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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.06.2016, RV/7103083/2014

Nachsicht bei Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Dr. Thomas Fried, Gonzagagasse 11, 1010 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom betreffend Nachsicht § 236 BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf), ihm gemäß § 236 BAO eine Nachsicht hinsichtlich der Bezahlung zu gewähren, da die Einbringung der Beträge für ihn vollkommen unbillig wäre.

Der Bf lege hierzu ein Schreiben der Sozialabteilung der IW vor und berufe sich auf die Angaben in diesem Schreiben. Insbesondere sei darauf zu verweisen, dass es sich bei RD um ein mongoloides Kind handle; aufgrund der Einkommensverhältnisse mit den monatlichen hohen Fixkosten insbesondere aufgrund der notwendigen Mehraufwendungen würde es sich tatsächlich um eine existentielle Bedrohung der Familie handeln.

Aufgrund der Gutgläubigkeit werde um Nachsicht ersucht.

Im Schreiben vom wird wie folgt ausgeführt:

„Wir beziehen uns auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats vom betreffend der Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.

Herr D ist in U geboren und migrierte im Alter von 10 Jahren nach I. Seit den 1990 Jahren lebt Herr D mit seiner Familie in Wien. Herr und Frau D sind österreichische Staatsbürger. Das Ehepaar hat 12 Kinder, die Großteils bereits in eigenen Haushalten leben. RD ist am Da geboren und lebt aufgrund seiner Behinderung noch im elterlichen Haushalt.

Für RD wurde im Zeitraum Juni 2007 bis Juni 2012 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bezogen. Lt. Bescheid vom ist Herr D N zu einer Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Beiträge angehalten. Der Unabhängige Finanzsenat hat der Berufung von Herrn D nicht stattgeben.

RD steht seit dem Schuljahr 2007/2008 an der SS in I in Ausbildung. Es handelt sich um eine religiöse Schule, in der der Unterricht von Integrationskindern möglich ist. Solche Angebote gibt es in Österreich nicht. Der Sohn reist in regelmäßigen Abständen wie zu den Schulferien und hohen jüdischen Feiertagen nach Wien zu seinen Eltern. Er verfügt in Wien über ein Zimmer und ist nach wie vor haushaltszugehörig.

Der Behörde ist es möglich, von der Rückforderung eines unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn diese unbillig wäre. Unbilligkeit liegt lt. Gesetzesauslegung dann vor, wenn u.a. die Existenz bedroht wäre.

Herr Dbezieht eine Pension mit Ausgleichszulage für ein Ehepaar sowie Kinderzuschuss für das behinderte Kind. Frau D war aufgrund der aufwändigen Kindererziehung nie berufstätig. Das Ehepaar verfügt über das Mindesteinkommen in der Höhe von € 1.219,43. Dem stehen Fixkosten für die Erhaltung der Wohnung und Energieversorgung und dem Lebensbedarf entgegen. Das Ehepaar hält die religionsgesetzlichen Speisevorschriften ein und ernährt sich mit koscheren Lebensmitteln, die finanziell teurer sind. Zudem ist das Ehepaar mit den Mehraufwendungen des Kindes zusätzlich finanziell belastet.

Die Rückforderung von € 21.931.90 für die bezogenen Leistungen sowie Aussetzungszinsen in der Höhe von € 333,59 stellen für das Ehepaar eine existentielle Bedrohung dar. Wir wissen, dass auch Beihilfen, die im guten Glauben verwendet wurden, rückgefordert werden können. Da der Behörde der Aufenthalt und das Studium von RD bekannt war sowie die Unterlagen über den Schulbesuch und die Schulgeldzahlungen vorlagen, ist das Ehepaar von einem rechtmäßigen Bezug ausgegangen und hat die Beihilfen im guten Glauben verwendet“.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom um Bewilligung einer Nachsicht in Höhe von € 22.560,32 ab.

Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt:

„Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe kann eine persönliche oder sachliche sein.

Eine sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. Materiellrechtliche legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten (Ungerechtigkeiten) sind keine Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO. Die dargelegten Gründe wären im Abgabenfestsetzungsverfahren geltend zu machen. Diese stellen keine Unbillgkeitsgründe für die Einhebung der Abgabennachforderung dar.

Eine persönliche Unbilligkeit ergibt sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers. Eine Einschränkung des Lebensunterhaltes bzw. die Notwendigkeit, Vermögenswerte zur Steuerzahlung heranzuziehen, lässt für sich allein die Bezahlung von Abgaben nicht unbillig erscheinen. In den offengelegten Einkommens- und Vermögensverhältnissen ist keine außergewöhnliche Lebenssituation erkennbar ().

Eine Gewährung der Nachsicht würde der Gleichmäßigkeit der Besteuerung der anderen Steuerpflichtigen und der Steuergerechtigkeit widersprechen.

Ihr Ansuchen ist deshalb als unbegründet abzuweisen“.

In der mit Eingabe vom erhobenen Beschwerde verwies der Bf, um Wiederholungen zu vermeiden, auf seine bisherigen Eingaben.

Der Umstand, dass es sich um ein mongoloides Kind handle, ergebe, dass es sehr wohl unbillig erscheine, dass die Abgaben bezahlt werden sollen und liege sehr wohl eine außergewöhnliche Lebenssituation vor. Eine Nachsicht würde sehr wohl – aufgrund der Umstände – der Steuergerechtigkeit entsprechen.

Der Bf beantrage, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag auf Nachsicht stattgegeben werde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

„Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist persönliche Unbilligkeit u.a. dann jedoch nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte. Andererseits liegt auch dann, wenn der Abgabepflichtige in der Lage ist, den Lebensunterhalt seiner Angehörigen ausreichend zu sichern, eine Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen nicht vor ().

Ein Nachlass von Abgabenschuldigkeiten kommt dann nicht in Frage, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass die Gewährung des Nachlasses keinen Sanierungseffekt hätte ().

Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ausschließlich auf objektive Momente ab. Entscheidend ist somit lediglich, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe nicht gegeben waren. Damit hat der Gesetzgeber bereits dargetan, dass er die Gründe, die zur Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe geführt haben, ebenso wie deren gutgläubigen Verbrauch im Anwendungsbereich des § 26 Abs. 1 FLAG grundsätzlich als unmaßgeblich erachtet hat, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe stellt somit ein vom Gesetzgeber durchaus beabsichtigtes Ergebnis dar, welches nicht eine Unbilligkeit nach der Lage des Falles zu begründen vermag.

Die Beschwerde war daher abzuweisen“.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf, über die Beschwerde zu entscheiden (Vorlageantrag).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein.

Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdete. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht (aus persönlichen Gründen) nicht unbedingt der Existenzgefährdung oder besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme.

Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Jedenfalls muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und - verglichen mit ähnlichen Fällen - zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen.

Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Ihm obliegt es im Sinne seiner Mitwirkungspflicht, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann. Wenn das Antragsvorbringen des Nachsichtswerbers nicht die gebotene Deutlichkeit und Zweifelsfreiheit aufweist, so kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () eine mangelnde Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.

Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ausschließlich auf objektive Momente ab. Entscheidend ist somit lediglich, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe nicht gegeben waren. Damit hat der Gesetzgeber nach Ansicht des BFG bereits dargetan, dass er die Gründe, die zur Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe geführt haben, ebenso wie deren gutgläubigen Verbrauch im Anwendungsbereich des § 26 Abs. 1 FLAG grundsätzlich als unmaßgeblich erachtet hat, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe stellt somit nach Ansicht des BFG ein vom Gesetzgeber durchaus beabsichtigtes Ergebnis dar, welches nicht eine Unbilligkeit nach der Lage des Falles zu begründen vermag, selbst wenn der unrechtmäßige Bezug der Familienbeihilfe ausschließlich durch ein Versehen eines Bediensteten des Finanzamtes verursacht worden wäre.

Sofern der Bf mit dem Vorbringen, dass der Behörde der Aufenthalt und das Studium von RD bekannt gewesen sei, sowie die Unterlagen über den Schulbesuch und die Schulgeldzahlungen vorgelegen seien, sodass das Ehepaar von einem rechtmäßigen Bezug ausgegangen sei, eine Verletzung des Rechtsgrundsatzes von Treu und Glaube behauptet, ist dazu zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () das im Art. 18 Abs. 1 B-VG normierte Legalitätsgebot stärker ist als der Grundsatz von Treu und Glauben; der Grundsatz von Treu und Glauben kann sich aber etwa in jenem Bereich auswirken, in welchem es auf Fragen der Billigkeit ankommt. Treu und Glauben ist demnach eine allgemeine, ungeschriebene Rechtsmaxime, die auch im öffentlichen Recht, somit auch im Steuerrecht - nach Maßgabe des eben Gesagten - zu beachten ist. Gemeint ist damit, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben. Auch unrichtige Auskünfte im Einzelfall können einen gewissen Vertrauens- und Dispositionsschutz auslösen sowie bei der dessen ungeachtet gebotenen Anwendung des Gesetzes eine Unbilligkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO nach der Lage des Falles und damit die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten zur Folge haben.

Mit dem Vorbringen, dass der Behörde der Aufenthalt und das Studium von RD bekannt gewesen sei, sowie die Unterlagen über den Schulbesuch und die Schulgeldzahlungen vorgelegen seien, sodass das Ehepaar von einem rechtmäßigen Bezug ausgegangen sei, wird aber keineswegs das Vorliegen einer verbindlichen Auskunft für den Einzelfall dargetan, sondern lediglich der Umstand, dass der Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag eine gewisse Zeit lang unbeanstandet geblieben ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () kann eine allfällige Unterlassung von Handlungen jedoch keine Grundlage für Treu und Glauben bilden. Ein Vertrauen auf eine rechtsunrichtige Beurteilung der Behörde ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () im Allgemeinen nicht geschützt. Eine unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes für Treu und Glauben relevante Enttäuschung im Vertrauen auf eine von der Abgabenbehörde erteilte Rechtsauskunft könnte u.a. nur dann vorliegen, wenn diese Auskunft Grundlage für eine die Steuerfolgen auslösende Disposition des Steuerpflichtigen gewesen ist. Eine solche Disposition in Bezug auf den die Steuerpflicht auslösenden Sachverhalt auf Grund einer erteilten Rechtsauskunft der Abgabenbehörde wird von der Bf nicht einmal behauptet.

Bezüglich der im Nachsichtsansuchen geltend gemachten persönlichen Unbilligkeit wegen der vorgebrachten tatsächlichen existentiellen Bedrohung der Familie aufgrund der Einkommensverhältnisse ist vorerst zu bemerken, dass allein mit dem Vorbringen, dass das Ehepaar über das Mindesteinkommen in der Höhe von € 1.219,43 verfüge, dem Fixkosten für die Erhaltung der Wohnung und Energieversorgung und dem Lebensbedarf entgegenstünden, das Vorliegen einer Existenzgefährdung oder besonderen Notlage schon mangels ziffernmäßiger Konkretisierung der Kosten nicht dargelegt wird.

Auch der Verweis darauf, dass es sich bei RD um ein mongoloides Kind handle, ist schon deshalb nicht zielführend, weil der Bf nach seinem Vorbringen neben der Pension mit Ausgleichszulage für ein Ehepaar ohnehin einen Kinderzuschuss für das behinderte Kind bezieht. Dass die behaupteten zusätzlichen finanziellen Mehrautwendungen des Kindes dadurch nicht abgedeckt wären, wurde nicht einmal behauptet.

Der Umstand, dass es sich um ein mongoloides Kind handle, ergibt entgegen dem Vorbringen des Bf keineswegs, dass es unbillig erscheine, dass die Abgaben bezahlt werden sollen, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () gemäß § 236 Abs. 1 BAO für die Unbilligkeit der Einhebung nur Umstände von Bedeutung sein können, die die Einhebung der Abgaben betreffen. Die Behinderung des Kindes des Bf kann nur insoweit mit der Einbringung von Abgaben in Zusammenhang gebracht werden, als durch diesen Umstand die Entrichtung von Steuerschulden erschwert wird. Eine solche Belastung liegt aber erkennbar nur in der wirtschaftlichen Lage des Bf, nicht aber in der Behinderung des Kindes.

Laut Aktenlage wurden dem Bf Zahlungserleichterungen bewilligt und entrichtet der Bf regelmäßig Teilzahlungen auf seine Abgabenschuld, sodass zum der Betrag von € 20.330,32 unberichtigt aushaftet.

Können Zahlungserleichterungen Härten aus der Abgabeneinhebung abhelfen, so bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () keiner Abgabennachsicht. Selbst wenn dabei die Tilgungszeit über 20 Jahre betragen würde, vermag dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () noch keine persönliche Unbilligkeit zu begründen.

Mangels Darlegung des Vorliegens der Voraussetzung der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles des § 236 BAO konnte die beantragte Nachsicht somit nicht gewährt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103083.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at