Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 19.05.2016, RV/7103378/2011

Entnahmen über das Gesellschafterverrechnungskonto als verdeckte Gewinnausschüttung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden und die weiteren Senatsmitglieder in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Vertreter, gegen die Bescheide des Finanzamtes vom betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 2007 bis 2009 in der Sitzung am zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
    Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4
    Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Gesellschafter der im November 2004 gegründeten Beschwerdeführerin (Bf) ist zu 25% NN jun (im Folgenden auch kurz Gesellschafter), der von der Gründung bis März 2005 auch Geschäftsführer der Bf war. Von bis März 2009 war NN sen Geschäftsführer, seit hat wiederum NN jun diese Funktion inne.

Die Bf stellt spezielle Behältnisse her, eine Tätigkeit, die der Gesellschafter zuvor als Einzelunternehmer ausgeübt hatte. Mit 2005 war über NN jun der Konkurs eröffnet worden, im Jänner 2006 wurde dieser nach einem Zwangsausgleich mit einer 20%igen Ausgleichsquote aufgehoben.

Eine bei der Bf durchgeführte Außenprüfung endete mit der Feststellung (Tz 6 des Berichts), dass die in den Jahren 2007 bis 2009 eingetretenen Zuwächse auf dem für NN jun geführten Verrechnungskonto als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln seien. Im Einzelnen führte die Außenprüfung aus, dass das Verrechnungskonto zum einen Stand von 15.672,27 €, zum einen Stand von 124.226,66 € und zum einen Stand von 154.710,15 € aufgewiesen habe. Weiters seien dem Gesellschafter in den Jahren 2007 und 2008 auf einem eigenen Konto verbuchte Reisekostenvorschüsse gewährt worden, die dieser nicht belegmäßig nachgewiesen habe; der von 10.883,20 € im Jahr 2007 auf 72.075,03 € im Jahr 2008 angewachsene Kontostand sei per auf das Verrechnungskonto umgebucht worden. Abgesehen von den Reisekostenvorschüssen seien über das Verrechnungskonto Bankabhebungen und private Ausgaben verbucht worden. Das Verrechnungskonto sei mit 5,5% (2007 und 2008) und 4% (2009) verzinst worden, die Zinsen hätten das Verrechnungskonto erhöht. Schriftliche Unterlagen (Kontokorrentvertrag oder Darlehensvertrag) habe die Bf nicht vorgelegt. Für die kontinuierlich angewachsenen Entnahmen seien kein Rückzahlungstermin, keine Zinsenfälligkeit, kein Kreditrahmen festgelegt und auch keine Sicherheiten eingefordert worden. Es sei nicht fremdüblich, für Entnahmen in der gegenständlichen Höhe keine Sicherheiten zu verlangen, zumal angesichts des Konkurses des NN jun im Jahr 2005. Auch die Verzinsung habe keinem fremdüblichen Zinssatz entsprochen. Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Verträgen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft würden nicht vorliegen, die Zuwächse (ohne Zinsen) am Verrechnungskonto (im Jahr 2007: 3.383,02 €; im Jahr 2008: 101.731,02 €; im Jahr 2009: 24.954,49 €) seien daher der Kapitalertragsteuer zu unterziehen.

Dieser Feststellung Rechnung tragend schrieb das Finanzamt die Kapitalertragsteuer der Bf mit den angefochtenen Bescheiden vom im Haftungswege vor.

In ihrer Berufung (nunmehr Beschwerde) bringt die Bf vor, sie habe dem NN jun mehrmals Geldbeträge in Form eines Gesellschafterdarlehens zur Verfügung gestellt. Diese Beträge seien kontokorrentmäßig auf dem Verrechnungskonto verbucht und fremdüblich verzinst worden. Der Liquiditätsabfluss an den Gesellschafter habe dazu geführt, dass die Bankverbindlichkeiten der Bf ebenfalls angewachsen seien, und zwar von 40.479,18 € im Jahr 2006 auf 91.754,05 € im Jahr 2007, auf 145.420,80 € im Jahr 2008 und auf 295.624,41 € im Jahr 2009. Dem Gesellschafter sei zu jedem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass er diese Beträge persönlich wieder zurückzahlen müsse und er auch dafür hafte, alle involvierten Personen (Gesellschafter und Geschäftsführer) hätten dies mehrmals besprochen. Auf die Errichtung schriftlicher Verträge und die Festlegung konkreter Sicherheiten habe verzichtet werden können, weil der Gesellschafter auch persönlich für die Bankkredite der Bf gehaftet habe und somit selbst persönliche Sicherheiten für die Ausweitung des Bankobligos der Bf habe beibringen müssen. Weiters sei geplant gewesen, dass der Gesellschafter die Beträge innerhalb von maximal drei Jahren wieder zurückzahle, ein Schritt, der nunmehr, im Jahr 2011, gesetzt worden sei; am habe er das Gesellschafterdarlehen durch die Zahlung von 173.384,42 € vollständig abgedeckt. NN jun habe jederzeit die Bonität gehabt, das Darlehen wieder an die Bf zurückzuzahlen, was allein aus der Tatsache erkennbar sei, dass die Finanzierung des Gesellschafterdarlehens nur auf Grund persönlicher Sicherheiten des Gesellschafters erfolgt sei. Dazu werde eine Bestätigung der Hausbank übermittelt. Durch den Ausweis des Verrechnungskontos als Forderung sei auch eindeutig dokumentiert, dass die Bf auf die Rückzahlung des Darlehens zu keinem Zeitpunkt verzichtet habe. Die Rückzahlung im Jahr 2011 bestätige die Bonität des Gesellschafters und zeige, dass ein Verzicht der Bf auf das Gesellschafterdarlehen niemals gewollt gewesen sei. Das Fehlen schriftlicher Vereinbarungen allein bewirke keine verdeckte Ausschüttung. Einen Vorteilszufluss an den Gesellschafter habe es auf Grund der jederzeitigen Rückforderungsmöglichkeit samt dessen persönlichen Haftungen für die Bankverbindlichkeiten auch in keinem Zeitpunkt geben können.

Das der Beschwerde beigelegte Schreiben der Hausbank (Bank Q-Dorf) vom  hat auszugsweise folgenden Inhalt:
Als Hauptbank der Bf seien ihr die erheblichen Gesellschafterverbindlichkeiten im Ausmaß von ca. 170 T€, welche der Gesellschafter im Oktober 2011 zurückbezahlt habe, bekannt gewesen; dazu sei anzumerken, dass der Gesellschafter für alle Forderungen der Bank gegenüber der Bf nebst anderen Sicherheiten zusätzlich als Bürge und Zahler persönlich hafte; weiters werde festgehalten, dass dem Gesellschafter in den Jahren 2007 bis 2009 so wie nunmehr die Rückzahlung seiner Verbindlichkeiten gegenüber der Bf möglich gewesen wäre.

In ihrer Stellungnahme verweist die Außenprüfung in Bezug auf das Beschwerdevorbringen über die Bonität des NN jun erneut auf dessen Konkurs im Jahr 2005. Die finanzielle Darstellung des Gesellschafters durch die Bank sei etwas verwunderlich. Wenn die jederzeitige Rückzahlung möglich gewesen wäre, müsse gefragt werden, warum diese nicht schon vor Beginn der Außenprüfung in Angriffe genommen wurde. Tatsächlich sei die vollständige Abdeckung des Verrechnungskontos erst nach Berichts- und Bescheiderlassung erfolgt. Wie der Gesellschafter seine Verbindlichkeit von rd 170 T€ begleichen habe können, gehe weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus dem Schreiben der Hausbank hervor.

Aktenkundig sind folgende von der Bf mit der Bank Q-Dorf abgeschlossene Kreditverträge:

Kontokorrentkreditvertrag Nr. ab.cde vom über 50.000,00 €; als Sicherheit dazu dienten ein Deckungswechsel sowie die Verpfändung des Sparbuchs Nr. ab.cdef des NN sen mit einem Einlagenstand von 20.000,00 €;

Abstattungskreditvertrag Nr. a-bc.def vom über 21.000,00 €; als Sicherheiten dazu dienten ein Deckungswechsel, der Eigentumsvorbehalt an einem BMW sowie die Bürgschaft des NN jun;

Kontokorrentkreditvertrag Nr. a-bc.def.ghi vom über 60.000,00 €; als Sicherheiten dazu dienten ein Deckungswechsel, die Verpfändung einer Versicherung, die Bürgschaft des NN jun, die laufende Zession von Forderungen aus dem Betrieb der Bf sowie die Verpfändung des Sparbuchs Nr. ab.cdef des NN sen mit einem Einlagenstand von 21.265,74 € sowie des Sparbuchs Nr. ab.cde.fgh. des NN sen mit einem Einlagenstand von 15.657,94 €;

Kontokorrentkreditvertrag Nr. a-bc.def.ghi vom über 40.000,00 €; als Sicherheiten dazu dienten ein Deckungswechsel, die Verpfändung einer Lebensversicherung des NN jun mit einer Versicherungssumme von 80.000,00 € und einer Unfallversicherung des NN jun mit einer Versicherungssumme von 50.000,00 €, die Bürgschaft des NN jun, sowie die laufende Zession von Forderungen aus dem Betrieb der Bf;

Abstattungskreditvertrag Nr. a-bc.abc.def vom über 12.000,00 €; als Sicherheiten dazu dienten ein Deckungswechsel, die Bürgschaft des NN jun sowie der Eigentumsvorbehalt an einer von der Bf um den Kaufpreis von 12.000,00 € gekauften Wickelanlage;

Kontokorrentkreditvertrag Nr. a-bc.def.ghi vom über 100.000,00 €; als Sicherheiten dazu dienten ein Deckungswechsel, die Bürgschaft und die Verpfändung der Versicherungen des NN jun, die Verpfändung des Sparbuchs Nr. ab.cde.fgh. mit einem Einlagenstand von 16.290,362 € (nunmehr durch NN jun) und des Sparbuchs Nr. ab.cdef mit einem Einlagenstand von 20.892,09 € (nunmehr durch die Bf) sowie die laufende Zession von Forderungen aus dem Betrieb der Bf.

Mit Schreiben vom übermittelte das Bundesfinanzgericht folgendes Auskunftsersuchen an NN jun:

Aus dem Anmeldeverzeichnis in dem im Jahr 2005 über sein Vermögen eröffneten Konkurs gehe hervor, dass die XBank A-B gegen ihn eine Forderung in Höhe von 186.311,40 € gehabt habe; die Entwicklung dieser Kreditschuld in den Folgejahren sowie der Schuldenstand jeweils zum Ende der Jahre 2007 bis 2009 seien, unter Vorlage von Kontoauszügen, bekannt zu geben.
Darzulegen sei, worauf sich die Aussage der Bank Q-Dorf im Schreiben vom gründe bzw. über welche Mittel er in den Jahren 2007 bis 2009 verfügt habe, die ihm eine jederzeitige Rückzahlung ermöglicht hätten.
Nachzuweisen sei weiters, über welche Vermögenswerte er in den Jahren 2007 bis 2009 verfügt habe und wie hoch seine monatlichen Einkünfte und monatlichen Ausgaben in den Jahren 2007 bis 2009 gewesen seien.
Unterlagen über die einzelnen von ihm zur Ausweitung des Bankobligos beigebrachten Sicherheiten sowie betreffend die Abdeckung des Verrechnungskontos am seien vorzulegen.

NN jun. übermittelte dazu mit Schreiben vom einen ihm von der Bank Q-Dorf am eingeräumten Abstattungskreditvertrag über 125.000,00 € mit dem Verwendungszweck "Kapitaleinlage GmbH", von welchem 122.500,00 € an die Bf überwiesen wurden, sowie Polizzen einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit einer Ablebenssumme von 21.896,64 € (Versicherungsbeginn ), einer Er- und Ablebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 96.702,53 € (Versicherungsbeginn ), einer Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme von 60.000,00 € sowie einer Ablebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 80.000,00 €.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Gesellschafter der Bf hat nach den insoweit unstrittigen Feststellungen der Außenprüfung von der Bf im Jahr 2007 Zahlungen in Höhe von 3.383,02 €, im Jahr 2008 solche in Höhe von 101.731,02 € und im Jahr 2009 solche in Höhe von 24.954,49 €, somit insgesamt in Höhe von 130.068,53 € erhalten. Die Bf hat in Höhe dieser Zahlungen jeweils Forderungen gegen den Gesellschafter auf dem Verrechnungskonto eingestellt. Fest steht, dass es dazu keine schriftlichen Vereinbarungen, die etwa Laufzeit und Fälligkeit von Rückzahlungen festlegen würden, gibt. Abreden, die Anhaltspunkte in Richtung einer Darlehensgewährung oder Einräumung eines Kontokorrentrahmens liefern würden, hat die Bf auch mit ihrem uneinheitlichen Beschwerdevorbringen, die Geldbeträge seien "in der Form eines Gesellschafterdarlehens" zur Verfügung gestellt worden und die Beträge seien "laufend kontokorrentmäßig" verbucht und verzinst worden, nicht dargetan. Dass ein Darlehen in bestimmter Höhe vereinbart oder ein bestimmter Rahmen für die Ausnutzung des Verrechnungskontos festgelegt worden wäre, behauptet die Bf nicht einmal. Unstrittig hat der Gesellschafter der Bf auch keine Sicherheiten für ihre durch die Entnahmen entstandenen Forderungen bestellt.

Ist in Fällen der vorliegenden Art davon auszugehen, dass auf Grund des zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft bestehenden Naheverhältnisses Zahlungen erfolgten, die an einen Außenstehenden nicht unter den gleichen Bedingungen geleistet worden wären, so bedarf es der Prüfung, worin der dem Gesellschafter dadurch allenfalls zugewendete Vorteil besteht. Ein wesentliches Element dieser Prüfung ist die Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine Rückzahlung der auf dem Verrechnungskonto verbuchten Beträge von vornherein nicht gewollt oder wegen absehbarer Uneinbringlichkeit nicht zu erwarten war, womit die buchmäßige Erfassung der vollen Forderung nur zum Schein erfolgt wäre und im Vermögen keine durchsetzbare Forderung an die Stelle der ausbezahlten Beträge getreten wäre (). Ob verdeckte Ausschüttungen anzunehmen sind, hängt somit von der Ernstlichkeit einer Rückzahlungsabsicht hinsichtlich der von der Gesellschaft empfangenen Beträge ab. Es ist zu prüfen, ob aus den Umständen zu schließen ist, dass die Erfassung auf dem Verrechnungskonto nach Ansicht der Gesellschaft einer tatsächlich aufrechten Verbindlichkeit des Gesellschafters entspricht (). Dies hängt vom Gesamtbild der jeweils im Einzelfall gegebenen Verhältnisse ab (). Das Fehlen von Sicherheiten kann zwar geeignet sein, die Ernsthaftigkeit der behaupteten Rückzahlungsabsicht im Zeitpunkt der Entnahmen zu verneinen; dazu bedarf es aber einer Auseinandersetzung mit der Bonität des Gesellschafters (). Da die Bonität des Schuldners im Verhältnis zu einer bestimmten Schuldhöhe zu beurteilen ist, ist von Bedeutung, einen Rahmen für die Ausnutzung des Verrechnungskontos festzulegen (vgl. Zorn, Forderung am Verrechnungskonto oder verdeckte Ausschüttung?, SWK 12/2015, 577).

Bonität ist die Fähigkeit und Bereitschaft, aufgenommene Schulden zurückzuzahlen. Kriterien für die Feststellung der Bonität eines Kreditsuchenden sind im Allgemeinen seine Einkommensverhältnisse, die monatlichen Belastungen (Haushaltsrechner), vorhandenes Vermögen, sonstige finanzielle Verpflichtungen; dass sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf die Kreditwürdigkeit der betreffenden Person negativ auswirkt, liegt auf der Hand.

Das erkennende Gericht hat den Gesellschafter der Bf, um dessen Bonität feststellen zu können, aufgefordert, seine monatlichen Einkünfte und Ausgaben in den Jahren 2007 bis 2009 sowie seine in diesem Zeitraum vorhandenen Vermögenswerte bekanntzugeben; da im Jahr 2005, als über den Gesellschafter der Konkurs eröffnet wurde, die XBank A-B gegen diesen eine - in den nachfolgenden Ausgleich nicht einbezogene und somit noch in voller Höhe zu begleichende - Kreditforderung in Höhe von rd. 186.000,00 € hatte, wurde der Gesellschafter auch aufgefordert, die Entwicklung dieser Kreditschuld in den Jahren 2007 bis 2009 darzulegen.

Der Gesellschafter hat diese Fragen in seinem Schreiben vom unbeantwortet gelassen und damit einen Einblick in die für die Beurteilung seiner Bonität relevanten Tatsachen nicht gewährt.

Somit verbleibt für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Gesellschafters zunächst der in diesem Zusammenhang jedenfalls bedeutsamste Umstand, dass über dessen Vermögen im Jahr 2005 der Konkurs eröffnet wurde und die Gläubiger im anschließenden Zwangsausgleich im Jahr 2006 auf 80% ihrer Forderungen verzichten mussten. Ferner muss, mangels gegenteiliger Darlegungen des Gesellschafters, davon ausgegangen werden, dass er im Streitzeitraum auch die Kreditforderung der XBank A-B zu bedienen hatte und diese auch noch in beträchtlicher Höhe aushaftete (selbst bei einer monatlichen Tilgung in Höhe von rd. 1.000,00 € hätte der Schuldenstand Ende 2007 noch rd. 150.000,00 € betragen). Im Hinblick auf diese Verhältnisse wäre eine Bank wohl nur bei Vorhandensein entsprechender Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Gesellschafters bereit gewesen, diesem nur kurze Zeit nach Abschluss eines in einen 80%igen Forderungsausfall mündenden Insolvenzverfahrens Kredit in Höhe der gegenständlichen Entnahmen von rd. 130.000,00 € bzw., da nicht hervorgekommen ist, dass die Bf für die Ausnutzung des Verrechnungskontos einen Rahmen vorgegeben hätte, eigentlich in unbegrenzter Höhe, einzuräumen. Dass der Gesellschafter über solche Vermögenswerte und/oder - zur Bedeckung sämtlicher Ausgaben auch ausreichendes - Einkommen verfügt hätte, haben aber weder dieser noch die Bf dargetan. Aus den konkret bekannten Tatsachen ergeben sich daher keine Anhaltspunkte für eine in den Jahren 2007 bis 2009 bestehende Kreditwürdigkeit des Gesellschafters.

Dem Einwand der Bf, ihr Gesellschafter habe Bonität gehabt, weil die Finanzierung des Gesellschafterdarlehens nur auf Grund seiner persönlichen Sicherheiten möglich gewesen sei, er habe persönlich für die Bankkredite der Bf bzw. für die Ausweitung deren Bankobligos gehaftet, kann nicht gefolgt werden. Wie den vorliegenden, von der Bf im Streitzeitraum abgeschlossenen Kreditverträgen zu entnehmen ist, haben nicht einzig die Bürgschaft des Gesellschafters und die von diesem verpfändeten Versicherungen der Kreditbesicherung gedient (so auch die Hausbank in ihrem Schreiben vom : "nebst anderen Sicherheiten"). Der Kontokorrentkredit vom über 50.000,00 € sieht gar keine Besicherung durch den Gesellschafter vor; der Abstattungskreditvertrag vom über 21.000,00 €, welcher der Anschaffung eines BMW diente, wurde neben der Bürgschaft des Gesellschafters durch den Eigentumsvorbehalt an diesem Kfz besichert; der Besicherung des Kontokorrentkredits vom über 60.000,00 € dienten, neben der Bürgschaft des Gesellschafters und einer von diesem verpfändeten Versicherung, die laufende Zession von Forderungen aus dem Betrieb der Bf sowie die Verpfändung von Sparbüchern des NN sen mit einem Einlagenstand von insgesamt rd. 37.000,00 €; der Besicherung des Kontokorrentkredits vom über 40.000,00 € dienten, neben der Bürgschaft des Gesellschafters und von diesem verpfändeter Versicherungen, wiederum die laufende Zession von Forderungen aus dem Betrieb der Bf; der Besicherung des Abstattungskreditvertrages vom über 12.000,00 € diente, neben der Bürgschaft des Gesellschafters, der Eigentumsvorbehalt an der mit dem Kredit finanzierten Maschine; zu jedem Kredit wurden auch Deckungswechsel ausgestellt.

Die Bank hat den Gesellschafter somit jeweils nur zusätzlich als Bürgen in die Pflicht genommen, ohne dessen Haftung allein genügen zu lassen. Bei den vom Gesellschafter verpfändeten Versicherungen handelt es sich zum einen um eine Ablebens- und eine Unfallversicherung, somit um reine Risikoversicherungen, die nur bei Risikoeintritt zu einer Zahlung führen. Die Vereinbarung von Kreditsicherheiten soll ja für den Fall vorbeugen, dass ein Kreditvertrag - zur Gänze oder teilweise - nicht vertragsgemäß (und somit während der Laufzeit) erfüllt wird. Dem entsprechend stellen zwar Kapitallebensversicherungen, bei denen der Rückkaufswert als Kreditsicherheit dient, eine echte Kreditsicherheit dar, nicht aber reine Risikoversicherungen, bei denen der Versicherungsfall unter Umständen erst lange nach Ablauf der Kreditlaufzeit eintreten kann. Der Bf hat zwar auch zwei Kapitalversicherungen abgeschlossen, eine fondsgebundene Lebensversicherung mit einer monatlichen Prämie von 87,73 € und eine Er- und Ablebensversicherung mit einer monatlichen Prämie von (aktuell) 450,00 €. Diese mit und begonnenen Versicherungen können aber zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entnahmen noch über keinen nennenswerten Rückkaufswert verfügt haben (so betrug der Rückkaufswert der Er- und Ablebensversicherung am , also nach rd. siebenjähriger Einzahlung, erst rd. 23.000,00 €). Die vom Gesellschafter der Bf abgeschlossenen Versicherungen stellen daher keinen Vermögenswert dar, auf den für sich dessen Bonität zur Aufnahme von Kredit in dem in Rede stehenden Ausmaß gegründet werden könnte, zumal mit Rücksicht auf das erst ausgestandene Insolvenzverfahren und die noch gegenüber der XBank A-B bestehende Kreditschuld.

Die Erklärung der Hausbank der Bf im Schreiben vom , dem Gesellschafter wäre in den Jahren 2007 bis 2009 die Rückzahlung der Verbindlichkeiten gegenüber der Bf möglich gewesen, ist nicht aussagekräftig. Der Gesellschafter hat trotz Aufforderung nicht konkretisiert, worauf sich diese Annahme der Hausbank gründete.

Die Bonität  muss im Zeitpunkt der Darlehensgewährung gegeben sein (), weshalb dem Umstand, dass die Bank dem Gesellschafter am einen Kredit über 125.000,00 € (besichert durch einen Deckungswechsel sowie durch die Zession der Versicherungen) - zur Abdeckung des Verrechnungskontos - gewährte, für die in den Jahren 2007 bis 2009 getätigten Entnahmen keine Bedeutung zukommt. Aus den oben angestellten Überlegungen erscheint es zudem nicht plausibel, dass tatsächlich nur die Verpfändung bzw. Abtretung der Versicherungen des Gesellschafters zur Besicherung eines Kredits in dieser Höhe ausgereicht haben soll, abgesehen davon, dass die Versicherungen bereits zugunsten der der Bf in den Vorjahren gewährten Kredite verpfändet waren und das Gesamtobligo der Bf (per : rd. 357.000,00 €) die Versicherungssummen überstiegen hatte. Auf welche Vermögenswerte zur Besicherung des Kredits die Bank sonst greifen konnte bzw. inwieweit im Oktober 2011 seine Kreditwürdigkeit positiv beeinflussende Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorlagen, hat der Bf nicht dargetan, insbesondere hat er nicht einsichtig gemacht, dass solche Verhältnisse schon in den Jahren 2007 bis 2009 bestanden hätten.

Da die in den Jahren 2007 bis 2009 getätigten Entnahmen somit weder auf einer fremdüblichen Vereinbarung beruhen, insbesondere nicht einmal ein Rahmen für die Entnahmen festgelegt wurde, noch für die Entnahmen Sicherheiten bestellt wurden, noch aus den dargelegten Gründen davon ausgegangen werden kann, dass der Gesellschafter in diesen Jahren über Kreditwürdigkeit verfügt hat, folglich im Vermögen der Bf an die Stelle der ausgezahlten Beträge keine durchsetzbare Forderung getreten sein kann, hat die belangte Behörde die Entnahmen zu Recht als verdeckte Ausschüttung beurteilt.

Nach dem Bilanzstichtag eingetretene Umstände können die Rechtsfolgen der verdeckten Ausschüttung nicht mehr beseitigen (), weshalb die im Jahr 2011, somit auch nachdem die Außenprüfung ihre Feststellungen getroffen hatte, erfolgte Abdeckung des Verrechnungskontos am Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung nichts ändert.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zur Frage der Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung hing von der im Rahmen der Beweiswürdigung vorgenommenen Beurteilung der Bonität des Gesellschafters der Bf, somit von Tatfragen ab, mit denen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in Zusammenhang steht. Die Revision war daher spruchgemäß nicht zuzulassen.

Wien, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103378.2011

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