Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.05.2016, RV/7102408/2014

Zweite und dritte Säumniszuschläge verwirkt infolge nicht fristgerechter Entrichtung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter M. in der Beschwerdesache R., Deutschland, betreffend Beschwerden vom

gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom über die Festsetzung eines dritten Säumniszuschlages für Glücksspielabgabe 03/2013

gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom über die Festsetzung eines dritten Säumniszuschlages für Glücksspielabgabe 04/2013

gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom über die Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages für Glücksspielabgabe 05/2013

gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom über die Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages für Glücksspielabgabe 06/2013

gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom über die Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages für Glücksspielabgabe 07/2013

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Abwesenheit des Beschwerdeführers, jedoch in Anwesenheit der Vertreter des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel HR und HP sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt: 

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Festsetzung eines dritten Säumniszuschlages für Glücksspielabgabe 03/2013

Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom wurde für Herrn R. (in weiterer Folge: Bf.) von der Glücksspielabgabe 03/2013 in Höhe von € 53.710,40 gemäß § 217 Abs. 1 und 3 BAO ein dritter Säumniszuschlag mit 1% in Höhe von € 537,10 festgesetzt, da die Abgabenschuldigkeit nicht spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem der zweite Säumniszuschlag verwirkt wurde, entrichtet wurde.

Der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom sind Ausführungen des Bf. zum Gang des bisherigen Verfahrens, zur Berechnung der Glückspielabgabe, der Niederschrift über die Außenprüfung, den daraus resultierenden 18 Bescheide vom betreffend Glückspielabgabe Jänner 2011 bis Juni 2012, seinen Berufungen wonach er nicht Schuldner der Glückspielabgabe sei, die daraufhin erfolgte Berechnung wie von AR mitgeteilt, obwohl der Bf. der Ansicht ist, dass er die Glücksspielabgabe nicht schulde sowie fehlende Schuldnereigenschaft zu entnehmen, die zeigen sollen, dass die Behörde bei der Festsetzung der Säumniszuschläge von einer falschen Bemessungsgrundlage ausgegangen sei und er hinsichtlich der Einsätze bzw. der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen nicht Schuldner der Abgabe sei.

Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den Bescheid ersatzlos zu beheben bzw. in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern, dass als Bemessungsgrundlage für die Säumniszuschläge der Betrag des Tischgeldes bzw. die Turniergebühr herangezogen werde.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Als Begründung wurde ausgeführt, dass Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages die nicht (rechtzeitig) entrichtete Abgabenschuldigkeit sei, unabhängig davon, ob die maßgeblichen Gebühren aus dem Glücksspielgesetz rechtskräftig und/oder rechtmäßig seien. Die selbst zu berechnenden Glücksspielabgaben für 03/2013 sei bereits am fällig gewesen.

Voraussetzung für die Festsetzung des dritten Säumniszuschlages sei, dass die Gebühr nicht spätestens sechs Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet worden sei. Für den Beginn der Frist sei es unerheblich, wann die bescheidmäßige Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages erfolgt sei. Um die Vorschreibung des dritten Säumniszuschlages zu vermeiden wäre daher ein Stundungsansuchen spätestens bis 6 Monate nach dem Eintritt des jeweiligen Fälligkeitstages einzubringen gewesen. Da der Bf. kein Stundungsansuchen für die Glücksspielabgaben 03/2013 eingebracht habe, bestehe die Vorschreibung des dritten Säumniszuschlages zu Recht.

Mit dem dagegen fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag vom wird die Entscheidung über die Beschwerde/Berufung durch das Bundesfinanzgericht gestellt.

2.  Festsetzung eines dritten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 04/2013

Mit Bescheid vom wurde für den Bf. von der Glücksspielabgabe 04/2013 in Höhe von € 50.234,40 gemäß § 217 Abs. 1 und 3 BAO ein dritter Säumniszuschlag mit 1% in Höhe von € 502,34 festgesetzt, da die Abgabenschuldigkeit nicht spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem der zweite Säumniszuschlag verwirkt wurde, entrichtet wurde.

Der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom sind idente Ausführungen wie in der Berufung vom  zu entnehmen, auf die oben unter 1. verwiesen wird.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Als Begründung wurde ausgeführt, dass Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages die nicht (rechtzeitig) entrichtete Abgabenschuldigkeit sei, unabhängig davon, ob die maßgeblichen Gebühren aus dem Glücksspielgesetz rechtskräftig und/oder rechtmäßig seien. Die selbst zu berechnenden Glücksspielabgaben für 04/2013 sei bereits am fällig gewesen.

Voraussetzung für die Festsetzung des dritten Säumniszuschlages sei, dass die Gebühr nicht spätestens sechs Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet worden sei. Für den Beginn der Frist sei es unerheblich, wann die bescheidmäßige Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages erfolgt sei. Um die Vorschreibung des dritten Säumniszuschlages zu vermeiden wäre daher ein Stundungsansuchen spätestens bis 6 Monate nach dem Eintritt des jeweiligen Fälligkeitstages einzubringen gewesen. Da der Bf. kein Stundungsansuchen für die Glücksspielabgaben 04/2013 eingebracht habe, bestehe die Vorschreibung des dritten Säumniszuschlages zu Recht.

Mit dem dagegen fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag vom wird die Entscheidung über die Beschwerde/Berufung durch das Bundesfinanzgericht gestellt.

3 bis 5. Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 05-07/2013

Mit Bescheiden vom wurden für den Bf. von der Glücksspielabgabe 05/2013 in Höhe von € 58.036,64, von der Glücksspielabgabe 06/2013 in Höhe von € 34.348,00 und von der Glücksspielabgabe 07/2013 in Höhe von € 16.697,28 gemäß § 217 Abs. 1 und 3 BAO jeweils ein zweiter Säumniszuschlag mit 1% in Höhe von € 580,37 (Mai/2013), € 343,48 (Juni/2013) bzw. € 166,97 (Juli/2013) festgesetzt, da die Abgabenschuldigkeiten nicht spätestens drei Monate nach dem Tag ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet wurden.

Den drei dagegen fristgerecht eingebrachten (inhaltlich gleichlautenden) Berufungen vom sind ebenfalls idente Ausführungen des Bf. wie in den bisherigen Berufungen/Beschwerden zu entnehmen, sodass eine neuerliche Wiedergabe entbehrlich ist.

Mit drei Beschwerdevorentscheidungen des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom wurden die drei Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Als Begründung wurde ausgeführt, dass Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages die nicht (rechtzeitig) entrichtete Abgabenschuldigkeit sei, unabhängig davon, ob die maßgeblichen Gebühren aus dem Glücksspielgesetz rechtskräftig und/oder rechtmäßig seien. Die selbst zu berechnenden Glücksspielabgaben für 05 bis 07/2013 sei bereits am , bzw. fällig gewesen.

Voraussetzung für die Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages sei, dass die Gebühr nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet worden sei. Für den Beginn der Frist sei es unerheblich, wann die bescheidmäßige Festsetzung des ersten Säumniszuschlages erfolgt sei. Um die Vorschreibung des zweiten Säumniszuschlages zu vermeiden wäre daher ein Stundungsansuchen spätestens bis 3 Monate nach dem Eintritt des jeweiligen Fälligkeitstages einzubringen gewesen. Da der Bf. kein Stundungsansuchen für die Glücksspielabgaben 05 bis 07/2013 eingebracht habe, bestehe die Vorschreibung des zweiten Säumniszuschlages zu Recht.

Mit den dagegen fristgerecht eingebrachten Vorlageanträgen vom wird jeweils die Entscheidung über die Beschwerde/Berufung durch das Bundesfinanzgericht gestellt

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Rechtslage:

§ 217 Abs. 1 BAO: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

§ 217 Abs. 2 BAO: Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

§ 217 Abs. 3 BAO: Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.

§ 59 Abs. 3 Glücksspielgesetz: Die Schuldner der Abgaben nach §§ 57 und 58 haben diese jeweils für ein Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Schuldner der Abgaben nach § 58 Abs. 3 haben diese jeweils für ein Kalenderjahr selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge in elektronischem Weg vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Einsätze und Gewinne der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Anzeige. § 29 Abs. 3 über die Überwachung der Abgaben gilt sinngemäß. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung zwei oder mehr Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.

Die Glücksspielabgaben sind Selbstbemessungsabgaben: Im gegenständlichen Fall handelte es sich um die ab dem Grunde nach nicht neuen, aber „neu eingeführten“ Glücksspielabgaben gemäß § 57 ff GSpG, die sozusagen Nachfolgebestimmungen zu den ab aufgehobenen Rechtsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 lit. b GebG, welche gemäß § 31 Abs. 3 GebG aF ohne amtliche Bemessung am 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Kalendermonats unmittelbar zu entrichten waren, sind.

Schuldner der Abgaben nach § 57 GSpG haben gemäß § 59 Abs. 3 GSpG diese jeweils für einen Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Somit sind die Glücksspielabgaben als Selbstbemessungsabgaben jeweils am 20. des Folgemonats fällig.

Die Festsetzung von Säumniszuschlägen, welche eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht sind, setzt (lediglich) den Bestand einer formellen Zahlungsverpflichtung voraus (vgl unter anderem ; ; , und , sowie Ritz, BAO4, § 217, Rz 2 ff und Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 217 E 7ff, insbesondere 22 ff).

Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind (grundsätzlich) unbeachtlich. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht rechtzeitig entrichtete Steuer, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe bzw. - wie im Streitfall – die Glücksspielabgaben rechtskräftig oder mit Rechtsmittel angefochten sind.

Ausgehend davon stößt es auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken, dass die belangte Behörde über die Rechtsmittel gegen die Säumniszuschlagsbescheide entschieden hat, obwohl über die gegen die bezughabenden Glücksspielabgaben gerichtete Rechtsmittel noch nicht abgesprochen worden war. Sollte sich der Umfang der Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin infolge Erledigung der gegen die Bescheide gerichteten Rechtsmittel ändern, sieht § 217 Abs. 8 BAO eine nachträgliche Herabsetzung der hier in Rede stehenden Säumniszuschläge vor, die nunmehr von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl. Ritz, BAO5, § 217 Tz 58d; ).

Die gegenständlichen Glücksspielabgaben wären somit für März 2013 spätestens am , für April 2013 spätestens am , für Mai 2013 spätestens am , für Juni 2013 spätestens am sowie für Juli 2013 spätestens am zu entrichten gewesen.

Aus dem Abgabenkonto ist zu ersehen, dass bis zum jeweiligen Fälligkeitstag keine Tilgung des jeweils selbst berechneten und gemeldeten Abgabenrückstandes erfolgte.

Zu 1 und 2:

Der dritte Säumniszuschlag ist verwirkt, soweit eine Abgabe nicht spätestens drei Monate nach Verwirkung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet wird. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der bescheidmäßigen Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages (Ritz, Säumniszuschläge gemäß § 217 BAO, SWK 2001 S 312; Ritz, BAO5, § 217 Tz 12; Fischerlehner, Abgabenverfahren [2013] § 217 Anm 3).

 

Für März 2013 mit Fälligkeitstag am gab der Bf. am den selbstberechneten Betrag von € 53.710,40 bekannt. Mit Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom wurden € 53.430,40 festgesetzt. Die Vollstreckbarkeit ist am eingetreten. Die Dreimonatsfrist begann an diesem Tag zu laufen und endete am (Verwirkungstag des zweiten Säumniszuschlages). Am wurde ein erster Säumniszuschlag von € 1.074,21 festgesetzt. Mit Bescheid vom wurde ein zweiter Säumniszuschlag von € 537,10 festgesetzt. Die Frist von drei Monaten nach Verwirkung des zweiten Säumniszuschlages endete am . Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom wurde nach Ablauf der gesetzlich geforderten Frist ein dritter Säumniszuschlag von € 537,10 festgesetzt.

 

Für April 2013 mit Fälligkeitstag am gab der Bf. am den selbstberechneten Betrag von € 50.234,40 bekannt. Mit Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom wurde die Abgabe in derselben Höhe festgesetzt. Die Vollstreckbarkeit ist am eingetreten. Die Dreimonatsfrist begann an diesem Tag zu laufen und endete am (Verwirkungstag des zweiten Säumniszuschlages). Am wurde ein erster Säumniszuschlag von € 1.004,69 festgesetzt. Mit Bescheid vom wurde ein zweiter Säumniszuschlag von € 502,74 festgesetzt. Die Frist von drei Monaten nach Verwirkung des zweiten Säumniszuschlages endete am . Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom wurde nach Ablauf der gesetzlich geforderten Frist ein dritter Säumniszuschlag von € 502,74 festgesetzt.

Zum Beschwerdevorbringen, dass die Säumniszuschläge deshalb falsch berechnet wurden, weil die Glücksspielabgaben bescheidmäßig von einer falschen Bemessungsgrundlage vorgeschrieben worden sind, ist zu erwidern, dass es auf die sachliche Richtigkeit der Abgabenfestsetzung nicht ankommt. Sollten jedoch die Glücksspielabgabenbescheide aufgehoben oder die Glücksspielabgaben im Rahmen des noch offenen Beschwerdeverfahrens herabgesetzt werden, wird auch der Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 8 BAO aufgehoben bzw. angepasst. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht rechtzeitig entrichtete formelle Abgabenzahlungsschuld (Fischerlehner, Abgabenverfahren [2013] § 217 Anm 2).

Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung von dritten Säumniszuschlägen verwirklicht sind, waren die diesbezüglichen Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

 

Zu 3 bis 5:

Der zweite Säumniszuschlag ist verwirkt, soweit eine Abgabe nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Grundsätzlich setzt die Vollstreckbarkeit von Abgaben deren bescheidmäßige Festsetzung und die Nichtentrichtung der Abgabe voraus. Dies gilt nicht bei Selbstbemessungsabgaben. (Ritz, BAO5 § 226 Tz 1 unter Verweis auf ; Fischerlehner, Abgabenverfahren [2013] § 226 Anm 1). Liegen bei Selbstbemessungsabgaben - wie in den vorliegenden Fällen bei der Glücksspielabgabe - die Voraussetzungen für eine Bescheiderteilung nach den Abgabenvorschriften (z.B. §§ 201, 202 BAO) nicht vor, tritt an die Stelle eines bescheidmäßig festgesetzten Abgabenbetrages der vom Abgabepflichtigen selbst berechnete und der Abgabenbehörde bekanntgegebene Betrag (Fischerlehner, Abgabenverfahren [2013] § 226 Anm 2).

Da die Glücksspielabgaben Selbstbemessungsabgaben sind, beginnt die Dreimonatsfrist für die Verwirkung des zweiten Säumniszuschlages frühestens mit Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages bzw. bei Festsetzung der Abgabe mit Ablauf der Nachfrist des § 210 Abs. 4 BAO (vgl. ; ; Ritz, BAO5 § 217 Tz 11).

Der Bf. hat die selbstberechneten Beträge der gegenständlichen Glücksspielabgaben zwar bekannt gegeben, aber nicht entrichtet.

Für Mai 2013 mit Fälligkeitstag am gab der Bf. am den selbstberechneten Betrag von € 58.036,64 bekannt. Mit Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom wurden € 58.035,20 festgesetzt. Die Vollstreckbarkeit ist am eingetreten. Die Dreimonatsfrist begann an diesem Tag zu laufen und endete am . Mit Bescheid vom wurde ein erster Säumniszuschlag von € 1.160,73 festgesetzt. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom wurde unter Einhaltung der Dreimonatsfrist ( ) ein zweiter Säumniszuschlag von € 580,37 festgesetzt.

Für Juni 2013 mit Fälligkeitstag am gab der Bf. am den selbstberechneten Betrag von € 34.348,00 bekannt, mit Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom wurde die Abgabe in derselben Höhe festgesetzt. Die Vollstreckbarkeit ist am eingetreten. Die Dreimonatsfrist begann an diesem Tag zu laufen und endete am . Mit Bescheid vom wurde ein erster Säumniszuschlag von € 686,96 festgesetzt. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom wurde unter Einhaltung der Dreimonatsfrist ( ) ein zweiter Säumniszuschlag von € 343,48 festgesetzt.

Für Juli 2013 mit Fälligkeitstag am gab der Bf. am den selbstberechneten Betrag von € 16.697,28 bekannt, mit Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom wurde die Abgabe in derselben Höhe festgesetzt. Die Vollstreckbarkeit ist am eingetreten. Die Dreimonatsfrist begann an diesem Tag zu laufen und endete am . Mit Bescheid vom wurde ein erster Säumniszuschlag von € 333,95 festgesetzt. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom wurde unter Einhaltung der Dreimonatsfrist ( ) ein zweiter Säumniszuschlag von € 166,97 festgesetzt.

Zum Beschwerdevorbringen, dass die Säumniszuschläge deshalb falsch berechnet wurden, weil die Glücksspielabgaben bescheidmäßig von einer falschen Bemessungsgrundlage vorgeschrieben worden sind, ist zu erwidern, dass es auf die sachliche Richtigkeit der Abgabenfestsetzung nicht ankommt. Sollten jedoch die Glücksspielabgabenbescheid aufgehoben oder die Glücksspielabgaben im Rahmen des noch offenen Beschwerdeverfahrens herabgesetzt werden, wird auch der Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 8 BAO aufgehoben bzw. angepasst. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht rechtzeitig entrichtete formelle Abgabenzahlungsschuld (Fischerlehner, Abgabenverfahren [2013] § 217 Anm 2).

Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung von zweiten Säumniszuschlägen verwirklicht sind, waren auch die diesbezüglichen Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die Rechtsfragen zu Säumniszuschlägen in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abschließend behandelt sind, war eine Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102408.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at