in dubio pro reo
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RMS über die Beschwerde des Herrn BF, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, vom , Zahl MA 67-PA- *** , betreffend Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. Für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, zu Recht erkannt:
1.Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
2.Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
3.Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1958 (VwGG) ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung vom wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) zur Last gelegt, er habe am um 16:05 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen x in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe. Demnach habe er die Parkometerabgabe hinterzogen. Die Parkscheinnummer sei in der Anzeige festgehalten worden.
Den fristgerecht erhobenen Einspruch vom begründete der Bf. damit, dass ein Parkschein ordnungsgemäß im Fahrzeug eingelegt worden sei. Der Parkschein sei vorher in der Trafik besorgt bzw. bezahlt und entsprechend ausgefüllt worden, dies könne ein Zeuge bestätigen.
In der Folge wurde der Bf. mit Schreiben vom unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren von der belangten Behörde aufgefordert, den Parkschein mit der Nr. U im Original vorzulegen.
Nach Angaben des Bf. im Schriftsatz vom könne dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen werden, da der Parkschein nicht aufgehoben worden sei.
Mit dem im Spruch angeführten und laut dem im Akt beiliegenden Rückschein am zugestellten, erstinstanzlichen Straferkenntnis vom wurde dem Bf. angelastet, am um 16:05 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem bereits angeführten behördlichen Kennzeichen folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:
"Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein Nr. U Spuren von entfernten Entwertungen aufwies. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe hinterzogen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 240,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 24,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher EUR 264,00."
Dies wurde auszugsweise wie folgt begründet:
„Der Anzeige des Parkraumüberwachungsorganes der Landespolizeidirektion Wien, welche auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde und welche als taugliches Beweismittel anzusehen ist (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/18/0079), ist zu entnehmen, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen x am um 16:05 Uhr in Wien abgestellt war und der sich darin befindliche Parkschein Nr. U, entwertet mit , 15:00 Uhr, auch entfernte Entwertungen in der Rubrik Tag, Kästchen 4, in der Rubrik Stunde, Kästchen 14 und 17 sowie in der Rubrik Minute, Kästchen 30, aufwies. Der Meldungsleger unterliegt auf Grund seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und es träfen ihn im Falle einer Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen. Es besteht kein Anlass, an seinen Angaben zu zweifeln, zumal diese klar, widerspruchsfrei und nachvollziehbar sind. Dazu kommt, dass sich die Wahrnehmungen des Meldungslegers auf den ruhenden Verkehr beziehen und das Kontrollorgan daher Zeitgenug hatte, richtig zu erkennen, ob sich zum Beanstandungszeitpunkt ein gültig entwerteter Parkschein im Fahrzeug befand oder nicht…“
In dem am zur Post gegebenen und am bei der belangten Behörde eingelangten Beschwerdeschriftsatz vom argumentierte der Bf. inhaltsgleich wie bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung.
Den Beleglesedaten vom im Verwaltungsstrafakt ist folgende Notiz des Kontrollorganes zu entnehmen: „tats entw , 15.00h mit dunklem Stift; entf entw tag 4, std 14, 17, min 30, erkannt an hellen restkreuzen, bei m lampe“
Dazu findet sich im Verfahrensakt ein Vorstrafenregisterauszug vom , wonach betreffend den Bf. keinerlei verwaltungsstrafrechtliche Vorstrafen angemerkt sind.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
a)Rechtsgrundlagen
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), ABl. Nr. 51/2005 (hier und im folgenden Text sind die Gesetzesangaben jeweils in der maßgebenden Fassung wiedergegeben), ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Zufolge § 5 Abs. 2 dieser Verordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
§ 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung), ABI. Nr. 33/2008 lautet wie folgt:
„Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.“
§ 2 Kontrolleinrichtungenverordnung bestimmt:
„(1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von zehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.
(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.“
In § 3 Abs. 1 und 2 Kontrolleinrichtungenverordnung ist normiert:
„(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
(2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen."
Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 9/2006, sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 € zu bestrafen.
Laut § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
Gemäß § 44 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
b)Beweiswürdigung, als erwiesen angenommener Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Nicht strittig ist im Beschwerdefall, dass der Bf. das auf ihn zugelassene KFZ mit dem in Rede stehenden behördlichen Kennzeichen am in der im Straferkenntnis genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. Die Verfahrensparteien stimmen auch überein, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung durch das Parkorgan um 16:05 Uhr ein mit den Daten „ “ und „15:00“ entwerteter Parkschein im Sinne der Anlagen der Kontrolleinrichtungenverordnung im KFZ eingelegt war. Diese Feststellungen stützen sich auf die von beiden Parteien nicht in Abrede gestellten Ergebnisse des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens.
Uneinigkeit besteht jedoch darüber, ob der in Rede stehende Parkschein mit der Nummer U darüber hinaus auch Spuren von entfernten Restkreuzen aufgewiesen hat und damit durch Wiederverwendung eines bereits entwerteten Parkscheines das objektive Tatbild der Abgabenhinterziehung als verwirklicht anzusehen ist.
Im vorliegenden Beschwerdefall stehen diesbezüglich einander widersprechende Angaben gegenüber. Während der Meldungsleger angibt, helle Restkreuze erkannt zu haben, wird vom Bf. ins Treffen geführt, den Parkschein vorher in der Trafik besorgt zu haben. Dazu kommt, dass der Originalparkschein, dessen Begutachtung wohl am ehesten Aufschluss über das Vorhandensein von Manipulationen geben hätte können, nicht mehr vorgelegt werden konnte.
Nun ist der belangten Behörde zwar zuzustimmen, wenn sie dem Bf. vorwirft, es wäre seine Pflicht gewesen, den verwendeten Parkschein aufzubewahren. Doch darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, dass es Sache der belangten Behörde ist, dem Beschuldigten die Tat nachzuweisen, sodass jeglicher Zweifel an der Erfüllung des Straftatbestandes dem Bf. zugute kommen muss. Der Umstand der Nichtvorlage des Originalparkscheines allein beweist dabei weder die vorgeworfene Manipulation noch kann dies zur Entlastung des Bf. führen.
Dazu kommt im Beschwerdefall, dass auch vom Kontrollorgan keine geeigneten Fotos zum Nachweis der dem Bf. vorgeworfenen Manipulation erstellt wurden, obwohl gerade im Fall von zur Last gelegten Manipulationen die Anfertigung von Fotos als naheliegendes und zweckdienliches Beweismittel zur Dokumentation des getätigten Augenscheines seitens des Kontrollorganes geeignet erscheint.
Allein die Feststellung der Behörde im angefochtenen Straferkenntnis, dass keinerlei Veranlassung bestanden habe, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Kontrollorgans und dessen Objektivität zu bezweifeln, überzeugt dabei nicht. Es gibt nämlich keine Beweisregel gibt, die es gebietet, den Feststellungen eines Parkraumüberwachungsorganes wegen der ihm obliegenden Dienstpflichten und der ihm zuzumutenden richtigen Wahrnehmung und richtigen Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte stets mehr Glauben zu schenken wäre, als dem Vorbringen einer beschuldigten Partei. Eine derartige Beurteilung ist sowohl dem anzuwendenden Verfahrensrecht, als auch dem Verwaltungsstrafgesetz fremd.
Darüber hinaus ist im Beschwerdefall besonders Augenmerk darauf zu legen, dass Unter Zugrundelegung des im Verwaltungsstrafverfahren allgemein gültigen Rechtsgrundsatzes "in dubio pro reo" nur dann eine Bestrafung erfolgen darf, wenn mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststeht, dass das konkrete strafbare Verhalten, auf dem die Verurteilung basiert, auch tatsächlich von der beschuldigten Person verwirklicht worden ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" greift etwa dann Platz, wenn die für und gegen den Beschuldigten sprechenden Umstände nach der Beweiswürdigung der Behörde gleiches Gewicht haben (vgl. ).
Da hier sowohl die Angabe des Bf. als auch jene des Parkraumüberwachungsorgans, nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichtes plausibel erscheinen und beiden Aussagen in gleichem Ausmaß Glaubwürdigkeit zukommt, kann das Gericht nicht mit der für eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung erforderlichen Gewissheit als erwiesen annehmen ist, dass der vom Bf. eingelegte Parkschein tatsächlich manipuliert und damit nicht gültig war, sodass im Zweifel zugunsten des Bf. zu entscheiden, das angefochtene Straferkenntnisse zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen war.
Weil weiters bereits auf Basis der hier gegebenen Aktenlage (einander widersprechende Aussagen, die weder anhand der Vorlage des Originalparkscheines noch durch vom Meldungsleger angefertigte Fotos als jeweils aussagekräftiges Beweismittel untermauert werden können) eine Aufhebung des Straferkenntnisses zu erfolgen hatte, war eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen.
c)Kosten des Beschwerdeverfahrens
Das Entfallen der Kostenbeitragspflicht zum Verfahren des Bundesfinanzgerichtes gründet sich auf die Bestimmung des § 52 Abs. 8 VwGVG. Danach sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn die Beschwerde auch nur teilweise erfolgreich war. Vom Bf. ist daher auf Grund der stattgebenden Entscheidung kein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten. Wird eine verhängte Strafe infolge einer Beschwerde aufgehoben, so sind nach § 52 Abs. 9 VwGVG die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt worden sind, zurückzuerstatten.
d)Nichtzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit vorliegendem Erkenntnis wurde über keine Rechtsfragen im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG entschieden sondern lediglich Feststellungen über den zwischen dem Bf. und der belangten Behörde strittigen Sachverhalt getroffen. Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501402.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at