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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.05.2016, RV/3100266/2016

Pensionistenabsetzbetrag bei gleichzeitigem Bezug von nichtselbständigen Aktiveinkünften und Pensionsbezügen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3100266/2016-RS1
Der Pensionistenabsetzbetrag kann nicht gewährt werden, wenn gemäß § 33 Abs. 5 EStG 1988 der Verkehrsabsetz- und Arbeitnehmerabsetzbetrag zustehen. Der Abzug eines Pensionistenabsetzbetrages und damit auch des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages ist daher auch bei Vorliegen nur geringfügiger Aktiveinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ausgeschlossen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch Richter in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 zu Recht erkannt: 

I.

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer bezog im Streitjahr 2014 neben Pensionseinkünften der Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von 20.345,52 € auch solche aus einer geringfügigen Beschäftigungen in Höhe von insgesamt 1.410,05 €. Bei der Veranlagung wurden das Werbungskostenpauschale in Abzug gebracht sowie der Verkehrsabsetzbetrag und der Arbeitnehmerabsetzbetrag berücksichtigt. Im Einkommensteuerbescheid vom wurde eine Nachforderung in Höhe von 802,00 € festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom erhob der Abgabepflichtige Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 und begehrte die Berücksichtigung des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages, da die entsprechenden Voraussetzungen des Unterschreitens der Einkünftegrenzen beim Beschwerdeführer und seiner Gattin erfüllt seien.

Die Abgabenbehörde wies das Rechtsmittel mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab, woraufhin der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag einbrachte, in dem er die Einwendungen der Beschwerde erneut vorbrachte.

Mit Vorlagebericht vom legte die Abgabenbehörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

I.

Gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 ist für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132 Euro jährlich abzusetzen. Dies gilt nicht, wenn diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 und § 57 Abs. 4 EStG 1988 ) begründen.

Gemäß § 33 Abs. 5 Z 1 und 2 EStG 1988 stehen bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis ein Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro jährlich und ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich zu, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.

Stehen § 33 Abs. 6 EStG 1988 lautet:

Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach § 33 Abs. 5 EStG 1988 nicht zu und erhält er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 EStG 1988 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 oder Abs. 1 Z 4 bis 5 EStG 1988 , steht ein Pensionistenabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 6 Z 1 und Z 2 EStG 1988 oder gemäß § 33 Abs. 6 Z 3 EStG 1988 zu. Bei Einkünften, die den Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 nicht zu. Für die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages gilt nach § 33 Abs. 6 Z 1 bis Z 3 EStG 1988 :

1. Ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag steht zu, wenn

– der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,

– der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte im Sinne des Abs. 4 Z 1 von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt und

– der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.

2. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt 764 Euro, wenn die laufenden Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen 19 930 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 19 930 Euro und 25 000 Euro auf Null.

3. Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nach der Z 1 nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 400 Euro. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 17 000 Euro und 25 000 Euro auf Null.

II.

Aus diesen gesetzlichen Regelungen ergibt sich daher in eindeutiger Weise, dass dann, wenn Aktiveinkünfte bezogen werden und deshalb der Arbeitnehmerabsetzbetrag und der Verkehrsabsetzbetrag zustehen, die Berücksichtigung eines Pensionistenabsetzbetrages ausgeschlossen ist. Weder ist ein Pensionistenabsetzbetrag beim Zusammentreffen von Aktiv- und Pensionsbezügen kumulativ zum Arbeitnehmerabsetzbetrag und Verkehrsabsetzbetrag abziehbar noch besteht ein Wahlrecht dahingehend, dass dem Pensionistenabsetzbetrag anstelle des Arbeitnehmerabsetzbetrages und des Verkehrsabsetzbetrages der Vorrang einzuräumen sei (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 33 (Stand , rdb.at) Rzen 136 und 139; Doralt/Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG, § 33 Rz 59/1; Fellner in  Hofstätter/Reichel (Hrsg), Die Einkommensteuer (EStG 1988) – Kommentar (60. Lfg 2015) zu § 33, Rz 38; Kanduth-Kristen in Jakom EStG, 9. Aufl. 2016, § 33 Rz 64; Ryda/Langheinrich in FJ 2012, 233; ; ).

Für eine Berücksichtigung der absoluten Höhe der Aktivbezüge oder des Verhältnisses zwischen Aktiv- und Pensionseinkünften bietet das Gesetz sohin keinen Spielraum. Dies auch nicht im Wege einer Ergänzung zu den Verkehrs- und Absetzbeträgen um den Differenzbetrag zum erhöhten Pensionistenabsetzbetrag, denn weder ist in § 33 Abs. 5 EStG 1988 eine derartige Möglichkeit gesetzlich vorgesehen noch eröffnet die Regelung des § 33 Abs. 6 EStG 1988 ein solches Vorgehen, da der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag nicht als eine zum einfachen Pensionistenabsetzbetrag hinzukommende, eigenständige Komponente konzipiert wurde, welche losgelöst anwendbar wäre. Der einfache und der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag unterscheiden sich nur dadurch, dass unter bestimmten Voraussetzungen der Pensionistenabsetzbetrag mit einem höheren Betrag zum Abzug kommt. Im Ergebnis hängt die Entscheidung über die dem Beschwerdefall zu Grunde liegende Rechtsfrage somit einzig davon ab, ob neben den Pensionseinkünften nichtselbständige Aktivbezüge, welche den Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag und den Arbeitnehmerabsetzbetrag begründen, erzielt wurden.

III.

Im gegebenen Beschwerdefall erzielte der Beschwerdeführer unstrittig neben ganzjährig bezogenen Pensionseinkünften auch Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit in den Zeiträumen vom bis und vom bis . Gemäß § 33 Abs. 5 EStG 1988 wurden bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2014 daher in gesetzeskonformer Weise auch der Verkehrs- und der Arbeitnehmerabsetzbetrag zum Abzug gebracht und das Werbungskostenpauschale gem. § 16 Abs. 3 EStG 1988 berücksichtigt. Wie sich aus Vorstehendem ergibt, war in der Folge aber gem. § 33 Abs. 6 erster Satz EStG 1988 die Berücksichtigung des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages ausgeschlossen, weshalb der Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

IV.

Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Beschwerdefall erfolgte die Lösung der zu klärenden Rechtsfragen im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. ergibt sie sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt somit nicht vor, weshalb eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100266.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at