zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.06.2016, RV/7101856/2016

Ablauf der Aussetzung der Einhebung nach ergangener Beschwerdeentscheidung

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zahl 1913/2016 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden vom , , und setzte das Finanzamt Gebühren samt Gebührenerhöhungen im Gesamtbetrag von € 1.800,00 fest. Dagegen brachte der Beschwerdeführer (Bf.) die Rechtsmittel der Beschwerden ein, die mit Beschwerdevorentscheidungen vom , , und abgewiesen wurden.

Die Einhebung dieser Gebühren wurde aufgrund von eingebrachten Anträgen auf Vorlage der Beschwerden mit Bescheiden vom , , und gemäß § 212a BAO ausgesetzt.

Das Bundesfinanzgericht wies sämtliche Beschwerden mit Erkenntnissen vom 5. bzw. ab, woraufhin das Finanzamt mit Bescheid vom den Ablauf der Aussetzung der Einhebung infolge Beschwerdeerledigung gemäß § 212a Abs. 5 lit. b BAO verfügte.

**********

In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte der Bf. vor:

„Der Beschwerdeführer Bf. ist vom Anerbengesetzlichen Erbhof Adresse-1 Anerbe gemäß § 3 Anerbengesetz = österreichisches Justizgesetz, vertraglich verbüchert verdinglicht einverleibt unverjährbar und unwiderruflicher Besitznachfolger und Gutsübernehmer gemäß § 364c ABGB BV-VV, gemäß § 610 Rz 2 Schwimann ABGB3

vertraglich gesicherter, gesetzlich, Anerbengesetz und rechtlicher Erbe, verdinglicht, verbüchert vertraglich unverjährbar einverleibter Erbpfandbesitzer, Erbpfand ist der ungeteilte Erbhof für den Anerben rechtskräftig unwiderruflicher Ersitzungsbesitzer (kontinuierlich und qualifiziert) Außerbücherlicher Eigentümer, Buchberechtigter, rechtmäßiger und redlicher Rechtsbesitzer und Zeit meines Lebens Landwirt – landwirtschaftlicher Facharbeiter am gegenständlichen Erbhof,

Bewirtschafter, Pächter und Instandhalter vom ungeteilten rechtskräftig unstrittig anerkannten Erbhof Adresse-1gemäß § 1 Anerbengesetz. Das Erbrecht und das Erbpfandrecht des einzigen Anerben und wahren Erben, Besitznachfolger und Gutsübernehmer sind unverjährbar.

Beschwerde

gegen den Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vom zugestellt am und der Buchungsmitteilung vom zugestellt am

Die Behörde missachtet und ignoriert zur Gänze gezielt mit massiven Vorsatz, daß gesamte konkrete schlüssige Vorbringen des Beschwerdeführer.

Die vorsätzlich absolut verbotene rechtswidrige Totalenterbung u. Enteignung des Beschwerdeführers.

Die vorsätzlich rechtswidrige absolut verbotene illegale Vertreibung des Beschwerdeführers samt seiner ganzen Familie vom Anerbengesetzlich und vertraglich gesicherten, rechtskräftig ersessenen angestammten Erbhof Adresse-1

Die vorsätzlich rechtswidrige gezielt herbeigeführte Mittel- und Obdachlosigkeit des Beschwerdeführers samt seiner Familie

Die vorsätzlich rechtswidrige absolut verbotene Existenzzerstörung sowie die vorsätzlich gezielte sittenwidrige Schädigung, grobe Fahrlässigkeit

Vorsätzliche Verunträuung, vorsätzlich Dauernde Sachentziehung unseres enorm wertvollen durch unserer Hände Arbeit mühevoll erwirtschafteten gesamt Eigentum = unbewegliches Gutsinventar gemäß § 294ff ABGB u.s.w.

Die gesamten hochgradig kriminellen und korrupten Straftatbestände wurden gezielt verursacht von den verantwortlichen zur Gänze Haftenden Staatsorganen, durch vorsätzlich gezielte unterdrückung, missachtung und vereitelung der gesamten offenkundigen Beweismittel, Urkunden und Verträge, der Justizgesetze, Anerbengesetz, ABGB u.s.w.

Schon durch die minimale vorsätzliche Verdrehung bekommt ein Satz eine ganz andere Bedeutung

Durch die vorsätzlich gezielten Falschentscheidungen Vereitelung der offenkundigen Beweismittel und Justizgesetze und durch dummdreiste Lügen aller verantwortlichen Staatsorgane, wurde der Beschwerdeführer auf den Rechtsweg gezwungen, den die Behörde gezielt mit massiven Vorsatz zu unterdrücken versucht in dem sie die durch die verantwortlichen Staatsorgane mutwillig verursachten Gebühren vom Mittel- und Obdachlosen Beschwerdeführer fordert.

Vorsätzliche Dreistigkeit

Sämtliche Eingaben bleiben weiterhin zur Gänze aufrecht.

Dem Bund sind die gesamten mutwillig verursachten Gebühren aufzuerlegen

Die ‚Zahlungsunfähigkeit‘ durch die offenkundige finanzielle Beengtheit ist Amtsbekannt

Es werden gestellt nachstehende

Anträge

I. Der Beschwerde stattgeben

II. Dem Bund die gesamten vorsätzlich mutwillig verursachten Gebühren auferlegen

III. Das gesamte Verfahren unverzüglich einstellen

IV. gemäß § 212a BAO Herabsetzung der Abgabenschuld auf 000,00 Euro stattgeben

V. Dem Antrag wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit zur Hereinbringung der Gebühren stattgeben

VI. Der Kostenaufwandentschädigung Aufwandersatzanspruch für vorsätzlich mutwillig verursachte Kosten und Mühewaltung in der Höhe von 4.200,00 Euro samt unverzüglicher Staatshaftung, konkret erwachsener Vermögensnachteil von mindestens 35.000.000,00 Euro (fünfundreißig millionen Euro) des mit massiven Vorsatz mit gezielter sittenwidriger Schädigung mutwillig zugefügten materiellen und immateriellen Schaden, volle Genugtuung, zur Gänze unverzüglich zu ersetzen stattgeben

VII. Der Einverleibung des Eigentumsrechtes am gegenständlichen Anerbengesetzlich geschützten Erbhof Adresse-1 für den Anerben Bf., Beschluß GZ Landesgericht LG, der der Abdeckung unserem dringenden Wohnbedürfnis dient (bevorstehender Winter) müssen seit durch vorsätzlich eklatanten Rechts- und Gesetzesbruch, vorsätzlich Vereitelung der offenkundigen Beweismittel, Urkunden, Verträge Justizgesetze, Anerbengesetz, ABGB durch Richter B. und in weiterer Folge durch sämtliche verantwortlichen Staatsorgane, in einem über 30 Jahre alten Auto (PKW) ausharren, stattgeben

Der Anerbengesetzliche Erbhof dient unserer Lebens- und Existenzgrundsicherung“

**********

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass das Instrument der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO darin bestehe, dass einem Abgabepflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag ein Rechtsanspruch auf Zahlungsaufschub betreffend jenen Abgabenbetrag zustehe, der bei stattgebender Erledigung einer Beschwerde wegfallen würde. Dieser Zahlungsaufschub ende anlässlich einer über die Beschwerde ergehenden Erledigung (siehe § 212a Abs. 5 BAO) – vorliegendenfalls habe er mit Ergehen des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes vom geendet.

**********

Mit Schreiben vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und brachte vor:

„Bf. ist vom Erbhof Adresse-1Anerbe gemäß § 3 Anerbengesetz = österreichisches Justizgesetz, vertraglich verbüchert verdinglicht einverleibt unverjährbar und unwiderruflicher Besitznachfolger und Gutsübernehmer gemäß § 364c ABGB BV-VV, gemäß § 610 Rz 2 Schwimann ABGB3

vertraglich gesicherter, gesetzlich, Anerbengesetz und rechtlicher Erbe, verdinglicht, verbüchert vertraglich unverjährbar einverleibter Erbpfandbesitzer, Erbpfand ist der ungeteilte Erbhof für den Anerben rechtskräftig unwiderruflicher Ersitzungsbesitzer (kontinuierlich und qualifiziert) Außerbücherlicher Eigentümer, Buchberechtigter, rechtmäßiger und redlicher Rechtsbesitzer und Zeit meines Lebens Landwirt – landwirtschaftlicher Facharbeiter am gegenständlichen Erbhof,

Bewirtschafter, Pächter und Instandhalter vom ungeteilten rechtskräftig unstrittig anerkannten Erbhof Adresse-1 gemäß § 1 Anerbengesetz. Das Erbrecht und das Erbpfandrecht des einzigen Anerben und wahren Erben, Besitznachfolger und Gutsübernehmer sind unverjährbar.

Vorlageantrag

Abgabenkontonummer: XY
Erfassungsnummer: YZ

Es wird gestellt: Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde

Die Beschwerdevorentscheidung vom wurde am zugestellt

Sämtliche Eingaben bleiben weiterhin zur Gänze aufrecht, sie übersteigen schon ein fielfaches der Ausführungen, die bis dato mit massiven Vorsatz zur Gänze missachtet und ignoriert werden

Die zugrunde liegende Beschwerde wurde wiederum gezielt mit massiven Vorsatz negativ gewertet und bereits wiederholt, gleichlautender identer Aufsätze über die zitierten Paragraphen abgewiesen

Das gesamte konkrete und schlüssige Vorbringen über die vorsätzlich gezielten Rechtswidrigkeiten, die vorsätzlichen, hochgradig kriminellen Machenschaften, den vorsätzlichen Missbrauch der Amtsgewalt, den vorsätzlich rechtswidrigen Gesetzes- und Rechtsbruch, die hochgradig kriminellen Straftatbestände aller verantwortlichen und zur Gänze haftenden Staatsorgane wird zur Gänze missachtet und ignoriert

Anstatt der gesamten „Problematik“ auf den Grund zu gehen, wird der Anerbe, Besitznachfolger, Gutsübernehmer u.s.w. und seine ganze leidtragende Familie gezielt mit massiven Vorsatz ‚sehenden Auges in den Ruin getrieben, verfolgt und geschädigt‘

Vorsätzlich schweres Verbrechen

Die Justizgesetze werden gezielt mit massiven Vorsatz vereitelt

Ihr Handeln ist uneingeschränkt und auf das schärfste zu verurteilen

Im Namen der Gesetze wird das Gesetz vorsätzlich gezielt gebrochen, um einen Menschen seiner Rechtsgüter vorsätzlich zu berauben

Gesetzesbrüchige Strafjustiz

Schon durch minimale vorsätzliche Verdrehung, bekommt ein Satz eine ganz andere Bedeutung

Wenn Staatsorgane mit ihrem Fachwissen und gesunden Menschenverstand, die offenkundige und bindende Vertrags- Gesetzes- und Rechtslage vorsätzlich frevelhaft missachten und vereiteln, vorsätzlich massiven Recht- und Gesetzesbruch begehen, haben sie mit ihren anpassungsfähigen Starrsinn den Boden des Gesetzes- und Rechtsstattes völlig verloren

‚Macht bricht vorsätzlich gezielt Recht‘

Durch dummdreiste Lügen, vorsätzliche Sachverhalts- Gesetzes- und Rechtsverletzungen wurde uns gezielt mit massiven Vorsatz uns sittenwidriger Schädigung ‚das Dach über den Kopf weggenommen‘ die ganze Familie auf die Straße gesetzt, grob Fahrlässig, vorsätzlich rechtswidrig und illegal von unserem angestammten rechtskräftig ersessenen vertraglich zugesicherten Erbhof ‚vertrieben‘

Unser gesamt Eigentum = unbewegliches Gutsinventar gem. §§ 294ff ABGB fiel dem vorsätzlich schweren Diebstahl, der Veruntreuung und der dauernden Sachentziehung zum Opfer

Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
vorsätzlich schweres Verbrechen
vorsätzlich schwere Menschenrechtsverletzungen

Es wird zur Zeit immer von Menschenrechte gefaselt, die aber Augenscheinlich für angestammte Einheimische österreichische Staatsbürger nicht gelten und zum tragen kommen, denn ansonst hätte man uns den vertraglich gesicherten, Anerbengesetzlich geschützten Erbhof nicht gestohlen, wir müssten nicht seit in einem über 30 Jahre alten Auto (PKW) ausharren, wo doch unser rechtskräftig ersessener angestammter Anerbenhof unserem offenkundigen dringenden Wohnbedürfnis dient.

Wir müssen schon längst unser Zuhause wieder erhalten GZ: GZ LG LG, daß man uns auf keinen Fall wegnehmen und die gesamte Existenz mut- und böswillig zerstörren durfte.

Wo bleiben hier die ‚Menschenrechte‘ in diesem Rechtsstaat

Wenn Staatsorgane in diesem Rechtsstaat die angestammten heimischen Bürger nicht schützen, haben sie ihre Existenzberechtigung verloren.

Somit sind dem Bund die gesamten mutwillig verursachten Kosten aufzuerlegen

Es werden gestellt nachstehende

Anträge

I. Der Beschwerde stattgeben

II. Dem Bund die gesamten vorsätzlich mutwillig verursachten Gebühren auferlegen

III. Das gesamte Verfahren unverzüglich einstellen

IV. gemäß § 212a BAO Herabsetzung der Abgabenschuld auf 000,00 Euro stattgeben

V. Dem Antrag wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit zur Hereinbringung der Gebühren stattgeben

VI. Der Kostenaufwandentschädigung Aufwandersatzanspruch für vorsätzlich mutwillig verursachte Kosten und Mühewaltung in der Höhe von 4.200,00 Euro samt unverzüglicher Staatshaftung, konkret erwachsener Vermögensnachteil von mindestens 35.000.000,00 Euro (fünfundreißig millionen Euro) des mit massiven Vorsatz, grob Fahrlässig und sittenwidriger Schädigung mut- und böswillig zugefügten materiellen und immateriellen Schaden, volle Genugtuung, zur Gänze unverzüglich zu ersetzen stattgeben

VII. Der Einverleibung des Eigentumsrechtes am gegenständlichen Anerbengesetzlich geschützten Erbhof Adresse-1 für den Anerben Bf. Beschluß GZ: GZ Landesgericht LG, der der Abdeckung unserem äußerst dringenden Wohnbedürfnis dient, müssen seit durch vorsätzlich eklatanten Rechts- und Gesetzesbruch, vorsätzliche Vereitelung der offenkundigen Beweismittel, Urkunden, Verträge Justizgesetze, des zwingend und ausnahmslos anzuwendenden Anerbengesetzes, sowie der dinglichen, ersessenen und angestammten Rechte durch Richter B. und in weiterer Folge durch sämtliche verantwortlichen und zur Gänze haftenden Staatsorganen, in einem über 30 Jahre alten Auto (PKW) ausharren, stattgeben Menschenrechte Rechtsstaat???“

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 212a Abs. 1 BAO: Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

§ 212a Abs. 3 BAO: Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden.

§ 212a Abs. 5 BAO: Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf. Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung oder
b) Erkenntnisses oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Aus dem gesamten Vorbringen des Bf., insbesondere hinsichtlich seines eingewandten Anerbenrechtes, lässt sich nichts gewinnen, da Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage der Zulässigkeit der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung verfahrensgegenständlich ist.

Dazu wird festgestellt, dass im gegenständlichen Fall die Beschwerdeverfahren mit Erkenntnissen vom 5. bzw. abgeschlossen wurden, weshalb die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung zu Recht erfolgte, da einerseits dadurch der Rechtsgrund und auch die Notwendigkeit für eine Aussetzung weggefallen waren und anderseits das Gesetz für diesen Fall auch keine andere Möglichkeit der Entscheidung vorsieht.

Für die Anträge Punkt II. – VII. besteht keine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101856.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at