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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.06.2016, RV/7500425/2016

Hinterziehung der Parkometerabgabe durch Verwendung eines manipulierten Parkscheines

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7500425/2016-RS1
Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren erfordert es, seine Verantwortung nicht nur darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (vgl. ).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin xyz in über die Beschwerde des Bf., gegen das Erkenntnis des Magistrat der Stadt Wien,vom 7 .März 2016, MA 67-PA-759467/5/0, betreffend Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr.51/2005, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,(VwGVG), in Verbindung mit § 24 Abs.1 Bundesfinanzgerichtsgesetz,(BFGG), und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht,(WAOR), wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG i.V.m.§ 24 Abs.1 BFGG und § 5 WAOR hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 zu leisten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs.2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (Euro 10,00) ist zusammen mit der Geldstrafe von Euro 240,00 und den Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von Euro 24,00 an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten

IV. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Schuld- und Strafausspruch des, im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten, gegenüber den Beschwerdeführter, (fortan Bf. genannt), erlassenen, erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet:

"Sie haben am yy um zz Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 16 uu 00 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen aaa folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein Nr.bbb Spuren von entfernten Entwertungen aufwies. Die Parkometerabgabe wurde daher hinterzogen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 240,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 24,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 254,00."

Als Begründung wurde ausgeführt:

Der Bf. habe das o..a. Fahrzeug mit dem behördlichen o.a behördlichen  Kennzeichen in der o.a.gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, sodass es dort am  yy um zz Uhr in Wien 16 ohne gültigen Parkschein gestanden sei.

Im Fahrzeug sei lediglich der Parkschein Nr. bbb angebracht gewesen, welcher neben den tatsächlichen Entwertungen yy um 15: 45 Uhr, entfernte Entwertungen in den Rubriken Monat: August; Tag: 16, Stunde: 9,12 und 16 sowie Minute: 0 und 15 aufgewiesen habe.

Beweis sei erhoben worden, durch Einsichtnahme in die Anzeige, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien, auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, sowie in die von diesem angefertigten Fotos.

ln seinem Einspruch gegen die Strafverfügung  hätte der Bf. angegeben, der vorgeworfene Verstoß sei für ihn nicht nachvollziehbar, da er sehr oft in der uu parke und seine Parkscheine für den notwendigen Zeitraum immer korrekt ausfüllen würde.

Im Zuge einer Aufforderung, den gegenständlichen Parkschein in Original vorzulegen, habe der Bf. angegeben, den Parkschein nicht mehr zu finden.

Unbestritten bleibe sowohl die Lenkereigenschaft des Bf., als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.

Das anzeigelegende Organ habe die Parkscheinnummer und die manipulierten Stellen in der Anzeige festgehalten. Weiters habe es in der Anzeige vermerkt, dass die manipulierten Stellen an Restkreuzen erkennbar waren.

Wie sorgfältig das Organ bei der Kontrolle des Fahrzeuges vorgegangen sei, lässt schon der Umstand erkennen, dass es die Vielzahl der erkannten entfernten Entwertungen sowie die Erkennungsmerkmale als Zusatz vermerkte, sowie ein Foto vom verfahrensgegenständlichen Parkschein machte.

Grundlage für das gegenständliche Verfahren sei jedoch die eigene dienstliche Wahrnehmung des Parkraumüberwachungsorgans der Landespolizeidirektion Wien und die auf der Anzeige festgehaltenen Angaben (entfernte Entwertungen). Das Foto des Parkscheines dient in erster Linie der Dokumentation des verwendeten Parkscheines hinsichtlich der Nummer sowie der Art der Entwertungen.

Es bestehe für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Kontrollorganes und dessen Objektivität zu bezweifeln, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hiefür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte , insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden könne.

Wenn  der Bf. die Verwendung eines manipulierten Fahrscheines bestreitet, so hätten er dieses bei der Behörde durch die Vorlage des gegenständlichen Parkscheines glaubhaft machen können. Ein Hinweis, welcher die Aufbewahrung von verwendeten Parkscheinen betrifft, sei sowohl der Anzeigenverständigung, aber auch der Rückseite von Parkscheinen zu entnehmen.

Angesichts des Umstandes, dass die Anzeige als taugliches Beweismittel anzusehen sei, und der Bf. sich  während des Verwaltungsverfahrens auf das bloße Bestreiten der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung beschränkt habe, ohne eine schlüssige Gegendarstellung zu geben, oder der Behörde entlastende Beweismittel vorzulegen, könne das begehen der spruchgemäßen Übertretung als erwiesen angenommen werden.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufhebet, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Es sei daher als erwiesen anzusehen, dass der Bf. das Tatbild verwirklicht habe.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).

Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen, zumal die Manipulation von Parkschein en nicht mehr auf fahrlässiges Verhalten zurückgeführt werden könne, sondern das Verhalten des Bf. bereits vorsätzliches Handeln beinhalte, weshalb daher sei Verschulden als erheblich angesehen werden müsse.

Somit seien sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Der Bf. habe die Parkometerabgabe somit hinterzogen.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen(§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Im Hinblick auf die schwere Verschuldensform (Abgabenhinterziehung infolge der Verwendung eines manipulierten Parkscheines) war die Strafe spruchgemäß festzusetzen, um den Bf. von einer Wiederholung wirksam abzuhalten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, habe sich die Behörde bei der Strafbemessung auch vom Gedanken der Generalprävention leiten zu lassen (VwGH verst Sen Slg 4969A; ,83/10/0016 u.a.). Auf Grund der stark zugenommenen Anzahl an Parkscheinmanipulationen erachte es die erkennende Behörde daher als notwendig, die Strafe entsprechend hoch festzusetzen, um eine derartige Wirkung zu erzielen.

Bei der Strafbemessung sei auch berücksichtigt worden, dass hieramts keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz vorliegen.

Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Gunsten des Bf. nicht angenommen werden, da er von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht habe, für eine solche Annahme nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt bestehe und somit von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen war.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Der Ausspruch über die Kosten sei im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde, in welcher Bf. folgendes vorbringt:

Gewiss müsse ein Parkraumüberwachungsorgan ein Auge für angekreuzte Strafzettel haben. Er wisse aber nicht, wie deren Schulung von sich gegangen sei bzw. scheine es ihm nicht unmöglich, dass diese Organe möglicherweise eine interne Sollvorgabe, betreffend die Ausstellung solcher Strafzettel haben.. Er selbst habe schon in der uu, um 17.55 Uhr, einen Strafzettel erhalten, obwohl sein Parkschein erst um 17.45 abgelaufen sei. Falsch sei somit das Erkenntnis, sein Fahrzeug ohne ordnungsgemäße Entwertung eines Parkscheines abgestellt zu haben.

 Ehrlicherweise müsse er zugeben, sich Details auf der Rückseite der Parkscheine noch nie durchgelesen zu haben, schließlich lese er sich auch nicht die auf den Parkscheinen aufgedruckte Werbung durch.

Abschließend beantragte der Bf. Akteneinsicht in die vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigten Fotos und Anzeige.

Dieser Antrag wurde den Bf. am durch Übersendung einer Ausfertigung des, diesem Verfahren zu Grunde liegendem Aktenvorganges (die Zustellung erfolgte ordnungsgemäß durch Hinterlegung am18.04.2016), iSd § 21 VwGVG gewährt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 der Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Zur objektiven Tatseite ist festzustellen:

Aufgrund des Berichtes eines Kontrollorgans steht fest, dass am yy um zz Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien16 im-auf den Bf. zugelassenen- mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen aaa.der Parkschein Nr. bbb mit Spuren von entfernten Entwertungen entdeckt wurde. Anhand von hellen Restkreuzen wurden die weiteren Eintragungen, die sich nicht auf den Entdeckungszeitpunkt bezogen haben, erkannt, nämlich in den Rubriken Monat: August; Tag: 16; Stunde: 9,12,16 und Minute:0,15..

Der, in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde enthaltenen, o.a. Rechtfertigung des Bf. ist entgegenzuhalten:

Weder die vom Bf. unsubstanziiert in den Raum gestellte Sollvorgabe für Parkraumorgane , im Hinblick auf das „Ausstellen von Strafzetteln“, noch die vormals ihm gegenüber erfolgte Beanstandung der Überschreitung der erlaubten Parkdauer um 5 Minuten,( welche im Übrigen dem öffentliche Interesse an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums geschuldet gewesen ist) ist ein Beweis dafür, dass er die ihm vorgeworfene Manipulation des Parkscheines nicht  begangen hat.

Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren zufolge § 24 VStG geltenden Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) und der Amtswegigkeit (§ 39 Abs. 2 AVG) hat die Behörde dem Täter grundsätzlich den objektiven Tatbestand von sich aus nachzuweisen. Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Deliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde (vgl. ).

Im vorliegenden Fall sind die vorgeworfenen Manipulationen auf den, im Akt erliegenden, vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigten, Fotos des betreffenden Parkscheines sehr schwer erkennbar. Jedoch kann daraus nicht von vorn herein geschlossen werden, dass die Feststellungen des Parkraumüberwachungsorganes unrichtig sind, zumal nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass es technisch kaum möglich ist, durch die Windschutzscheibe ein Foto mit einer solchen Qualität anzufertigen, dass Restspuren von entfernten Kreuzen klar und eindeutig ersichtlich sind.

Zweifelsfrei steht jedoch fest, dass das Parkraumüberwachungsorgan die von ihm im Rahmen der Überwachungstätigkeit festgestellten Manipulationen detailliert (blauer frixionball, entfernt aug tag 16 std 9,12,12 min015 weiße kreuze) beschreiben hat.

Es besteht für das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Auch besteht - wie schon die belangte Behörde hingewiesen hat - kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Aus dem Akt ergibt sich außerdem kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte. (vgl. , 93/03/0276). Im Übrigen unterliegt es auf Grund des von ihm abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass es im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden (vgl. ).

Der Bf. hat selbst mitgeteilt, dass er den streitverfangenen Parkschein mit nicht aufbewahrt hat, obwohl auf den Parkscheinen gerade für Zweifelsfälle darauf hingewiesen wird, diesen zumindest ein Jahr lang aufzubewahren. Damit hat er sich jedoch selbst die Möglichkeit genommen, den Parkschein zu einer Untersuchung durch das Landeskriminalamt zu übermitteln, um die Glaubwürdigkeit seiner Rechtfertigung zu untermauern.

Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt auch die Unterlassung der einen Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren treffenden Mitwirkungspflicht der freien Beweiswürdigung der Behörde.

Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren erfordert es jedoch, seine Verantwortung nicht nur darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (vgl. ).

Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Aussagen bzw. die Anzeige des Parkraumüberwachungsorgans die dem Verfahren zugrunde liegenden Beweismittel darstellen, auf die sich die Bestrafung stützt.

Aus den dargelegten Gründen ist daher der objektive Tatbestand der Hinterziehung der Parkometerabgabe als erwiesen anzusehen.

Zur subjektiven Tatseite ist festzustellen

Die Abgabenhinterziehung durch Verwendung eines manipulierten Parkscheines weist schon allein aus der Tat an sich auf eine vorsätzliche Handlungsweise hin, da jedenfalls davon auszugehen ist, dass eine Person, der einen bereits entwerteten Parkschein – nach Entfernung bereits vorgenommener Eintragungen – nochmals verwendet, sich der Tragweite seiner Handlungen wohl bewusst sein muss.

Die Ausführungen des Bf. waren nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, sodass von einer vorsätzlichen Hinterziehung von Parkometerabgabe auszugehen war.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

§ 16 Abs. 1 VStG: Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

§ 16 Abs. 2 VStG: Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Mit seiner keinesfalls als unbedeutend einzustufenden Tat gefährdete der Bf. das Interesse der Stadt Wien an der entsprechenden Parkraumbewirtschaftung.

Dazu kommt, dass der Bf. eine bewusste Manipulation am Parkschein vorgenommen und damit nicht nur eine (allenfalls fahrlässige) Verkürzung der Parkometerabgabe, sondern eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung begangen hat. Aus diesem Grund kann auch das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall nicht als geringfügig angesehen werden.

Da der Beschuldigte nach der Aktenlage keine zum Tatzeitpunkt rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung aufweist, war seine Unbescholtenheit als mildernd zu berücksichtigen, was von der belangten Behörde auch zutreffend erkannt wurde.

Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten hat der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren nicht bekannt gegeben, sodass das Magistrat der Stadt Wien von durchschnittlichen Verhältnissen ausgehen konnte (vgl. ).

Weitere Milderungsgründe wurden weder vorgebracht noch sind sie dem Akt zu entnehmen.

Einer weiteren Strafherabsetzung standen neben spezialpräventiven Gründen angesichts der stark zugenommenen Anzahl an Parkscheinmanipulationen vor allem generalpräventive Gründe entgegen, um mögliche Täter in vergleichbaren Situationen von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Kostenentscheidung, Zahlungsaufforderung:

Die Verfahrenskosten gründen sich auf die zwingenden Rechtsvorschriften des § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen ist..

Gemäß § 52 Abs.1 VwGG iVm § 24 Abs.1 BFGG und § 5 WAOR ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Betrag ist gemäß § 52 Abs.2 VwGVG iVm § 24 Abs.1 BFGG und § 5 WAOR für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe  mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.

Da die verhängte Geldstrafe in zu beurteilenden Euro 240 beträgt, war der Kostenbetrag insgesamt mit dem Mindestbetrag von Euro 10 zu bemessen.

Der Aufwand fließt gemäß § 52 Abs.2 VwGVG dem Bund als jener Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Bundesfinanzgerichtes zu tragen hat.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung der Geldstrafe (€ 240,00) samt Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (€ 24,00) sowie der Kosten des Beschwerdeverfahrens ( € 10,00), sohin gesamt € 274,00 auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:

Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207, BIC: BKAUATWW. Bitte die Geschäftszahl des Straferkenntnisses des Magistrats angeben:

Vollstreckung

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache

-eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und

- keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

- überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wurde. Diese Voraussetzungen liegen in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache vor. Für den Beschwerdeführer ist daher sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Revision gesetzlich ausgeschlossen.

Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision unzulässig, weil im Streitfall lediglich die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden war. Bei dieser schlichten Rechtsanwendung war daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen

Aus den aufgezeigten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 16 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 16 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500425.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at