Kosten für die Beherbergung und Verpflegung in einem Seniorenheim als außergewöhnliche Belastung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, betreffend Einkommensteuer 2014 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde w ird als unbegründet abgewiesen.
D er angefochtene Einkommensteuerbescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
A) Sachverhalt und Verfahrensgang:
In ihrer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 machte die in einem Pensionistenheim lebende Beschwerdeführerin (Bf.) ihren Kostenbeitrag zu den Wohn- und Pflegeleistungen in der Höhe von 17.942,75 Euro (ohne Berücksichtigung der Haushaltsersparnis) als außergewöhnliche Belastung geltend.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2014 in der Höhe von -449 Euro fest, wobei die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Kosten keine Berücksichtigung fanden.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wendete die Bf. ein, dass sie der Argumentation („Altersheim nur bei Krankheit…“) des im Bescheid zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 86/13/0084, nicht folgen könne. Als sie mit ihrem Mann im Jahr 2013 in das Heim eingezogen sei, seien sie beide aus körperlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen, einen selbständigen Haushalt mit einkaufen, kochen abwaschen, waschen, bügeln etc. zu führen. Eine solche altersgemäße Überforderung sei im Alter von 87 Jahren auch argumentierbar. Zudem habe die Bf. seit Jahren Erkrankungen neurologischer Art, die mit der sogenannten „Schaufensterkrankheit“ begonnen und sich immer mehr verschlechtert hätten. Ihr eingeschränktes Sehvermögen durch grünen Star auf beiden Augen hätte bereits zu Unsicherheit und mehreren Stürzen geführt (2012 Fersenbeinbruch, 2014 Oberarmbruch, 2015 Fraktur des linken Handgelenks).
Die Bf. legte ihrer Beschwerde eine Auflistung ihrer Medikamente, einen elektroneurodiagnostischen Befund der Dr. H. Feldner-Bustin GmbH vom , einen Entlassungsbericht des evangelischen Krankenhauses, Abteilung für innere Medizin, vom sowie einen ärztlichen Befundbericht von Prim. Dr. Thomas M., Facharzt für Innere Medizin und Angiologie/Gefäßkrankheiten vom bei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.
Mit Eingabe vom stellte die Bf. einen Antrag auf Entscheidung über ihre Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und legte ergänzend zu den bereits im Rahmen ihrer Beschwerde vorgelegten Atteste und Befunde einen Endbefund des Lorenz Böhler Krankenhauses vom , ein ärztliches Attest von Dr. Doris D., Fachärztin für Neurologie, vom sowie einen Befund von Dr. Markus R., Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vom vor.
Die Förderbewilligung für stationäre Pflege und Betreuung habe die Bf. vom Fonds Soziales Wien am erhalten. Ihr Antrag auf Pflegegeld sei per bewilligt worden (Pflegegeldstufe 1). Der Text aus dem „Steuerbuch“ hinsichtlich der Geltendmachung der Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim spreche nach Ansicht der Bf. für ihr Anliegen.
Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt um Nachreichung der Rechnung des Pflegeheimes über die gesamten aufgeschlüsselten Kosten des Jahres 2014.
Mit Eingabe vom übermittelte die Bf. eine Bestätigung des Fonds Soziales Wien, wonach die Bf. für Wohn- und Pflegeleistungen im Jahr 2014 Kostenbeiträge in der Höhe von 17.942,75 Euro geleistet habe.
Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt erneut um Nachreichung einer detaillierten Kostenaufstellung der Heimkosten (Wohnungskosten, Pflegekosten) für 2014.
Mit Eingabe vom übermittelte die Bf. eine Aufstellung der von ihr im Jahr 2014 für den Aufenthalt im Pensionistenheim bezahlten Wohnkosten.
Mit Eingabe vom teilte der Fonds Soziales Wien, bezugnehmend auf ein schriftliches Auskunftsersuchen des Finanzamtes, mit, dass er seinen KundInnen für Wohn- und Pflegeleistungen einen Kostenbeitrag auf Grund von Einkommen und Pflegegeld berechne und vorschreibe. Bei Vorhandensein von Vermögen werde auch ein Kostenbeitrag auf Grund von Vermögen vorgeschrieben. Die Differenzierung des Kostenbeitrages auf Grund von Einkommen und Pflegegeld sei möglich. Eine Unterscheidung zwischen Kosten für Wohnen und Pflegekosten sei allerdings nicht möglich.
Wie bereits in der am ausgestellten Finanzamtsbestätigung für das Jahr 2014 ersichtlich sei, habe die Bf. für das Jahr 2014 einen Kostenbetrag von 17.942,75 Euro geleistet. Dieser Kostenbeitrag sei ausschließlich auf Grund von Einkommen und Vermögen berechnet worden, da die Bf. zu diesem Zeitpunkt noch kein Pflegegeld bekommen habe. Die Pflegegeldstufe 1 sei ihr erst per zuerkannt worden.
B) Über die Beschwerde wurde erwogen:
1.) Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Auf Grund des Verwaltungsaktes steht unbestritten fest, dass die Bf. im Streitjahr 2014 Aufwendungen für Wohnkosten in dem von ihr bewohnten Pensionistenheim in der Höhe von 17.942,75 Euro aus ihrem Einkommen geleistet hat.
Des Weiteren steht außer Streit, dass die Bf. im Streitjahr kein Pflegegeld bezogen hat.
2.) Streitpunkt:
Strittig ist, ob die Kosten für die Beherbergung und Pflege im Pensionistenheim eine außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG darstellen.
3.) Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Nach § 34 Abs. 2 leg. cit. ist die Belastung außergewöhnlich , soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Gemäß § 34 Abs. 6 Teilstrich 5 leg. cit. können Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2) pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen, ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 97/14/0102, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom , 86/13/0084, ausgeführt hat, sind die von einem Pensionisten für seine Unterbringung in einem Pensionistenheim zu tragenden Aufwendungen solange nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, als mit ihnen nicht auch besondere Aufwendungen abzudecken sind, die durch Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit verursacht werden.
Außergewöhnliche Belastungen können aber gegeben sein, wenn Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit Aufwendungen verursachen ().
Ist aus einem dieser Gründe die Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim geboten, so sind auch die Kosten der Unterbringung absetzbar.
Nach der Verwaltungspraxis kann von einer besonderen Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit bei einem Aufenthalt in einem Altersheim bei Anspruch auf das Pflegegeld ab der Pflegestufe 1 ausgegangen werden.
Im gegenständlichen Fall handelte es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen unbestrittener Maßen ausschließlich um Wohnkosten. Darüber hinaus hat die Bf. im Streitjahr noch kein Pflegegeld bezogen.
Da allein der Anfall von Kosten für die Beherbergung und Verpflegung im Seniorenheim nicht ausreicht, um von der Pflegebedürftigkeit der Bf. auszugehen und die Kosten der Unterbringung in einem Pensionistenheim keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen, wenn die Unterbringung lediglich aus Altersgründen erfolgt, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
C) Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall steht das Erkenntnis im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) und hängt daher nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102409.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at