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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.05.2016, RV/7500567/2015

Parkometerstrafe wegen verspäteter Aktivierung eines Gratisparkscheines

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. XX in der Verwaltungsstrafsache gegen VN1 VN2 NN, Straße-Nr.,
PLZ Ort, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung über die Beschwerde des Beschuldigten vom  gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 als Abgabenstrafbehörde, vom ,
MA 67-PA-ZAHL zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 14,20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.

III. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens ist zusammen mit der Geldstrafe und den Kosten des Beschwerdeverfahrens an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, vom , wurde VN1 VN2 NN,
Straße-Nr., PLZ Ort angelastet, er habe am um 9:23 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 8, Straße2-Nr. mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KENNZ folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Er habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Über den Bf. wurde eine Geldstrafe in Höhe von 71,00 Euro, im Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt.

Am erhob der Bf. Einspruch gegen die Strafverfügung. Begründend führte er aus, es werde nicht bestritten, dass er sein Fahrzeug am um 9:23 Uhr in der Schmidgasse in 1080 Wien abgestellt habe. Er habe sein Fahrzeug lediglich für eine 15 Minuten nicht übersteigende Dauer abgestellt und sei per Handyparken ein elektronischer Parkschein für 15 Minuten erworben worden. Nach dem ersten Versuch einen Parkschein zu buchen habe der Bf. zunächst die Rückmeldung erhalten, dass seine Eingabe ungültig sei. Beim zweiten Versuch habe der Bf. einen Parkschein für 15 Minuten lösen können und zwar für die Parkzeit von 9:24 Uhr bis 9:39 Uhr. Als Beweis wurde der Auszug aus dem Parkkonto des Bf. angeboten, 2 Eingangs-SMS vom um jeweils 9:24, sowie die Einvernahme des Bf.. Der Bf. stellte Anträge auf Einleitung des ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens, auf Aufnahme der von ihm beantragten Beweise sowie auf Einstellung des Verfahrens nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens. Der Parkkontoauszug wurde beigelegt und hat einen Gültigkeitszeitraum von 9:24 Uhr bis
9:39 Uhr ausgewiesen.

Ein Ausdruck der gebuchten Parkscheine hat für den folgende Buchungen aufgewiesen: 9:24 Uhr, 10:37 Uhr sowie 10:57 Uhr. Es handelte sich jeweils um 15-Minuten-Parkscheine.

In der Folge erließ das Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, am zur GZ: MA 67-PA- ZAHL ein Straferkenntnis und verhängte über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 71,00 €, im Fall der Uneinbringlichkeit 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, weil er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KENNZ am um 9:23 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 8, Straße2-Nr. abgestellt und weder einen Parkschein hinterlegt noch einen elektronischen Parkschein aktiviert habe, wodurch er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt habe. Die Kosten des Strafverfahrens wurden in Höhe von 10,00 Euro festgesetzt.
Begründend führte das Magistrat nach Anführung der gesetzlichen Bestimmungen aus, der Bf. habe sich zum Zeitpunkt der Beanstandung nicht beim Fahrzeug aufgehalten, sondern dieses verlassen gehabt. Es sei durch zwei Fotos dokumentiert worden, dass sich niemand im oder beim Fahrzeug befunden habe. Die Abfrage des Meldungslegers - ohne Beisein des Bf - habe ergeben, dass der Bf. zum Zeitpunkt der Beanstandung die Parkometerabgabe nicht entrichtet gehabt habe, weil die Bestätigung der Buchung erst nachher erfolgt sei. Bei der dem Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsübertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt, d.h., zur Strafbarkeit genüge fahrlässiges Verhalten. Im Zuge des Verfahrens seien keine Tatsachen hervorgekommen, welche zu dessen Einstellung hätten führen können. Das dem Bf. zur Last gelegte Delikt sei aufgrund der Aktenlage als erwiesen anzusehen. Das Verschulden habe nicht als geringfügig angesehen werden können, weil nicht erkennbar gewesen sei, dass die Verwirklichung des Tatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte vermieden werden können. Betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten seien dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass der Bf. durch die verhängte Strafe in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werde. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit komme dem Bf. nicht mehr zugute. In der Rechtsmittelbelehrung wurde der Bf. auf die Möglichkeit hingewiesen, mit der Erhebung der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu beantragen.

Gegen das Straferkenntnis erhob der Bf. Beschwerde und führte begründend aus, es hätte keine Abgabe entrichtet werden müssen, weil der Bf. sein Fahrzeug für nicht einmal 10 Minuten abgestellt habe. Durch die Aktivierung eines elektronischen 15 Minutenparkscheins habe der Bf. den Beginn der Abstelldauer genau angezeigt. Aus dem angefochtenen Straferkenntnis gehe nicht hervor, dass der gegenständliche Abstellvorgang mehr als 10 Minuten gedauert hätte. In § 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung sei geregelt, dass bei einer Abstellzeit von nicht mehr als fünfzehn Minuten ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten sei. Der Bf. habe für sein Abstellen keine Abgabe entrichten müssen und könne daher auch nicht bestraft werden. Aus dem angefochtenen Straferkenntnis lasse sich nicht entnehmen, aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmung der Bf. im gegenständlichen Fall verpflichtet gewesen sei, sich bei der Aktivierung des elektronischen Parkscheines bei seinem Fahrzeug zu befinden. Der Vorwurf der Behörde scheine daher willkürlich erfolgt zu sein. Das Verhalten des Bf. im gegenständlichen Fall sei insgesamt von dem Bemühen gekennzeichnet gewesen, sich ordnungsgemäß zu verhalten. Es sei für die zulässige Abstelldauer auch ein entsprechender Parkschein aktiviert worden und lediglich aufgrund technischer Probleme zu einer Verzögerung bei der Parkscheinaktivierung im Ausmaß von 1 Minute gekommen. Es wäre daher von der Verhängung einer Strafe Abstand zu nehmen gewesen und auch die Erteilung einer Ermahnung wäre entbehrlich, weil der Bf. im gegenständlichen Fall initiativ Schritte zur Aufklärung gesetzt und sich sohin um gesetzeskonformes Verhalten bemüht habe. Das Verschulden des Bf. sei gering gewesen. Im gegenständlichen Fall wäre keine Abgabe zu entrichten gewesen. Die Mitarbeit des Bf. hinsichtlich des Zurechtbestehens der Verwaltungsübertretung dem Grunde nach sei als strafmildernd zu werten und bei der Festsetzung der Strafhöhe zu berücksichtigen. Der Bf. habe es der Bescheid erlassenden Behörde in erheblichem Maße erleichtert, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen. Der Bescheid erlassenden Behörde sei eine inhaltliche Rechtswidrigkeit, Willkür sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften vorzuwerfen. Auf den Umstand des nur geringfügigen Verschuldens des Bf. sei nicht im hinreichenden Ausmaß eingegangen worden. Der Bf. stellte die Anträge, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beseitigen oder dahin gehend abzuändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bf. eingestellt werde, oder den Bf. lediglich gem. § 45 VStG zu ermahnen.

Sachverhalt :

Aufgrund der Aktenlage steht folgender unstrittiger Sachverhalt fest:

Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen
KENNZ in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 8, Straße2-Nr. abgestellt. Das Organ der Parkraumüberwachung machte am um 9:23 eine diesbezügliche Anzeige. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Bf. weder im Fahrzeug noch in der Nähe des Fahrzeuges. Dieses war nicht mit einem gültig entwerteten Papierparkschein gekennzeichnet. Laut Protokoll war für das Fahrzeug ein elektronischer Fünfzehn-Minuten-Parkschein ab 9:24 aktiviert.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung) ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 Parkometerabgabeverordnung umfasst der Begriff "Abstellen" sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO von mehrspurigen Kraftfahrzeugen.

Im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960 gilt als Halten eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62).

Gemäß § 2 Parkometerabgabeverordnung in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung beträgt die Abgabe für jede halbe Stunde Abstellzeit 1 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabebetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.

Gemäß § 5 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung) sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung) Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Übersteigt nach § 6 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung) festgesetzt.

Gemäß § 7 der Kontrolleinrichtungenverordnung gelten für elektronische Parkscheine u.a. folgende Bestimmungen:

Abs 1: Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

Abs 2: Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet- Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

Abs 3: Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

Der Bf. bestreitet die ihm angelastete Tat insofern, als er erklärt, er habe aufgrund eines Abstellvorganges, welcher kürzer als 15 Minuten gedauert habe, keine Abgabe verkürzt. Er bringt auch vor, a us dem angefochtenen Straferkenntnis lasse sich nicht entnehmen, aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmung er im gegenständlichen Fall verpflichtet gewesen sei, sich bei der Aktivierung des elektronischen Parkscheines bei seinem Fahrzeug zu befinden.

Dem ist folgendes entgegen zu halten:

Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nur dann nicht zu entrichten, wenn der hierfür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist. Die Parkometerabgabe ist bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

Die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe besteht daher bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges.

Die Parkometerabgabe ist unverzüglich nach dem "Abstellen" des Fahrzeuges durch Ausfüllen des Parkscheines zu entrichten. Entfernt sich der Lenker, ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom "abgestellten" Fahrzeug - wenn auch nur zur Besorgung von Parkscheinen - so verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung gem. § 4 Wr ParkometerG. Stellt der Beschuldigte sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ab, ohne vorher Parkscheine besorgt zu haben, so ist ihm Fahrlässigkeit zur Last zu legen (vgl. ).

Auch die Erlaubnis, das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abzustellen ist an das vorherige Ausfüllen eines Parkscheines bzw. die vorherige Aktivierung eines elektronischen Parkscheines geknüpft.

Im Erkenntnis des , welches zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangenen ist, führte dieses Folgendes aus:

„Entfernt sich der Lenker vor Einlangen der positiven Rückmeldung des elektronischen Systems vom Fahrzeug, wurde das Fahrzeug ohne Abgabenentrichtung abgestellt und der Straftatbestand der Verkürzung, allenfalls der Hinterziehung der Parkometerabgabe verwirklicht.

Hierbei wird nicht ein anderer Straftatbestand in Form des Entfernens vom Fahrzeug vor der Bestätigung der Abstellanmeldung verwirklicht, sondern jener, weswegen die Bf im gegenständlichen Fall von der Verwaltungsstrafbehörde gestraft wurde, nämlich das Abstellen des Fahrzeuges ohne Kennzeichnung mit einem gültig entwerteten Parkschein oder Aktivierung eines elektronischen Parkscheins.

Die maßgebenden Rechtsvorschriften kennen keine eigene (gesonderte, als eigene Ordnungswidrigkeit gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 zu ahndende) Verpflichtung, beim Fahrzeug zu bleiben, bis die Bestätigungs-SMS einlangt. Diese Verpflichtung ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Umstand, dass bis zum Einlangen der Bestätigungs-SMS die Abgabe nicht entrichtet ist (§ 7 Wiener Parkometerabgabeverordnung).

...

Kommt es beim "Handy-Parken" aus welchen Gründen immer zu keiner positiven Rückmeldung des IT-Systems, hat der Lenker, will er sich nicht nach § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 strafbar machen, grundsätzlich entweder unverzüglich erneut eine elektronische Aktivierung zu versuchen, einen Papierparkschein auszufüllen oder das Fahrzeug wieder in Betrieb zu nehmen und zu einem anderen Abstellplatz - etwa in einer Parkgarage oder außerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone - zu fahren."

Der Bf. hat unstrittig das Fahrzeug abgestellt, bevor er eine Bestätigung der Aktivierung des elektronischen Parkscheines erhalten hat. Im Fahrzeug war daher im Zeitpunkt der Beanstandung weder der vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet noch war ein Parkschein vorschriftsmäßig aktiviert. Die Voraussetzung für die Befreiung von der Parkometergebühr lag daher nicht vor. Der Bf. hat daher die Parkometerabgabe in objektiver Hinsicht verkürzt.

Was den Vorwurf der Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde - als solcher kann nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes lediglich die Nichtdurchführung der Einvernahme des Bf. gemeint sein - anbelangt, ist der Bf. darauf zu verweisen, dass gemäß § 39 AVG die Behörde zu bestimmen hat, welche Tatsachen zu beweisen sind. Im vorliegenden Fall konnte der maßgebende Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden. Es bedurfte daher keiner weiteren Beweisaufnahme. Die Behörde ist nicht verpflichtet, von Amts wegen oder auf Antrag Ermittlungen oder Beweisaufnahmen anzustellen, welche aller Voraussicht nach überflüssig sind. Dies würde gegen das im § 39 Abs. 2 AVG normierten Effizienzprinzip verstoßen. Somit konnte von der Einvernahme des Bf. Abstand genommen werden, ohne dass diese Unterlassung einen Verfahrensmangel darstellt.

Von der Durchführung einer Einvernahme des Bf. durch das Bundesfinanzgericht war aus den genannten Gründen ebenfalls abzusehen. Der Bf. hat auch in der Beschwerde nichts vorgetragen, das die Durchführung einer Einvernahme geboten erscheinen ließe.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Der Bf. hat sein unrechtmäßiges Verhalten lediglich unter Hinweis auf eine fünfzehn Minuten nicht übersteigende Abstelldauer und den von ihm verspätet aktivierten elektronischen Parkschein bestritten.

Dem ist entgegen zu halten, dass der Bf. aufgrund der verspäteten Aktivierung des Parkscheines die Voraussetzungen für die Befreiung von der Parkometerabgabe nicht erfüllt hat und dass für die Begehung einer Übertretung nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 Fahrlässigkeit genügt.

Zur Strafzumessung ist auszuführen, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Bf. sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung hat das Magistrat unter Bezugnahme auf § 19 VStG zu Recht berücksichtigt, dass ein öffentliches Interesse an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes besteht. Neben der fiskalischen Seite – der Sicherung von Einnahmen – dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz abgeführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. ). Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. ).

Der Unrechtsgehalt der Tat kann nicht als geringfügig angesehen werden, weil für die Tatbegehung im Sinne der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung fahrlässiges Verhalten ausreicht. Von einem subjektiv vorwerfbaren Verhalten war vor allem deshalb auszugehen, weil der Bf. bereits Vormerkungen betreffend Bestrafungen nach dem Parkometergesetz aufgewiesen hat und ihm die Notwendigkeit der Einhaltung der Vorschriften des Parkometergesetzes und der Kontrolleinrichtungsverordnung bewusst sein musste.

Das Ausmaß des Verschuldens war in Anbetracht der Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt als nicht geringfügig zu bezeichnen. Es ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Bf. im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Das Vorbringen, wonach das Verhalten des Bf. im gegenständlichen Fall insgesamt vom Bemühen gekennzeichnet gewesen sei, sich gesetzteskonform zu verhalten, da für die zulässige Abstelldauer auch ein entsprechender Parkschein aktiviert gewesen sei, geht in Anbetracht des Umstandes, dass der Bf. zum Beanstandungszeitpunkt ( um
9:23 Uhr) über keinen gültig entwerteten oder aktivierten Parkschein verfügte, ins Leere. Das Gleiche gilt für die in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung.

Erschwerungsgründe und Milderungsgründe wurden seitens des Magistrates nicht angenommen.

Der gesetzliche Strafrahmen des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sieht eine Geldstrafe von höchstens 365,00 Euro vor. Die verhängte Geldstrafe beträgt weniger als ein Fünftel dieses Betrages. Eine Strafherabsetzung kam daher unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe nicht in Betracht. Insbesondere im Hinblick auf die rechtskräftigen einschlägigen Bestrafungen des Bf. war davon auszugehen, dass die Verhängung einer entsprechenden Strafe aus spezialpräventiven Gründen notwendig war.

Demgegenüber kann dem Bf. kein expliziter Milderungsgrund nach § 34 Abs. 1 StGB zugebilligt werden (vgl. zum Katalog dieser Milderungsgründe etwa , wonach darunter u. a. das Ablegen eines reumütigen Geständnisses oder die Leistung eines wesentlichen Beitrages zur Wahrheitsfindung durch die Aussage des Täters fallen würde).

Angesichts des Umstandes, dass der Bf. in seinem Einspruch gegen die o. a. Strafverfügung, w. o. ausgeführt, bestritt, zum Abstellzeitpunkt über keinen gültigen Parkschein verfügt zu haben, kann im vorliegenden Fall vom Ablegen eines reumütigen Geständnisses oder die Leistung eines wesentlichen Beitrages zur Wahrheitsfindung keine Rede sein. Das Gleiche gilt für die Ausführungen in der Beschwerde, wonach es der Bf. der Bescheid erlassenden Behörde in einem erheblichen Maße erleichtert habe, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt gemäß den Bestimmungen des § 37 AVG festzustellen.

Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Bf. keine Angaben gemacht, sodass von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen ist.

Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

Im Hinblick auf die verhängte Strafe in Höhe von 71,00 Euro war der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens daher mit 14,20 Euro zu bestimmen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BFBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der darstellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500567.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at