vom , 89/15/0066).
Die gegenständlichen Abgabenfestsetzungen entsprechen sohin der Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine (ordentliche) Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 14 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.6100636.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at