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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.06.2016, RV/7101850/2016

Kein Familienbeihilfenanspruch einer subsidiär Schutzberechtigten mangels Vorliegen einer Erwerbstätigkeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, SVNr, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe ab November 2014 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (Bf) stellte mit Eingabe vom einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre Kinder A, B und C.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag ab November 2014 ab. Personen, denen der Status von subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt worden sei, werde nur dann Familienbeihilfe gewährt, wenn sie oder ein anderes Familienmitglied keinen Anspruch auf eine Leistung aus der Grundversorgung hätten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig seien. Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe auch für jene Kinder, denen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt worden sei.

Dagegen erhob die Bf fristgerecht Beschwerde und brachte vor, ihr Mann gehe seit Oktober 2014 einer Berufstätigkeit nach. Alle Mitglieder ihrer Familie hätten den Status subsidiär Schutzberechtigter. Da eine Person der Familie erwerbstätig sei und keinen Anspruch auf Grundversorgung habe, ergebe sich der Anspruch auf Familienbeihilfe. Der Beschwerde beigelegt waren die Bescheinigung der Abmeldung aus der Grundversorgung, Lohnzettel, Schulzeugnisse der Kinder und die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Da die Bf in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und in ihrem Haushalt Leistungen aus der Grundversorgung bezogen würden, bestehe nach § 3 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Die Bf stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Sie habe in ihrer Beschwerde nachgewiesen, dass alle Familienmitglieder subsidiär schutzberechtigt seien, dass ihr Mann im Oktober 2014 aus der Grundversorgung entlassen worden sei und er seit Oktober 2014 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe.
Sollte das Vorliegen einer mindestens drei Monate dauernden legalen unselbständigen Erwerbstätigkeit der Grund für die Nichtanerkennung der Familienbeihilfe sein, so sei diese bei ihrem Mann seit Jänner 2015 gegeben. Es werde daher beantragt, die Familienbeihilfe für die drei Kinder zumindest ab Jänner 2015 zu gewähren.

2. Sachverhalt

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Finanzamt vorgelegten Familienbeihilfenakt (samt Sozialversicherungsauszügen) und ist unstrittig.

Die Bf, ihr Ehegatte und ihre Kinder A, B und C haben den Status subsidiär Schutzberechtigter.

Die Bf ist in Österreich bislang nicht erwerbstätig.

Der Ehegatte der Bf geht seit Oktober 2014 einer Erwerbstätigkeit nach und wurde per aus der Grundversorgung entlassen. Die Bf bezog zumindest in den Monaten November und Dezember 2014 Grundversorgungsleistungen, wobei das Einkommen des Ehegatten auf den Anspruch (für zwei Erwachsene) angerechnet wurde.

3. Rechtslage

Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unter näher geregelten Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder.

§ 3 Abs. 1 und 4 FLAG (Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 35/2014 und Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 168/2006) lauten:

"§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde."

4. Erwägungen

Im vorliegenden Fall wurde der Bf und den weiteren Familienmitgliedern der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht jedoch nicht, da die Bf die in § 3 Abs. 4 FLAG 1967 vorgesehene Voraussetzung einer eigenen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt und (zumindest in den Monaten November und Dezember 2014) auch Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat.

Das Finanzamt hat daher zutreffend den Anspruch der Bf auf Familienbeihilfe verneint.

Anzumerken ist, dass der erwerbstätige Ehegatte die Familienbeihilfe beantragen kann, sofern die Bf eine Verzichtserklärung gem. § 2a Abs. FLAG zu seinen Gunsten abgibt und auch die weitere Voraussetzung vorliegt, dass keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen werden.

5. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde mit diesem Erkenntnis nicht entschieden. Die eigene Erwerbstätigkeit von subsidiär schutzberechtigten Personen als Voraussetzung für den Familienbeihilfenanspruch ergibt sich aus dem diesbezüglich klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101850.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at