Keine Anerkennung von Kilometergeldern als zusätzliche Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Vertreter , gegen den Bescheid des FA X vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Einkommensteuerbescheid 2011 vom bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) war im Streitjahr 2011 wohnhaft in A und bezog in diesem Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Lehrer an einer Neuen Mittelschule in B bis inklusive September. Im Jahr 2011 bezog der Bf. auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit an der Pädagogischen Akademie in C.
An der Schule in B war der Bf. jeweils Dienstag bis Freitag tätig.
Laut der vom Bf. vorgelegten Fahrtenliste ist er in den Monaten 1-12/2011 an folgenden Tagen vom Wohnort nach C und retour gefahren:
Monat: Anzahl Tage
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Jänner | 4 |
Februar | 3 |
März | 4 |
April | 4 |
Mai | 4 |
Juni | 4 |
Juli | 1 |
August | 0 |
September | 5 |
Oktober | 13 |
November | 10 |
Dezember | 7 |
Das Finanzamt hat am den Einkommensteuerbescheid für 2011 erlassen und laut Veranlagung ein Pendlerpauschale in Höhe von € 306,-, sowie den Verkehrsabsetzbetrag von € 291,- berücksichtigt.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass die beantragten Werbungskosten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte darstellen und mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. einem eventuell zustehenden Pendlerpauschale abgegolten seien. Da die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in C im Lohnzahlungszeitraum nicht überwiegend (mehr als 10 Tage im Monat ) zurückgelegt worden sei, konnte - abgesehen vom Monat Oktober 2011, wo die Strecke 13mal absolviert wurde und aliquot € 306,- an Pendlerpauschale gewährt worden sei - kein Pendlerpauschale berücksichtigt werden.
Der Bf. erhob Berufung (Beschwerde) und beantragte unter Berufung auf UFS RV/1209-L/10 vom und die Entscheidung des BFH AZ R 36/10 für die in den Monaten Jänner bis September 2011 gefahrene Strecke Wohnort - C und retour an Werbungkosten zusätzlich Fahrtkosten (Kilometergelder) in Höhe von € 1364,16 und Diäten für die ersten 5 Tage zu berücksichtigen.
Das Finanzamt erließ am eine abweisende Berufungsvorentscheidung unter Berufung auf das Erkenntis des VwGH 2004/15/0130 vom .
Der Bf. stellte den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Für das Verfahren ist nunmehr seit das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung zuständig.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall ob zusätzlich zum im Erstbescheid gewährten Verkehrsabsetzbetrag und dem für den Monat Oktober 2011 gewährten aliquoten Pendlerpauschale die vom Bf. beantragten Werbungskosten für Fahrten von seinem Wohnort nach C und retour für die Monate Jänner bis September 2011, sowie Diäten gewährt werden.
Das Bundesfinanzgericht geht im gegenständlichen Fall von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Der Bf. war im Streitjahr 2011 wohnhaft in A. Der Bf. bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Lehrer einer neuen Mittelschule in B von Jänner bis September. Ab Oktober 2011 war er in dieser Funktion in Pension.
Für das ganze Jahr 2011 erhielt der Bf. Bezüge aus seiner nichtselbständigen Tätigkeit für die Pädagogische Akademie in C.
Seine Tätigkeit als Lehrer in B übte der Bf. im Jahr 2011 jeweils von Dienstag bis Freitag aus.
Betreffend seine Tätigkeit an der Pädagogischen Akademie fuhr der Bf. laut vorgelegter Fahrtenliste in den Monaten Jänner bis September zwischen 0-5mal pro Monat vom Wohnort nach C und retour. Für diese Fahrten machte der Bf. € 1364,16 an Kilometergeldern als Werbungskosten geltend.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach Z 6 dieser Gesetzesstelle zählen zu den Werbungskosten die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
§ 33 Abs. 5 EStG lautet: Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis steht ein Verkehrsabsetzbetrag von € 291,- jährlich zu.
Die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht.
Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen sieht das Gesetz einerseits den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5), mit welchem die Ausgaben für die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20km grundsätzlich als abgegolten gelten ( § 16 Abs. 1 Z 6 lit a EStG) und andererseits, abgestuft nach Entfernung und Zumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zusätzliche Pauschbeträge (Pendlerpauschale) vor.
§ 16 Abs. 6 Z 1 lit c. lautet:
Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit b. folgende Pauschbeträge berücksichtigt: bei einer einfachen Fahrtstrecke von über 60 km € 3.672,- jährlich.
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den unter gewissen Voraussetzungen zustehenden Pauschbeträgen nach lit b und lit c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Sowohl mit dem Verkehrsabsetzbetrag als auch mit dem Pendlerpauschale sind sämtliche - somit auch mehrfach täglich anfallende - Aufwendungen für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte abgegolten (vgl. Sailer/Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2006, Seite 201). Eine Geltendmachung der tatsächlichen Fahrtkosten (für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte) ist selbst bei entsprechendem Nachweis nicht vorgesehen. Beim Pendlerpauschale handelt es sich demnach um eine unwiderlegbare Typisierung. Typisierende Normen dienen als Vereinfachungszwecknormen dem insbesondere im steuerrechtlichen Massenverfahren unumgänglichen Bestreben nach Praktikabilität der Rechtsanwendung. Eine Pauschalierung von Ausgaben des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist nicht von vornherein unzulässig. Bei einer auf durchschnittliche - und nicht auf tatsächliche - Verhältnisse Bedacht nehmenden Regelung kann es zu Härtefällen kommen; weiters zu Konstellationen, bei denen die pauschalierten Kosten über- oder unterschritten werden.
Dem Bf. steht für den Monat Oktober aliquot das große Pendlerpauschale in Höhe von € 306,- zu, da er in diesem Zeitraum mehr als 11 mal die Strecke Wohnort- C und retour gefahren ist.
Wie sich aus der vom Bf. vorgelegten Übersicht der im Jahr 2011 unternommenen Fahrten nach C ergibt, hat der Bf. die Strecke in den restlichen Monaten nicht überwiegend (mehr als 11 Mal pro Lohnzahlungszeitraum) zurückgelegt, sodass diesfalls das Pendlerpauschale nicht zu berücksichtigen ist.
Dies ergibt sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 2004/15/0130, , wo ausgeführt wird, dass das zusätzliche Pendlerpauschale für ein weiteres Dienstverhältnis nur zusteht, wenn dadurch im Lohnzahlungszeitraum überwiegend das Zurücklegen zusätzlicher Wegstrecken verursacht wird.
Die vom Bf. angeführte Entscheidung des UFS RV/1209-L/10 betraf einen nicht mit dem gegenständlichen Sachverhalt vergleichbaren Rechtsfall, bei welchem Aufwendungen für Fahrten zwischen verschiedenen Arbeitsstätten zu beurteilen waren. Im vorliegenden Fall hat der Bf. die Fahrten nach C jeweils von seinem Wohnort aus an Tagen angetreten, an denen er nicht in seinem Dienstverhältnis als Lehrer in der Schule tätig war. Die Arbeitsstätten des Bf. liegen nicht beide auf einer Strecke, wie im vom Bf. zitierten Fall.
Auch die zitierte Entscheidung des BFH ist zu einem nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt ergangen. Diese Entscheidung betrifft einen Arbeitnehmer, der in verschiedenen Filialen seines Arbeitgebers wechselnd tätig ist. Der Bf. ist jedoch nicht für einen Arbeitgeber an verschiedenen Orten tätig, sondern er hat zwei Dienstverhältnisse und bezieht daraus jeweils nichtselbständige Einkünfte .
Dem Antrag des Bf., die Fahrtaufwendungen (Kilometergelder) für die Benützung des PKWS für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte in C in den Monaten Jänner bis September 2011 als Werbungskosten anzuerkennen, steht der klare Wortlaut des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung entgegen, wonach die Aufwendungen für die zurückgelegten Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale abgegolten sind.
Die Fahrten des Bf. zur Arbeitsstätte nach C stellen keine beruflich veranlassten Reisen dar, weshalb auch beantragte Diäten nicht zu berücksichtigen sind.
Die Beschwerde des Bf. war abzuweisen. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 vom bleibt unverändert.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die im gegenständlichen Fall zu lösende Rechtsfrage von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geregelt ist, war die Revision nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101726.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at