Körperschaftsteuer: Bewirtschaftung einer Burg als Liebhaberei (bei Verfahrenswiederaufnahme bescheidmäßiger Verfahrensabschluss durch Nichtveranlagungsbescheid)
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/2100742/2013-RS1 | Wenn die belangte Behörde aufgrund der im Zuge der Außenprüfung getroffenen Feststellung, dass die (einzige) Betätigung der Beschwerdeführerin körperschaftsteuerlich als Liebhaberei zu beurteilen sei, die Rechtswirkung dieser abgeschlossenen Körperschaftsteuerverfahren (Veranlagungsverfahren) beseitigen wollte, so musste sie diese Verfahren mit Bescheid wiederaufnehmen, wobei sie die Wiederaufnahmsbescheide jedoch aufgrund des § 307 Abs. 1 BAO - und im Hinblick auf die Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 als Pflichterklärungsfall - mit der bescheidmäßigen Feststellung, dass die Körperschaftsteuerveranlagung unterbleibe, oder mit der bescheidmäßigen Feststellung, dass die Körperschaftsteuer nicht festgesetzt werde (Nichtveranlagungsbescheid), hätte verbinden müssen. Die (einem solchen Verfahrensabschluss vorgelagerte) bloße Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin keine Einkunftsquellen vorliegen, war rechtlich nicht zulässig, weshalb die belangte Behörde die wiederaufgenommenen Körperschaftsteuerverfahren (Veranlagungsverfahren) nicht bescheidmäßig abgeschlossen hat. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Dr. Andrea Ornig und die weiteren Senatsmitglieder Dr. Michael Rauscher, Dr. Bernhard Koller und Mag. Petra Kühberger im Beisein der Schriftführerin Anita Eberhardt über die als Beschwerden zu erledigenden Berufungen der X-GmbH, vertreten durch die CONSULTATIO Revision und Treuhand Steuerberatung GmbH & Co KG, Karl-Waldbrunner-Platz 1, 1210 Wien, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz Stadt vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 2006 und 2007 nach mündlicher Verhandlung am zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Wiederaufnahme der Körperschaftsteuerverfahren für 2006 und 2007 zum Zwecke der Erlassung neuer Körperschaftsteuerbescheide für 2006 und 2007 rechtmäßig war. Die belangte Behörde geht davon aus, dass die Betätigung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Burg-X körperschaftsteuerlich Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung ist.
Gegenstand des Unternehmens der Beschwerdeführerin ist die Organisation, der Betrieb und die Durchführung von Veranstaltungen im Informationsbereich und Events aller Art, insbesondere in den Bereichen Information, Kultur, Freizeit, Sport und Gastronomie in und auf der Burg (laut Notariatsakt zur Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) bzw. die "Erbringung von sonstigen kulturellen und unterhaltenden Leistungen a.n.g." (laut Jahresabschlüssen 2005/2006, 2006/2007 und 2007/2008). Geschäftsführer der Beschwerdeführerin war in den verfahrensgegenständlichen Jahren Dipl. Ing. XY.
Gesellschafter der Beschwerdeführerin waren in den verfahrensgegenständlichen Jahren Dipl. Ing. XY bzw. die Y-GmbH (Funktion im Firmenbuch eingetragen am ).
Dipl. Ing. XY war in den verfahrensgegenständlichen Jahren auch Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Y-GmbH
Mit Kaufvertrag vom erwarb Dipl. Ing. XY die Burg-X und stellte sie der von ihm mit Erklärung vom als Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichteten Beschwerdeführerin aufgrund einer Nutzungsvereinbarung unentgeltlich und unbefristet "zum Zweck des Betriebes und der Durchführung von Veranstaltungen im Informationsbereich und Events aller Art" zur Verfügung, wobei die Beschwerdeführerin alle für die Tätigkeit notwendigen Investitionen zu tragen hatte.
Die Beschwerdeführerin investierte rund 15 Millionen Euro in die Burg. Nach Abschluss der Bau- und Sanierungsarbeiten erzielte die Beschwerdeführerin Erträge aus der Bewirtschaftung der Burg (siehe dazu die zahlenmäßigen Darstellungen im Erkenntnis des ).
Für die Streitjahre erklärte die Beschwerdeführerin folgende Einkünfte: -21.456,77 (2006) und -182.141,67 (2007).
Mit Abgabenbescheiden vom und setzte die belangte Behörde die Körperschaftsteuer für die Streitjahre erklärungsgemäß fest.
Mit Bescheiden über einen Prüfungsauftrag vom und vom führte die belangte Behörde durch die Großbetriebsprüfung bei der Beschwerdeführerin eine Außenprüfung ua. betreffend Körperschaftsteuer 2005 bis 2007 sowie 2008 und 2009 durch. Dabei traf der Prüfer die Feststellung, dass die Bewirtschaftung der Burg ertrag- und umsatzsteuerlich Liebhaberei ist (zum näheren Sachverhalt siehe nochmals das Erkenntnis des ).
Nach Abschluss der Außenprüfung nahm die belangte Behörde ua. mit den (hier entscheidungsgegenständlichen) Bescheiden vom die Verfahren hinsichtlich Körperschaftsteuer 2006 und 2007 wieder auf. Gleichzeitig sprach die belangte Behörde mit den (hier ebenfalls entscheidungsgegenständlichen) Bescheiden vom aus, dass "festgestellt (wird), dass gem. § 1 Abs. 2 Z 1 LVO für die gesamte(n) Tätigkeit(en) der [Beschwerdeführerin] keine Einkunftsquelle(n) vorliegt (vorliegen)".
Gegen diese Bescheide wandte sich die Beschwerdeführerin durch ihre steuerliche Vertreterin mit Berufungsschreiben vom .
Die belangte Behörde legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat ohne Berufungsvorentscheidungen im Oktober 2013 zur Entscheidung vor.
Die Beschwerdeführerin hat im Berufungsschreiben die mündliche Verhandlung und die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt.
Das Bundesfinanzgericht hat über die gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerden zu erledigende Berufungen erwogen:
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (§ 303 Abs. 4 BAO in der im Beschwerdefall geltenden Fassung).
Mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. ... (§ 307 Abs. 1 BAO).
§ 92 Abs. 1 BAO lautet:
Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.
Feststellungsbescheide sind im Anwendungsbereich der BAO nur dann zulässig, wenn dies in den Abgabenvorschriften ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt ().
Die Verwaltungsbehörden sind befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im privaten oder öffentlichen Interesse begründeter Anlaß vorliegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen ().
Ein Feststellungsbescheid ist nicht zu erlassen, wenn die Frage in einem Verfahren (insb. im Abgabenverfahren mittels Abgabenbescheid) geklärt werden kann (vgl. , und ; zum Grundsatz der Subsidiarität von Feststellungsbescheiden vgl. z.B. auch ; ; ).
Die Körperschaftsteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen (...) veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat (§ 24 Abs. 1 KStG 1988).
Für die Veranlagung und Entrichtung der Steuer gilt (ua.) Folgendes: Es sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 über die Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftsteuer sinngemäß anzuwenden (§ 24 Abs. 2 Z 1 KStG 1988, erster Satz).
Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist (§ 42 Abs. 1 Z 2 EStG 1988).
Die Vorschriften über die Abgabe der Steuererklärungen sind sowohl im EStG 1988 (§ 42) als auch im UStG (§ 21) in die Vorschriften über die Veranlagung systematisch eingebettet. Unter Veranlagung versteht man das Verfahren, das auf die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ausgerichtet ist und mit einem die jeweilige Steuer festsetzenden Bescheid abgeschlossen wird. "Steuererklären" heißt, dem Finanzamt die für eine Veranlagung erforderlichen Grundlagen bekanntzugeben. Der Steuerpflichtige hat "zum Zweck der Veranlagung" für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben ().
Liegen die Voraussetzungen für eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer nicht vor, so ist zum Zwecke des Verfahrensabschlusses bescheidmäßig auszusprechen, dass die Körperschaftsteuerveranlagung unterbleibt bzw. dass die Körperschaftsteuer nicht festgesetzt wird (Nichtveranlagungsbescheid).
Ein Bescheid, mit dem bloß festgestellt wird, dass bei der Körperschaft keine Einkunftsquellen vorliegen, ergeht nicht in derselben Sache, in der ein Nichtveranlagungsbescheid ergangen wäre. Dem Bundesfinanzgericht kommt es nicht zu, eine bloßen Feststellung über das Nichtvorliegen einer Einkunftsquelle über ihren unzweifelhaften Ausspruch hinaus in eine das Körperschaftsteuerverfahren (Veranlagungsverfahren) abschließende Erledigung umzudeuten oder im Rahmen der Abänderungsbefugnis gemäß § 279 BAO eine solcherart verfahrensabschließende Erledigung mit Erkenntnis erstmals zu erlassen.
Im Beschwerdefall lagen aufgrund der Körperschaftsteuerbescheide vom und für die beiden Streitjahre abgeschlossene Körperschaftsteuerverfahren (Veranlagungsverfahren) vor. Wenn nun die belangte Behörde aufgrund der im Zuge der Außenprüfung getroffenen Feststellung, dass die (einzige) Betätigung der Beschwerdeführerin körperschaftsteuerlich als Liebhaberei zu beurteilen sei, die Rechtswirkung dieser abgeschlossenen Körperschaftsteuerverfahren (Veranlagungsverfahren) beseitigen wollte, so musste sie diese Verfahren mit Bescheid wiederaufnehmen, wobei sie die Wiederaufnahmsbescheide aufgrund des § 307 Abs. 1 BAO - und im Hinblick auf die Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 als Pflichterklärungsfall - mit der bescheidmäßigen Feststellung, dass die Körperschaftsteuerveranlagung unterbleibe bzw. dass die Körperschaftsteuer nicht festgesetzt werde (Nichtveranlagungsbescheid), hätte verbinden müssen. Die (einem solchen Verfahrensabschluss vorgelagerte) bloße Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin keine Einkunftsquellen vorliegen, war rechtlich nicht zulässig (siehe die oben wiedergegebene Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden), weshalb die belangte Behörde die wiederaufgenommenen Körperschaftsteuerverfahren (Veranlagungsverfahren) nicht bescheidmäßig abgeschlossen hat. Dadurch hat es die belangte Behörde aber entgegen § 307 Abs. 1 BAO unterlassen, mit den Wiederaufnahmebescheiden die verfahrensabschließenden Sachentscheidungen zu verbinden, weshalb die Wiederaufnahmebescheide rechtswidrig sind.
Die angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide waren daher aufzuheben.
Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides tritt das Verfahren gemäß § 307 Abs. 3 BAO in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Damit scheidet der im wiederaufgenommenen Verfahren erlassene Sachbescheid (hier: die Körperschaftsteuerbescheide 2006 und 2007) ex lege aus dem Rechtsbestand aus (vgl. z.B. ).
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Beschwerdefall aufgrund des Fehlens einer Rechtsprechung zur vorliegenden verfahrensrechtlichen Situation erfüllt ist, war auszusprechen, dass die Revision zulässig ist.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 92 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 307 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 24 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100742.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at