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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.11.2014, RV/2100726/2013

Sonderklassegebühren als außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache der Frau Bf gegen den Bescheid des FA Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung 2012) zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

In der am  eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2012 wurden ua. als außergewöhnliche Belastung unter dem Titel Krankheitskosten Aufwendungen iHv EUR  7.014,04 von der Beschwerdeführerin geltend gemacht.

Mit Vorhalt vom wurde die Beschwerdeführerin vom Finanzamt aufgefordert, die beantragten Krankheitskosten an Hand von Belegen nachzuweisen. Vergütungen durch die Krankenkasse seien dabei abzuziehen.

Aus den vorgelegten Rechnungen geht hervor, dass für einen elftägigen Aufenthalt in der Sonderklasse des LKH x vom bis Kosten iHv € 3.710.28 angefallen sind. Vom Gesamtrechnungsbetrag entfallen EUR 1.646,07  auf die Aufzahlungskosten Sonderklasse und auf Arzthonorare EUR 2.064,21.

Für einen 22 Tage dauernden Aufentahlt in der Sonderklasse der Akutgeriatrie/ Remobilisation vom bis wurden der Beschwerdeführerin EUR 2.608,10 in Rechnung gestellt.

Im Einkommensteuerbescheid vom wurden die Kosten für den Sonderklassenzuschlag nicht berücksichtigt. Begründend wurde ausgeführt, dass Aufwendungen für das Pflegepersonal mit dem Pflegegeld abgedeckt seien. Der Aufenthalt in einer Sonderklasse stelle mangels Zwangsläufigkeit keine außergewöhnliche Belastung dar.

In der als Beschwerde zu wertenden Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid vom wurde ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Aufenthalt in der Sonderklasse auf der x keine außergewöhnliche Belastung darstellen würde. Bereits im Jahre 2005 sei eine Operation mit annähernd gleichen Kosten durchgeführt worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom   wurde der Bescheid vom geändert. Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen sei, könnten nicht berücksichtigt werden, da diese den Selbstbehalt von € 1.804,79 nicht übersteigen würden. Aufwendungen für die eigene medizinische Versorgung könnten dann zwangsläufig sein, sofern diese höheren Aufwendungen aus triftigen medizinischen Gründen getätigt werden würden. Die Aufzahlung für eine Sonderklasse stelle keine außergewöhnliche Belastung dar.

In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag wurde eingewendet, dass auf der x oder in einem anderen steirischen Krankenhaus eine Operation erst in vier bis fünf Monaten möglich gewesen sei. In Anbetracht der fortgeschrittenen Krankheit habe die Beschwerdeführerin auf die Sonderklasse augezahlt.

Mit Vorhalt vom wurde die Beschwerdeführerin vom BFG um Erläuterung ersucht, aus welchen Gründen im konkreten Fall die Behandlung im Rahmen der Sonderklasse die einzige sinnvolle Möglichkeit darstelle, um eine medizinisch optimale Behandlung der Krankheit zu gewährleisten. In Beanwortung dieses Vorhalts teilte die Beschwerdeführerin am mit, keine Beweismittel vorlegen zu können. Sollte das Gericht der Meinung sein, dass kein triftiger medizischer Grund vorliege, würde sie auf die Anerkennung der Forderung verzichten. Ein Auszug einer Tageszeitung mit der Überschrift "Hüft-OP: Wer zahlt, kommt schneller dran" wurde beigelegt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Strittig ist ausschließlich die Frage, ob die für den  Aufenthalt in der Sonderklasse angefallenen Sonderklassegebühren (Aufzahlungskosten Sonderklasse, Arzthonorare) außergewöhnliche Belastungen (mit Selbstbehalt) iSd § 34 EStG 1988 darstellen.

Die Bestimmungen des § 34 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz) lauten auszugsweise:

Abs. 1: Bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Abs. 2: Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Abs. 3: Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Alle vorstehenden Voraussetzungen müssen zugleich gegeben sein.

Durch Krankheit verursachte Aufwendungen erwachsen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Die Zwangsläufigkeit ist nach der Judikatur des bei Krankheitskosten, die die durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckten Kosten übersteigen, jedoch nur dann gegeben, sofern sie aus triftigen medizinischen Gründen anfallen.

Im anhängigen Verfahren verwehrte das Finanzamt die Sonderklassegebühren deshalb, weil die Unterbringung in der Sonderklasse nicht zwangsläufig erfolgte.

Bei der Beschwerdeführerin ist im Jahr 2012 unstrittig eine Hüftoperation durchgeführt worden. Aus verständlichen Gründen wollte die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Vorerkrankung und den daraus resultierenden Erfahrungen eine rasche Sanierung erreichen. Bloße Wünsche und Vorstellungen der Betroffenen über eine bestimmte medizinische Betreuung durch einen bestimmten Arzt ("freie Arztwahl") sowie allgemein gehaltene Befürchtungen bezüglich der vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung übernommenen medizinischen Betreuung stellen jedoch keine triftigen medizinischen Gründe dar, welche es rechtfertigen, jene Krankenhauskosten, die die durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckten Kosten übersteigen, als außergewöhnliche Belastung zu behandeln (; GZ RV/0364-F/08) und durch die Allgemeinheit mitfinanzieren zu lassen.

Anders könnte der gegenständliche Fall zu beurteilen sein, wenn im Zuge des Verfahrens hervorgekommen wäre, dass nur der behandelnde Arzt über das notwendige Fachwissen und die Erfahrung verfügt, den  Eingriff durchzuführen. Anhaltspunkte, dass dieser Sonderfall vorliegt, finden sich im konkreten Fall jedoch nicht ( GZ RV/0364-F/08). Im Gegenteil: Im Einzugsbereich des Wohnortes der Beschwerdeführerin (40 km) befinden sich ua eine Universitätsklinik sowie ein Unfallkrankenhaus, welche Hüftoperationen durchführen.

§ 16 KAKuG (Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz) normiert, dass für die Behandlung von Patienten und Patientinnen in einem Spital ausschließlich deren Gesundheitszustand heranzuziehen ist. In der medizinischen Versorgung ergibt sich somit keine Unterscheidung zwischen Patienten der Sonderklasse und denjenigen der allgemeinen Gebührenklasse (). Es ist davon auszugehen, dass zum einen eine optimale Versorgung der Beschwerdeführerin in der allgemeinen Gebührenklasse des öffentlichen Krankenhauses im Einzugsbereich des Wohnortes gegeben gewesen wäre, zum anderen die Beschwerdeführerin bei Vorliegen triftiger medizinischer Gründe rasch behandelt worden wäre. Gegenteiliges wurde nicht vorgebracht.

Die triftigen medizinischen Gründe müssen in feststehenden oder sich konkret abzeichnenden, ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen bestehen, welche ohne die mit höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung eintreten würden ( , vgl. auch Jakom/Baldauf, EStG, 2012, § 34 Rz 90 "Krankheitskosten"). Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich kein Nachweis, dass eine Durchführung einer medizinischen Betreuung außerhalb der Sonderklasse zu ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen geführt hätte. Ein ernsthafter gesundheitlicher Nachteil bei einer Behandlung außerhalb der Sonderklasse, auch durch einen anderen Arzt, wurde nicht behauptet.

Zusammengefasst konnten keine ernsthaften gesundheitlichen Nachteile aufgezeigt werden, die ohne die Sonderklassebehandlung zu befürchten gewesen wären. Der aus Sicht der Beschwerdeführerin verständliche Wunsch einer rascheren Behandlung  stellt keinen triftigen medizinischen Grund dar. Nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 1 und 3 EStG liegt daher für die von der Beschwerdeführerin getragenen Sonderklassekosten keine Zwangsläufigkeit vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Da im Erkenntnisfall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133 Abs. 4 B-VG angesprochen sind, war die Zulässigkeit einer Revision zu verneinen. Das BFG konnte sich in seiner Entscheidung auf die oben zitierte Rechtsprechung stützen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Sonderklassegebühren
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100726.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at