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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.05.2016, RV/7500314/2015

Parkometerstrafe bei nicht nachgewiesener Ladetätigkeit für weniger als 10 Minuten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. XX in der Verwaltungsstrafsache gegen VN1 VN2 NN, geb. GebDat,
Straße-Nr., PLZ Ort, betreffend Verwaltungsübertretung
gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung über die Beschwerde des
Beschuldigten vom  gegen das Straferkenntnis des Magistrates der
Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom ,
MA 67-PA-GZ zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 16,00 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.

III. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens ist zusammen mit der Geldstrafe und den Kosten des Beschwerdeverfahrens an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, vom , wurde VN1 VN2 NN,
Straße-Nr., PLZ Ort angelastet, er habe am um 10:53 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 8, Straße2 Nr. mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KENNZ folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Er habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Über den Bf. wurde eine Geldstrafe in Höhe von 80,00 Euro, im Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt.

Am erhob der Bf. Einspruch gegen die Strafverfügung. Begründend führte er aus, es werde nicht bestritten, dass der Bf. sein Fahrzeug am um 10:53 Uhr in der Straße2 in 1080 Wien abgestellt habe. Er habe sein Fahrzeug lediglich für eine 10 Minuten nicht übersteigende Dauer zum Zwecke der Ladetätigkeit abgestellt. In der Straße2 Nr. in 1080 Wien befinde sich eine Halte- und Parkverbotszone, weshalb zum Beanstandungszeitpunkt davon auszugehen gewesen sei, dass die Kurzparkzone für diesen Bereich aufgehoben worden sei. Als Beweis wurde die Einvernahme des Bf. angeboten. Er stellte Anträge auf Einleitung des ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens, auf Aufnahme der von ihm beantragten Beweise sowie auf Einstellung des Verfahrens nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens.

Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom wurde der Bf. vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. In dieser wurde ihm Gelegenheit zur persönlichen Vorsprache eingeräumt. Dem Bf. wurden die Beleglesedaten der elektronisch erstellten Anzeige übermittelt, aus welchen ersichtlich sei, dass das Halte- und Parkverbot bis 10:00 Uhr und ab 16:00 Uhr gültig gewesen sei. Der Abstellort des Fahrzeuges habe sich in einer flächendeckenden Kurzparkzone befunden, welche von Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 22:00 Uhr gültig gewesen sei. Es sei für die Abgabepflicht ohne rechtliche Bedeutung, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten und Parken innerhalb der Kurzparkzone erlaubt sei oder nicht. Der Bf. könne seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten bekannt geben. Wenn er davon keinen Gebrauch mache, könnten die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten bei einer allfälligen Strafbemessung nicht berücksichtigt werden. Bei einer Schätzung müsste von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen werden.

In einer Stellungnahme dazu erklärte der Bf. per E-Mail, das Ergebnis der Beweisaufnahme bestätige seine Angaben im Einspruch. Der Beginn der Ladetätigkeit sei vom Bf. mit der Hinterlegung einer Parkuhr des ÖAMTC angezeigt worden. Als Beweis wurden die Parkuhr des ÖAMTC sowie die Einvernahme des Bf. angeboten. Beantragt wurde "die heutige Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen", die vom Bf. beantragten Beweise aufzunehmen, sowie das gegenständliche Verfahren gegen den Bf. nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens einzustellen. Beigelegt wurde die Kopie einer "Parkuhr" in Form einer Scheibe, auf welcher 12 Stunden in arabischen Ziffern und Viertelstunden durch Punkte ersichtlich waren, ein Zeiger wies auf eine Ankunftszeit. Unter der Scheibe befanden sich Aufdrucke, welche auf den ÖAMTC hinwiesen.

Mit Schreiben vom ersuchte das Magistrat den Bf., die vorgebrachte Ladetätigkeit durch geeignete Beweismittel (zB Lieferschein, Zeugen etc.) glaubhaft zu machen. Dem Bf. wurde abermals Gelegenheit zur Bekanntgabe seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepflichten gegeben.

In einer Stellungnahme vom dazu führte der Bf. aus, es sei ihm „natürlich“ nach mehr als einem Jahr nicht möglich, seine am durchgeführte Ladetätigkeit genau wiederzugeben. Nachdem es sich aber beim um einen Montag gehandelt habe, gehe der Bf. davon aus, dass er an diesem Tag nach BUNDESLAND an seinen Hauptwohnsitz zurückgereist sei. Er habe an der Adresse Adresse3-Nr. in 1080 Wien, daher in unmittelbarer Nähe des Tatortes, seinen Nebenwohnsitz. Er gehe davon aus, dass er am sein Fahrzeug in der Nähe seines Nebenwohnsitzes abgestellt habe, um das Auto für die Rückfahrt zu beladen. Nachdem er während seiner Wienaufenthalte auch immer beruflich tätig sei, belade er sein Fahrzeug für gewöhnlich mit zwei Aktentaschen (eine schwer, die andere leicht), mit 1 Laptoptasche, mit 2 Anzugtaschen, 1 Koffer und 1 bis 2 Handtaschen. Dazu kämen für gewöhnlich noch etwaige Getränke, wie zum Beispiel Wein in Kartons verpackt, etc., wofür der Bf. 3 bis 4 Ladevorgänge benötige. Er gehe davon aus, dass sich auch die Ladetätigkeit am so zugetragen habe, wie in den obigen Punkten beschrieben. Als Beweis wurde ein Meldezettel vom sowie die Einvernahme des Bf. angeboten. Beantragt wurde "die heutige Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen", die vom Bf. beantragten Beweise aufzunehmen, sowie das gegenständliche Verfahren gegen den Bf. nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens einzustellen. Vorgelegt wurde ein Meldezettel betreffend einen Nebenwohnsitz an der Adresse 1080 Wien, Adresse3-Nr. ab DATUM.

In der Folge erließ das Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, am zur GZ: MA 67-PA- GZ ein Straferkenntnis und verhängte über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 80,00 €, im Fall der Uneinbringlichkeit 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, weil er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KENNZ am um 10:53 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 8, Straße2 Nr. abgestellt und weder dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch einen elektronischen Parkschein aktiviert habe, wodurch er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt habe. Die Kosten des Strafverfahrens wurden in Höhe von 10,00 Euro festgesetzt.
Begründend führte das Magistrat nach Anführung der gesetzlichen Bestimmungen aus, der Bf. habe die Parkometerabgabe bei Abstellen des Fahrzeuges nicht entrichtet. Die Kurzparkzone gelte nur gegenüber jenen Fahrzeugen nicht, die in einer gekennzeichneten Ladezone mit dem für diese Zone vorgesehenen Fahrzeug ausschließlich für die erlaubte Be- und Entladetätigkeit abgestellt werden. In einem gültigen absoluten Halte- und Parkverbot dürfe ein Fahrzeug nicht einmal für die Durchführung von Ladetätgkeiten abgestellt werden. Im gegenständlichen Fall sei das absolute Halte- und Parkverbot aber nicht gültig gewesen, weil zeitlich beschränkt. Die Ladetätigkeit innerhalb einer Kurzparkzone befreie nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe. Für eine höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellung hätte der Bf. einen kostenlosen Fünfzehn-Minuten-Parkschein entwerten können, um straffrei zu bleiben. Der Bf. habe sich somit rechtswidrig und tatbestandsmäßig verhalten, weil er die Parkometerabgabe nicht entrichtet habe. Bei der dem Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsübertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt, d.h., zur Strafbarkeit genüge fahrlässiges Verhalten. Da kein Schuldausschließungsgrund vorliege, sei die Verschuldensfrage zu bejahen. Im Zuge des Verfahrens seien keine Tatsachen hervorgekommen, welche zu dessen Einstellung hätten führen können. Das Delikt sei aufgrund der Aktenlage als erwiesen anzusehen. Das Verschulden habe nicht als geringfügig angesehen werden können, weil nicht erkennbar gewesen sei, dass die Verwirklichung des Tatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte vermieden werden können. Da der Bf. keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht habe, seien diese zu schätzen gewesen und von durchschnittlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen auszugehen gewesen. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liege nicht vor, weil mehrere Vormerkungen aufschienen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde der Bf. auf die Möglichkeit hingewiesen, mit der Erhebung der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu beantragen.

Gegen das Straferkenntnis erhob der Bf. Beschwerde und führte begründend aus, der Sachverhalt sei nicht vollständig. Die Behörde habe es unterlassen, festzustellen, dass der Beginn der Ladetätigkeit des Bf. mit der Hinterlegung einer Parkuhr des ÖAMTC angezeigt worden sei. Der Bf. habe keine Abgabe entrichten müssen, da er sein Fahrzeug für nicht einmal 10 Minuten abgestellt und dies mit der vorgelegten Parkuhr auch entsprechend angezeigt habe. Durch die Verwendung einer geeigneten Parkuhr habe der Bf. den Beginn der Parkdauer genau angezeigt. Es bestünden im gegenständlichen Fall keine sachlichen Gründe um zwischen der Verwendung einer Parkuhr und der Verwendung eines Fünfzehn-Minuten-Parkscheines zu unterscheiden, sodass die angefochtene Entscheidung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Aus dem angefochtenen Straferkenntnis gehe nicht einmal hervor, dass der gegenständliche Abstellvorgang mehr als 10 Minuten gedauert habe. In § 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung sei geregelt, dass bei einer Abstellzeit von nicht mehr als fünfzehn Minuten ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten sei. Der Bf. habe für sein Abstellen keine Abgabe entrichten müssen und könne daher auch nicht bestraft werden. Ein etwaiges Verschulden des Bf. sei als äußerst geringfügig zu beurteilen. Der Beginn der Dauer der Abstellzeit sei entsprechend angezeigt und die zulässige Abstelldauer eingehalten worden. Der Bf. habe initiativ Schritte zur Aufklärung gesetzt und sich sohin um ein gesetzeskonformes Verhalten bemüht. Die angelastete Verwaltungsübertretung habe unbedeutende Folgen gehabt, da im gegenständlichen Fall eine Abgabe nicht zu entrichten gewesen wäre. Die Mitarbeit des Bf. hinsichtlich des Zurechtbestehens der Verwaltungsübertretung dem Grunde nach sei als strafmildernd zu werten und bei der Festsetzung der Strafhöhe zu berücksichtigen. Er habe es der Bescheid erlassenden Behörde in erheblichem Maße erleichtert, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen. Der Bescheid erlassenden Behörde sei eine inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften vorzuwerfen. Auf den Umstand des nur geringfügigen Verschuldens des Bf. sei nicht im hinreichenden Ausmaß eingegangen worden. Der Bf. stellte die Anträge, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beseitigen oder dahin gehend abzuändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bf. eingestellt werde, oder den Bf. lediglich gem. § 45 VStG zu ermahnen.

Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen
KENNZ unstrittig am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 8, Straße2 Nr. abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Das Organ der Parkraumüberwachung machte um 10:53 eine diesbezügliche Anzeige. An der gegenständlichen Adresse befindet sich keine Ladezone. Für den Zeitpunkt der Beanstandung galt kein Halte- und Parkverbot. Dieses galt jeweils nur für die Zeit bis 10:00 Uhr und ab 16:00 Uhr.

Der Bf. wendet ein, er habe das Fahrzeug lediglich zum Zweck einer Ladetätigkeit abgestellt, diese habe weniger als 10 Minuten gedauert und er habe den Beginn der Ladetätigkeit mit der Hinterlegung einer Parkuhr des ÖAMTC angezeigt.

Zum Beweis hat der Bf. lediglich seine Einvernahme angeboten, wobei er in seinem bisherigen Vorbringen zur Ladetätigkeit am konkreten Tag keine näheren Angaben machen konnte. So hat er in der Stellungnahme vom selbst erklärt, „natürlich“ sei es ihm „nach mehr als einem Jahr nicht möglich seine am durchgeführte Ladetätigkeit genau wiederzugeben“. In dieser Stellungnahme hat der Bf. auch erklärt, da es sich beim um einen Montag gehandelt habe, gehe er davon aus, dass er an diesem Tag von seinem in der Nähe des Tatortes gelegenen Nebenwohnsitz an seinen Hauptwohnsitz nach BUNDESLAND zurück gereist sei.

Dass der Bf. im Fahrzeug eine Parkuhr eingelegt habe, wurde erstmals in der Stellungnahme vom behauptet. Kurze Zeit später hat er selbst erklärt, dass er sich an den konkreten Abstellvorgang und die von ihm behauptete Ladetätigkeit nicht mehr erinnern könne (). Selbst wenn er die von ihm vorgelegte Parkuhr verwendet hätte, wäre aus dieser nicht ersichtlich gewesen, ob das Fahrzeug lediglich für 10 Minuten abgestellt wurde, weil auf dieser lediglich die Zahlen 1 bis 12 sowie Viertelstunden angezeigt werden. So wäre zB selbst bei einer ansonsten richtig eingestellten Parkuhr nicht erkennbar, ob das Fahrzeug im konkreten Fall am Vormittag oder am vorigen Tag in der Nacht abgestellt worden ist. Auch Minuten können damit nicht angezeigt werden.

Während sohin das Abstellen des Fahrzeuges ohne Kennzeichnung durch einen entsprechenden Parkschein (elektronisch oder in Papierform) unstrittig ist, ist das Vorbringen des Bf. ansonsten unbestimmt und nicht überprüfbar.

Der Bf. hat für das bloß kurze Abstellen des Fahrzeuges im Zusammenhang mit einer Ladetätigkeit außer der Kopie einer Parkscheibe, deren ordnungsgemäße Verwendung im angegebenen Zeitpunkt sich einer Überprüfung entzieht und welche daher als Beweismittel ungeeignet ist, lediglich seine Einvernahme angeboten. Da er sich bereits zu einem verhältnismäßig näher am Tatzeitpunkt liegenden Zeitpunkt an den konkreten Vorgang nicht erinnern konnte, war von dieser Einvernahme Abstand zu nehmen.

Gegen ein bloß kurzfristiges Abstellen spricht, dass das Fahrzeug in der Nähe des Nebenwohnsitzes abgestellt war und der Bf. an diesem Tag nach eigenen Angaben wahrscheinlich nach BUNDESLAND zurück gefahren ist. Dagegen spricht auch, dass der Bf. im Einspruch vom selbst erklärt hat, das Fahrzeug "im Halte- und Parkverbot" abgestellt zu haben, weshalb die Kurzparkzonenregelung nicht anwendbar sei. Das Halte- und Parkverbot hat zwar für die vorangegangene Nacht gegolten, nicht jedoch für den Zeitpunkt der Beanstandung. Es ist auch auszuschließen, dass im Falle einer 10 Minuten nicht übersteigenden Ladetätigkeit mit drei bis vier Ladevorgängen (Stellungnahme vom ) kein Kontakt mit dem Organ der Parkraumüberwachung stattgefunden hätte, weil dieses für die Kontrolle der Fahrzeuge einer Straße länger als wenige Minuten benötigt.

Es ist daher davon auszugehen, dass das Fahrzeug des Bf. für einen längeren Zeitraum abgestellt war als für 10 Minuten und dass es sich bei seiner Behauptung einer kurzen Ladetätigkeit um eine Schutzbehauptung handelt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 1 Abs. 1 des (Wiener) Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006) wurde die Gemeinde ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung) ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 Parkometerabgabeverordnung umfasst der Begriff "Abstellen" sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO von mehrspurigen Kraftfahrzeugen.

Im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960 gilt als Halten eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62).

Gemäß § 2 Parkometerabgabeverordnung in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung beträgt die Abgabe für jede halbe Stunde Abstellzeit 1 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabebetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als zehn Minuten, ist ein Abgabebetrag nicht zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung) sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung) Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 2 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung ist der Parkschein nach Anlage 1 für eine Abstellzeit von zehn Minuten in violetter Farbe aufzulegen.

Gemäß § 3 Abs. 3 Kontrolleinrichtungenverordnung hat die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.

Gemäß §§ 6 bis 9 Kontrolleinrichtungenverordnung besteht auch die Möglichkeit, elektronische Parkscheine zu aktivieren.

Der Bf. bestreitet die ihm angelastete Tat insofern, als er erklärt, dass er infolge Durchführung einer Ladetätigkeit und wegen der von ihm behaupteten kurzen Abstelldauer keine Abgabe entrichten musste. Der Beginn des Abstellens sei mit einer Parkuhr gekennzeichnet worden.

Abgesehen davon, dass der Bf. die Durchführung einer tatsächlichen Ladetätigkeit im Beanstandungszeitraum nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hat, hindert selbst die Durchführung einer Ladetätigkeit die Vorschreibung der Parkometerabgabe grundsätzlich nicht. Der Begriff Abstellen laut Parkometerabgabeverordnung umfasst sowohl das Halten als auch das Parken. § 1 Abs. 2 Z 1 Parkometerabgabeverordnung verweist ausdrücklich auf § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, welcher auf die Durchführung einer Ladetätigkeit Bezug nimmt. Auch die Durchführung einer Ladetätigkeit verpflichtet daher grundsätzlich zur Entrichtung der Parkometerabgabe, wenn diese nicht in einer Ladezone erfolgt. Eine Ladezone lag im gegenständlichen Fall unstrittig nicht vor.

Die Kontrolleinrichtungsverordnung sieht die Verwendung von Parkscheinen vor, denen die genaue Abstellzeit entnommen werden kann und die von den Organen der Parkraumüberwachung leicht kontrolliert werden können. Durch die Nummerierung der Parkscheine kann im Streitfall der Parkschein als Beweismittel verwendet und die tatsächliche Abstellzeit nachgewiesen werden.

Der Bf. hat einen derartigen Parkschein unstrittig weder vorschriftsmäßig angebracht und entwertet noch einen elektronischen Parkschein aktiviert. Er hat daher keine Beweisvorsorge getroffen und eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit seines Verhaltens nicht ermöglicht.

Es ist dem Bf. aber auch sonst nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er die Voraussetzungen der Befreiung von der Entrichtung der Parkometergebühr erfüllt hat. Es ist vielmehr aus den unter dem Punkt "Sachverhalt und Beweiswürdigung" angeführten Gründen davon auszugehen, dass das Fahrzeug für einen längeren Zeitraum als zehn Minuten am angegebenen Ort abgestellt war.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Der Bf. hat sein unrechtmäßiges Verhalten lediglich unter Hinweis auf eine von ihm angeblich verwendete Parkuhr und eine behauptete zehn Minuten nicht übersteigende Abstelldauer bestritten. Da diese Behauptungen nicht glaubhaft sind, ist von einer zumindest fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe auszugehen.

Zur Strafzumessung ist auszuführen, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Bf. sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung hat das Magistrat unter Bezugnahme auf § 19 VStG zu Recht berücksichtigt, dass ein öffentliches Interesse an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes besteht. Neben der fiskalischen Seite – der Sicherung von Einnahmen – dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz abgeführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. ). Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. ).

Der Unrechtsgehalt der Tat kann nicht als geringfügig angesehen werden, weil für die Tatbegehung im Sinne der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung fahrlässiges Verhalten ausreicht. Von einem subjektiv vorwerfbaren Verhalten war vor allem deshalb auszugehen, weil der Bf. bereits Vormerkungen betreffend Bestrafungen nach dem Parkometergesetz aufgewiesen hat und ihm die Notwendigkeit der Einhaltung der Vorschriften des Parkometergesetzes und der Kontrolleinrichtungsverordnung bewusst sein musste.

Das Ausmaß des Verschuldens war daher in Anbetracht der Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt als nicht geringfügig zu bezeichnen. Es ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Bf. im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert  hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Bf. keine Angaben gemacht, sodass von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen ist.

Erschwerungsgründe und Milderungsgründe wurden seitens des Magistrates nicht angenommen.

Der gesetzliche Strafrahmen des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sieht eine Geldstrafe von höchstens 365,00 Euro vor. Die verhängte Geldstrafe beträgt lediglich etwas mehr als ein Fünftel dieses Betrages. Eine Strafherabsetzung kam daher unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe nicht in Betracht. Insbesondere im Hinblick auf die rechtskräftigen einschlägigen Bestrafungen des Bf. war davon auszugehen, dass die Verhängung einer entsprechenden Strafe aus spezialpräventiven Gründen notwendig war.

Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Kostenentscheidung

Gemäß 52 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

Im Hinblick auf die verhängte Strafe in Höhe von 80,00 Euro war der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens daher mit 16,00 Euro zu bestimmen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BFBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der darstellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Schlagworte
Parkometerstrafe
Ladetätigkeit
Halte- und Parkverbot
Parkuhr
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500314.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at